B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1667/2019
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch Daniela Candinas,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. April 2019 / N (…).
E-1667/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 6. März 2019 in der Schweiz ein Asylge-
such. Am 13. März 2019 wurde protokollarisch eine Personalienaufnahme
(PA) erstellt und der Beschwerdeführer zu seiner Identität, seiner Herkunft,
seinen Familienverhältnissen, seinen Ausweispapieren und seinem Reise-
weg befragt.
B.
Mit Vollmacht vom 14. März 2019 mandatierte er seine Rechtsvertretung
zur Wahrung seiner Rechte im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens.
C.
Am 20. März 2019 wurde er zur medizinischen Abklärung einer ärztlichen
Fachperson zugewiesen, die gleichentags einen Kurzaustrittsbericht er-
stellte (Formular F2).
D.
Am 25. März 2019 wurde er vertieft zum Asylgesuch angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Tiflis geboren und habe
dort die Schule in der neunten Klasse abgeschlossen. Nach dem Schulab-
schluss habe er bis im Jahre (…) in Tiflis gearbeitet. Danach habe von der
Rente seines Vaters und seiner Tante gelebt. Nebenbei habe er gelegent-
lich gearbeitet. Er habe eine Tochter, die in B._______ bei der Mutter wohn-
haft sei. In Georgien habe er seit langer Zeit wirtschaftliche Schwierigkeiten
gehabt. Seine finanzielle Lage habe sich nochmals verschlechtert, nach-
dem seine Familienmitglieder erkrankt seien und er die Behandlungen mit-
finanziert hätte. Seit einigen Jahren leide er selber an einer psychischen
Krankheit und einem Darmdurchbruch. Den Darmdurchbruch habe er nie
behandeln lassen, aber wegen seiner psychischen Krankheit sei er jahre-
lang in Therapie gewesen, zuletzt in einer Klinik in Tiflis, wo man verschie-
dene Behandlungsmethoden ausprobiert habe. Der Arzt habe ihm am
Ende der Therapie gesagt, dass die Behandlungen nicht das erwünschte
Resultat gebracht hätten. Er sei deshalb auf Anraten von Freunden, die in
der Schweiz medizinische Hilfe bekommen hätten, zusammen mit seinem
ebenfalls kranken Vater (N […]) in die Schweiz gereist, um sich hier kurie-
ren zu lassen.
E-1667/2019
Seite 3
Er reichte folgende Dokumente oder Beweismittel zu den Akten: einen
Pass im Original, ausgestellt am (…)2018 in Tiflis, eine Identitätskarte im
Original, ausgestellt am (…)2017 in Tiflis, und einen Entlassungsbericht
aus der (…) Klinik in Tiflis vom (…)2019.
E.
Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
28. März 2019 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme.
F.
Mit Eingabe vom 29. März 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf
des Entscheides des SEM schriftlich Stellung.
G.
Mit Verfügung vom 1. April 2019 (gleichentags an die Rechtsvertretung er-
öffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
H.
Mit Eingabe vom 8. April 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. Die Verfügung sei zur
vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung des Be-
schwerdeführers unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere
sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-1667/2019
Seite 4
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Per-
son zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht. Sind die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt – was
gemäss Gesetzeswortlaut namentlich dann der Fall ist, "wenn das Asylge-
such ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen ein-
gereicht" worden ist – wird auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetre-
E-1667/2019
Seite 5
ten (Art. 31a Abs. 3 AsylG). Der Beschwerdeführer bestreitet in der Rechts-
mitteleingabe nicht, dass das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu
Recht nicht auf sein Asylgesuch eingetreten ist. Die Verfügung ist diesbe-
züglich demnach in Rechtskraft erwachsen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Auch insoweit blieb die Verfügung des SEM unangefochten
und ist diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)
6.3 Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (Art. 83 Abs. 3
AIG) hat der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM nicht angefochten.
7.
7.1 Mit der Beschwerde wird als Hauptantrag anbegehrt, die Verfügung sei
aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung werden verschiedene Rügen hinsichtlich formeller
Rechtsverletzungen geltend gemacht.
So wird im Wesentlichen gerügt, es sei der Rechtsvertreterin in den Ent-
lassungsbericht aus der (…) Klinik in Tiflis vom (…)2019, den der Be-
schwerdeführer mit anderen Unterlagen bei seiner Ankunft im Bundesasyl-
zentrum Boudry abgegeben habe, keine Akteneinsicht gewährt worden.
E-1667/2019
Seite 6
Gemäss mündlicher Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin der Vo-
rinstanz seien diese Unterlagen bis zum Zeitpunkt des Entscheidentwurfes
nicht auffindbar gewesen.
Im Weiteren wird vorgebracht, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht
verletzt, indem sie nach Eingang des Formulars F2 (vom 20. März 2019)
keine weiteren Abklärungen vorgenommen, keine detaillierten Arztberichte
eingefordert oder weitere Untersuchungsergebnisse abgewartet habe. Es
lägen bis dato keine genaueren Informationen zu seinem Tumor (…) be-
ziehungsweise zu seinem Tumor (…) oder auch seinen psychischen Prob-
lemen vor. Hierzu werde (mit der Beschwerde) ein (neues) F2 Formular
vom 5. April 2019 zu den Akten gereicht, woraus die neue (zusätzliche)
Diagnose „Panikstörung“ beziehungsweise „Agoraphobie“ hervorgehe.
Der Beschwerdeführer habe am 3. April 2019 einen Termin bei einem Psy-
chiater gehabt, wobei hierzu noch kein Bericht vorliege. Die medizinischen
Untersuchungen in der Schweiz seien demnach noch nicht abgeschlossen.
Die Ergebnisse dieser Untersuchungen seien zwingend abzuwarten, da
ansonsten der medizinische Sachverhalt nicht als erstellt gelten könne.
Zudem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in
der angefochtenen Verfügung nirgends Bezug auf das F2 Formular mit me-
dizinischen Informationen vom 20. März 2019 genommen habe, welches
zusammen mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf abgegeben wor-
den sei. Diese enthalte wesentliche Fakten zur Beurteilung des gesund-
heitlichen Zustandes des Beschwerdeführers. Indem die Vorinstanz es un-
terlassen habe, diesen Bericht zu würdigen, habe sie ihre Begründungs-
pflicht verletzt. In der Verfügung werde in keiner Weise ausgeführt, an wel-
chen Krankheiten der Beschwerdeführer leide beziehungsweise was bei
ihm in der Schweiz diagnostiziert worden sei. Es werde lediglich erklärt,
dass der Entlassungsbericht aus der (…) Klinik vorliege und der Beschwer-
deführer demgemäss an periodischen Angstzuständen leide. Bei der Prü-
fung der Zumutbarkeit der Wegweisung führe das SEM lediglich aus, die
vorgebrachten medizinischen Beschwerden sprächen nicht gegen die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung, ohne jedoch die konkreten medizinischen
Probleme des Beschwerdeführers aufzuführen oder sich mit der Behand-
lung dieser Probleme in Georgien konkret auseinanderzusetzen. Es habe
demnach keine Einzelfallprüfung stattgefunden.
7.2 Die vorgebrachten Rügen formeller Rechtsverletzungen durch das
SEM erweisen sich als unbegründet.
E-1667/2019
Seite 7
7.2.1 Das Akteneinsichtsrecht dient der Wahrung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör. Anlässlich der vertieften Anhörung vom 25. März 2019 wurde
dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit geboten, seine gesund-
heitlichen Beschwerden umfassend zu schildern. So wurde er auch explizit
gefragt, was genau bei ihm (in Georgien) diagnostiziert worden sei
(vgl. Anhörung F42). Dabei hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit,
wenn auch nicht explizit auf den Entlassungsbericht der (…) Klinik ange-
sprochen, so doch deren Inhalt darzulegen. Zudem wurde in der angefoch-
tenen Verfügung der wesentliche Inhalt des Entlassungsberichts der (…)
Klinik offengelegt, so dass die Möglichkeit eröffnet wurde, in der Be-
schwerde zu diesem Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehörs durch Verweigerung oder Verletzung des Einsichts-
rechts in wesentliche Akten ist nicht ersichtlich.
7.2.2 Auch ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM
erkennbar. Die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen
Verfügung stellte eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. Eine da-
rauf gestützte sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich. Alleine
der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung zu den vor-
liegend zu beurteilenden Gegebenheiten gelangt als vom Beschwerdefüh-
rer vertreten, und es auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen ge-
langt, als vom Beschwerdeführer erwartet, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung. Der Sachverhalt zur Prüfung, ob vorlie-
gend hinreichende Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungs-
vollzuges gegeben sein könnten, wurde von der Vorinstanz rechtsgenüg-
lich festgestellt.
7.2.3 Das SEM hat auch die Begründungspflicht nicht verletzt. Aus der Be-
gründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass
die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Ent-
scheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent-
scheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich da-
bei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den
Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es
bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begrün-
dung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). In
der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzel-
nen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es
E-1667/2019
Seite 8
sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
7.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. Da sich die prozessua-
len Rügen des Beschwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als
stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache ans SEM
ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat
(Art. 61 Abs. 1 VwVG).
8.
8.1 Das eventualiter gestellte Rechtsbegehren des Beschwerdeführers
lautet auf Feststellung, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers un-
zumutbar sei und das SEM anzuweisen sei, ihn in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.2 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das
SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist auf-
grund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der
generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen
(vgl. etwa statt vieler Urteil des BVGer E-1232/2019 vom 22. März 2019
E.6.4.2).
8.2.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me-
dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
E-1667/2019
Seite 9
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden-
falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit wei-
teren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle auf die Mög-
lichkeit eines Gesuchs um medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt,
der Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien sei gewährleistet
und der Beschwerdeführer sei bereits seit längerer Zeit in medizinischer
Behandlung gewesen. Das Gericht geht mit der Einschätzung des SEM
einig, dass die vorgebrachten medizinischen Beschwerden nicht gegen die
Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Georgien sprechen und aufgrund der
allgemein zufriedenstellenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten
in Georgien weiterhin davon auszugehen ist, dass er die gesundheitlichen
Beschwerden im Heimatstaat behandeln lassen kann. Das SEM verweist
auch zu Recht auf die „D-ACH-Analyse der Länderanalyse BFM – Das ge-
orgische Gesundheitswesen im Überblick – Struktur-Dienstleistungen und
Zugang, Juni 2011“. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde dürfen die
darin enthaltenen Erkenntnisse noch als im Wesentlichen aktuell gelten. In
Georgien existiert seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Perso-
nen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung
einschliesst (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Géorgie: accès à
des soins médicaux, 28. August 2018, S. 48; Urteil des BVGer
D-5433/2014 vom 25. November 2014 E. 9.2.1). Seit der Einführung des
neu organisierten, staatlich finanzierten allgemeinen Gesundheitspro-
gramms „Universal Health Care Program“ (UHCP) im Februar 2013 hat
sich der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheitsversorgung weiter ver-
bessert. Das Gesundheitssystem wurde seither stets weiter ausgebaut
(, Society benefits from Government healthcare program,
2.9.2014, , abgerufen am
11.04.2019). Der Beschwerdeführer hat ein intaktes Beziehungsnetz zu-
mindest zu mehreren Freunden, bei denen er immer wieder untergekom-
men ist und leben konnte. Das SEM stellte auch richtigerweise fest, dass,
auch wenn die finanzielle Lage des Beschwerdeführers belastend sei, er
mit der Rente seines Vaters und seinen Gelegenheitsjobs für eine jahre-
lange Behandlung, unter anderem in einer Klinik in Tiflis, habe aufkommen
können (vgl. Anhörung F28, F56-F57). Es ist davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer auch in Zukunft in Georgien die notwendige medizini-
E-1667/2019
Seite 10
sche Behandlung und ein Sozialhilfeprogramm zur Verfügung stehen, wo-
mit eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Auch eine Behand-
lung allfälliger psychischer Krankheiten wäre in Georgien möglich und ge-
währleistet (Social Service Agency, Mental health, 2013,
, abgerufen am
11.04.2019). Bei dieser Sachlage ist es nicht notwendig, die psychiatrische
Begutachtung oder weitere medizinische Abklärungen in der Schweiz ab-
zuwarten. In antizipierter Würdigung der gesamten Aspekte ist nicht zu er-
warten, dass weitere in der Schweiz erhobene medizinische Befunde in
entscheidwesentlicher Hinsicht die Einschätzung umzustossen vermöch-
ten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien nicht
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands ausgesetzt wäre, die einen Wegweisungsvollzug nach gel-
tender Rechtsprechung unzumutbar erscheinen lassen müsste. Die viel-
seitigen Einwände in der Beschwerdeschrift und die eingereichten Unter-
lagen (so das Dokument der […] Bank vom […] 2018 und das Schreiben
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und soziale Sicherheit, Sozialser-
vice Agentur, Abteilung Tiflis vom […] 2018) vermögen in für den Entscheid
massgeblicher Hinsicht keine andere Sichtweise zu begründen. Dass al-
lenfalls die Ressourcen in Georgien limitierter sind als in der Schweiz und
dort das Gesundheitswesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz auf-
weist, begründet die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht.
8.3 Somit ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Georgien
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers in Georgien schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich somit auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über einen gül-
tigen Pass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaa-
tes die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente
zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zumutbar bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-1667/2019
Seite 11
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos.
11.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die
Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1667/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger