B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1658/2016
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (…).
E-1658/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein ukrainischer Staatsangehöriger ukraini-
scher Ethnie aus der westukrainischen Stadt B._______ – verliess seinen
Heimatstaat am (…) und reiste über den Landweg am 22. Januar 2015 in
die Schweiz ein. Am darauffolgenden Tag ersuchte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Basel (EVZ) um Asyl. Am 5. Februar 2015 wurde er
dort zu seiner Person befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A4).
Im Auftrag des SEM wurde am 9. Februar 2015 durch eine externe sach-
verständige Person mittels eines Telefon-Interviews ein LINGUA-Gutach-
ten durchgeführt. Die sachverständige Person kam im Bericht vom 23. Ap-
ril 2015 (Dokument in den SEM-Akten: A9) zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer eindeutig aus der Westukraine stamme.
Am 15. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen
angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A21).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
vor, er sei am (…) von zwei Personen des Militärkommissariats aufgesucht
worden, welche ihm eine Vorladung ausgehändigt hätten. Gemäss dieser
hätte er sich am folgenden Tag beim Militärkommissariat melden müssen
und wäre später in den Osten der Ukraine in die Armee geschickt worden.
Damit er die Stadt beziehungsweise das Land nicht verlassen würde, seien
ihm der Inland- und Reisepass abgenommen worden. Den ordentlichen
Militärdienst habe er aufgrund von Untauglichkeit nie absolviert und in der
Ostukraine wolle er aus Gewissensgründen nicht kämpfen. So stamme
sein verstorbener Vater von dort und seine Halbgeschwister würden dort
leben. Er wolle nicht versehentlich einen seiner Halbbrüder erschiessen.
Dies habe er aber gegenüber dem Militärkommissariat nicht als Grund nen-
nen können, da er sonst zum Separatisten erklärt und ins Gefängnis ge-
bracht worden wäre. Aus diesen Gründen habe er Bekannte kontaktiert,
welche ihm gegen Entgelt die illegale Ausreise und Einreise in die Schweiz
organisiert hätten.
Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, in B._______ geboren und auf-
gewachsen zu sein. Die Schule habe er für neun Jahre besucht und zuletzt
habe er während rund acht Jahren als selbständiger (…) gearbeitet. Nebst
seinem Vater sei vor sechs oder sieben Jahren auch seine Mutter verstor-
ben.
E-1658/2016
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 – eröffnet am 19. Februar 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei der geltend gemachten
Einberufung ins Militär handle es sich um die Aufforderung zur Wahrneh-
mung einer staatsbürgerlichen Pflicht beziehungsweise bei der allfälligen
strafrechtlichen Ahndung im Falle einer Verweigerung entsprechend um
eine legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung dieser Pflicht, wes-
halb keine asylrelevante Verfolgung vorliege. Sodann sei der Vollzug der
Wegweisung für den Beschwerdeführer zulässig, zumutbar und möglich,
zumal er über mehrere Jahre Berufserfahrung verfüge.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. März 2016 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In formeller Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Ausserdem beantragte er, es seien seine Verfahrensakten
von Amtes wegen beizuziehen sowie ein Schriftenwechsel zu eröffnen und
dem Beschwerdeführer das Replikrecht einzuräumen.
Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer ei-
nen Bericht von Amnesty International vom Juli 2014 zur Situation in der
Ostukraine sowie eine Bestätigung der zuständigen Behörde betreffend
seine Fürsorgeabhängigkeit vom 15. März 2016 zu den Akten.
D.
Am 18. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
E-1658/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, handelt es
sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die vorinstanzlichen Akten werden regelmässig, so auch vorliegend
N (…), vom Gericht beigezogen und der entsprechende Antrag läuft ins
Leere.
E-1658/2016
Seite 5
4.2 Nach Durchsicht der Akten sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen
Grund, um einen Schriftenwechsel durchzuführen, weshalb es gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen solchen verzichtet. Der entsprechende
Verfahrensantrag wird demzufolge abgewiesen.
4.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 stellte das Bundesverwaltungsgericht
klar, dass die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asyl-
gesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat
begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion nicht für sich alleine, sondern nur dann die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Per-
E-1658/2016
Seite 6
son aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische
Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5).
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer befürch-
tete Strafe infolge Nichtbeachtens der militärischen Vorladung – soweit
diese überhaupt glaubhaft gemacht worden sei – fest, das Aufgebot durch
den Staat für den Dienst bei den Streitkräfte stelle grundsätzlich eine legi-
time Handlung dar und sei im Falle des Beschwerdeführers nicht aus Grün-
den gemäss Art. 3 AsylG erfolgt. Auch eine allfällige Bestrafung wegen
Wehrdienstverweigerung sei in seinem Fall grundsätzlich nicht asylbeacht-
lich, weil es einem legitimen Recht eines Staates entspreche, Sanktionen
gegen Personen zu ergreifen, welche einem militärrechtlich korrekt ergan-
genem Aufgebot keine Folge leisteten. Mit der Flucht des Beschwerdefüh-
rers habe er sich dem regulären Dienst in der ukrainischen Armee entzo-
gen. Die geltend gemachte Furcht vor Sanktionen aufgrund der Wehr-
dienstverweigerung stelle daher kein Vorbringen dar, das als asylbeacht-
lich einzustufen sei.
6.2 Diese Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als
zutreffend. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe
kann nur ausnahmsweise und dann eine asylrelevante Verfolgung darstel-
len, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu
rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminie-
rend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist (sogenannter
relativer und absoluter Malus). Ebenfalls illegitim und daher flüchtlings-
rechtlich relevant kann eine Einberufung zum Wehrdienst sein, wenn sie
darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völker-
rechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Schliesslich sind Sanktionen
für die Verweigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn die Bürger zu
diesem Dienst gesetzlich verpflichtet sind (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1
m.w.H).
In Bezug auf den Beschwerdeführer fällt vorab auf, dass er eine allfällige
militärische Einberufung oder ihm aufgrund seiner Nichtbefolgung allfällig
drohende strafrechtliche Sanktionen nicht zu konkretisieren vermochte, zu-
E-1658/2016
Seite 7
mal die Ausführung, er wisse nicht, wo er die Vorladung des Militärkommis-
sariats "gelassen" habe, in keiner Weise überzeugt (vgl. A20 F34). Auch
bezüglich der Frage, weshalb ihn die ukrainischen Behörden trotz aufgrund
von Untauglichkeit mangelnder Militärausbildung rekrutieren würden, ge-
lang es ihm nicht, eine schlüssige Erklärung abzugeben (vgl. A20 F45 ff.).
Schliesslich ergeben sich auch Zweifel aus der Erklärung des Beschwer-
deführers für den Grund, weshalb er nicht im Osten der Ukraine eingesetzt
werden wolle. Er gibt diesbezüglich nämlich an, nicht auf seine Halbbrüder,
die dort lebten, schiessen zu wollen. Angesichts seiner widersprüchlichen
Angaben zu seinen im Osten der Ukraine lebenden Verwandten ist diese
Erklärung indes fragwürdig. So gab er zunächst an, seine Eltern seien ge-
storben, er habe keine Familienangehörigen (vgl. A20 F11), später sagt er,
sein Vater habe dort gelebt (vgl. ebd F32) und bestätigt später wieder aus-
drücklich, dass sein Vater seit acht oder neun Jahren tot sei (ebd. F52). In
gänzlichem Widerspruch dazu führt er auf Beschwerdeebene sodann aus,
in der Region lebe "heute noch der leibliche Vater des Beschwerdeführers"
(vgl. Beschwerdeeingabe S. 4, Ziff. 6).
Insgesamt ergeben sich weder aus den Akten noch aus der aktuellen Lage
in der Ukraine, Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in sein Heimatland eine diskriminierende oder unverhältnismäs-
sig hohe Strafe im oben umschriebenen Sinne drohen würde, oder dass
die allfällige militärische Inpflichtnahme aus anderen, asylrelevanten Moti-
ven erfolgen könnte (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer
E-3917/2015 vom 10. Juli 2015 E. 6.2 m.w.H., an dessen Einschätzung
festzuhalten ist; siehe ebenso Urteile des BVGer E-6923/2015 und
E-6925/2015 vom 4. November 2015 S. 5 f., D-4870/2015 vom 8. Septem-
ber 2015, D-5161/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 6.3.2).
Der auf Beschwerde eingereichte Bericht vermag an dieser Einschätzung
nichts zu ändern und es erübrigt sich auch, weiter auf die Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe einzugehen, da diese überwiegend aus Wiederholun-
gen des bereits vor der Vorinstanz Vorgebrachten bestehen. Vielmehr kann
ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.
6.3 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt
hat.
E-1658/2016
Seite 8
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.4
7.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-1658/2016
Seite 9
7.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Uk-
raine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Ge-
fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un-
zumutbar zu qualifizieren.
7.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und lebte demnach
nicht im Osten des Landes, wo Kampfhandlungen stattfinden; es gibt kei-
E-1658/2016
Seite 10
nen Grund anzunehmen, er könne nicht wieder dorthin, oder an einen an-
deren, nicht von Kampfhandlungen betroffenen Ort in der Ukraine zurück-
kehren. Er ist gesund und verfügt über Berufserfahrung, in einem Bereich,
in dem er wieder Arbeit finden dürfte. Darüber hinaus dürfte er auch über
soziale Bezugspunkte vor Ort verfügen, zumal er dort seit seiner Kindheit
wohnt. Insgesamt sind damit Umstände vorhanden, die vorliegend nicht
Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Wegweisung sind, sondern viel-
mehr begünstigend ins Gewicht fallen.
7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.6 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der
nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – auch bei einer
summarischen Prüfung der Aktenlage als aussichtlos zu bezeichnen sind,
womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben
ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– sind bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1658/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: