B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1666/2017
Ur t e i l vom 2 8 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum des SEM in Vallorbe um Asyl nach. Anlässlich der Be-
fragung zur Person vom 10. Dezember 2015, der Kurzbefragung (rechtli-
ches Gehör) vom 16. Dezember 2015 sowie der Anhörung vom 20. Sep-
tember 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
seine Eltern seien früh gestorben. Er habe beim Onkel gelebt. Nach der
Schule habe er die Schafe hüten müssen. Eines Tages hätten Hunde zwei
Schafe gerissen. Der Onkel habe ihn deswegen angeschrien, geschlagen
und gedroht, ihn zu töten, falls er die Schafe nicht ersetze.
B.
Am 23. Dezember 2015 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer
vom Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn eine Vertrauensper-
son zur Seite gestellt.
C.
Am 1. Januar 2017 ergab eine von der Vorinstanz eingeleitete Botschafts-
abklärung, dass die Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée bereit ist,
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea zu betreuen.
D.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit undatierter Eingabe (eingegangen beim SEM am 16. März 2017) erhob
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM vom
21. Februar 2017. Ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
Der Beschwerde war eine Jugendverfügung vom 10. März 2017 betreffend
Verwarnung wegen mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelge-
setzes der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn beigelegt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, bei dem vom Be-
schwerdeführer geschilderten Vorfall, die Todesdrohung des Onkels auf-
grund des Verlusts zweier Schafe, handle es sich offensichtlich nicht um
eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Zudem seien hin-
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sichtlich der Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls Vorbehalte angebracht. Die An-
gaben zum Tod seiner Eltern seien voller Widersprüche. So habe er in der
Befragung angegeben, der Vater sei gestorben, als er klein gewesen sei.
Seine Mutter sei im Jahr 2005 gestorben. Seine Schwestern, welche die
gleichen Eltern hätten, seien circa neun und sechs Jahre alt. Auf den Hin-
weis, dies sei nicht möglich, habe der Beschwerdeführer geantwortet, er
wisse es nicht genau. Anlässlich der Kurzbefragung habe er ausgesagt,
seine Mutter sei im Jahr 2009 gestorben. Trotz mehrmaligem Nachfragen
habe er nicht angeben können, ob der Vater oder die Mutter zuerst gestor-
ben sei, wie viel Zeit zwischen den beiden Todesfällen vergangen sei und
wie alt er beim Tod seines Vaters gewesen sei. Zudem habe er sich bezüg-
lich des Zeitpunkts, ab dem er beim Onkel gewohnt habe, widersprochen.
Insgesamt seien seine Aussagen zum angeblich fehlenden Beziehungs-
netz in Guinea unglaubhaft. Ausserdem habe eine Anfrage der Schweize-
rischen Botschaft in Dakar ergeben, dass die Organisation Sabou Guinée
bereit sei, den Beschwerdeführer bei der Rückkehr zu betreuen. Der Voll-
zug der Wegweisung sei somit – auch unter Berücksichtigung des Kindes-
wohls – zumutbar.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne nicht nach Guinea zu-
rückkehren, da sein Onkel ihm mit dem Tod gedroht habe. Der Onkel sei
sehr einflussreich und könne ihn überall in Guinea finden. Er habe kein
Vertrauen in die Organisation. Diese könne ihm höchstens Geld geben,
aber sie könne ihn nicht vor seinem Onkel schützen.
4.3 Nach Angaben des Beschwerdeführers sei er von seinem Onkel mit
dem Tod bedroht worden, weil beim Hüten der Schafe zwei Schafe durch
Hunde getötet worden seien. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt,
dass dieser Vorfall keine asylrelevante Verfolgungshandlung darstellt. We-
der wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten
Verfolgungsmotivs bedroht, noch ist eine einmalige Drohung seitens sei-
nes Onkels geeignet, künftig drohende, ernsthafte Nachteile glaubhaft zu
machen; zumal nicht anzunehmen ist, dass ein Onkel wegen des Verlusts
zweier Schafe seinen Neffen umbringen würde. Der Beschwerdeführer
wiederholt denn auch in der Beschwerde lediglich seine Vorbringen aus
dem vorinstanzlichen Verfahren und legt nicht weiter dar, inwiefern der ge-
schilderte Vorfall asylrelevant sein sollte. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such demnach zu Recht abgelehnt.
