B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1663/2019
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. März 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. Januar 2019 im Emfpangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Am 30. Januar 2019 wurde ihm
mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums Zürich zugewiesen worden sei. Dort wurde er am 19. März 2019 ver-
tieft angehört. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in
B._______ geboren. Nach Abschluss der Grundschule sei er im Jahr (…)
nach Suleimaniya gezogen, wo er studiert und in den Ferien bei seiner
Schwester gewohnt habe. Sein Studium an der Universität Suleimaniya
habe er (…) abgeschlossen. Zudem habe er seit (…) einen eigenen Coif-
feursalon, in dem er bereits studienbegleitend als Friseur gearbeitet habe.
An der Universität habe er eine Beziehung mit einer verheirateten Frau ge-
habt. Diese sei seit ihrem 18. Lebensjahr mit einem hochrangigen Mann
(…) zwangsverheiratet gewesen. Am (…) habe er im Coiffeursalon einen
Anruf von einem Mann erhalten, der ihn habe treffen wollen. Nach dem
Anruf habe er Suleimaniya sofort verlassen und sei zu seinem Onkel nach
C._______ gereist, der dort ein Haus auf einer Plantage besitze. Von der
älteren Schwester seiner Freundin habe er erfahren, dass seine Freundin
von ihrem Ehemann – der von der Beziehung inzwischen erfahren habe –
ermordet worden sei und er selbst nun in Gefahr sei.
B.
Am 26. März 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich
zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schrei-
ben vom 27. März 2019.
C.
Mit Verfügung vom 28. März 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Schreiben vom 28. März 2019 erklärte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt.
E-1663/2019
Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 8. April 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei eine angemes-
sene Nachfrist zwecks Beschwerdeergänzung zu gewähren. In prozessu-
aler Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2019 stellte der zuständige Instrukti-
onsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten und gab ihm Gelegenheit zur Beschwerdeverbes-
serung.
G.
Mit Eingabe vom 12. April 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage einer Bestätigung der Universität Suleimaniya in Kopie, eines Belegs
einer psychiatrischen Sprechstunde vom 2. April 2019 in Kopie, eines Aus-
drucks von Wikipedia über die Universität Suleimaniya sowie eines Aus-
drucks der Homepage des College of Commerce der Universität Suleima-
niya beim Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerdeverbesserung ein
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Verfü-
gung sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung respektive -begründung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Subsubeventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässig-
keit und der Unzumutbarkeit anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2019 bestätigte der zuständige In-
struktionsrichter den Eingang der Beschwerdeverbesserung.
E-1663/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (insb. Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
2.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegwei-
sungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-1663/2019
Seite 5
4.
Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu
prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kön-
nen. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft,
ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erken-
nen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei-
nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der
Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe
irgendeine dieser Pflichten verletzt. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt.
Sodann werden in der Rechtsmitteleingabe Unklarheiten und Missver-
ständnisse bei der Anhörung gerügt, indes sind solche den Akten nicht zu
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Seite 6
entnehmen beziehungsweise wurden geklärt. Im Übrigen hat der Be-
schwerdeführer die Vollständig- und Richtigkeit des Anhörungsprotokolls
unterschriftlich bestätigt. Schliesslich ist die Verfügung der Vorinstanz aus-
reichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen
auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz ist – entgegen den Rügen auf
Beschwerdeebene – ausreichend auf die Stellungnahme zum Entscheid-
entwurf eingegangen. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war,
zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin ebenfalls
Genüge getan.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
6.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe sich in rechtswidriger Art geweigert, den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig zu erstellen oder dies zu ermög-
lichen, erweist sich als unbegründet. Es trifft zwar zu, dass der Beschwer-
deführer das Einreichen von Studienunterlagen im vorinstanzlichen Verfah-
ren in Aussicht gestellt hat. Die Rüge, es sei unzulässig, dass die
Vorinstanz mit der Entscheidredaktion nicht einige Tage zugewartet habe,
geht jedoch ins Leere, hatte der Beschwerdeführer zur Einreichung seiner
Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren doch genügend Zeit. Vor diesem
Hintergrund ist auch der Hinweis der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
habe keine entsprechenden Unterlagen eingereicht, nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz hat im Übrigen ihren Standpunkt zum Nachreichen der Stu-
dienunterlagen ausreichend dargelegt (angefochtene Verfügung, S. 5).
Was ferner den Namen der Professorin anbelangt, bestätigt die Be-
schwerde selbst, dass der Beschwerdeführer den Namen «D._______»
nannte, die Person jedoch «E._______» heisst. Unter dem Blickwinkel der
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers an der Erhebung des Sachver-
halts, kann von der Vorinstanz nicht erwartet werden, dass sie mutmasst,
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Seite 7
dass mit «D._______» «E._______» gemeint sein könnte. Sie durfte viel-
mehr – insbesondere aufgrund des langjährigen Studiums des Beschwer-
deführers an der Universität Suleimaniya – davon ausgehen, dass der Be-
schwerdeführer den Namen seiner Professorin kennt und korrekt angibt
(SEM-Akten, A21, F76 f.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach
der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflich-
tet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es jedoch nicht, auch nur
die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der
Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, ist die Vorinstanz nicht gehalten, die
Vorbringen zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Vor dem Hinter-
grund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte (nachfolgend E. 8), geht
somit die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, den geltend gemach-
ten Sachverhalt auf Asylrelevanz zu überprüfen, ins Leere (Beschwerde,
Ziff. VI, recte: Ziff. IV).
7.
Die formellen Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet.
Es besteht kein Anlass zu Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf-
grund formeller Mängel. Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind ab-
zuweisen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweis-
würdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstan-
den.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
8.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
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Seite 8
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
8.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Nach Prüfung der Akten durch
das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen. Die Beschwerdevorbrin-
gen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Be-
trachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzli-
chen Erwägungen nichts Substantielles entgegenhält und lediglich am
Wahrheitsgehalt seiner bereits vorgetragenen Fluchtgeschichte festhält.
Hiermit gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Be-
weiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So wiederspricht sich der Beschwerdeführer bereits zu den im Zentrum
stehenden Drohungen. Zunächst macht er geltend, einen Drohanruf im
Coiffeursalon erhalten zu haben. Hiernach habe er die Stadt verlassen, sei
zu seinem Onkel gegangen, habe ein Visum organisiert und das Land ver-
lassen. Im weiteren Verlauf der Anhörung spricht er sodann von einem
Treffen, an dem er bedroht worden sein soll. Auf den Widerspruch ange-
sprochen, will er doch nur Telefonisch und per Snapchat bedroht worden
sein (z. B. SEM-Akten, A21, 6, F49 und S. 14, F124 ff.). Wenn der Ehe-
mann so einflussreich war, wie dargestellt, ist ferner nicht nachvollziehbar,
weshalb er den Beschwerdeführer nicht greifen konnte und dieser stattdes-
sen ein Visum beantragen und legal ausreisen konnte (SEM-Akten, A21,
S. 9, F80 und S. 15, F144). Im Übrigen ist der Vorinstanz darin beizupflich-
ten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen
oberflächlich und stereotyp ausgefallen sind, mithin nicht von Selbsterleb-
tem zeugen. Namentlich sind keine Emotionen zur Liebesgeschichte oder
in Bezug auf den Tod der Geliebten zu erkennen (z. B. SEM-Akten, A21,
S. 13, F119 ff.). Die Beschreibungen zu den angeblichen Treffen mit der
Frau überzeugen ebenfalls nicht. So sollen diese lediglich bei ihr zuhause
stattgefunden haben und dies einmal im Monat, einmal alle zwei Monate
oder einmal alle drei Monate. Auch zum Befinden der Frau kann er keine
überzeugenden Angaben machen, was jedoch bei einer Liebesbeziehung
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Seite 9
zu erwarten wäre (z. B. SEM-Akten, A21, S. 11, F99 ff.). Es trifft zwar zu,
dass der Beschwerdeführer schlussendlich das Wort Bachelor anlässlich
der Anhörung gefunden hat (Beschwerde, Ziff. III, SEM-Akten, A21, S. 8,
F68 ff.) und auf Beschwerdeebene Kopien der Universität Suleimaniya ins
Recht legte. Dokumente, die käuflich leicht erworben werden können oder
die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, haben für sich alleine
jedoch nur geringen Beweiswert. Bei den eingereichten Kopien trifft beides
zu. Zudem verwundert es, dass es dem Beschwerdeführer erst auf Be-
schwerdeebene gelungen ist, lediglich zwei Seiten einer allgemeinen Be-
stätigung zu angeblich vier absolvierten Universitätsjahren einzureichen.
Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente untermauern viel-
mehr die vorinstanzliche Schlussfolgerung. Die entsprechenden
vorinstanzlichen Ausführungen sind – anders als auf Beschwerdeebene
behauptet – nicht zu beanstanden. Zudem belegen diese Unterlagen
höchstens, dass der Beschwerdeführer an der Universität Suleimaniya stu-
diert hat. Sie sind für sich alleine aber nicht geeignet, die unglaubhafte Be-
ziehung mit einer verheirateten Frau und die daraus resultierende Verfol-
gung in ein glaubhaftes Licht zu rücken. Somit kann in antizipierter Beweis-
würdigung auf eine Überprüfung deren Echtheit sowie auf die Nachforde-
rung von Originalen verzichtet werden. Angesichts der aufgezeigten Sach-
lage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdeausführungen einzugehen,
da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der
Aktenlage zu führen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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Seite 10
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
10.3
10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
10.3.2 Die Vorinstanz stellt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer
stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrol-
lierten nordirakischen Provinzen. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich
durch grosse Dynamik und Volatilität aus, womit allgemeine Aussagen über
die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren
könnten. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die Autonome Region Kurdistan
sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gra-
vierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Lage in den angrenzen-
den Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich
zudem dahingehend wesentlich verändert, dass der Krieg gegen die Ter-
rormiliz Islamischer Staat als Territorialmacht von der irakischen Regierung
als beendet erklärt worden sei und damit das sogenannte Kalifat Vergan-
genheit sei. In der Autonomen Region Kurdistan herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich
zumutbar, was im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwal-
tungsgerichts stehe.
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Seite 11
10.3.3 Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil
publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Pro-
vinzen der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang
2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie Halabja gebil-
det) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte
für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich
verändern (ursprünglich statt vieler BVGE 2008/5). Diese Einschätzung hat
nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5
für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit
weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigen-
der individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer
E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1, D-1779/2016 vom 6. Dezem-
ber 2018 E. 7.3.2, E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). So
setzt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs insbesondere voraus, dass
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere
Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herr-
schenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftli-
che Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt
einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen
und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführ-
lich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018
E. 6.4.1 ff., m.w.H.).
10.3.4 Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
Suleimaniya. In Suleimaniya lebte er eigenen Angaben zufolge von (…) bis
kurz vor seiner Ausreise (…). Vor Ort lebt seine Schwester, bei der er woh-
nen durfte. Ob er tatsächlich studiert hat kann dahingestellt bleiben, hatte
er doch vor seiner Ausreise keine finanziellen Schwierigkeiten, was auf Be-
schwerdeebene bestätigt wird (Beschwerde, Ziff. 3). So hat er – neben sei-
nem angeblichen Studienabschluss im Bank- und Finanzwesen – seit (…)
einen eigenen Coiffeursalon, von dessen Einkünften er hat leben können.
Im Übrigen hat er eine grosse Anzahl an Verwandten, so konnte er nament-
lich nicht nur bei seiner Schwester, sondern auch bei seinem Onkel unter-
kommen, der ein Haus und eine Plantage besitzt. Mithin verfügt der Be-
schwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das ihn –
sofern überhaupt notwendig – bei der Reintegration unterstützen kann.
Dass er mit seinen Verwandten jeglichen Kontakt abgebrochen haben soll,
ist unglaubhaft, hat er doch beispielsweise (…) noch bei seinem Onkel
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Seite 12
übernachtet. Die genannten begünstigenden Faktoren sprechen für die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Übrigen leidet der Beschwerde-
führer den Akten zufolge an keinen relevanten gesundheitlichen Proble-
men, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Die auf Be-
schwerdeebene eingereichte Diagnose der psychiatrischen Sprechstunde
vom 2. April 2019 lässt keinen anderen Schluss zu. Was die Medikamente
anbelangt, die der Beschwerdeführer vorübergehend nimmt, steht es ihm
frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische
Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75
AsylV 2). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Suleimaniya aufgrund der allgemeinen Situa-
tion oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Dieser
Schlussfolgerung wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entge-
gengestellt. Aus dem auf Beschwerdeebene zitierten Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts
D-373/2019 vom 28. März 2019 kann der Beschwerdeführer nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten, wurde mit diesem doch ebenfalls die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Regionen des Nordirak – ins-
besondere nach Suleimaniya – bestätigt. Der Vollzug der Wegweisung ist
zumutbar.
10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
10.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Der entsprechende Be-
schwerdeantrag ist abzuweisen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten be-
steht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der
entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
E-1663/2019
Seite 13
12.
12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1663/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: