B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-168/2018, E-166/2018
E
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
(Verfahren E-168/2018)
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
sowie deren Sohn
C._______, geboren am (…),
(Verfahren E-166/2018)
alle Eritrea,
alle vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (E-168/2018);
Wegweisungsvollzug (E-166/2018);
Verfügungen des SEM vom 5. Dezember 2017.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. August 2015 in der Schweiz um Asyl
und wurde am 4. August 2015 zur Person sowie anlässlich den Anhörun-
gen vom 11. Oktober und 30. November 2017 zu seinen Asylgründen be-
fragt. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. August 2015 in der Schweiz
ein Asylgesuch. Am 8. September 2015 wurde die Befragung zur Person
und am 31. Mai und 30. November 2017 wurden die Anhörungen zu ihren
Asylgründen durchgeführt. Beide führten aus, eritreische Staatsangehörige
tigrinischer Ethnie zu sein und sich bei einer Tante der Beschwerdeführerin
kennengelernt zu haben. Zuletzt hätten sie gemeinsam im Haus einer
Tante des Beschwerdeführers in D._______ (Subzoba Logo Anseba, Zoba
Gash Barka) gelebt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, nach dem Tod
seiner Mutter bei einer Tante der Beschwerdeführerin gelebt zu haben, da
er sich mit der neuen Frau seines Vaters nicht verstanden habe. In der
Zoba habe er sich nicht frei bewegen können, denn er habe für die Schul-
ferien jeweils nur einen beschränkt gültigen Passagierschein erhalten. Bei
Razzien seien wiederholt auch Schüler mitgenommen worden, weshalb er
sich immer wieder in der Einöde versteckt habe. Im Juli 2014 habe er an
einem Montag beziehungsweise an einem Dienstag ein Aufgebot für den
Militärdienst erhalten und sich am Dienstagabend entschieden, auszurei-
sen. Vom Aufgebot habe er niemanden erzählt. Innerhalb von sechs bis
sieben Tagen sei er in die Nähe der Grenze zum Sudan gelangt und habe
diese dann zu Fuss überquert. Sein Vater sei wegen seiner Dienstverwei-
gerung von Mitgliedern der eritreischen Behörde unter Druck gesetzt wor-
den, um herauszufinden, wo er (Beschwerdeführer) sich aufhalte. Bezie-
hungsweise sei sein Vater festgenommen worden. Dieser habe den Behör-
den gesagt, der Beschwerdeführer lebe schon lange nicht mehr bei ihm,
sie sollten sich an die Beschwerdeführerin wenden. Im Jahr 2015 habe die
Beschwerdeführerin von einem Bekannten, der bei der Verwaltung gear-
beitet habe, erfahren, dass sie wegen der Dienstverweigerung des Be-
schwerdeführers gesucht werde. Im März 2015 sei sie deshalb zu ihm in
den Sudan geflohen. Gemeinsam seien sie nach Libyen gereist. Dort sei
die Beschwerdeführerin festgehalten worden, weshalb er vor ihr mit dem
Schiff nach Italien und dann in die Schweiz gelangt sei.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe mit ihren Eltern und Ge-
schwistern in E._______ gelebt. Um die Schule weiterzuführen können, sei
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Seite 3
sie ungefähr im Jahr 2009 zu ihrer Tante nach D._______ gezogen. Im Juni
2014 sei der Beschwerdeführer nach einem Urlaub nicht in den Militär-
dienst zurückgekehrt und deshalb gesucht worden. Beziehungsweise sei
er eines Tages nach Hause gekommen, habe ihr von einem Aufgebot für
den Militärdienst erzählt und sei dann untergetaucht. Im Januar 2015 habe
er sie kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass er im Sudan sei. Sie habe deshalb
befürchtet, von den eritreischen Behörden beschuldigt zu werden, ihn zur
Ausreise gedrängt zu haben. Im Januar 2015 seien Mitglieder der Behörde
zweimal bei ihr zu Hause vorbeigekommen, sie sei jedoch nicht anwesend
gewesen beziehungsweise es habe ihr ein befreundeter Mitarbeiter der
Verwaltung im April 2015 mitgeteilt, dass die Behörden planen würden, sie
zu Hause aufzusuchen. Deshalb sei sie am nächsten Morgen mit dem Bus
nach Asmara und Barentu gereist. Drei Tage habe sie sich dort aufgehal-
ten, bevor sie sich in den Sudan begeben habe. Dort habe sie den Be-
schwerdeführer getroffen und gemeinsam seien sie nach Libyen gereist,
wo sie einen Monat festgehalten worden sei. Im August 2015 sei sie mit
dem Schiff nach Italien und von dort weiter in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichten sie eine Identitätskarte des Beschwerdeführers
sowie eine Kopie der Taufurkunde der Beschwerdeführerin ein.
B.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Sohn, der in ihr
Asylgesuch miteinbezogen wurde.
C.
Mit Verfügungen vom 5. Dezember 2017 (eröffnet am 7. Dezember 2017)
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
D.
Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben
vom 8. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden. Der
Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung unter Gewährung von Asyl, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme zufolge der Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn beantragten die Aufhebung der Dis-
positivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung. Sie seien zufolge der
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Seite 4
Unzulässigkeit eventualiter zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Als Beweismittel legten sie Kopien eines Aufgebots vom 14. September
2014 (Beschwerdebeilage 3) und eines (falschdatierten) Schreibens an
den Vater des Beschwerdeführers vom 31. September 2014 (Beschwerde-
beilage 4) inklusive Übersetzungen auf Deutsch zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügungen vom 19. Januar 2018 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter der Voraussetzung der
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Diese gingen fristgerecht
beim Gericht ein.
F.
Mit Schreiben vom 14. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden die
Beschwerdebeilagen 3 und 4 im Original nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20)
wurde am 1. Januar 2019 teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
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Seite 5
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Be-
schwerden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
3.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn fochten die vorinstanzliche Verfü-
gung hinsichtlich der Dispositivziffern 1–3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und
Wegweisung) nicht an, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind.
4.
Angesichts der persönlichen und sachlichen Konnexität der beiden Verfah-
ren E-166/2018 und E-168/2018 sind diese koordiniert zu führen. Die ent-
sprechenden Verfahren sind deshalb zu vereinigen und in einem Entscheid
zu behandeln.
5.
5.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.2 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet und
sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behan-
deln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.3 Dass die Gesuche der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Pro-
zessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gutgeheis-
sen wurden, die Beschwerden also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
als nicht aussichtslos eingestuft wurden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht
einer Abweisung der Beschwerden im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG
in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann
der Fall, wenn sich die Beschwerden aufgrund neuer Erkenntnisse oder
einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens
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Seite 6
als offensichtlich unbegründet erweisen (vgl. Urteil des BVGer
E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall.
5.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die
Vorinstanz aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien weder
glaubhaft noch asylrelevant. Ihre Aussagen seien in wesentlichen Punkten
unterschiedlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, von
der Vorladung zum Militärdienst niemandem erzählt zu haben, die Be-
schwerdeführerin hingegen habe geltend gemacht, er habe ihr den Erhalt
der Vorladung mitgeteilt. Unklar sei auch, wann der Beschwerdeführer die
Vorladung erhalten habe (Montag beziehungsweise Dienstag). Weiter
habe er einerseits ausgeführt, sein Vater sei festgehalten worden, anderer-
seits sei dieser lediglich unter Druck gesetzt worden. Gemäss den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers sei die Beschwerdeführerin nach seiner
Ausreise ins Dorf ihres Vaters gegangen; sie selbst habe dies jedoch nicht
erwähnt. Weiter habe die Beschwerdeführerin an der BzP geltend ge-
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Seite 7
macht, der Beschwerdeführer sei nach einem Urlaub nicht in den Militär-
dienst zurückgekehrt und das Militär habe sie im Januar 2015 zweimal zu
Hause aufgesucht. Im Widerspruch dazu habe sie später ausgeführt, eine
Person, die auf der Verwaltung arbeite, habe sie von der bevorstehenden
Aufsuchung durch das Militär gewarnt, weshalb sie ausgereist sei. Die Aus-
sagen der Beschwerdeführenden seien sodann äusserst vage und unsub-
stanziiert geblieben. Die Schilderungen über die Zeit vor dem Entschluss
des Beschwerdeführers zur Ausreise und zu den angeblichen Problemen
der Beschwerdeführerin seien sehr allgemein ausgefallen und hätten sich
auch auf Nachfrage in wenigen, kurzen und stereotypen Sätzen erschöpft.
Realitätsfremd sei, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder in der
Einöde vor Razzien versteckt haben wolle; er habe bis Ende Juni 2014 die
Schule besucht und die Behörden hätten ihn dort aufsuchen können. Es
sei nicht von einem Einzug des Beschwerdeführers in den Militärdienst,
einer Verweigerung eines militärischen Aufgebots oder anderen nennens-
werten Problemen mit den heimatlichen Behörden auszugehen. Anknüp-
fungspunkte zur illegalen Ausreise, die die Beschwerdeführenden in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Personen erscheinen las-
sen könnten, seien nicht ersichtlich. Die geltend gemachte illegale Ausreise
alleine sei nicht asylrelevant.
7.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerdeschrift fest, durch
die zwei Schreiben der eritreischen Behörden an den Beschwerdeführer
und seinen Vater sei erstellt, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner
Militärdienstverweigerung asylrelevanter staatlicher Verfolgung ausgesetzt
sei. Im ersten Schreiben nehme die Behörde Bezug auf das erste Aufgebot
in den Militärdienst, welches von ihm ignoriert worden sei und weshalb sein
Erscheinen am 15. September 2014 verlangt werde. Im zweiten Schreiben
werde dem Vater des Beschwerdeführers für den Fall des Nichterschei-
nens des Beschwerdeführers mit Verhaftung gedroht. Die teilweise unter-
schiedlichen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und
den Befragungen würden weder zentrale Asylgründe betreffen noch dia-
metrale Abweichungen enthalten und seien deshalb für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht heranzuziehen. Sie habe ausgeführt,
ihr Asylgesuch insbesondere wegen den Problemen des Beschwerdefüh-
rers und den Nachstellungen durch die Behörden gestellt zu haben. Zwar
befürchte sie persönliche Verfolgungen, sie habe bis zur Ausreise jedoch
noch keine erlitten.
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Seite 8
8.
8.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-
1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
8.2 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Angaben der Be-
schwerdeführenden zahlreiche Widersprüche aufweisen. Der Beschwer-
deführer schilderte den Erhalt des Aufgebots in den Militärdienst nur vage
und pauschal. Seine Ausführungen, er habe niemanden etwas davon mit-
geteilt (vgl. N[…] act. A32 F20), stehen in Widerspruch zu den Aussagen
der Beschwerdeführerin. Sie führte aus, er sei mit einem Aufgebot nach
Hause gekommen und habe ihr davon erzählt (vgl. N[…] act. A23 F32).
Anlässlich der BzP machte sie geltend, der Beschwerdeführer sei nach ei-
nem Urlaub nicht in den Militärdienst zurückgekehrt (vgl. N[…] act. A5
F1.17.04). Unterschiedliche Angaben machte sie auch zur angeblichen Su-
che nach dem Beschwerdeführer. Bei der BzP führte sie aus, das Militär
habe den Beschwerdeführer im Januar 2015 zweimal zu Hause aufge-
sucht, sie sei jedoch beide Male nicht vor Ort gewesen. Danach sei er nicht
mehr gesucht worden (vgl. N[…] act. A5 F1.17.05). An der Anhörung er-
wähnte sie davon nichts mehr, sondern erzählte, dass sie nach der War-
nung des Mitarbeiters der Verwaltung sofort ausgereist sei (vgl. N[…] act.
A21 F78 und F98). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin dürfen
ihre Ausführungen anlässlich der BzP für die Würdigung ihrer Aussagen
hinzugezogen werden. Insbesondere, da sich darin wesentliche Unter-
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Seite 9
schiede zu ihren späteren Aussagen ergeben und massgebliche Asyl-
punkte betreffen. Insgesamt sind die Aussagen beider Beschwerdeführer
zum angeblichen Aufgebot des Beschwerdeführers in den Militärdienst wi-
dersprüchlich und damit unglaubhaft ausgefallen. An dieser Einschätzung
vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, deren Be-
weiswert zufolge der leichten Fälschbarkeit ohnehin gering ist. In einer Ge-
samtwürdigung ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
Behördenkontakt gehabt hat und von den eritreischen Behörden als
Dienstverweigerer angesehen wird. Die Glaubhaftigkeit der illegalen Aus-
reise kann aufgrund der Ausführungen in Erwägung 8.3 offenbleiben.
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
Der Beschwerdeführer hat keinerlei Kontakt zur eritreischen Militärverwal-
tung glaubhaft machen können, womit nebst der angeblich illegalen Aus-
reise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Be-
schwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsge-
fahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun.
8.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge-
bracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz
hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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Seite 10
9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar.
10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte in BVGE 2018 VI/4 die Frage
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in
E-168/2018, E-166/2018
Seite 11
den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsver-
bots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und
erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Es stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von
Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum
vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau be-
ziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn
Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebens-
bedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im
militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienst-
sold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus
komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundaus-
bildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und se-
xuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich
grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifi-
zieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs rei-
che diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforder-
lich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das
ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2
EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde.
Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem,
dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart sys-
tematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Natio-
naldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
10.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müssten die Beschwerdeführenden mit Blick auf Art. 3
EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Ita-
lien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In
BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichen-
den Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe wür-
den im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienst-
leistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaf-
tes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
E-168/2018, E-166/2018
Seite 12
10.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungs-
vollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich
die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirt-
schaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversor-
gung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung ha-
ben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte
ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen
sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora,
von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwie-
rigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie
vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung
sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Vo-
raussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Refe-
renzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
10.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann in BVGE 2018 VI/4
mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer
drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu
qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritrei-
schen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung
auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
10.3.4 Beide Beschwerdeführenden sind jung und gesund und besuchten
die Schule knapp zehn Jahre lang. In ihrer Heimat verfügen sie über ein
familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister und weitere Verwandte).
E-168/2018, E-166/2018
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Eine Tante des Beschwerdeführers stellte ihnen bereits vor ihrer Ausreise
eine Bleibe zur Verfügung und beide wohnte vorher bei einer Tante der
Beschwerdeführerin. Die Familie der Beschwerdeführerin finanzierte ihr
die Ausreise und beide stehen nach wie vor in Kontakt zu ihren Familien
(vgl. N[…] act. A21 F110 und F8; N[…] act. A30 F20). Es ist davon auszu-
gehen, dass sie bei einer Rückkehr bei ihren Verwandten wohnen können
und sie bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unter-
stützt werden. Eine Rückkehr nach Eritrea dürfte sich sodann auch in Be-
zug auf den gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführenden nicht als prob-
lematisch erweisen. Für den dreieinhalbjährigen Sohn, der mithin bereits
aufgrund seines Alters nicht massgeblich in der Schweiz verwurzelt ist,
stellen seine Eltern seine wichtigsten Bezugspersonen dar. Das Wohl des
Sohnes steht einem Wegweisungsvollzug vorliegend nicht entgegen (vgl.
Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, SR 0.107, KRK).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerden sind abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügungen
vom 19. Januar 2018 wurden indes die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden
sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E-168/2018, E-166/2018
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12.2 Die Gesuche um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im
Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurden mit Zwischenverfügungen vom
19. Januar 2018 ebenfalls gutgeheissen und den Beschwerdeführenden
der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet.
Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das
Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 9–14 VGKE). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte
Rechtsvertreterinnen mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von
Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es
wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikos-
ten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts
ein Honorar von insgesamt Fr. 1'000.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-168/2018, E-166/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren E-166/2018 und E-168/2018 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1'000.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Annina Mondgenast
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