B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1659/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch BLaw Nora Maria Riss,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Mai
2013 in Richtung Sudan, wo sie bis Februar 2015 geblieben sei. Danach
sei sie über Libyen nach Italien und von dort weiter in die Schweiz gereist,
wo sie am 7. Mai 2015 um Asyl nachsuchte. Am 2. Juni 2015 wurde sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP).
B.
Am 17. Oktober 2015 kam ihr Sohn zur Welt.
C.
Die Vorinstanz hörte sie am 30. Mai 2016 zu den Asylgründen an. Dabei
machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe Ende
2012 trotz gesundheitlicher Probleme ein Aufgebot zur militärischen Aus-
bildung erhalten. Um den 30. Dezember 2012 sei sie in den Militärdienst
eingezogen worden. Nach drei Tagen sei ihr die Flucht gelungen. Sie sei
zu einer Cousine nach C._______ gegangen und habe sich dort mehrere
Monate aufgehalten. Nachdem sie von den Behörden gesucht worden sei,
habe sie das Land illegal verlassen. Im Sudan habe sie am 3. Februar 2014
einen Eritreer geheiratet. Ein Jahr später habe sie den Sudan verlassen.
Auf ihrer Flucht sei sie in Libyen vom Schlepper vergewaltigt worden.
D.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Voll-
zug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
E.
Mit Eingabe vom 17. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene
Verfügung sei in der Ziffer 1 aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuer-
kennen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unter-
zeichnenden zu gewähren.
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F.
Mit Schreiben vom 22. März 2017 bestätigte das Gericht der Beschwerde-
führerin den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 30. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen Be-
richt von Frau Dr. med. D._______, Fachärztin für Innere Medizin, vom
29. März 2017 und einen Kurzbericht des PsychoSozialen Dienstes (PSD)
(…) vom 28. März 2017 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. Die Ziffern 2 bis
7 der angefochtenen Verfügung sind demnach mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Anerkennung als Flüchtling nachsucht, muss die Flüchtlings-
eigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Vorab stellt sie fest, die
Beschwerdeführerin habe unsubstantiierte Angaben zur angeblichen De-
sertation gemacht. Namentlich habe sie keine konkreten Angaben zum
Weg vom Militärlager bis nach E._______ machen können. Auch weitere
Fragen zu ihrer Flucht habe sie nur ausweichend und vage beantwortet.
Zudem habe sie sich in ihren Aussagen in Widersprüche verstrickt. Einer-
seits habe sie erklärt, mit der Identitätskarte sei ihr die Fahrt nach
C._______ erlaubt gewesen. Andererseits habe sie angegeben, ohne Do-
kumente aus Eritrea ausgereist zu sein. Ihre Mutter habe ihr die Identitäts-
karte nachträglich zugestellt. Auf Vorhalt habe sie erklärt, sie habe anläss-
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lich der BzP von der Einwohnerkarte gesprochen. Diese Erklärung ver-
möge indes nicht zu überzeugen, zumal in der BzP keine Einwohnerkarte
erwähnt sei und sie ausdrücklich von der Identitätskarte gesprochen habe.
Sodann habe sie sich anlässlich der Befragungen unvereinbar zum Flucht-
weg und der illegalen Ausreise geäussert. Schliesslich könne die geltend
gemachte Vergewaltigung, welche sich in Libyen – also in einem Drittstaat
– und nicht in ihrem Heimatstaat ereignet habe, asylrechtlich nicht in Be-
tracht gezogen werden.
6.2
6.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, bei der BzP
sei die Beschwerdeführerin von einem Mann befragt worden. Nachdem sie
geschlechtsspezifische Vorbringen geltend gemacht habe, sei sie nicht ge-
fragt worden, ob die Befragung nicht lieber von einer Frau durchgeführt
werden solle.
Anlässlich der BzP führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei auf ihrer
Flucht in Libyen vergewaltigt worden. Damit machte sie keine geschlechts-
spezifische Verfolgung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6
AsylV1 geltend, mithin bestand im Moment der Befragung zur Person keine
Veranlassung für entsprechende Massnahmen. Im Übrigen wurde dann die
Anhörung in einem reinen Frauenteam durchgeführt. Insoweit vermag die
Beschwerdeführerin aus diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten abzulei-
ten.
6.2.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei anlässlich der
BzP in einer sehr schlechten psychischen Verfassung gewesen. Zudem sei
anlässlich der Befragung ihr Baby anwesend gewesen, welches bei den
Fragen zur Ausreise sehr unruhig gewesen sei.
Dem Protokoll der BzP kann entnommen werden, dass die Beschwerde-
führerin der Befragung problemlos folgen konnte beziehungsweise ihre
Antworten auf die ihr gestellten Fragen in sich kohärent ausgefallen sind.
Am Ende der Anhörung hat sie zudem ohne weitere Bemerkungen die
Richtigkeit ihrer Aussagen bestätigt. Aus dem Kurzbericht des PsychoSo-
zialen Dienstes vom 28. März 2017 geht zwar hervor, dass die Beschwer-
deführerin von Juni 2015 bis Januar 2016 wegen einer starken psychi-
schen Symptomatik in Behandlung gewesen sei. Es könne davon ausge-
gangen werden, dass dieser Leidensdruck zu kognitiven Einschränkungen
geführt habe. Dem eingereichten Bericht ist indes nicht zu entnehmen,
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dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer fehlenden Einvernahmefähig-
keit aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, bei der
Kurzbefragung teilzunehmen. Im Übrigen geht es bei der Schilderung der
Ausreise und den Asylgründen lediglich darum, über selbst Erlebtes zu be-
richten, weshalb diesbezüglich ohne weiteres in den wesentlichen Punkten
übereinstimmende Angaben erwartet werden dürfen. Die verschiedenen,
wesentliche Punkte der Asylvorbringen betreffenden Widersprüche lassen
sich somit nicht erklären, weshalb sich die Beschwerdeführerin bei ihren
Aussagen behaften lassen muss.
Was die Anwesenheit des Babys an der Anhörung betrifft, ergibt sich aus
einer Notiz der Befragerin, dass dieses während der Abklärung der Aus-
reise immer wieder unruhig war (SEM-Akten A15/23 F201). Allerdings lässt
sich dem Unterschriftenblatt des zur Beobachtung der Durchführung eines
korrekten Verfahrens anwesenden Hilfswerkvertreters entnehmen, dass
sich das Baby mehrheitlich ruhig verhalten habe und die Anhörung so
durchgeführt habe werden können. Im Übrigen substantiiert die Beschwer-
deführerin nicht ansatzweise, inwiefern sie wegen des Kindes bei den
Schilderungen der Ausreise ernsthaft beeinträchtigt war, ging es dabei
doch lediglich um die Wiedergabe von selbst Erlebtem. Bei dieser Sach-
lage vermag die Beschwerdeführerin aus dem Einwand nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
Die Protokolle der beiden Befragungen können dem vorliegenden Ent-
scheid zugrunde gelegt werden.
6.2.3 Zur Klärung der Unstimmigkeit, ob die Beschwerdeführerin mit oder
ohne eine Identitätskarte ausgereist sei, wird in der Rechtmitteleingabe auf
einen Übersetzungs- oder Verständigungsfehler hingewiesen. Aus dem
Protokoll der BzP ergeben sich indes keine Anzeichen für etwaige Über-
setzungs- oder Verständigungsfehler. Die Beschwerdeführerin gab auf die
entsprechende Frage an, sie verstehe den Dolmetscher „gut“. Am Ende
der Anhörung bestätigte sie dann auch noch unterschriftlich, das Protokoll
entspreche ihren Angaben und es sei ihr in eine verständliche Sprache
übersetzt worden (SEM-Akten A3/13 S. 10). Sodann hätte sie im Rahmen
der Rückübersetzung die Möglichkeit gehabt, allfällige Fehler oder Miss-
verständnisse aufzuklären. Entsprechende Korrekturen sind dem Protokoll
jedoch nicht zu entnehmen. Dabei hat sie sich behaften zu lassen.
6.3 Weitergehend hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe
an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest, mithin rügt sie, die Vorinstanz
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habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, wo-
mit sie Bundesrecht verletze.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen
die Vorbringen der Beschwerdeführerin unsubstantiiert, widersprüchlich,
ausweichend und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechts-
mitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen
in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Mit dem blossen Festhalten,
sie habe detailliert ausgesagt und dem ausführlichen Wiederholen des ak-
tenkundigen Sachverhalts legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern
die Vorinstanz im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen
hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
6.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine
im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Ver-
beiständung in der Person der Unterzeichnenden. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: