B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1668/2011
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 11. Februar 2011 / N (…).
E-1668/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Februar 2010 und reiste über verschiedene Länder am
30. August 2010 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte. Am 8. September 2010 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt. Am 27. Dezember
2010 folgte eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylvorbringen.
B.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er sei in Asmara (Eritrea) geboren und habe mit seinen Eltern, wel-
che Eritreer seien, seit seiner frühen Kindheit in Adis Abeba (Äthiopien)
gelebt und dort die Schulen besucht. Im Jahre 1999 sei die Familie zu-
sammen mit anderen Eritreern aus Äthiopien weggewiesen worden. Er
habe seither in Asmara bzw. C._______ gelebt und sei nicht mehr zur
Schule gegangen, da sein Vater nicht mehr gearbeitet habe. Seine Mutter
sei im Jahre 2002 nach Dubai bzw. Oman gegangen, wo sie als Haushäl-
terin gearbeitet habe. Im Jahre 2005 sei sein Vater gestorben. Anfang
2006 habe er (der Beschwerdeführer) eine militärische Vorladung erhal-
ten, die er nicht befolgt habe. Deshalb sei er von der Armee zu Hause
abgeholt und nach D._______ gebracht worden. Nach einiger Zeit habe
er zusammen mit anderen Rekruten die Flucht vorbereitet. Er sei dabei
erwischt und ins Gefängnis von Asmara überführt worden. Nach einigen
Monaten habe ihn ein Gericht zu vier Jahren Haft verurteilt. Ende 2009
sei er freigelassen worden und hätte sich erneut für eine neue militärische
Vorladung für D._______ bereit halten sollen. Er habe in dieser Zeit bei
seiner Grossmutter in Asmara gewohnt. Im Februar 2010 habe er, um ei-
ner erneuten Rekrutierung zu entgegnen, Eritrea verlassen und sei nach
Khartoum (Sudan) geflüchtet. Von dort aus sei er nach Tripolis (Libyen)
gefahren, wo er bis Juli 2010 geblieben sei. Dann sei er mit einem Schiff
nach Sizilien gelangt und habe sich bis Ende August in Rom aufgehalten.
Anschliessend sei er illegal in die Schweiz eingereist.
Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie des eritreischen Identitätsausweises seines Vaters zu den Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
C.
Das Bundesamt unterzog die Kopie des eritreischen Identitätsausweises
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Seite 3
am 17. Januar 2010 einer amtsinternen Überprüfung. Dabei wurde fest-
gestellt, dass das Dokument zahlreiche Merkmale enthalte, die auf eine
Fälschung hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schrei-
ben vom 19. Januar 2010 das rechtliche Gehör zum Resultat gewährt.
Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der ihm angesetzten Frist keine
Stellungnahme ein.
D.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 11. Februar 2011, eröffnet am
15. Februar 2011, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorin-
stanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien befand die
Vorinstanz für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
E.
Mit Eingabe vom 17. März 2011 beantragte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und er sei wegen
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung, eventualiter wegen Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung verbunden mit dem Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im Einzel-
nen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen. Gleichzeitig wurden eine Kopie der behördlichen Geburtsurkun-
de samt handschriftlicher deutscher Übersetzung eingereicht und eine
Fürsorgebestätigung sowie die Originale der kirchlichen Geburtsbestäti-
gung und der behördlichen Geburtsurkunde in Aussicht gestellt.
Am 22. März 2011 wurde eine Sozialhilfebestätigung eingereicht.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. März 2011 verzichtete die zu-
ständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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und verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdefüh-
rer zur Einreichung der in Aussicht gestellten Originale der kirchlichen
Geburtsbestätigung und der behördlichen Geburtsurkunde aufgefordert.
G.
Mit Eingabe vom 6. April 2011 wurde das Original der kirchlichen Ge-
burtsbestätigung eingereicht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass das
Original der behördlichen Geburtsurkunde nicht erhältlich gemacht wer-
den könne respektive nur dem Beschwerdeführer persönlich ausgehän-
digt würde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs.1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift beschränken sich, wie mit
verfahrensleitender Verfügung vom 25. März 2011 festgestellt worden ist,
auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1 der angefoch-
tenen Verfügung) und die Wegweisung sowie deren Vollzug (Dispositivzif-
fern 3 – 5), weshalb einzig die Frage der Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und der Gewährung der vorläufigen Aufnahme - indessen nicht
mehr des Asyls – zu prüfen sind.
5.
5.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
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Seite 6
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorge-
sehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher
Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Beja-
hung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S.
141 f., mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führt die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, es könne nicht geglaubt werden, dass der Be-
schwerdeführer eritreischer Herkunft sei und in Eritrea gelebt habe. Viel-
mehr sei davon auszugehen, dass er äthiopischer Staatsangehöriger sei
und in Äthiopien gelebt habe. So spreche er nur Amharisch und kein
Tigrinya, obwohl seine Eltern Tigrinya als Muttersprache gehabt hätten
und er in den letzten zehn Jahren in Eritrea gelebt habe. Es sei tatsa-
chenwidrig, wonach in C._______, seinem letzten Wohnort, Amharisch
gesprochen werde. Ferner sei nicht plausibel, wie sein Vater nach Äthio-
pien gekommen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer zu seinem Auf-
enthalt in Eritrea widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe auch kaum
Kenntnisse von C._______. Er könne weder die einzelnen Quartiere des
Ortes korrekt benennen noch den Ort konkret beschreiben. Angesichts
der Bedeutung der Schule in Eritrea müsse bezweifelt werden, er wäre
dort nie zur Schule gegangen. Ferner habe er zu seinen familiären Ver-
hältnissen widersprüchliche Aussagen gemacht. Zudem habe er keinerlei
Papiere eingereicht, die seine Herkunft belegen würden. Es könne nicht
geglaubt werden, dass er seine Identitätskarte in Italien einfach verloren
habe. Er habe zur Frage, ob er noch Papiere besitze, widersprüchliche
Angaben gemacht. Er habe auch keine Papiere von der Vertreibung der
Familie aus Äthiopien beigebracht, obwohl die Vertriebenen in Eritrea ge-
nau dokumentiert würden. Im Weiteren seien die Angaben zur angebli-
chen Verfolgung wegen Desertion unglaubhaft und würden dem Verhal-
ten der eritreischen Armee widersprechen. Dies wiederum spreche gegen
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Seite 7
die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers. Schliesslich habe eine
Analyse des BFM ergeben, dass die als Beweismittel eingereichte Kopie
der angeblichen Identitätskarte seines Vaters eine falsche Seriennummer
trage, das Passfoto unüblich eingeklebt sei und nicht das gängige Format
aufweise. Es sei mit den vorhandenen Bildbearbeitungsprogrammen ein-
fach, Identitätskarten-Vorlagen zu bearbeiten und zu manipulieren. Des-
halb habe die Kopie keinen Beweiswert.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer könne seine eritreische Herkunft mit seiner (behördlichen) Geburtsur-
kunde, welche vorerst in Kopie vorliege, beweisen. Dessen Original sowie
ein Original der kirchlichen Geburtsbestätigung, würden über seine
Grossmutter, die in Asmara lebe, nachgereicht. Auch wenn die Vorinstanz
eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch das Militär
ausgeschlossen habe, so müsse er aufgrund seiner eritreischen Herkunft
wegen seiner illegalen Ausreise mit einer harten Bestrafung rechnen.
Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht sei von einem mehr-
jährigen Aufenthalt bei seiner Grossmutter in C._______ auszugehen.
Auch wenn in C._______ nicht hauptsächlich amharisch gesprochen
werde, so könne man sich damit durchschlagen, zumal Amharisch auch
in Eritrea von in Äthiopien aufgewachsenen Eritreern und älteren Men-
schen gesprochen werde. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über
die Stadt C._______ seien nicht so schlecht. Er sei somit als Flüchtling
anzuerkennen.
7.
Vorliegend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen
seines unangefochten gebliebenen Asylgesuchs nicht gelungen ist, eine
Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer beruft sich in
seiner Beschwerde im Wesentlichen auf seine eritreische Herkunft re-
spektive Staatsangehörigkeit und macht eine zukünftige Verfolgung durch
die (eritreischen) Heimatbehörden (subjektive Nachfluchtgründe) wegen
illegaler Ausreise geltend.
8.
Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eritreischer Herkunft re-
spektive Staatsangehöriger ist.
8.1 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer weder bei den Asyl-
behörden noch auf Beschwerdeebene rechtsgenügliche Identitätsauswei-
se im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 (AsylV 1; 142.311) zu
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Seite 8
den Akten gegeben hat. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zudem zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz, welche
von der äthiopischen Staatsangehörigkeit ausgeht. In Übereinstimmung
mit den vorinstanzlichen Erwägungen kann nämlich nicht geglaubt wer-
den, der Beschwerdeführer würde nur Amharisch sprechen, wenn die
Muttersprache seiner Eltern Tigrinya gewesen wäre und er die letzten
zehn Jahre – d.h. seit seinem elften Lebensjahr – in Eritrea gelebt hätte.
Zudem wird in C._______, wo er den grössten Teil seiner Jugend ver-
bracht und zuletzt als (...) gearbeitet haben will, nicht Amharisch gespro-
chen. Selbst wenn wie vom Beschwerdeführer eingewendet, Amharisch
auch in Eritrea von in Äthiopien aufgewachsenen Eritreern und älteren
Menschen, welche die äthiopische Besatzungszeit erlebt hätten, gespro-
chen werde, vermag dies nicht zu erklären, weshalb er nur Amharisch
spreche und sich in der tigrinischen Sprache nur passiv verständigen
könne. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht ver-
fügt er abgesehen davon auch über äusserst bescheidene Kenntnisse
von C._______, wo er mehrere Jahre lang gelebt und gearbeitet haben
will. Schliesslich vermögen auch die eingereichten Beweismittel seine
eritreische Herkunft respektive Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft zu
machen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wor-
den ist, handelt es sich bei der eingereichten Identitätskarte seines Vaters
um eine leicht manipulierbare Kopie, der kein Beweiswert zukommt. Auch
die auf Beschwerdeebene lediglich in Kopie eingereichte, in Asmara
überdies erst im Jahre 2005 ausgestellte behördliche Geburtsbescheini-
gung ("Birth certificate") erfüllt die Anforderungen an einen rechtsgenügli-
chen Identitätsausweis nicht, weshalb ihr auch kein diesbezüglicher Be-
weiswert zukommt, zumal auch die für ein offizielles Dokument erforderli-
chen Qualitätsmerkmale fehlen. Das gleiche gilt für die eingereichte, von
einem Pfarrer nachträglich ausgefüllte kirchliche Geburtsbestätigung
("Baptism Certificate" der Eritrean Orthodox Tewahdo Church), zumal es
sich dabei ohnehin nicht um ein amtliches Dokument handelt. Daher ver-
mag sie die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers ebenfalls nicht
zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Insgesamt ist somit von der äthi-
opischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
8.2 Mangels fehlender Glaubhaftigkeit der eritreischen Herkunft respekti-
ve Staatsangehörigkeit ist kein Interesse seitens Eritrea zu erblicken, den
Beschwerdeführer wegen einer behaupteten, indessen nicht glaubhaft
gemachten illegalen Ausreise zu behelligen. Somit sind die geltend ge-
machten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Daher kann der Be-
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schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden. An dieser Ein-
schätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und
die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb darauf verzich-
tet werden kann, darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat somit zutreffend
festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E.10.2).
9.4 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die äthiopische
Staatsangehörigkeit besitzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien geprüft wird.
9.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Seite 11
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.7.1 In Äthiopien herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation all-
gemeiner Gewalt. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen
Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation
für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von
beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensab-
kommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea
im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt
nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden
Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine
Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den bei-
den Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3).
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien
aus.
9.7.2 Zu berücksichtigen gilt es allerdings, dass die Lebensumstände für
den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevöl-
kerung Äthiopiens (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bil-
dung, Wohnraumversorgung) als prekär zu erachten sind. Die Existenz-
bedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst hart. Immer
mehr Haushalte auch im städtischen Bereich fallen unter die Armutsgren-
ze, so dass sie nicht mehr in der Lage sind, die zum Überleben notwendi-
gen Nahrungsmittel zu erwerben. Zum Aufbau einer sicheren Existenz
sind somit ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare be-
rufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke nötig.
Insbesondere für alleinstehende und zurückkehrende Frauen ist es nicht
leicht, sich sozial und wirtschaftlich wieder zu reintegrieren. Nicht verhei-
ratete und allein lebende Frauen werden von der Gesellschaft – auch der
städtischen – nicht akzeptiert. Eine Wohnung zu finden ist für sie in der
Regel nur über Bekannte möglich und die Arbeitslosigkeit von Frauen
wird beispielsweise in Addis Abeba auf 40 bis 55% geschätzt (vgl. BVGE
2011/25 E. 8.4).
9.7.3 Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwer-
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Seite 12
deführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit gewissen Schwierigkeiten
konfrontiert werden könnte. Indes verfügt der – soweit den Akten zu ent-
nehmen ist – gesunde Beschwerdeführer über sechs Jahre Schulbildung
und Berufserfahrung ([...]) und es dürfte ihm gelingen, sich in der Heimat
eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist überdies davon auszuge-
hen, dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Bezie-
hungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Die
Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm im Bedarfsfall den Wiedereinstieg in
seine Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemei-
nen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger
Arbeitsmarkt, begründen in der Regel für sich alleine noch keine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6
S. 591 f., EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e
S. 159).
9.7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Das mit der Rechtsmitteleingabe vom 17. März 2011 eingereichte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde, nicht zuletzt we-
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Seite 13
gen der sehr oberflächlichen und pauschalen Protokollaussagen, von An-
fang an als aussichtslos erwiesen hat. Zudem hatte der Beschwerdefüh-
rer im vorinstanzlichen Verfahren ein untaugliches Beweismittel einge-
reicht, wobei er sein rechtliches Gehör vor dem Bundesamt nicht in An-
spruch genommen hat, und vermochte trotz Fristansetzung auf Be-
schwerdeebene das in Aussicht gestellte Original der Geburtsurkunde
nicht nachzureichen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1668/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: