Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1661/2010
Urteil vom 17. März 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin); Verfügung des BFM vom 2. März 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland Sri Lanka am 5. Februar 2005 auf dem Luftweg und gelangte
nach Nigeria, wo er sich rund 15 Monate lang aufhielt. Am 10. Juni 2006
flog er nach Italien und hielt sich dort – in Besitz eines "Permesso di
Soggiorno" - an verschiedenen Orten auf. Am 1. April 2009 reise er auf
einer ihm unbekannten Route nach Basel, wo er ein Asylgesuch
einreichte. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton Bern
zugeteilt. Am 3. April 2009 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum in Basel zu den Asyl- und Ausreisegründen
befragt.
Er trug im Wesentlichen vor, er sei als Geschäftsmann in Sri Lanka im
Jahr 2004 von Unbekannten ständig behelligt und namentlich zu
Geldzahlungen aufgefordert worden. Er sei später von der Armee und mit
dieser zusammenarbeitenden tamilischen Gruppierungen festgenommen
worden.
B.
Dem Beschwerdeführer wurde ebenfalls am 3. April 2009 das rechtliche
Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen
Wegweisungsvollzug nach Italien gewährt, da Italien gestützt auf die
Tatsache, dass er dort am 5. Juli 2006 und am 5. November 2007 ein
Asylgesuch eingereicht habe, mutmasslich für die Durchführung seines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer
gab dazu an, er wolle nicht nach Italien zurück, weil er dort keine
Unterkunfts- oder Arbeitsmöglichkeiten gehabt habe.
C.
Mit Schreiben vom 14. September 2009 richtete das BFM, gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (Dublin II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme des
Beschwerdeführers an Italien.
Mit E-Mail vom 29. September 2009 an die italienischen Behörden stellte
die Vorinstanz das Einverständnis Italiens zur Wiederübernahme auf
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Grund der Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO fest. Das
zuständige Dublin-Office in Italien wurde um Angabe der
Transfermodalitäten ersucht.
D. Mit Verfügung datiert vom 2. März 2010 – von den zuständigen
kantonalen Behörden am 12. März 2010 eröffnet – trat das BFM gestützt
auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die
Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Zudem wurde festgehalten, dass einer Beschwerde gegen
diesen Entscheid gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung
zukomme und die editionspflichtigen Verfahrensakten dem
Beschwerdeführer ausgehändigt würden. Auf die Begründung wird –
soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. März 2010
(Poststempel) gegen die vorinstanzliche Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 17 und 18 Abs. 7 Dublin II-
VO. Im Weiteren sei die Vorinstanz anzuweisen, das Recht auf
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren
zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
insbesondere um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
inklusive Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht sowie beantragt,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.
Nachdem die Schweiz staatsvertraglich für die Behandlung des
Asylgesuches zuständig sei, habe das BFM eine sachgerechte
Zweitanhörung durchzuführen. Zudem wurde die Nachreichung weiterer
Beweismittel aus Sri Lanka in Aussicht gestellt.
F.
Mit Telefax vom 18. März 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aus.
G.
Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten beim
Bundesverwaltungsgericht ordnete die zuständige Instruktionsrichterin mit
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Zwischenverfügung vom 24. März 2010 an, dass die bereits per Telefax
vom 18. März 2010 superprovisorisch angeordnete Aussetzung des
Vollzuges gestützt auf Art. 56 VwVG bis auf Weiteres aufrechterhalten
werde und der Beschwerdeführer den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung wurde
gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und
dem Beschwerdeführer Christian Wyss, Fürsprecher, als amtlicher
Beistand beigeordnet.
H.
Mit Eingabe vom 14. April 2010 reichte der Beschwerdeführer ein
Beweismittel (Anwaltsbestätigungsschreiben datiert vom 21. März 2010
im Original inklusive Zustellcouvert) nach.
I.
In der Vernehmlassung vom 16. April 2010 hielt das BFM an seinen
bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Ergänzend äusserte sich das BFM zur Fristenfrage bei
Aufnahme- ("take charge") und Wiederaufnahmeverfahren ("take back")
im Dublin-Kontext.
J. .
Mit Replikeingabe vom 5. Mai 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um
ergänzende Akteneinsicht und brachte seinerseits ergänzende
Ausführungen zum Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren im Dublin-
Kontext vor.
K. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2010 hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, es habe anhand der Angaben des
Beschwerdeführers von einem – der Einreise in die Schweiz –
vorangehenden Asylverfahren in Italien ausgegangen werden müssen,
womit auch die Voraussetzungen für ein "take back"-Verfahren im Sinne
von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO vorgelegen seien. Dem
Beschwerdeführer wurde ergänzende Akteneinsicht gewährt und dazu
eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Im Weiteren wurde festgestellt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise auf Art.
19 Dublin II-VO (anstelle des vorliegend für ein "take-back-Verfahren"
massgebenden Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin II-VO) verwiesen habe.
Schliesslich wurde festgehalten, dass die vom BFM angewandte 14-
tägige Frist für die Zustimmungsfiktion betreffend Wiederaufnahme des
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Beschwerdeführers (Verfristung) in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 1
Bst. b, zweiter Satz, Dublin II-VO stehe.
L.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2010 gab der Beschwerdeführer eine
zusätzliche, ergänzende Stellungnahme ab.
M.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer ein
weiteres Beweismittel (Faxkopie einer vom Friedensrichter ausgestellten
Haftbestätigung datiert vom 18. März 2010) nach.
N.
Am 24. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss
seine Kostennote ein.
.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
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105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Zur Begründung seiner Verfügung vom 2. März 2010 führte das BFM
aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist
(29. September 2009) nicht geantwortet habe, sei davon auszugehen,
dass Italien dem Ersuchen zugestimmt habe. Es sei von dessen
Zuständigkeit auszugehen. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 28.
März 2010 zu erfolgen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dem
Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche
Gehör gewährt worden, wobei er ausgesagt habe, er könne mangels
Unterkunft- oder Arbeitsmöglichkeit nicht nach Italien zurückkehren.
Diese Einwände vermöchten nichts an der Zuständigkeit von Italien für
die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zu ändern.
Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien herrschende
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Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der
Wegweisung in diesen Staat. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien
sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, da Italien bis zum
29. September 2009 keine Antwort auf das Ersuchen (der Schweiz) erteilt
habe, weshalb von einer entsprechenden Zustimmung ausgegangen
werden könne.
3.2. In der Rechtsmitteleingabe wurde festgehalten, dass ein
Erstasylgesuch in Italien unbestritten sei. Die Asylgesuchseinreichung in
der Schweiz sei am 1. April 2009 erfolgt; am 2. April 2009 habe das BFM
die EURODAC-Meldung erhalten, dass der Beschwerdeführer bereits
zwei Male, 2006 und 2007, in Italien registriert worden sei. Die Schweiz –
als Zweitstaat – habe gemäss Art. 17 Dublin II-VO innerhalb von drei
Monaten nach Eingang des Asylgesuchs dem Erststaat die Aufnahme
des Gesuchstellers zu beantragen. Diese Frist sei vorliegend am 2. Juli
2009 abgelaufen. Das Übernahmeersuchen des BFM habe jedoch vom
14. September 2009 datiert, sei daher verspätet erfolgt und die Schweiz
sei für die Prüfung des Asylantrages zuständig geworden. Es sei daher
gerechtfertigt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im
Weiteren habe das BFM keine Kenntnis vom allfälligen Abschluss oder
Ausgang des Asylverfahrens in Italien. Italien sei staatsvertraglich nicht
verpflichtet gewesen, auf die Anfrage der Schweiz vom 14. September
2009 zu antworten, nachdem die Schweiz am 3. Juli 2009 für die
Behandlung des Asylgesuches zuständig geworden sei. Die
Gesetzesvermutung von Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO habe nicht greifen
können. Weil die völkerrechtlich verbindliche Frist verpasst worden sei
und keine Rückübernahmebestätigung von Italien vorliege, müsse die
Schweiz gestützt auf völkerrechtliche Verpflichtungen auf das Asylgesuch
eintreten. Die schweizerischen Asylbehörden hätten erst eine
rudimentäre Erstanhörung in Hinblick auf das beabsichtigte Nichteintreten
durchgeführt, was nicht genüge, um einen Asylentscheid sachgerecht
begründen zu können. Weil er im Heimatland für die LTTE aktiv gewesen
sei, sei eine politische Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers
offensichtlich, womit auch die Möglichkeit des Selbsteintritts gestützt auf
Art. 3 Dublin II-VO gegeben sei. Der Beschwerdeführer berufe sich
ebenfalls auf die humanitäre Klausel gemäss Art. 15 Dublin II-VO.
3.3. In der Zwischenverfügung vom 24. März 2010 hielt das
Bundesverwaltungsgericht explizit fest, dass sich im vorliegenden
Verfahren namentlich die Frage der Konsequenzen einer Nichteinhaltung
der Dreimonatsfrist gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO stelle.
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Diese Feststellung veranlasste das Gericht, die bereits per Fax vom 18.
März 2010 superprovisorisch angeordnete Aussetzung des Vollzuges
gestützt auf Art. 56 VwVG bis auf Weiteres aufrechtzuerhalten und dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege inklusive
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren.
3.4. In der Vernehmlassung vom 16. April 2010 führte das BFM
ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe gestützt auf den EURODAC-
Treffer, welche die Einreichung von zwei Asylgesuchen in Italien
betätigten, ein Ersuchen um Wiederaufnahme ("take back") im Sinne von
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO gestellt. Die vom Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe zitierte Norm (Art. 17 Dublin II-VO) komme
nur zur Anwendung bei Ersuchen um Aufnahme ("take charge"). Ein
Ersuchen um Wiederaufnahme sei jedoch an keine Frist gebunden und
könne jederzeit gestellt werden, wozu auf FILZWIESER/SPRUNG (CHRISTIAN
FILZWIESER / ANDREA SPRUNG: Dublin II-Verordnung: Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3., überarbeitete Auflage, Wien/Graz 2010, S.
130) verwiesen werde. Somit sei Art. 17 Dublin II-VO vorliegend nicht
anwendbar und Italien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig.
3.5. In der Replikeingabe vom 5. Mai 2010 führte der Beschwerdeführer
ergänzend aus, es gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor,
dass es sich vorliegend um ein unbefristetes "take-back" Dublin-
Verfahren handle. Nachdem keine italienischen Verfahrensakten
vorliegen würden, der EURODAC-Treffer aber bereits vom 1. April 2009
datiere, stelle sich deshalb die Frage, wodurch sich das Zuwarten mit
dem angeblichen "take-back"-Ersuchen um mehr als fünf Monate
rechtfertigen lasse. Im Weiteren seien die Rückübernahmefristen gemäss
Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO abgelaufen. Selbst im Falle eines "take-back"-
Verfahrens wäre die Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO
spätestens nach einem Monat, also am 15. Oktober 2009, eingetreten.
Die Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO sei entsprechend
spätestens am 15. April 2010 abgelaufen. Somit sei auch nach dieser
Bestimmung die Zuständigkeit zur Asylgesuchsprüfung an die Schweiz
übergegangen.
3.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Instruktionsverfügung vom 19.
Mai 2010 ergänzende Akteneinsicht gewährt und ferner festgehalten, es
müsse auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der
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Verfahrensakten davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen
für ein "take-back" Verfahren im Sinne der Dublin II-VO gegeben seien.
Zudem sei für die Frage, an welche Frist sich das BFM für das Stellen
einer Anfrage an Italien zu halten habe respektive ob es überhaupt eine
diesbezügliche Frist gebe, die zu beachten sei, einzig massgebend, ob es
sich um ein Aufnahme- ("take charge") oder um ein
Wiederaufnahmeverfahren ("take back") handle. Das BFM habe in der
angefochtenen Verfügung fälschlicherweise auf Art. 19, statt auf Art. 20
Abs. 1 Bst. d Dublin II-VO verwiesen. Die vom BFM angewandte 14-
tägige Frist für die Zustimmungsfiktion betreffend Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers (Verfristung) stimme jedoch mit Art. 20 Abs. 1 Bst. b,
zweiter Satz, Dublin II-VO überein.
3.7. Mit Eingabe vom 2. Juni 2010 führte der Beschwerdeführer
ergänzend aus, mit der Dublin II-VO sei das Ziel verfolgt worden, durch
eine klare Kompetenzreihenfolge und ein geklärtes
Kommunikationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten eine rasche
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu ermöglichen. Im
Kommentar FILZWIESER/SPRUNG werde ausgeführt, das Dublin-System sei
so ausgelegt, dass spätestens nach fünf Monaten das
Zuständigkeitsverfahren abgeschlossen sei. Diese Grundüberlegung sei
zur systematischen Auslegung der Fristen zum "take-charge" bzw. zum
"take-back"-Ersuchen mitzuberücksichtigen. Im Weiteren wurden
Ausführungen zu Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 17-20 Dublin II-VO gemacht
und dabei die Schlussfolgerung gezogen, es mache keinen Sinn und
widerspreche dem "Beschleunigungsziel" der Dublin II-VO, in den
"einfacheren" Fällen des Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO die Fristen
des ersuchten Staates zu verkürzen und diejenigen des ersuchenden
Staates unbegrenzt zu verlängern. Der Beschwerdeführer vertrete daher
den Standpunkt, dass die Dreimonatsfrist gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin II-
VO auch für Wiederaufnahmegesuche im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
derselben Verordnung gelte.
4.
4.1. Die Vorinstanz stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des
Dublin-Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht
fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des
Beschwerdeführers zuständig ist. Die Anfrage des BFM zur
Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO vom 14.
September 2009 wurde nicht beantwortet, weshalb gemäss der Regelung
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der Dublin II-VO davon ausgegangen werden kann, dass Italien der
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers stillschweigend durch
Verfristung zugestimmt hat.
4.2. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Instruktionsverfügung
vom 19. Mai 2010 bereits festgestellt hat, hat das BFM in der
angefochtenen Verfügung zwar auf die falsche Bestimmung der Dublin II-
VO verwiesen (Art. 19 anstelle von Art. 20 Abs. 1 Bst. d), ist jedoch
inhaltlich zu Recht von einem - der Asylgesuchseinreichung in der
Schweiz - vorausgegangenen Asylverfahren in Italien und somit von
einem Wiederaufnahmeverfahren ("take-back") i.S. von Art. 16 Abs. 1
Bst. c-e Dublin II-VO ausgegangen.
Entgegen der vom Beschwerdeführer, namentlich in seiner Eingabe vom
2. Juni 2010, vertretenen Auffassung spielt es jedoch – jedenfalls im
Hinblick auf die nachstehend zu erörternde Frage, ob bei
Wiederaufnahmeersuchen eine Frist für das Stellen der Anfrage durch
den ersuchenden Staat zu beachten ist - keine Rolle, ob ein
Wiederaufnahmeverfahren im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c, d oder e
Dublin II-VO vorliegt. Entscheidend ist einzig die Frage, ob ein Aufnahme-
oder ein Wiederaufnahmeverfahren im Dublin-Kontext vorliegt. Der
Beschwerdeführer hat im Rahmen der summarischen Anhörung im EVZ
bestätigt, dass er am 5. Juli 2006 und am 5. November 2007 ein
Asylgesuch in Italien eingereicht hatte (vgl. Aktum A1, S. 9). Auch in
seiner Rechtsmitteleingabe bezeichnet er die Einreichung eines
Erstasylgesuchs in Italien als unbestrittene Tatsache (vgl. S. 2). Diese
Sachlage wird auch von den EURODAC-Daten bzw. sogenannten
"Treffern" erhärtet. In der Folge sind die Voraussetzungen für ein
Wiederaufnahmeverfahren im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-
VO als erfüllt zu betrachten.
4.3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Frage strittig, ob es
im Rahmen dieses Wiederaufnahmeverfahrens eine Frist für das Stellen
des Wiederaufnahmeersuchens gibt, welche die Schweiz als ersuchender
Dublin-Mitgliedstaat einzuhalten hat gegenüber dem um Wiederaufnahme
ersuchten Mitgliedstaat Italien.
4.3.1. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung - unter Verweis auf den
Kommentar FILZWIESER/SPRUNG (a.a.O., S. 130) - aus, ein Ersuchen um
Wiederaufnahme sei an keine Frist gebunden und könne daher jederzeit
gestellt werden. Art. 17 Dublin II-VO beziehe sich einzig auf das
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Aufnahmeverfahren (in Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b) und sei
somit auf Wiederaufnahmeersuchen nicht anwendbar. Daher sei das
BFM (sinngemäss) bei seinem Ersuchen um Wiederaufnahme an Italien
am 14. September 2009 (über fünf Monate nach Einreichung des
Asylgesuches am 1. April 2009) an keine von der Dublin II-VO
vorgeschriebene Frist gebunden gewesen. Deshalb sei Italien für die
Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig
(geblieben).
4.3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Eingabe
vom 2. Juni 2010 auf den Standpunkt, Ziel und Zweck der Dublin II-VO
sei es, durch eine klare Kompetenzreihenfolge und ein geklärtes
Kommunikationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten eine rasche
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu ermöglichen. Der
Kommentar FILZWIESER/SPRUNG (a.a.O., S. 27) spreche davon, dass das
Dublin-System so ausgelegt sei, dass spätestens nach 5 Monaten das
Zuständigkeitsverfahren abgeschlossen sei. Diese Grundüberlegung sei
zur systematischen Auslegung der Fristen zum "take-charge"-Ersuchen
mitzuberücksichtigen.
4.4. Die Dublin II-Verordnung sieht für das Ersuchen um
Wiederaufnahme (des ersuchenden Mitgliedstaates an den ersuchten
Mitgliedstaat) keine Frist vor. Im Unterschied zu den entsprechenden
Regelungen bei Aufnahmeersuchen (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO) sieht
der für Wiederaufnahmeersuchen korrespondierende Art. 20 explizit
keine Frist für die Stellung des Ersuchens vor. Das
Wiederaufnahmeersuchen kann daher bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen zeitlich unbefristet gestellt werden (vgl. dazu:
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., zu Art. 20 Abs. 1, K2, S. 171, wobei hier
gleichzeitig anzumerken ist, dass die gleichen Autoren immerhin in Frage
stellen, ob es "unter Effizienzgesichtspunkten gerechtfertigt" sei, dass
auch dann keine zeitliche Fristbestimmung für das Stellen eines
Wiederaufnahmeersuchens bestehe, wenn der Drittstaatsangehörige
auch im Staat des nunmehrigen Aufenthaltes einen weiteren Asylantrag
gestellt hat; vgl. a.a.O., zu Art. 16, K5, S. 130 oben).
4.5. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass de
lege lata, in der heute geltenden Dublin II-VO, für das
Wiederaufnahmegesuch keine Frist vorgesehen ist. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers hat das BFM durch das Stellen des
Wiederaufnahmeersuchens an Italien am 14. September 2009 keine Frist
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verpasst bzw. die staatsvertragliche Zuständigkeit für die Behandlung des
Asylgesuches ist nicht wegen Fristenablaufs auf die Schweiz
übergegangen.
4.6. Die Anfrage des BFM an Italien zur Wiederaufnahme nach Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO vom 14. September 2009 wurde nicht
beantwortet, weshalb gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin II-VO
davon ausgegangen werden kann, dass Italien der Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers stillschweigend (durch Verfristung am 29. September
2009) zugestimmt hat.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM im Ergebnis zu
Recht festgestellt hat, dass Italien auf Grund der Akten und der bezüglich
Dublin-Verfahren geltenden Verträge für die Durchführung des
vorliegenden Asylgesuches zuständig ist.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin II-VO erfolgt die Überstellung
spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme
des Ersuchens um Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat
oder der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser
aufschiebende Wirkung hat. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit
Zwischenverfügung vom 24. März 2010 den Vollzug gestützt auf Art. 56
VwVG ausgesetzt hat, bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine
Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d
Dublin II-VO (vgl. dazu: BVGE 2010/27 E. 7.2.1; vgl. auch: SABRINA
GHIELMINI/CONSTANTIN HRUSCHKA: Die Wirkung von Fristen in Dublin-
Verfahren [Justiziabilität und Berechnung], in: ASYL 2010/4 S. 9 ff.,
speziell S. 10 f.).
4.7.
4.7.1. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass ihm in Italien eine das
Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland drohen
würde; auch diesbezüglich ist vorab von der Vermutung auszugehen,
Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss dem Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und der EMRK ein (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August
2010, E. 7.3. – 7.7.). Es bestehen keine konkrete Gründe zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer von Italien ohne korrekte Prüfung seiner
Asylgesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt würde. Er hat anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung
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nach Italien einzig auf die angeblich fehlenden Unterkunfts- und
Arbeitsmöglichkeiten verwiesen (vgl. A1, S. 9). Der Beschwerdeführer hat
weder in der Rechtsmittelschrift noch in den weiteren ergänzenden
Eingaben darzulegen vermocht, dass seine Überstellung nach Italien
unzumutbar wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in letzter Zeit
in zahlreichen Urteilen zu dieser Thematik geäussert (vgl. etwa
Entscheide E-5991/2010 vom 1. September 2010, E-2902/2010 vom 11.
Mai 2010, E-2368/2010 vom 3. Mai 2010 u.v.m). Dabei hat das Gericht
festgestellt, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der
Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können. Dublin-Rückkehrende werden
jedoch betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden
bevorzugt behandelt und zahlreiche private Hilfsorganisationen nehmen
sich der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Die
Organisation "Arci von Fraternità" organisiert seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) und bietet dort
den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an. Der
Beschwerdeführer hat keine stichhaltige Einwendungen gegen seine
Wegweisung nach Italien vorgetragen.
4.7.2. Angesichts der bloss pauschalen Einwendungen gegen eine
Wegweisung nach Italien besteht daher keine Veranlassung, die
Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu
erklären, weshalb der diesbezügliche, in der Beschwerdeeingabe
gestellte Antrag abzuweisen ist.
4.8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus den Akten keine
Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Italiens für die
Behandlung des Asylgesuchs entgegenstehen. Zudem ergibt sich nach
dem Gesagten, dass das BFM im Ergebnis zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG keine Veranlassung für einen Selbsteintritt
erkannt hat und in der Folge auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist.
5.
5.1. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem
Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). In Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage der Zulässigkeit,
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Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August
2010 E. 10.2). So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der
eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen
vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten.
Das BFM hat die Überstellung des Beschwerdeführer nach Italien in
diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
5.2. Mit Verfügung vom 24. März 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht
im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 VwVG ausgesetzt. Wie oben festgehalten, bewirkt
diese Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist im
Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO.
Nach dem Gesagten ist die vom BFM verfügte Wegweisung samt ihrem
Vollzug zu bestätigen.
6.
6.1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1. Nachdem dem Beschwerdeführer im Rahmen des
Instruktionsverfahrens (vgl. Zwischenverfügung vom 24. März 2010) die
unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde
und er gemäss Aktenlage auch heute weiterhin bedürftig ist, sind ihm
trotz Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen.
7.2. Dem Beschwerdeführer ist – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom
24. März 2010 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 65
Abs. 2 VwVG zugesprochen und Christan Wyss, Fürsprecher, Bern, ist
ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden.
Gestützt auf den in der Kostennote vom 24. Februar 2011
ausgewiesenen, als angemessen zu bezeichnenden, Aufwand ist dem
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unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein Honorar von
Fr. 2'430.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Christian Wyss, Fürsprecher, Bern, ist
ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von
Fr. 2'430.45 zuzusprechen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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