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5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vor-
bringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (vgl. Art. 7 AsylG).
6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
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verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer unter-
liegt als unbegleiteter Minderjähriger den Normen des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107).
Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden
Rechte sind im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG
als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6;
2009/51 E. 5.6, je m.w.H.).
6.4.1 In Guinea herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist unter diesen Umständen grundsätzlich als zumutbar zu bezeich-
nen.
6.4.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbe-
gleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schen-
ken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit
verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnis-
sen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem
hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung einer
unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rück-
kehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahme-
einrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes ge-
währleistet (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.).
6.4.3 Der Beschwerdeführer gab an, seine Eltern seien tot. Anlässlich der
Befragungen waren seine Aussagen zum Zeitpunkt des Todes seiner El-
tern allerdings voller Widersprüche. Auf mehrmaliges Nachfragen meinte
er, er wisse nicht, wann sie gestorben seien und wer zuerst von ihnen ge-
storben sei. In Anbetracht dessen, dass der Tod der eigenen Eltern ein ein-
schneidendes Erlebnis ist, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwer-
deführer keine Angaben darüber machen kann. Seine Erklärung, er habe
bei der Befragung den Dolmetscher nicht verstanden, vermag nicht zu
überzeugen, zumal er zu Protokoll gegeben hat, dass er den Dolmetscher
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gut verstehe. Auch seine Aussagen zum Aufenthalt bei seinem Onkel sind
widersprüchlich. Bei der Befragung meinte er, er habe seit dem Tod seiner
Eltern beim Onkel gelebt. Anlässlich der Anhörung gab er hingegen an, er
habe schon vor dem Tod seiner Eltern beim Onkel gelebt. Angesichts die-
ser Widersprüche ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerde-
führer nicht glaubhaft darlegen konnte, Vollwaise zu sein und nicht über ein
Beziehungsnetz in Guinea zu verfügen.
Aufgrund der obigen Erwägung und des Umstands, dass der Beschwerde-
führer keine Identitätspapiere eingereicht hat, stehen seine Identität, sein
Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es
demnach nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönli-
chen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung – auch in Bezug auf die im Rahmen des
Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte – zu äussern, was
aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraus-
setzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungs-
pflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übri-
gen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sa-
che der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe
rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der unbegleitete Min-
derjährige hat – unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen
Alters – die Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhalts mit-
zuwirken. Bei pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislo-
sigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls
zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Angesichts der vorstehenden
Ausführungen und der Tatsache, dass der mittlerweile siebzehnjährige Be-
schwerdeführer urteilsfähig ist und sich durch eine nicht geringe Selbstän-
digkeit auszeichnet, wie die Bewerkstelligung der weiten Reise in die
Schweiz zeigt, ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, er
habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangel-
haften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönli-
chen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr nach Guinea schliessen lassen (vgl. für das
Ganze Urteil des BVGer D-8108/2009 vom 5. Juli 2010 E. 6.2.2).
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Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Abklärungen der Vorinstanz
die Nichtregierungsorganisation Sabou Guinée bereit ist, den Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Guinea zu betreuen und bei seiner Su-
che nach Verwandten zu unterstützen, sollte er wider Erwarten nicht einem
Familienmitglied übergeben werden können.
Unter Würdigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug nach Guinea
auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten,
zumal der Beschwerdeführer gesund ist, in Guinea sozialisiert worden ist
und dort neun Jahre die Schule besucht hat.
6.5 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: