Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1665/2011 und E-1666/2011
Urteil vom 24. März 2011
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer 1,
B._______,
Beschwerdeführerin 2,
C._______,
Beschwerdeführer 3,
(E-1665/2011),
D._______,
Beschwerdeführer 4,
(E-1666/2011),
Afghanistan,
alle vertreten durch (…),
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung
des BFM vom 17. Februar 2011 / N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesamt mit Verfügungen vom 22. und 23. Dezember 2010 –
eröffnet am 28. Dezember 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und sie nach Italien
wegwies,
dass das BFM die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügungen
habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügungen
eingereichte Beschwerde vom 4. Januar 2011 mit Urteil vom 11. Januar
2011 abwies,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Januar 2011 das
Bundesverwaltungsgericht um Überprüfung ihrer Asylgesuche ersuchten
und insbesondere geltend machten, die Beschwerdeführerin 2 und ihr
Sohn, der Beschwerdeführer 3, seien erkrankt,
dass die Beschwerdeführerin 2 sich umbringen und nicht nach Italien
zurückkehren werde, in der Hoffnung, dass ihr Bruder, der
Beschwerdeführer 4, in der Schweiz bleiben und in Würde aufwachsen
könne,
dass zudem Dokumente in Kopie, Fürsorgebestätigungen vom 24. Januar
2011 im Original sowie eine ärztliche Mitteilung betreffend den
Beschwerdeführer 3 im Original eingereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe mit Verfügung vom
3. Februar 2011 zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen
Gesichtspunkten zuständigkeitshalber an das BFM überwies und den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
vorsorglich aussetzte,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 23. Januar 2011 mit
Verfügung vom 17. Februar 2011 abwies, die Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit seiner Verfügungen vom 22. und 23. Dezember 2010
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feststellte sowie festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM in der Begründung zunächst feststellte, die
Beschwerdeführenden würden sinngemäss die Anpassung einer
ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine
nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend machen,
dass es weiter ausführte, angesichts des kurzen Aufenthaltes in Italien
erstaune es nicht, dass die italienischen Behörden gar keine Möglichkeit
gehabt hätten, die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen zu
befragen und ihnen irgendwelche Ausweispapiere auszuhändigen,
dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben würden,
wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde,
dass sich die Beschwerdeführenden bezüglich einer drohenden
Gefährdung durch den Onkel der Beschwerdeführerin 1 und des
Beschwerdeführers 4 sowie allfälliger medizinischer Probleme an die
zuständigen italienischen Behörden wenden könnten,
dass die festgestellten medizinischen Beschwerden der
Beschwerdeführenden nach Erkenntnis des BFM nicht nur in der
Schweiz, sondern auch in Italien behandelbar seien, und die Dublin-
Verordnung aufgrund ihres Wortlautes davon ausgehe, dass alle Dublin-
Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller
Krankheitsbilder verfügten, wobei es sich um eine allgemein bekannte
Erkenntnis handle, weswegen nicht im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine
bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden könne oder nicht,
dass darüber hinaus ausser Frage stehe, dass alle Dublin-Staaten nicht
nur die medizinische Behandlung aller Krankheitsbilder, sondern auch
den Zugang zu medizinischen Leistungen sicherstellten,
dass es im Übrigen einer allgemein bekannten Tatsache entspreche,
dass die mit einem Nichteintretensentscheid in Asylsachen in der Regel
verbundene Pflicht zum Verlassen der Schweiz von den Betroffenen nicht
reaktionslos zur Kenntnis genommen werde und nicht auszuschliessen
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sei, dass in diesem Zusammenhang bei einem entsprechenden
Persönlichkeitsprofil psychische Beeinträchtigungen entstehen könnten,
dass hingegen dieser Belastung im asyl- und ausländerrechtlichen
Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zukomme, weil eine geltend
gemachte Gefährdung konkrete Züge aufweisen müsse, um zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG
führen zu können,
dass – ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität
zu verkennen – somit von den bei den Beschwerdeführenden
vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine
konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem
Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden müsse und
auch eine Suiziddrohung die Schweiz nicht verpflichte, vom Vollzug der
Wegweisung Abstand zu nehmen,
dass die Beschwerdeführenden mit gegen diese Verfügung gerichteter
Eingabe vom 17. März 2011 durch ihre Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen lassen,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, seit
Erlass der ursprünglichen Verfügungen sei eine
wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage
eingetroffen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, die Verfahren der
Beschwerdeführenden 1-3 sowie dasjenige des Beschwerdeführers 4
seien zu vereinigen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, von
Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu
gewähren,
dass sie Fürsorgebestätigungen, datiert vom 10. März 2011, einen
Bericht des Tagesanzeigers vom 4. März 2011 sowie einen Bericht zur
Situation von Flüchtlingen in Italien des Vereins Pro Asyl vom 28. Februar
2011 ins Recht legten,
dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, die Situation von
Flüchtlingen in Italien habe sich seit dem Entscheid vom 22. und 23.
Dezember 2010 dramatisch verschlechtert und aus dem beigelegten
Bericht über die Situation von Flüchtlingen in Italien sei ersichtlich, dass
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die italienische Regierung ihren Verpflichtungen bei Weitem nicht
nachkommen könne,
dass insbesondere Asylsuchende, die im Rahmen der Dublin-II-
Verordnung ([Dublin-II-VO] Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist) nach Italien überstellt worden seien, keinen Anspruch auf
Wohnraum oder existenzsichernde Sozialleistungen hätten und sowohl
Asylsuchende als auch diejenigen, die den Schutzstatus erhalten hätten,
in Italien grösstenteils in absolutem Elend und Obdachlosigkeit leben
würden,
dass einige deutsche Verwaltungsgerichte sowie der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits Abschiebungen im
Rahmen des Dublin-Abkommens ausgesetzt hätten,
dass in den letzten Wochen mehrere Tausend Flüchtlinge aus Nordafrika
in Italien gelandet seien, und die italienischen Behörden, welche nicht
einmal bisher eine genügende Infrastruktur für Flüchtlinge anbieten
gekonnt hätten, überfordert seien,
dass das BFM diesen erheblich veränderten Sachverhalt in seinem
Entscheid nicht überprüft habe,
dass die Beschwerdeführenden ferner vier Monate in Griechenland gelebt
hätten, bevor sie nach Italien eingereist seien, was die Frage aufwerfe, ob
Griechenland statt Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der
Beschwerdeführenden zuständig sei,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden um schutzbedürftige
Personen handle – ein krankes kleines Kind, ein unbegleiteter
Minderjähriger und ein junges Ehepaar ohne Ausbildung und Erfahrung –
welche bei einer Rückkehr nach Italien auf sich alleine gestellt wären,
dass die zuständige Instruktionsrichterin am 18. März 2011 gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels
vorsorglicher Massnahmen provisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. März 2011 beim Gericht
eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen
Entscheides abgewiesen hat,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen können (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit sie zur Einreichung
einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die beiden Beschwerdeverfahren E-1665/2011 und E-1666/2011
angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wie
beantragt vereinigt werden,
dass Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die
verweigerte Wiedererwägung eines in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs.
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1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, indessen nach herrschender Lehre und
ständiger Praxis des Bundesgerichts unter bestimmten Voraussetzungen
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf
Wiedererwägung abzuleiten ist,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Anspruch auf Behandlung
des Wiedererwägungsgesuches nicht in Abrede stellte und – zu Recht –
darauf eingetreten ist und eine materielle Beurteilung vorgenommen hat,
dass somit auf Beschwerdeebene zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in
zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten
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Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihren ursprünglichen
Verfügungen vom 22. und 23. Dezember 2010 festgehalten hat,
dass vorab festzuhalten ist, dass mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2011 festgestellt wurde, dass
Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG) staatsvertraglich grundsätzlich zuständig ist, wobei
auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 17. Februar 2011 mit
überzeugenden Erwägungen zur Erkenntnis gelangt ist, dass keine
Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 22. und
23. Dezember 2010 beseitigen könnten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen und die
obige zusammenfassende Darstellung dieser vollumfänglich verwiesen
werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und der Inhalt der Beschwerde die
vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzustossen vermag,
dass in der Beschwerde grösstenteils in allgemeiner Weise die Situation
von Asylsuchenden in Italien erläutert wird,
dass auch unter Berücksichtigung der im Wiedererwägungsgesuch vom
23. Januar 2011 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme -
insbesondere betreffend die Beschwerdeführerin 2 - mit der Vorinstanz
davon auszugehen ist, dass in Italien eine adäquate medizinische
Behandlung gewährleistet ist,
dass die Vorinstanz zudem zu Recht erkannt hat, dass keine
Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand
zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht,
dass dies aber voraussetzt, dass der ausschaffende Staat geeignete
Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im
Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1 S. 212),
dass das BFM und der Kanton anzuweisen sind, dem
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 bei der Ausgestaltung der
Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen,
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dass insgesamt für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur wiedererwägungsweisen Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
hätten veranlassen sollen, weshalb das Vorliegen eines
Wiederwägungsgrundes zu verneinen ist,
dass schliesslich klarzustellen ist, dass ein Wiedererwägungsverfahren
nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides
fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb das BFM das
Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf ihren
Inhalt näher einzugehen,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
Gesuch um Gewährung der Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unabhängig von der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 1'200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die mit Telefax vom 18. März 2011 angeordnete vorsorgliche
vollzugshemmende Massnahme ihre Gültigkeit mit vorliegendem Urteil
verliert und die Beschwerdeführenden die Schweiz zu verlassen haben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
1.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin 2 bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten im
Sinne der Erwägungen Rechnung zu tragen.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand: