B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1666/2014
Ur t e i l vom 1 6 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy,
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Libyen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (…).
E-1666/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben libyscher Staatsangehö-
riger arabischer Ethnie aus B._______. Am 15. Februar 2009 reichte er ein
(erstes) Asylgesuch ein. Zur Begründung trug er vor, er habe sich seit An-
fang 2008 an der Universität politisch gegen das Regime von Muammar al-
Gaddafi eingesetzt und dort Flugblattaktionen durchgeführt sowie Parolen
an Wände geschrieben. Im September 2008 seien er und seine Freunde
bei einer solchen Aktion von Studenten, die offensichtlich mit der libyschen
Polizei zusammengearbeitet hätten, mit Schusswaffen angegriffen worden.
Ein Kollege sei festgenommen worden, er selber habe fliehen können und
B._______ gleichentags verlassen. Von seiner Mutter habe er erfahren,
dass die Polizei ihn zu Hause gesucht und seine Ausweispapiere beschlag-
nahmt habe. Er sei daraufhin über Italien in die Schweiz gereist; während
der Flucht sei er nie kontrolliert oder angehalten worden. Im Verfahren
reichte der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten. Zur
Begründung, warum er sich nicht um die Beschaffung von Papieren be-
müht habe, brachte er vor, er rechne damit, dass seine Mutter von den
libyschen Sicherheitskräften observiert werde. Es bestehe die Gefahr, dass
die Sicherheitsbehörden einen Killer mit einem Tötungsauftrag in die
Schweiz schicken würden.
B.
Das Bundesamt für Migration (BFM) trat auf das Gesuch mit Verfügung
vom 12. März 2009 in Anwendung des damals in Kraft stehenden aArt. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus,
der Beschwerdeführer habe unentschuldigt innerhalb der gesetzlichen
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Dar-
über hinaus seien die Vorbringen konstruiert und in Anbetracht der Situa-
tion in Libyen höchst unglaubhaft. Der Beschwerdeführer sei ferner aus-
serstande gewesen, seine Fluchtroute korrekt zu schildern. Unter diesen
Umständen bezweifelte das BFM, dass der Beschwerdeführer aus Libyen
stamme, zumal er von der Sprache her tunesischer Herkunft sein könnte.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht schützte den Entscheid der Vorinstanz und
wies die am 19. März 2009 erhobene Beschwerde mit Urteil
E-1767/2009 vom 1. April 2009 als offensichtlich unbegründet ab.
E-1666/2014
Seite 3
D.
Die Behörden des für die Wegweisung zuständigen Kantons und das BFM
unternahmen in der Folge Anstrengungen, den Wegweisungsvollzug zu or-
ganisieren, jedoch ohne Erfolg. Zwischenzeitlich tauchte der Beschwerde-
führer unter. Es ist davon auszugehen, dass er sich in der Schweiz aufhielt,
da mehrere Verstösse gegen das Ausländergesetz und kleinere Delikte ak-
tenkundig sind. Am 3. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer Vertre-
tern der libyschen Vertretung in der Schweiz vorgeführt. Der libysche Kon-
sul kam zum Schluss, der Beschwerdeführer stamme sicher nicht aus Li-
byen.
E.
Am 4. März 2010 fand ein 45-minütiges Lingua-Telefoninterview statt. Der
Sachverständige schloss in seinem Ergebnisbericht die Herkunft aus Li-
byen eindeutig aus und stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer
höchstwahrscheinlich aus Tunesien stamme. Der Beschwerdeführer kenne
sich in B._______ und der näheren Umgebung offensichtlich nicht aus, er
habe seine angebliche Geburtsstadt, in der er bis zu seiner Ausreise an-
geblich gelebt habe, nicht beschreiben können. Er kenne auch die liby-
schen Identitätsausweise nicht. Dagegen habe er sehr gut Auskunft über
die Gegebenheiten in C._______ geben können, wo er sich nach seinen
Angaben während der Flucht für nur eine Woche aufgehalten habe, bezie-
hungsweise wohin er in den Jahren 2006 und 2007 seine kranke Mutter zu
einer Arztkonsultation begleitet habe. Der vom Beschwerdeführer gespro-
chene Dialekt entspreche einem in Tunesien gesprochenen Arabisch und
nicht dem in Libyen gesprochenen.
F.
Am 4. Februar 2014 meldete sich der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ und wollte erneut ein Asylgesuch
stellen. Man informierte ihn, dass nach neuer Rechtslage Zweitgesuche
schriftlich und begründet eingegeben werden müssten, händigte ihm das
entsprechende Merkblatt aus und verwies ihn für die Unterkunft erneut an
den für die Wegweisung im ersten Asylverfahren zuständigen Kanton. Der
Beschwerdeführer wandte sich am 13. Februar 2014 (vgl. Akten BFM B6/4)
schriftlich an die Vorinstanz und führte aus, dass die momentane Situation
in Libyen instabil sei und seit dem Tode Gaddafis gesetzlose Zustände
herrschten. Er könne ausserdem auch deshalb nicht zurückkehren, weil er
befürchte, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Er habe mit einer Frau
geschlafen, die einen anderen Mann habe heiraten müssen, der sie dann
verlassen habe. Dies habe die Ehre ihrer Familie verletzt.
E-1666/2014
Seite 4
G.
Am 26. Februar 2014 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Lingua-Interviews und teilte ihm
mit, man gehe davon aus, dass er die Behörden über seine Identität ge-
täuscht habe.
H.
Am 7. März 2014 nahm der Beschwerdeführer sein Recht auf Stellung-
nahme wahr. Er zweifelte die Qualifikation des Lingua-Sachverständigen
an und rechtfertigte sich, er habe seine Aussprache derjenigen des Exper-
ten anpassen müssen und sei unter psychischem Druck gewesen. Er be-
antragte ein zweites Lingua-Gespräch.
I.
Mit Verfügung vom 20. März 2014 trat die Vorinstanz auf das zweite Asyl-
gesuch nicht ein. Sie führte zur Begründung aus, dass schon im ersten
Asylverfahren grosse Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers und
seinen Fluchtgründen bestanden hätten. Die Abklärung bei der libyschen
Vertretung in der Schweiz habe ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht
aus Libyen stamme. Dennoch halte der Beschwerdeführer an der Herkunft
aus Libyen fest. Angesichts der repetitiven Begründung des Gesuchs be-
züglich der Herkunft und der völlig unbegründeten Vorbringen im zweiten
Asylgesuch sowie der nicht stichhaltigen Antwort im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs zur Lingua-Analyse sei das Nichteintreten in Anwendung von
Art. 111c Abs. 1 AsylG gerechtfertigt. Die Vorinstanz verfügte des Weiteren
die Wegweisung und den Vollzug, setzte die Ausreisefrist auf den Tag nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung fest und erhob eine Gebühr von Fr.
600.–. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 2014
zugestellt.
J.
Am 24. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
die Neubeurteilung seines Gesuchs. Die Vorinstanz gehe ohne Beweise
von einer Herkunft aus Tunesien aus. Der Lingua-Sachverständige sei
nicht qualifiziert gewesen, seinen Dialekt einzuordnen. Die Umstände in
Libyen verunmöglichten es ihm, seine Akten und Papiere zu beschaffen, er
benötige dafür mehr Zeit und sei zur Kooperation bereit.
E-1666/2014
Seite 5
K.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde fest und verzichtete angesichts der
Aktenlage auf einen Kostenvorschuss.
L.
Am 1. Mai 2014 forderte das Gericht die Vorinstanz zur Stellungnahme auf,
wie die gewählte Rechtsfolge des Nichteintretens im Rahmen der Anwen-
dung von Art. 111c Abs. 1 AsylG angesichts der vorliegend allenfalls gege-
benen Voraussetzungen des Art. 111c Abs. 2 AsylG (formlose Abschrei-
bung) zu begründen sei.
M.
In ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2014 erläuterte die Vorinstanz, dass
der Beschwerdeführer vorliegend mit schriftlicher Eingabe des Zweitge-
suchs die erste Voraussetzung des Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG erfüllt
habe. Allerdings sei sein Asylgesuch nicht begründet, weshalb es an der
zweiten Voraussetzung des Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG mangele. Die
Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 halte jedoch
fest, dass Mehrfachgesuche schriftlich und begründet einzureichen seien
und darauf nicht einzutreten sei, sofern diese Formerfordernisse nicht er-
füllt seien. Zur Erläuterung verwies die Vorinstanz auch auf die französi-
sche Fassung des Gesetzestexts von Art. 111c Abs. 1 AsylG, wo es für
"begründet" "dûment motivé" heisse, was etwa mit "ausreichend begrün-
det" übersetzt werden könne. Das Gegenteil könne daher nicht "unbegrün-
det" bedeuten. Art 111c Abs. 2 AsylG komme dagegen zur Anwendung im
Fall der "demandes multiples infondées (…)", also bei "haltlosen" Mehr-
fachgesuchen. Auch aus verfahrensökonomischen Überlegungen sei der
Nichteintretensentscheid gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer nicht nur
in der Asylfrage eine Antwort, sondern zeitgleich auch einen Wegweisungs-
entscheid erhalten habe, was das Verfahren beschleunige und vereinfa-
che. Schliesslich habe der Nichteintretensentscheid auch zu keinem
Rechtsnachteil des Beschwerdeführers geführt; im Gegenteil hätte ein Ab-
schreibungsbeschluss nach Art. 111c Abs. 2 AsylG dem Beschwerdeführer
keine Rekursmöglichkeit eröffnet.
E-1666/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4
Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers im neu konzipier-
ten Verfahren für Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG behandelt, das
seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommt. Hauptziel der Teilrevision des
Asylgesetzes, welche im Januar 2009 in die Vernehmlassung ging, war die
Beschleunigung und effizientere Gestaltung der Verfahrensabläufe. Das
bisherige Nichteintretensverfahren sollte bis auf wenige Ausnahmen durch
ein schnelles materielles Verfahren ersetzt werden (siehe dazu auch E.
4.2). In diesem Zusammenhang wurde auch die Einführung eines einfa-
chen, raschen und schriftlichen Verfahrens für alle Arten von Folgegesu-
chen (Wiedererwägungsgesuche und Folgeasylgesuche) an die Hand ge-
nommen (vgl. den Erläuternden Bericht des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartementes [EJPD] zur Änderung des Asylgesetzes und des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezem-
ber 2009 [im Weiteren zitiert als Bericht EJPD], S. 5 f. sowie die Botschaft
zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, S. 4457
E-1666/2014
Seite 7
[nachfolgend: Botschaft]). Die neuen Bestimmungen zu Folgegesuchen
wurden als Teil des Erlasses 1 am 14. Dezember 2012 vom Parlament ver-
abschiedet und traten am 1. Februar 2014 in Kraft (AS 2013 4375). Die im
Asylverfahren bekannten Folgegesuchs-Konstellationen der Wiedererwä-
gung und des Mehrfachgesuchs sind seither in einem neu eingefügten
3. Abschnitt des 8. Kapitels des Asylgesetzes geregelt, wobei Art. 111b
AsylG das Wiedererwägungsverfahren regelt und Art. 111c AsylG unter
dem Titel "Mehrfachgesuche" die gesetzliche Neuregelung von Folge-Asyl-
gesuchen beinhaltet. Art. 111d AsylG regelt die Gebühren.
2.
Bei seiner Meldung im EVZ wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
er nicht aufgenommen werden könne; er müsse sein Gesuch schriftlich
einreichen. Es wurde ihm ein entsprechendes Merkblatt abgegeben. Die-
ses Vorgehen entspricht den Vorgaben der angepassten Weisung des
BFM III 5 (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundes-
amt für Migration BFM, III. Asylbereich, Weisung vom 1.1.2008 [Stand
10.03.2014], 5 Mehrfachgesuche, ausserordentliche Verfahren und Aus-
setzung des Vollzugs, Ziff. 5.1.2.1). Nach erfolgter Eingabe ist das BFM auf
das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verweis auf Art. 111c Abs. 1 AsylG
nicht eingetreten. Bei dieser Konstellation lehnt es das BFM ab, das Asyl-
gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen. Folglich beschränkt
sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
3.
Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prü-
fung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.).
Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft,
weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt.
E-1666/2014
Seite 8
4.
4.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, gemäss
Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG.
4.2 Ein Kernelement der am 14. Dezember 2012 beschlossenen Geset-
zesänderungen der letzten Asylgesetzrevision bildete die Aufhebung der
bisher in den aArt. 32 – 35a AsylG geregelten Nichteintretenstatbestände
(zur Entwicklung der asylrechtlichen Nichteintretenstatbestände nach al-
tem Recht, vgl. die Ausführungen in BVGE 2013/10 E. 6.1 f.). In seiner
Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 bezeichnete
der Bundesrat das über die Jahre gewachsene und im Rahmen der Revi-
sionen stetig erweiterte System, das in erster Linie der Missbrauchsbe-
kämpfung dienen sollte, als "kompliziert und unübersichtlich". Er stellte zu-
dem fest, dass die Nichteintretensgründe hinsichtlich der Eindämmung von
offensichtlich unbegründeten und missbräuchlichen Gesuchen nicht die
von ihrer Einführung erwartete präventive Wirkung gezeigt hätten (vgl. Bot-
schaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBI 2010 4456,
4464 f.). Die Empfehlungen einer im August 2009 durch die damals zustän-
dige Departementsvorsteherin eingesetzten Expertenkommission aufgrei-
fend, sollten die Abläufe für die Asylverfahren deshalb wesentlich verein-
facht werden (vgl. auch Bericht EJPD, S. 5 ff.). Nichteintretensentscheide
sollten zukünftig nur noch in Dublin-Verfahren und bei Drittstaatenwegwei-
sungen sowie dann ergehen, wenn kein Asylgesuch vorliege, da der Antrag
ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen ge-
stellt werde. Alle übrigen Fallkategorien sollten zukünftig materiell ent-
schieden werden (vgl. dazu BVGE 2013/10 E. 6.3). Nach der Zustimmung
des Parlaments traten die entsprechenden Änderungen zum 1. Februar
2014 in Kraft. Die verbleibenden Nichteintretenstatbestände regeln die Ar-
tikel 31a Abs. 1-3 des revidierten Gesetzes. Die Verfahren von Mehrfach-
gesuchen sowie die asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahren wurden im
dritten Abschnitt des achten Kapitels in den Bestimmungen der Art. 111b
und 111c AsylG neu geregelt.
4.3 Mit der Einführung von Art. 111c AsylG wurde der bisherige Nichtein-
tretenstatbestand von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG bei Folgeasyl-gesuchen
aufgehoben. Bis dahin wurden zweite oder wiederholte Asylgesuche im
Nichteintretensverfahren behandelt. Sofern die asylsuchende Person nach
Abschluss des ersten Asylverfahrens und vor der erneuten Antragstellung
in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt war, erging der Entscheid
über das Zweitgesuch nach vorheriger Anhörung gemäss aArt. 36 Abs. 1
E-1666/2014
Seite 9
Bst. b AsylG. War dies nicht der Fall, so wurde nur das rechtliche Gehör
gewährt (aArt. 36 Abs. 2 AsylG). Zweitgesuche wurden nach altem Recht
dann materiell behandelt, sofern sich in der Anhörung Hinweise darauf
ergaben, dass seit dem Abschluss des ursprünglichen ordentlichen Verfah-
rens "in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen" (BVGE 2009/53 E. 4.1; Ent-
scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1). Der Prüfung wurde der Flüchtlingsbegriff ge-
mäss Art. 3 AsylG zugrunde gelegt, wobei ein gegenüber der Glaubhaft-
machung reduzierter Beweismassstab anzusetzen war. Auf das Asylge-
such war einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG ergaben, die nicht von vornherein haltlos waren
(BVGE 2009/53 E. 4.2, 2008/57 E. 3.2, 2013/10 E. 7.5).
Aus den Materialien ergibt sich, dass nach revidiertem Recht über Mehr-
fachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhö-
rung der Gesuchstellenden entschieden werden soll. Art. 29 AsylG (Anhö-
rung zu den Asylgründen) soll bei Mehrfachgesuchen nicht mehr zur An-
wendung kommen, selbst wenn die gesuchstellende Person vor Antrag-
stellung in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Geändert wurden daher auch
die formellen Anforderungen an die Eingabe von weiteren Asylgesuchen
dahingehend, dass solche Gesuche im Rahmen einer bestimmten Zeit
nach Abschluss eines vorangegangen nationalen Asylverfahrens nur noch
schriftlich und begründet eingereicht werden können. Diese Massnahme
soll die Einreichung von missbräuchlichen Gesuchen verhindern (Art. 111c
Abs. 1 AsylG, dazu auch Botschaft, BBl 2010 4473 f.). Damit stellt Art. 111c
AsylG eine lex specialis zu Art. 18 AsylG dar, dem gemäss jede Äusserung,
mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor
Verfolgung ersucht, als Asylgesuch gilt. Art. 111c AsylG schränkt diese Vor-
schrift ein, indem ein zweites oder weiteres Asylgesuch, das innert fünf
Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentschei-
des eingereicht wird, den in Art. 111c Abs. 1 AsylG beschriebenen Former-
fordernissen der Schriftlichkeit und Begründetheit entsprechen muss.
Diese Einschränkung ist gerechtfertigt, weil eine erneut asylsuchende Per-
son mit den Abläufen des Asylverfahrens bereits vertraut ist, hat sie das
ordentliche Verfahren doch bereits mindestens einmal durchlaufen (vgl.
Botschaft BBl 2010 4473).
4.4 Art. 111c AsylG wurde im Laufe des Gesetzgebungsprozesses ver-
schiedentlich modifiziert. Zum einen hinsichtlich der Zeitspanne, wie lange
E-1666/2014
Seite 10
seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens ein weiteres Gesuch als Mehr-
fachgesuch im Sinne dieser Bestimmung zu behandeln ist; sie wurde
schliesslich auf fünf Jahre festgesetzt (Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl.
die Ausführungen in der Botschaft, Botschaft, BBl 2010 4474). Zum ande-
ren wurde Art. 111c Abs. 2 AsylG durch die im April 2012 neu eingeführte
Praxis des BFM zur Behandlung von Mehrfachgesuchen im Dublin-Verfah-
ren inspiriert, so dass nun in bestimmten Konstellationen Folgeasylgesu-
che formlos abgeschrieben werden können (vgl. Votum Bundesrätin Simo-
netta Sommaruga im Rahmen der Debatte im Nationalrat am 14. Juni
2012, AB 2012 N 1177 f.).
4.5 Die Einordnung, ob ein Folgegesuch im Asylverfahren als Wiedererwä-
gungsgesuch oder als zweites Asylgesuch zu behandeln ist, richtete sich
bisher danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte
Neubeurteilung betraf. Die Wiedererwägung – in Abgrenzung zum Revisi-
onsgesuch – betrifft Vorbringen, die nach einem ursprünglich fehlerfreien
Entscheid des ordentlichen Verfahrens eine Anpassung an nachträglich
entstandene Sachverhalte erlaubt, während die Revision die Korrektur ei-
nes bereits ursprünglich fehlerhaften Entscheids aufgrund neuer erhebli-
cher Tatsachen oder Beweise ermöglicht (hinsichtlich Revisionsvorbringen
betreffend eine Verfügung, die nie materiell von der Beschwerdeinstanz
überprüft wurde, vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 mit Verweis auf EMARK 1998
Nr. 8; bezüglich Revisionsvorbringen, die sich auf erst nach einem Urteil
der Beschwerdeinstanz entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tat-
sachen beziehen, vgl. BVGE 2013/22).
Was die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Folgeasylge-
such betrifft, beschlägt nach gefestigter Praxis die klassische Konstellation
der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich feh-
lerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene
Wegweisungshindernisse. Werden dagegen nachträgliche erhebliche
Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetra-
gen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar, wobei nach altem Recht eine sol-
che Wiedererwägung ihre spezielle gesetzliche Grundlage in den Regeln
betreffend Entgegennahme eines zweiten Asylgesuches im Sinne von
aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fand (BVGE 2013/22 E. 5.4;
EMARK 1998 Nr. 1 E. 6b; EMARK 2006 Nr. 20 E. 2).
Mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der Art. 111b und 111c AsylG
sind Folgeasylgesuche und Wiedererwägung nicht nur spezialgesetzlich
E-1666/2014
Seite 11
geregelt, sondern auch gesetzestechnisch in den gebührenden systemati-
schen Zusammenhang gesetzt worden. Dies ist insofern konsequent, als
das Folgeasylgesuch eine spezielle Variante des klassischen Wiedererwä-
gungsgesuchs darstellt. Das revidierte AsylG grenzt die beiden Formen
von Folgegesuchen nicht ab. Auch die in den Bestimmungen genannten
Fristen beziehungsweise Zeitspannen sind für die Klärung dieser Frage
nicht von Bedeutung, denn sie setzen bereits voraus, dass der Entscheid,
ob ein Gesuch nach Art. 111b oder 111c AsylG zu behandeln ist, zuvor
schon nach anderen (materiellen) Kriterien getroffen wurde. Sie müssen
daher vielmehr als Beschränkungen formeller Natur verstanden werden, in
denen sich der Wille des Gesetzgebers manifestiert, missbräuchlichen Ver-
fahrensverzögerungen einen Riegel zu schieben (vgl. die Ausführungen in
der Botschaft, BBl 2010 4474). So wird in Art. 111c Abs. 1 AsylG festgelegt,
wie lange nach rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens –
nämlich fünf Jahre – ein Gesuch als Zweitgesuch gilt und damit die neu
erhöhten Anforderungen der schriftlichen und begründeten Eingabe erfül-
len muss. Im Wiedererwägungsverfahren gilt zusätzlich eine zeitliche Ein-
schränkung für die Gesuchstellung, da das Gesuch spätestens 30 Tage
nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes eingereicht werden muss
(Art. 111b Abs. 1 AsylG). Die Abgrenzung selbst, ob es sich um ein Wie-
dererwägungs- oder ein zweites Asylgesuch handelt, orientiert sich auch
weiterhin am Prozessgegenstand.
4.6 Für das Gericht besteht daher keine Veranlassung, seine bisherige
Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen zweitem Asylgesuch und Wie-
dererwägungsgesuch zu revidieren. Den Materialien ist auch nicht zu ent-
nehmen, dass mit der vorliegenden Gesetzesrevision diesbezüglich eine
Praxisänderung hätte bewirkt werden sollen. Die Botschaft enthält bei der
Darstellung des Art. 111b AsylG keine weiteren Ausführungen zur Abgren-
zung von Wiedererwägungsgesuchen und Folgeasylgesuchen (BBl 2010
4504), führt hingegen zur Regelung des Art. 111c AsylG aus: "Macht eine
asylsuchende Person neue Asylgründe geltend, die sich nicht auf das vo-
rangegangene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so
handelt es sich um ein neues Asylgesuch. Im Gegensatz zu einem Wieder-
erwägungsgesuch handelt es sich um neue Asylgründe, die nach der
Rechtskraft eines Asylentscheides eingetreten sind" (BBl 2010 4505). Es
ist somit davon auszugehen, dass sich die neuen Bestimmungen der Art.
111b und 111c AsylG an der unter Erwägung 4.5 skizzierten bestehenden
Systematik zur Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch (sowie in
die Kompetenz des BFM fallenden und ebenfalls als Wiedererwägungsge-
E-1666/2014
Seite 12
such zu behandelnden Revisionsvorbringen) und neuem Asylgesuch ori-
entieren. Dafür spricht auch, dass der Bundesrat in seinem Revisionsent-
wurf zum Asylgesetz schliesslich darauf verzichtet hat, die Wiedererwä-
gungsgründe genauer zu definieren, "da hier eine langjährige und kon-
stante Praxis besteht" (Botschaft BBl 2010 4474). Die in EMARK 1998 Nr.
1 E. begründete Praxis, gemäss welcher ein Wiedererwägungsge-
such vorliegt, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen
Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegwei-
sungshindernissen begründet wird, es sich dagegen um ein neues Asylge-
such handelt, sofern die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle
aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft, behält damit auch
unter dem neuen Gesetz ihre Gültigkeit. Nach einem erfolglos durchlaufe-
nen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft sind demnach gemäss der zu aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG be-
gründeten und konstant gepflegten Praxis weiterhin als neue Asylgesuche
zu prüfen, unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG.
4.7 Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine erneute Eingabe vom
13. Februar 2014 nebst dem Hinweis auf die unsichere und gesetzlose Si-
tuation in Libyen vor allem mit seiner Furcht vor einer drohenden Verfol-
gung durch Privatpersonen begründet: Weil er die Ehre einer Frau bezie-
hungsweise ihrer Familie verletzt habe, fürchte er, Opfer eines Aktes von
Selbstjustiz zu werden, vor dem ihn die nur unzureichend präsenten liby-
schen Polizeikräfte nicht schützen könnten. Diese Vorbringen betreffen die
Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
gemäss Art. 3 AsylG, so dass die Vorinstanz das Gesuch zu Recht als
zweites Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen hat.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers mit Nichteintre-
tensentscheid "gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG" erledigt. Sie begründete
ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer repetitive Ausführungen
zu seiner Herkunft aus Libyen gemacht habe – obwohl diese bereits im
ersten Verfahren als unglaubhaft erachtet wurde – und überdies nichts vor-
getragen habe, was auf eine individuell-konkrete Verfolgung hindeuten
würde. Das Zweitgesuch des Beschwerdeführers sei in diesem Punkt völlig
unbegründet geblieben.
5.2 Zu prüfen ist, inwieweit sich ein Nichteintretensentscheid auf die neue
Regelung von Art. 111c Abs. 1 AsylG stützen kann. Diese Frage stellt sich,
insbesondere weil der früher geltende Nichteintretensgrund des aArt. 32
E-1666/2014
Seite 13
Abs. 2 Bst. e AsylG abgeschafft wurde und diese Gesuche neu materiell
erledigt werden sollen, mit der Ausnahme des Art. 111c Abs. 2 AsylG, der
als Rechtsfolge für unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehr-
fachgesuche neu die formlose Abschreibung vorsieht. Es ist daher zu klä-
ren, in welchen Verfahrenskonstellationen bei Mehrfachgesuchen über-
haupt (formelle) Nichteintretensentscheide vorgesehen sind. Das Gericht
hat in diesem Zusammenhang das BFM ausdrücklich zur Vernehmlassung
eingeladen (vgl. oben Bst. L und M).
Art. 111c AsylG statuiert neu für Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach
Eintritt der Rechtskraft eines vorangegangenen Asyl- und Wegweisungs-
entscheides eingereicht werden, das Erfordernis, dass die Eingabe "schrift-
lich und begründet" zu erfolgen hat (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Der Bundesrat
erachtete die strengeren Formerfordernisse mit der Begründung als ange-
messen, dass Personen, welche ein zweites oder drittes Asylverfahren ein-
leiteten, mit den entsprechenden Abläufen bereits vertraut seien (Bot-
schaft, BBl 2010 4473).
Sofern diese Erfordernisse nicht erfüllt sind, sei auf das Folgeasylgesuch,
so der Bundesrat in der Botschaft bei der Erläuterung des Art. 111c AsylG,
nicht einzutreten (vgl. BBl 2010 4505). Auch weiterhin soll also nach dem
Willen des Bundesrates das Nichteintreten beim Vorliegen bestimmter Vo-
raussetzungen möglich sein.
5.3 Während das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht zu weiteren Erörte-
rungen Anlass gibt, bleibt das Erfordernis, die Eingabe müsse "begründet"
sein, zu klären.
In seiner Vernehmlassung weist das BFM diesbezüglich auf den französi-
schen Wortlaut von Art. 111c Abs. 1 AsylG hin, der den Sinn der Bestim-
mung präziser als der deutsche Wortlaut umschreibe und namentlich eine
deutlichere Abgrenzung zu der Bestimmung von Art. 111c Abs. 2 AsylG,
wonach "unbegründete …" Gesuche formlos abgeschrieben würden, er-
laube. Das Gericht erachtet diese sich auf den französischen (und italieni-
schen) Wortlaut von Art. 111c Abs. 1 AsylG abstützende Auslegung, wie sie
das BFM skizziert, als überzeugend, da sich hieraus Hinweise auf die er-
forderliche Begründungsdichte ableiten lassen.
Die formlose Abschreibung "unbegründeter oder wiederholt gleich begrün-
deter Mehrfachgesuche" bezieht sich auf Gesuche, die "infondées" bezie-
hungsweise "infondate" sind (Art. 111c Abs. 2 AsylG). Mit dem Erfordernis
E-1666/2014
Seite 14
von Abs. 1 der Bestimmung, wonach Gesuche "begründet" sein müssen,
wird demgegenüber verlangt, die Eingabe müsse "dûment motivée" bezie-
hungsweise "motivata" sein.
Namentlich der französische Text spricht damit in Abs. 1 von einer "ord-
nungsgemässen" oder "gehörigen" Begründung. Dies lässt den Schluss
zu, dass das Vorbringen im Mehrfachgesuch eine gewisse Begründungs-
dichte aufweisen muss. Diese Anforderung ist auch folgerichtig, führt man
sich den Zweck der Eingabe vor Augen: Der Gesetzgeber wollte das im
Asylverfahren sonst übliche Vorgehen – Anhörung zur Abklärung des
Sachverhalts – bei Zweitgesuchen ausdrücklich abkürzen und durch ein
rein schriftliches Verfahren ersetzen. Ein derart vereinfachtes schriftliches
Verfahren ist jedoch nur dann überhaupt seriös durchführbar und kann zur
gewünschten Vereinfachung der Abläufe für die Behörde führen, sofern die
Behörde anhand der schriftlichen Eingabe den Sachverhalt soweit erstel-
len kann, dass sie einen genügend begründeten Entscheid zu treffen ver-
mag.
5.4 Das Erfordernis der ordentlich begründeten Eingabe ergibt sich zu-
nächst aus den allgemeinen Prinzipien des Verwaltungsrechts. Es sind be-
stimmte Voraussetzungen erforderlich, damit die Behörden auf ein Gesuch
oder ein Rechtsbegehren eintreten und es materiell prüfen können; an-
dernfalls erfolgt ein sogenanntes Nichteintreten, das heisst, es wird kein
Entscheid in der Sache gefällt. Diese allgemeinen verwaltungsrechtlichen
Eintretensvoraussetzungen gelten ebenfalls im Asylverfahren (vgl. BVGE
2013/10 E 4.1). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die im Verwal-
tungsverfahren zuständige Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln (Art. 12 VwVG), die getroffenen Entscheide hat sie nachvollzieh-
bar zu begründen (Art. 35 VwVG). Die betroffene Partei dagegen ist ver-
pflichtet, am Verfahren so mitzuwirken, dass die Behörde in die Situation
versetzt wird, den Sachverhalt so zu erfassen, dass sie einen Entscheid
treffen kann (Art. 13 Abs. 1 VwVG). Gerade im Asylverfahren ist die Mitwir-
kungspflicht äusserst bedeutsam und daher in Art. 8 AsylG auch spezial-
gesetzlich geregelt (vgl. dazu PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEG-
GER, in: VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Art. 13 N. 8 bzw. N. 20). Diese im VwVG festgeschriebe-
nen wechselseitigen Verpflichtungen – Amtsermittlung einerseits und Mit-
wirkungspflicht andererseits – sind im Verfahren bei Mehrfachgesuchen
gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG direkt zu berücksichtigen, weil auf die sonst
üblichen Abläufe des Asylverfahrens – Anhörung zur Ermittlung des Sach-
verhaltes – verzichtet werden soll. Wird ein weiteres Asylgesuch nicht mit
E-1666/2014
Seite 15
einer genügenden Begründung eingereicht, so wird das BFM nicht in der
Lage sein, über das Gesuch einen materiellen Entscheid in einem rein
schriftlichen Verfahren zu treffen. Die genügende und ordnungsgemässe
Begründung des Zweitgesuches ist daher nicht nur eine Formvorschrift,
sondern hat eine materielle Bedeutung und muss nach den Vorgaben des
VwVG beurteilt werden. Derartige Überlegungen liegen Art. 13 VwVG zu-
grunde, der die Mitwirkungspflicht für die Partei in einem Verfahren statu-
iert, das sie durch eigenes Begehren eingeleitet hat (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG), und des Weiteren explizit vorsieht, dass die Behörde, sofern die
Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, auf das Be-
gehren nicht eintreten muss (Art. 13 Abs. 2 VwVG). In den Materialien zu
den Mehrfachgesuchen finden sich neben der Angabe der Rechtsfolge bei
Nichterfüllung der Formvorschriften zudem zwei weitere Hinweise auf das
VwVG: "Im Gegensatz zum ordentlichen Asylverfahren ist das Mehrfach-
gesuch ausschliesslich schriftlich und begründet einzureichen. Sind diese
Formerfordernisse nicht erfüllt, wird auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
Auch die übrigen im AsylG vorgesehenen Nichteintretensgründe (Art. 31a
Abs. 1–3 AsylG) finden Anwendung. Sind im Rahmen eines Mehrfachge-
suchs Abklärungen durch das BFM angezeigt, so kann es wie beim Wie-
dererwägungsgesuch gestützt auf Art. 12 VwVG weitere Sachverhaltsab-
klärungen wie z.B. eine Urkundenprüfung vornehmen. Im Übrigen richtet
sich das Verfahren nach dem VwVG" (Botschaft, BBl 2010 4505).
5.5 Die Annahme, dass das Verfahren nach Art. 111c AsylG den Vorgaben
des VwVG folgt, wird letztlich auch durch die Systematik der neuen Ge-
setzgebung gestützt: Art. 111c AsylG ist nicht isoliert zu betrachten, son-
dern im Zusammenhang mit der Regelung der Wiedererwägungsgesuche
in Art. 111b AsylG. Es war die Absicht der Gesetzesrevision, die Folgever-
fahren zu vereinheitlichen. Diese Vereinheitlichung hat insofern ihren Nie-
derschlag im Gesetz gefunden, als beide Arten von Folgegesuchen nun
spezialgesetzlich und unmittelbar nacheinander geregelt werden, und nicht
nur die in den Grundzügen statuierten Formvorschriften der Schriftlichkeit
und der Begründung identisch sind, sondern auch die im Parlament be-
schlossenen Rechtsfolgen für unbegründete und wiederholt gleich begrün-
dete Wiedererwägungsgesuche und Folgeasylgesuche (Möglichkeit der
formlosen Abschreibung gemäss Art. 111b Abs. 4 bzw. Art. 111c Abs. 2
AsylG). Art. 111d AsylG regelt schliesslich für beide Gesuchsarten einheit-
lich die Gebührenpflicht und die Voraussetzungen einer allfälligen Befrei-
ung von der Gebührenauflage. Aufgrund der weitgehend einheitlichen Re-
gelung der Grundvoraussetzungen und der Rechtsfolgen im selben Spezi-
algesetz und des Umstandes, dass es sich bei den Folge-asylgesuchen
E-1666/2014
Seite 16
wie ausgeführt (E. 4.5) um einen Spezialfall der klassischen Konstellation
der Wiedererwägung handelt, liegt es auf der Hand, dass es dem Willen
des Gesetzgebers entsprechen muss, für beide Varianten von Folgegesu-
chen die gleichen Verfahrensanforderungen vorzusehen. Der Verweis auf
die Revisionsregeln der Art. 66 – 68 VwVG, der sich in Art. 111b Abs. 1
Satz 2 AsylG findet, muss daher in Analogie auch für die Verfahren nach
Art. 111c AsylG gelten. Dies bedeutet namentlich, dass Art. 67 Abs. 3
VwVG (mit seinem Verweis, dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Er-
gänzung einer Eingabe die entsprechenden Vorschriften des VwVG im Be-
schwerdeverfahren, nämlich die Art. 52 und 53 VwVG, anzuwenden seien)
analog auch in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche nach Art. 111c
AsylG Anwendung findet.
Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass Mehrfachgesuche
immerhin soweit begründet sein müssen, dass sie die Behörde in die Lage
versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die ge-
suchstellende Person vorher anhört. Ferner darf die Beschleunigung nicht
auf Kosten der Rechtstaatlichkeit der Verfahren erfolgen. Es ist insbeson-
dere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vor-
gesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen
früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen
nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeit-
lich in ihr Heimatland – mithin in das potentielle und behauptete Verfolger-
land – zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue be-
achtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, die von den
Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich
genug darlegt werden können. Das AsylG regelt nicht, ob, beziehungs-
weise in welchen Fällen das BFM einer ein Wiedererwägungs- oder Mehr-
fachgesuch stellenden Person Gelegenheit zur Verbesserung oder zur Er-
gänzung des Gesuchs einzuräumen hat. Bei ungenügender Einhaltung der
Formvorschriften ist daher in analoger Anwendung der Regeln über die
Verbesserung der Beschwerde eine Frist nach Art. 52 VwVG einzuräumen.
Dieses Vorgehen ist auch dem Grundsatz des Verbots des überspitzen
Formalismus geschuldet.
Eine analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbes-
serung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfach-
gesuche ist geboten auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter,
welche Gegenstand des Asylverfahrens sind. Ein solches Vorgehen ent-
spricht auch dem Willen des Bundesrates, der in der Botschaft versicherte,
E-1666/2014
Seite 17
dass auch mit dem neuen Verfahren bei jedem Folgegesuch sorgfältig ge-
prüft werden müsse, ob neue Asylgründe vorlägen und ob ein allfälliger
Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, damit die Einhal-
tung des Non-Refoulement-Grundsatzes der Flüchtlingskonvention und
der EMRK gewährleistet sei (vgl. Botschaft, BBl 2010 4473).
6.
Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz zur Recht auf die Ansetzung
einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe gemäss Art. 52 VwVG ver-
zichtet.
Zum einen hat sich der Beschwerdeführer nach Aktenlage seit Abschluss
seines ersten Asylverfahrens höchstwahrscheinlich in der Schweiz aufge-
halten; es gibt keine Hinweise, dass er in seinen Heimatstaat zurückge-
kehrt ist. Des Weiteren basiert das gesamte asylrelevante Vorbringen des
Beschwerdeführers auf dem Vortrag, dass er libyscher Staatsangehöriger
sei. Diese Identität wurde jedoch vom BFM bereits im ersten Asylverfahren
bestritten, das Bundesverwaltungsgericht schützte diese Einschätzung im
Urteil E-1767/2009 vom 1. April 2009. Während des Vollzugsprozesses er-
härtete sich die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu angeblichen libyschen
Staatsangehörigkeit: Sowohl die Vorführung bei der libyschen Vertretung
in der Schweiz (vgl. act. V25/1; oben Bst. D) als auch die Lingua-Abklärung
(vgl. act. V30/6; oben Bst. E) führten zum Ergebnis, dass der Beschwerde-
führer sicher nicht aus Libyen stamme. Da der Beschwerdeführer jedoch
auch sein zweites Asylgesuch ausschliesslich mit einer ihm angeblich in
Libyen drohenden Gefahr begründete, können seine Vorbringen inhaltlich
nicht überzeugen.
Angesichts dieser Ausgangslage entsprach das vom Beschwerdeführer
eingereichte Gesuch zwar den formellen Anforderungen: Es wurde schrift-
lich eingereicht und enthielt eine Begründung; eine Verbesserungsbedürf-
tigkeit der Eingabe bestand deshalb nicht. Die vom Beschwerdeführer ge-
lieferte Begründung vermag jedoch – wie oben ausgeführt – inhaltlich nicht
zu überzeugen. Die Vorinstanz hat das schriftliche Gesuch des Beschwer-
deführers richtigerweise daraufhin überprüft, ob es "begründet" sei (im
Sinne des Erfordernisses, die Eingabe müsse "dûment motivée" sein, vgl.
oben E. 5.3), ohne dass eine Verbesserung oder Ergänzung hätte einge-
holt werden müssen. Zutreffend hat das BFM das Erfordernis einer ausrei-
chenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine neuen Gründe erneut auf eine
E-1666/2014
Seite 18
bereits im ersten Verfahren als unglaubhaft gewürdigte Staatsangehörig-
keit abstützte, als nicht erfüllt erachtet.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Zweitgesuch des Beschwerde-
führers richtigerweise mit einem Nichteintretensentscheid erledigt hat. Aus
dem Wortlaut der neuen gesetzlichen Regelung der Folge-Asylgesuche in
Art. 111c AsylG würde sich zunächst nur ergeben, dass ein Gesuch mate-
riell zu entscheiden ist, sofern kein Nichteintretensgrund gemäss Art. 31a
Abs. 1 – 3 AsylG vorliegt. Darüber hinaus hält Art. 111c Abs. 2 AsylG fest,
dass neu die formlose Abschreibung von "unbegründeten oder wiederholt
gleich begründeten" Gesuchen (italienischer Wortlaut: "Le domande mul-
tiple infondate o presentate ripetutamente con gli stessi motivi" bzw. fran-
zösischer Wortlaut: "Les demandes de réexamen infondées ou présentant
de manière répétée les mêmes motivations") erfolgt. Die Rechtsfolge des
Nichteintretens ist gemäss Wortlaut nicht vorgesehen, es war gerade auch
Zweck der Revision und der Neugestaltung des Verfahrens, Mehrfachge-
suche nicht mehr im Nichteintretensverfahren zu behandeln (zur Aufhe-
bung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vgl.
E. 4.2). Allerdings steht – wie oben in anderem Kontext ausgeführt –
Art. 111c AsylG nicht alleine, sondern in einem engen sachlichen und sys-
tematischen Zusammenhang mit Art. 111b AsylG. Dieser sieht in Abs. 2
Satz 1 ausdrücklich die Möglichkeit von Nichteintretensentscheiden vor, in-
dem er der Behörde für diese Fälle eine eigene kürzere Behandlungsfrist
ansetzt.
Das Nichteintreten ist dabei formeller Natur und folgt – wie oben ausgeführt
– direkt den Vorgaben des VwVG, nämlich der Art. 13 Abs. 2 beziehungs-
weise 52 VwVG. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass für Mehr-
fachgesuche anderes gelten soll (so auch die Botschaft, BBl 2010 4505).
Auch hier ist die Konstellation möglich, dass ein Gesuch offensichtlich un-
zulässig oder unbegründet ist; die Begründungspflicht ergibt sich hier direkt
aus Art. 13 Abs. 2 VwVG (vgl. E. 5.4). Sofern eine asylsuchende Person
ihrer Begründungspflicht – gegebenenfalls nach Ansetzung einer Nachfrist
zur Ergänzung (analog Art. 52 Abs. 2 VwVG) – nicht nachkommt, hat die
Behörde die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten, gemäss Art. 111c
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG. Dies gilt für Verfahren, in denen
nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze
1 – 3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Wi-
derspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "un-
begründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht.
E-1666/2014
Seite 19
7.2 Im Verfahren des Beschwerdeführers ergibt sich zusammenfassend,
dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG auf das unge-
nügend begründete Zweitgesuch (in dem Sinne, dass es nicht gehörig be-
gründet, also nicht "dûment motivée ist) des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine substanziierte Begründung
für sein erneutes Asylgesuch geliefert und – wie schon im ersten Asylver-
fahren – vielmehr an einer unglaubhaften Identität festgehalten. Ob in sei-
nem Verfahren auch die formlose Abschreibung gemäss Art. 111c Abs. 2
AsylG hätte gerechtfertigt sein können, muss an dieser Stelle nicht erörtert
werden; jedenfalls ist durch das vom BFM gewählte Vorgehen kein Rechts-
nachteil ersichtlich, der dem Beschwerdeführer hätte erwachsen können.
8.
Das BFM hat in seiner Nichteintetensverfügung vom 20. März 2014 die
Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet, obwohl der Beschwer-
deführer nach Aktenlage die Schweiz nach Abschluss seines ordentlichen
Asylverfahrens höchstwahrscheinlich nicht verlassen hat und keine neuen
Gesichtspunkte erkennbar sind, welche auf das Vorliegen möglicher Weg-
weisungsvollzugshindernisse hindeuten. Zu klären ist, ob die Vorinstanz
zutreffend im Rahmen der Gesuchsprüfung gemäss Art. 111c AsylG auch
erneut eine Wegweisung verfügt, das Vorliegen möglicher Wegweisungs-
vollzugshindernisse geprüft sowie den Vollzug angeordnet hat.
8.1 Im Gesetzgebungsprozess vertrat der Bundesrat die Auffassung, die
Einhaltung des Non-Refoulement-Grundsatzes der Flüchtlingskonvention
und der EMRK erfordere eine Wegweisungsprüfung auch in Verfahren von
Mehrfachasylgesuchen. Die neu zu erlassenden Formvorschriften änder-
ten nicht an dieser Ausgangslage (vgl. Botschaft, Ziff. 1.5.3, BBl 2010 4473
f.). Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung grundsätzlich.
Es hält in diesem Zusammenhang für ausschlaggebend, ob die im voran-
gegangenen ordentlichen Asylverfahren erlassene Wegweisungsverfü-
gung noch Bestand hat und vollzugstauglich ist. Dies ist nicht der Fall,
wenn die erste Wegweisung vollzogen wurde, die abgewiesene Person die
Schweiz verlassen hat und in ihr Heimat- oder Herkunftsland oder einen
Drittstaat ausgereist ist und nach erfolgter Ausreise erneut ein Asylgesuch
einreicht. In diesen Fällen wurde die ursprüngliche Verfügung vollstreckt,
die Wegweisung wurde durch den Vollzug "verbraucht", so dass die Be-
hörde sie erneut anordnen muss. Dieser Schluss ergibt sich aus den
Grundsätzen, welche das Bundesgericht zur Anordnung der ausländer-
rechtlichen Administrativhaft entwickelt hat und die auch im Rahmen der
vorliegenden Problematik analog zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 140 II
E-1666/2014
Seite 20
74 E. 2.3, m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1640/2014
vom 25. April 2014 S. 7, D-3019/2014 vom 27. August 2014 S. 9).
Eine erneute Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse erweist sich
ferner als nötig, wenn die der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu
Grunde liegende Einschätzung zum Zeitpunkt des Entscheids über das
Mehrfachgesuch inhaltlich nicht länger zutreffend ist. Dies kann etwa der
Fall sein, sofern sich die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat in für
den Vollzug beachtlicher Weise verändert hat, oder wenn die Person rele-
vante medizinische Probleme geltend macht, welche dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen können. In derartigen Fällen muss nach Prü-
fung der geltend gemachten Vorbringen über die Wegweisung und den
Vollzug erneut verfügt werden.
8.2 Anders kann der Fall liegen, falls eine abgewiesene asylsuchende Per-
son nach dem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid die
Schweiz nicht verlassen hat, beziehungsweise der Wegweisungsverfü-
gung nicht Folge geleistet hat und nicht in das entsprechende Land ausge-
reist ist (vgl. auch BGE 140 II 74, E. 2.4 zu einem kurzen Aufenthalt in
einem Drittland). Ist darüber hinaus die erlassene Verfügung zum Zeitpunkt
der erneuten schriftlichen Antragstellung im Wegweisungs- und Vollzugs-
punkt inhaltlich noch zutreffend, weil nach dem Entscheid keine neuen Voll-
zugshindernisse entstanden sind, so könnte grundsätzlich darauf verzich-
tet werden, eine erneute Wegweisungsverfügung zu erlassen. Die bereits
erlassene, aber noch nicht vollzogene Wegweisungsverfügung hätte wei-
terhin Bestand und wäre noch vollstreckbar.
8.3 Sofern die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung eines Mehrfachgesu-
ches nach Art. 111c AsylG jedoch die Wegweisung nochmals verfügt, ob-
wohl die ursprüngliche Verfügung, wie unter E. 8.2 ausgeführt, noch Be-
standskraft gehabt hätte und als Grundlage für den Vollzug hätte dienen
können, ist dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Es
wäre auch nicht opportun, wenn das Gericht eine solche Verfügung aufhe-
ben würde. Die Neuregelung des Verfahrens bei zweiten oder wiederholten
Asylgesuchen soll die Abwicklung dieser Verfahren vereinfachen und vor
allem beschleunigen, damit kein Anreiz geboten wird, den Verbleib in der
Schweiz durch die Einreichung unbegründeter Gesuche zu verlängern (vgl.
Botschaft, BBl 2010 4468 f., Ziff. 1.4.1.4). Aus diesen Gründen scheint es
nur konsequent und der Prozessökonomie geschuldet, wenn das BFM zu-
sammen mit dem Entscheid über das weitere Asylgesuch erneut über die
Wegweisung entscheidet. Dieses Vorgehen vermeidet Unklarheiten, aus
E-1666/2014
Seite 21
denen sich Folgeprobleme ergeben können, die das Verfahren erneut in
unerwünschter Weise verlängern würden. Ergeht eine neue Verfügung, so
muss beispielsweise insbesondere nicht geklärt werden, ob die asylsu-
chende Person seit dem ersten Entscheid die Schweiz tatsächlich verlas-
sen hat oder nicht.
8.4 Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Überprüfung der Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen
von Nichteintretensentscheiden nach Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht durch
kantonale Behörden, sondern durch das BFM erfolgen sollte. Weil es sich
auch bei diesen Gesuchen um Asylgesuche handelt, basiert die Wegwei-
sung auf Art. 44 AsylG. Die Eröffnung eines separaten fremdenpolizeili-
chen Wegweisungsverfahrens nach den Art. 64 ff. AuG scheint nicht ange-
zeigt. Den Materialien zu Art. 111c AsylG ist auch kein Hinweis zu entneh-
men, dass die Wegweisungsprüfung in die Zuständigkeit einer anderen Be-
hörde, etwa der kantonalen Migrationsbehörde, fallen sollte. Zwar sind die
kantonalen Migrationsämter für den Vollzug zuständig, die Beurteilung
über das Vorliegen möglicher Vollzugshindernisse soll aber wie bisher die
Asylbehörde treffen, was das BFM in der Weisung III Ziff. 5 Mehrfachgesu-
che, ausserordentliche Verfahren und Aussetzung des Vollzugs vom 1. Ja-
nuar 2008 (Stand 10. März 2014) in Ziff. 5.1.2. 1 auch klarstellt. Diese Zu-
ständigkeit ist aus prozessökonomischen Erwägungen sinnvoll. Indem die
Wegweisung als Teil des erneuten Asylentscheids ergeht, bleibt der
Rechtsweg im Fall einer Anfechtung vereinheitlicht und mögliche Abgren-
zungsprobleme werden vermieden. Selbst wenn das Nichteintreten auf ein
Mehrfachgesuch nach Art. 111c Abs. 1 AsylG formeller Natur ist und sich
aus Art. 13 VwVG ergibt, bleibt die Vorinstanz dennoch verpflichtet, ge-
stützt auf Art. 44 AsylG zu prüfen, ob die Wegweisung anzuordnen und ob
deren Vollzug im Einzelfall zulässig, zumutbar und möglich ist.
8.5 Nach den obigen Ausführungen ist das Vorgehen des BFM im vorlie-
genden Verfahren nicht zu beanstanden. Es hat zutreffend die Wegwei-
sung erneut geprüft, deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich im
Sinne von Art. 44 AsylG beziehungsweise Art. 83 AuG bezeichnet und eine
entsprechende Verfügung erlassen. Dieses Vorgehen ist aus prozessöko-
nomischen Gründen zu begrüssen, da aus den Akten nicht mit letzter Si-
cherheit hervorgeht, ob der Beschwerdeführer seit dem ersten Asylent-
scheid tatsächlich die Schweiz nicht verlassen hat; mit Erlass der Wegwei-
sungsverfügung liess sich eine weitergehende Prüfung dieser Frage ver-
meiden.
E-1666/2014
Seite 22
9.
9.1 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht der
Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Ab-
klärung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Auch allenfalls bestehende
Wegweisungshindernisse können deshalb nicht geprüft werden.
9.2 Das Gericht geht davon aus, dass offensichtlich haltlose Vorbringen
hinsichtlich der Herkunft einer gesuchstellenden Person aus dem von ihr
bezeichneten Heimat- oder Herkunftsstaat zur Folge haben, dass auch den
auf diesen Staat bezogenen Gesuchsvorbringen die Grundlage entzogen
ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).
In solchen Fällen geht das Gericht in gefestigter Praxis regelmässig davon
aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshinder-
nisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG entgegen-
stehen. Verunmöglicht der Gesuchsteller durch die Verheimlichung seiner
Nationalität den Asylbehörden sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächlichen
Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, vom
Gesuchsteller selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben
nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen
(vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.
1990, S. 262 f.).
9.3 Die obigen Ausführungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Die
Vorinstanz ist richtigerweise von der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat mithin die Folgen seiner
mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem ohne Weiteres angenommen
werden kann, seine Rückschiebung habe keine Verletzung von Art. 3
EMRK (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 m. w. H.; Urteil des EGMR vom
6. Februar 2001 i. S. Bensaid, Nr. 44599/98, m. w. H.) oder anderer völker-
rechtlicher Bestimmungen zur Folge, welche ebenfalls die Ausschaffung in
einen Staat verbieten, in dem Folter oder eine andere Art grausamer und
unmenschlicher Strafe oder Behandlung droht (insbesondere Art. 25 Abs.
3 BV, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische
Rechte sowie Art. 3 FoK, welche in ihrer Tragweite aber ohnehin nicht über
Art. 3 EMRK hinausgehen [vgl. dazu BGE 124 I 235 f.,
E. 2a; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5c.dd]).
E-1666/2014
Seite 23
9.4 Gleiches gilt auch für die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat. Die Vorinstanz ist zur
Recht von dieser ausgegangen.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines tatsächlichen Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl.
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515). Der Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es ist eine Gebühr von
Fr. 600.– zu erheben (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
E-1666/2014
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: