B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-166/2009
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 2. Dezember 2008 / N (…).
E-166/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der kurdische Beschwerdeführer aus B._______ (Provinz Al Hassaka)
verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 9. Februar 2007
mit Hilfe eines Schleppers über die Türkei und reiste am 5. März 2007 in
die Schweiz ein, wo er gleichentags im (…) ein Asylgesuch stellte.
B.
Zur Begründung führte er in der summarischen Befragung vom 12. März
2007 und in der eingehenden Anhörung vom 25. April 2007 aus, er sei
Sympathisant der Yekiti-Partei (Einheitspartei der Kurden in Syrien), die
er auch finanziell unterstützt habe. Bei den gewaltsamen Auseinander-
setzungen in C._______ im März 2004 sei er festgenommen worden. Er
sei verhört und misshandelt worden. Dabei seien seine Nase und ein Arm
gebrochen worden. Nach sieben Monaten sei er nur unter der Bedingung
freigelassen worden, als Informant für die syrischen Behörden zur Verfü-
gung zu stehen. Auch habe er versprechen müssen, nicht mehr politisch
tätig zu sein. Seitdem sei er vorbestraft. Zusammen mit einem regie-
rungstreuen Cousin M. habe er ein Kleidergeschäft geführt. Ein anderer
Cousin, H., Anhänger der Yekiti-Partei, habe des Öfteren verbotene, poli-
tische Flugblätter bei ihnen im Laden versteckt und Sitzungen dort ab-
gehalten, ohne Wissen von M. Am 25. Januar 2007 sei Cousin H. festge-
nommen worden, als er Flugblätter bei sich führte; der Laden sei an-
schliessend durchsucht worden, nachdem H. verraten habe, dass dort
Flugblätter deponiert seien. Dabei seien diese entdeckt worden. Sein
Cousin M. sei nicht behelligt worden wegen der Flugblätter. Der Be-
schwerdeführer habe sich zu dem Zeitpunkt bei einem Freund in
C._______ aufgehalten und telefonisch von den Ereignissen erfahren. M.
habe ihm am Telefon geraten, nicht nach Hause zurückzukehren. Er sei in
C._______ bei seinem Freund geblieben und habe gehört, dass er nach
dem Vorfall mehrmals von den Behörden, u.a. vom (…), gesucht worden
sei, auch nach seiner Ausreise.
Zur weiteren Begründung seines Asylgesuches gibt er an, dass es in Sy-
rien keine Freiheit gebe und die Behörden ständig Druck ausübten. Auch
sei es beispielsweise verboten, nach 22 Uhr das Haus zu verlassen.
C.
Mit Schreiben vom 17. September 2008 ersuchte das BFM die Schweize-
rische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerde-
E-166/2009
Seite 3
führer einen syrischen Reisepass besitze, ob er Syrien legal verlassen
habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde.
D.
Mit Schreiben vom 17. November 2008 teilte die Botschaft dem BFM mit,
Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Be-
schwerdeführer einen syrischen Reisepass besitze und Syrien über die
Türkei am 6. Juli 2005 verlassen habe. Weiter liege gegen den Be-
schwerdeführer nichts vor.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2008 erteilte das BFM dem
Beschwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das
rechtliche Gehör.
F.
Mit Eingabe an das BFM vom 28. November 2008 nahm der Beschwer-
deführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter zu den Abklärungen der
Botschaft Stellung. Der Eingabe lagen Berichte der Neuen Zürcher Zei-
tung (NZZ) vom 10. Oktober 2008 ("Neues Scheitern des politischen Sys-
tems in Libanon") und ein "Jahresbericht 2000-Syrien" von Amnesty In-
ternational Deutschland bei. Auf die entsprechenden Ausführungen wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asyl-
gesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht genügen.
H.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest der Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei gleichzeitiger Anordnung
der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
E-166/2009
Seite 4
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer
als Beweismittel seiner exilpolitischen Aktivitäten ein nicht übersetztes
Bestätigungsschreiben der (…) vom (…) bei sowie Fotografien und Flug-
blätter von Protestkundgebungen am (…) in D._______ und am (…) in
E._______. Auf die Begründung der Beschwerde sowie den Inhalt des
eingereichten Beweismittels wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2009 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und forderte den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist das eingereichte fremdsprachige Original-
Bestätigungsschreiben der (…) vom (…) zu übersetzen. Die Übersetzung
der Bestätigung reichte der Beschwerdeführer nach.
J.
Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. In der Vernehmlassung äusserte sich das BFM zudem zur vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Gefährdung bei einer Rückkehr nach
Syrien wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz und hielt
fest, die vorgebrachten politischen Aktivitäten würden keine Furcht vor
Verfolgung begründen.
K.
Am 26. März 2009 replizierte der Beschwerdeführer. Dabei reichte er zum
Beweis des Ausmasses seiner exilpolitischen Aktivitäten Fotografien und
Flugblätter zu Demonstrationen in E._______ vom (…) ein.
L.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2009, 29. Oktober 2009 und 27. April 2011
übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu Kundgebungen
vom (…) in E._______, vom (…) in D._______, vom (…) in E._______,
vom (…) in F._______ und vom (…), an welchen er teilgenommen habe,
sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der "(…)" vom 13. April 2011.
M.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 forderte die Instruktionsrichterin das BFM
E-166/2009
Seite 5
unter Hinweis auf die nach dem BFM-Entscheid eingereichten weiteren
Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
und auf die aktuelle Entwicklung der politischen und menschenrechtlichen
Lage in Syrien auf, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen.
N.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 hob das BFM die Ziffern 1, 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2008 auf, stellte gestützt auf
Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und
ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläu-
fige Aufnahme an.
O.
Angesichts dessen wurde der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfü-
gung vom 11. Juli 2011 angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalte.
Zudem wurde er aufgefordert, eine detaillierte Kostennote einzureichen.
P.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juli 2011 teilte der Be-
schwerdeführer mit, er halte an seiner Beschwerde fest. Gleichzeitig wur-
de eine Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
E-166/2009
Seite 6
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nur noch Asylge-
währung und Wegweisung, nachdem das BFM mit Verfügung vom 7. Juli
2011 seinen Entscheid vom 2. Dezember 2008 – soweit dieser sich auf
die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung bezog – teil-
weise in Wiedererwägung gezogen hat, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festgestellt und ihn wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat. Dadurch
wurde die Beschwerde in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und den
Wegweisungsvollzug gegenstandslos.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-166/2009
Seite 7
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Das BFM brachte in der Verfügung vor, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu seiner Ausreise aus Syrien seien tatsachenwidrig und
es stehe fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien von Seiten der Be-
hörden nicht gesucht werde. Daher entbehre die behauptete Beschlag-
nahmung der Flugblätter in seinem Kleidergeschäft und die danach ein-
geleitete Suche des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage.
Die Abklärung der Botschaft habe ergeben, dass der Beschwerdeführer
entgegen seinen Aussagen einen Reisepass besitze und mit diesem be-
hördlich kontrolliert am 6. Juli 2005 ausgereist sei. Die Erklärungen des
Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs müssten als reine
Schutzbehauptungen gewertet werden. Es sei unglaubhaft, dass ihm der
Schlepper diesen Pass bei der Ausreise 2005 abgenommen habe, wes-
halb der Beschwerdeführer nach Syrien zurückgekehrt sei und im Febru-
ar 2007 illegal ausgereist sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er
diesen ersten Ausreiseversuch dann bei den Befragungen verschwiegen
habe und erst nachträglich vorbringe. Auch vermöge die Erklärung des
Beschwerdeführers, es könne sein, dass er offiziell nicht gesucht werde in
Syrien, er sei aber von den Behörden in die Enge getrieben worden, weil
er nicht kooperiert habe, nicht zu überzeugen. In den Befragungen habe
es hingegen noch geheissen, er sei gesucht worden, da sein Cousin ihn
verraten habe.
Nicht geglaubt werden könne auch die Festnahme des Beschwerdefüh-
rers wegen der Teilnahme an den Ausschreitungen in C._______ im März
2004 und seine anschliessende siebenmonatige Haft. So sei realitätsfern,
dass der Beschwerdeführer sich mit vagen Versprechungen gegenüber
den Behörden im März 2004 der Anweisung habe entziehen können, für
diese als Spitzel tätig zu werden. Offensichtlich habe der Beschwerdefüh-
rer keinerlei Erfahrung mit den heimischen Behörden. Auch sei nicht
nachvollziehbar, dass er als angeblicher Mitläufer in C._______ 2004 sie-
ben Monate inhaftiert gewesen sein soll, zumal bekannt sei, dass die
meisten Personen schon nach kurzer Zeit freigelassen worden seien.
Die Schilderung der Ereignisse um die Festnahme 2004 müssten als va-
ge und unsubstantiiert beschrieben werden, es sei nicht erkennbar, dass
der Beschwerdeführer persönlich von den Ereignissen betroffen sei.
E-166/2009
Seite 8
Die vorgebrachte allgemeine Benachteiligung als Kurde stelle keine asyl-
erhebliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
5.2. In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an den Ausführun-
gen zur Ausreise fest und ergänzt, der Reisepass für die erste Ausreise
habe der Schlepper von offiziellen Stellen gegen Bestechungszahlungen
beschafft. Es sei bekannt, dass Korruption in Syrien weit verbreitet sei.
Wenn die Botschaftsabklärung ergeben habe, dass nichts gegen den Be-
schwerdeführer vorliege, so sei darauf hinzuweisen, dass er zwar verhaf-
tet, festgehalten und gefoltert worden sei, aber kein Verfahren gegen ihn
eröffnet worden sei. Er habe explizit erklärt, nie vor Gericht gestellt wor-
den zu sein. Diesbezüglich sei auf die Macht der Geheimdienste hinzu-
weisen, die ausschliesslich dem Präsidenten Rechenschaft schuldeten.
Die Abklärungen der Schweizer Botschaft seien insofern auch nichts wert,
als über das Vorgehen der Geheimdienste keine Auskunft zu erhalten sei.
Auch sei das Verhalten der Behörden nach der Haftentlassung nicht zu
wenig resolut und unrealistisch, hätten die Behörden doch bereits mittels
der langen Haft und der dort verübten Misshandlungen starken Druck
ausgeübt. Die hohe Haftstrafe sei auch entgegen der Auffassung des
BFM nachvollziehbar, sei sie doch Ausdruck des selbst vom BFM ins Feld
geführten teilweise unverhältnismässig harten Vorgehens der Behörden
und als Polit Malus zu qualifizieren.
6.
6.1. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die sy-
rischen Behörden glaubhaft machen konnte und somit die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
6.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
E-166/2009
Seite 9
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Da-
bei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57
E.2.2f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
6.3. Zunächst bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Umstände von
Festnahme und Haft im Jahr 2004.
Deren Schilderung sind vom BFM zu Recht als unsubstantiiert bewertet
worden. So vermag der Beschwerdeführer nicht auszuführen, was seine
Beweggründe waren, sich an den Protesten im März 2004 in C._______
zu beteiligen. Er gibt lediglich kurze und stereotype Antworten zu Proto-
koll wie "Ich bin Kurde und das ist mein Recht" (vgl. act. A7, S.12,13).
Weiter fällt auf, dass den Aussagen zu Festnahme, Misshandlungen wäh-
rend der Haft und Verpflichtung zur Spitzeltätigkeit kaum Hinweise auf
emotionale Reaktionen entnommen werden können, es fehlt ihnen weit-
gehend an Realkennzeichen, die auf tatsächlich Erlebtes schliessen las-
sen würden (vgl. act. A7, S. 12). Bei effektiv Verfolgten lassen sich in den
Vorbringen hinsichtlich der angeführten Verfolgungssituation bezie-
hungsweise der erlebten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche
Realkennzeichen (insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies
assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen sowie inhaltliche Be-
sonderheiten) finden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur
Festnahme und Haft und der damit verbundenen Misshandlungen wirken
demgegenüber aufgrund stereotyper Ausführungen aufgesetzt und kon-
struiert, weshalb der Schluss nahe liegt, er trage einen nicht selber erleb-
ten Sachverhalt vor.
6.4. Zudem widerspricht er sich auch bezüglich des Ausmasses seiner
Beteiligung an den Protesten, sagt er doch bei der (…)-befragung aus, er
habe bei den Ausschreitungen in C._______ 2004 nicht randaliert (vgl.
act. A1, S.), gibt in der kantonalen Befragung demgegenüber aber zu Pro-
tokoll, er habe bei der Demonstration Sachen beschädigt (vgl. act. A7, S.
13).
6.5. Die Zweifel des BFM am Realitätsgehalt der Äusserungen des Be-
schwerdeführers, wonach er sich mit vagen Versprechungen der Spitzel-
tätigkeit für die Behörden habe entziehen können, müssen als berechtigt
angesehen werden angesichts des bekannten resoluten Vorgehens der
syrischen Behörden. Auch ist es tatsächlich schwer nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer als Mitläufer sieben Monate inhaftiert gewesen
E-166/2009
Seite 10
sein soll, wurden die meisten Personen, die bei den Ausschreitungen im
März 2004 festgenommen wurden, doch bereits nach kurzer Zeit freige-
lassen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach sie als Ausdruck
des selbst vom BFM ins Feld geführten, teilweise unverhältnismässig har-
ten Vorgehens der Behörden und somit als Politmalus zu qualifizieren sei,
überzeugt nicht, da keine Hinweise bestehen, weshalb gerade der mitlau-
fende Beschwerdeführer härter bestraft worden sein sollte als die meisten
anderen Teilnehmenden.
6.6. Zweifel bestehen auch angesichts widersprüchlicher Aussagen am
Wahrheitsgehalt des für die Ausreise geltend gemachten Ereignisses,
wonach sein ihn bei den Behörden verratener Cousin mit den verbotenen
Flugblättern festgenommen worden sein soll und der Beschwerdeführer
von den Behörden gesucht werde. So machte der Beschwerdeführer wi-
dersprüchliche Aussagen darüber, ob das Geschäft versiegelt worden sei
oder aber nicht und sein anderer Cousin dort noch arbeiten würde. Die
auf Vorhalt der Widersprüche aufgeführten Erklärungen, wann er von der
Versiegelung erfahren haben will, vermögen nicht zu überzeugen (vgl.act.
A7,S.8;A1,S.5).
Auch bleibt unverständlich, wieso der Beschwerdeführer in der Erstbefra-
gung aussagte, er habe seinem Cousin auf dessen Wunsch hin sein Mo-
torrad gegeben (vgl. act. A1, S.4), um dann in der kantonalen Befragung
anzugeben, er wisse nicht, mit welchem Fortbewegungsmittel der Cousin
unterwegs gewesen sei. Vielleicht habe der Cousin sein Motorrad ge-
nommen, seine Familie habe ihm das aber nicht mitgeteilt. Diese abwei-
chenden Aussagen versucht er mit möglichen Verständnisschwierigkeiten
zu erklären, was schon deshalb nicht überzeugt, weil der Beschwerdefüh-
rer doch mit seiner Unterschrift unter das Befragungsprotokoll die Rich-
tigkeit und Vollständigkeit seiner Aussagen bestätigt hat (vgl. act. A7, S.
18). Nicht plausibel ist zudem an dem geltend gemachten Sachverhalt,
dass sein regierungstreuer Cousin, mit dem er den Kleiderladen geführt
habe, angeblich wegen der im Laden aufgefundenen politischen Flugblät-
ter in keiner Weise behelligt worden sein soll.
6.7. Die behördliche Fahndung nach dem Beschwerdeführer kann auch
angesichts des Abklärungsergebnisses der Schweizer Vertretung in Da-
maskus, wonach der Beschwerdeführer am 6. Juli 2005 legal ausgereist
sei und nicht gesucht werde, nicht geglaubt werden.
6.8. Soweit der Beschwerdeführer nun in diesem Zusammenhang im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung und in der Be-
E-166/2009
Seite 11
schwerde rügt, dass er ausgesagt habe, nie vor Gericht gestellt worden
zu sein, weshalb er vielleicht offiziell nicht gesucht würde, aber mit Aufla-
gen aus dem Gefängnis entlassen worden sei, gegen die er verstossen
habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst der
Aussage zustimmte, er sei seit dem Vorfall in C._______ vorbestraft und
werde zur Zeit in Syrien gesucht (vgl. act. A1, S. 5). Soweit der Be-
schwerdeführer kritisiert, dass das Abklärungsergebnis der Botschaft,
wonach der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, auch deshalb wertlos
sei, weil über das Vorgehen der Geheimdienste keine Auskunft zu erlan-
gen sei, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. In diesem Zusam-
menhang ist nämlich in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhalten,
dass es der Schweizerischen Botschaft in Syrien über Verbindungsleute
möglich ist, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7460/2010 vom 25. November 2010 und E-
823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1). Erfahrungsgemäss sind denn auch
die aus den Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Damas-
kus resultierenden Ergebnisse grundsätzlich korrekt, weshalb ihnen im
Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundesver-
waltungsgericht hat deshalb keinen Anlass, die Korrektheit des Abklä-
rungsergebnisses in Frage zu stellen.
In Bezug auf die Botschaftsantworten aus Syrien ist jedoch festzustellen,
dass diese in der Regel sehr knapp ausfallen, indem beispielsweise ohne
nähere Angaben erklärt wird, die fragliche Person werde von den syri-
schen Behörden nicht gesucht (bzw. wie im vorliegenden Fall: "rien contre
cette personne"). Dabei wird weder erläutert, bei welchen Behörden
nachgeforscht wurde, noch ist klar, was genau mit dem Begriff "gesucht"
gemeint ist. Derartige rudimentäre Auskünfte mögen aber dann zu genü-
gen, wenn den Akten – wie hier – keinerlei konkrete Hinweise auf eine
asylrelevante Verfolgung durch die Behörden des Heimatlandes zu ent-
nehmen sind (vgl. D-3608/2010 vom 29. September 2010).
6.9. Auch das Abklärungsergebnis der Botschaft, wonach der Beschwer-
deführer zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, als angegeben, mit sei-
nem Reisepass legal ausgereist ist, lässt darauf schliessen, dass er von
den syrischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise nichts zu befürch-
ten hatte. Seine in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung abgege-
bene Erklärung, er sei früher mit einem vom Schlepper gekauften Reise-
pass ausgereist, welcher ihm aber abgenommen worden sei, ist als nach-
E-166/2009
Seite 12
trägliche Schutzbehauptung zu werten, hat er doch in der kantonalen An-
hörung ausgesagt, er sei vor seiner illegalen Ausreise in die Türkei am 9.
Februar 2007 nie im Ausland gewesen (vgl. act. A7, S. 8).
6.10. Die allgemeine Benachteiligung als Kurde stellt keine asylerhebliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
7.
Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen
Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heu-
tiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem
(sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachfluchtgründen
zu unterscheiden, welche im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft mit Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 berücksichtigt wurden
[vgl. E. 2.2]) eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor.
8.
Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu
Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asyl-
relevante Verfolgung glaubhaft gemacht.
9.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwe-
senheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E.9). Der Beschwerdeführer wurde vom BFM indessen als
Flüchtling vorläufig aufgenommen; die Aufnahme erfolgte wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Damit sind die beiden anderen
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzu-
mutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine
Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar – nicht
mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E.5.4).
E-166/2009
Seite 13
10.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl.
E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich reduzierte
Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der
mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 20.
Januar 2009 gutgeheissen. Nachdem auch heute noch von seiner Be-
dürftigkeit ausgegangen werden kann, hat der Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten zu tragen.
12.
Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des
Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezo-
gen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer fak-
tisch mit seinen Beschwerdebegehren zu zwei Dritteln durchgedrungen.
Somit ist ihm eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschä-
digung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7
ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sein für das Beschwerdeverfahren mandatierter Rechtsver-
treter hat mit Eingabe vom 22. Juli 2011 eine Honorarnote eingereicht.
Das darin ausgewiesene Honorar (Stundensatz von Fr. 200.–) von total
Fr. 2338.70.– ist auf Fr. 2218.70.– zu kürzen, da die Erstellung der Hono-
rarnote nicht zu entschädigen ist. Es handelt sich dabei um eine Sekreta-
riatsarbeit, deren Aufwand im Stundensatz bereits enthalten ist. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE)
ist die angesichts des betreffenden Aufwandes als angemessen erschei-
nende Kostennote des heutigen Rechtsvertreters um ein Drittel zu kür-
zen, und dem Beschwerdeführer sind somit Fr. 1479.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerde-
führer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-166/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1479.–
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
Versand: