B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1668/2014
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Spa-
nien (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer von Guinea über diverse Länder bis nach
Marokko gereist sei; angekommen im spanischen Ceuta an der Strasse
von Gibraltar seien am (…) 2013 seine Fingerabdrücke von der dortigen
Polizei erfasst worden,
dass er am 17. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist sei, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 8. Januar
2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zu Protokoll
gab, er würde in der Schweiz und nicht in Spanien Asyl erhalten wollen;
ausserdem habe er in Ceuta niemanden gesehen, welcher dort um Asyl
nachgesucht habe, weshalb er dies auch unterlassen habe,
dass ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Be-
schwerdeführer am (…) 2013 in Ceuta aufgegriffen wurde und man ihn
gleichentags daktyloskopisch erfasste,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der EVZ-Befragung auch das
rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, seine behauptete Minderjährigkeit
werde angesichts des Fehlens von Identitätspapieren und der unklaren,
unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussagen zu seinem angebli-
chen Alter und seinen Familienverhältnissen nicht glaubhaft gemacht,
weshalb das BFM fortan von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
ausgehe,
dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2014 – gemäss einem Bericht
von Dr. med. B._______(Ärztehaus [C._______]) desselben Datums –
ärztlich untersucht wurde, wobei festgestellt wurde, der grundsätzlich ge-
sunde Patient habe Blut im Mund gehabt, indes sei eine Tuberkulose
auszuschliessen,
dass das BFM am 20. Januar 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung, ABl.
L 180/31 vom 29. Juni 2013 [nachfolgend Dublin-III-VO]), die spanischen
Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
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dass mit Schreiben vom 14. März 2014 die Letzteren diesem Antrag zu-
stimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2014 – eröffnet am 19. März
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien und deren Vollzug anordne-
te und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2014 an das Bun-
desamt für Migration (Eingang beim BFM: 27. März 2014) gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und dabei implizit in materieller Hinsicht
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das
Asylgesuch sei einzutreten; in formeller Hinsicht ersuchte er implizit um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeschrift sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
dass diese Rechtsmittelschrift am 31. März 2014 (Eingang beim Bundes-
verwaltungsgericht) ohne deren Couvert (bzw. ohne Poststempel) dem
Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten ebenfalls am 31. März 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 19. März
2014 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen mithin
am 26. März 2013 endete, und dass – nachdem das an das BFM adres-
sierte Zustellcouvert sich nicht mehr bei den Akten befindet und aus den
Akten einzig feststeht, dass die Eingabe am 27. März 2014 beim BFM
eingegangen ist – von der fristgerechten Beschwerdeerhebung ausge-
gangen werden muss,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nach-
folgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und
die zulässigen Rügen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dub-
lin-III-VO) geprüft hat,
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dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestim-
mungen der Dublin-III-VO vorläufig anwendet, vorliegend jedoch aufgrund
der Übergangsbestimmungen derselben nach wie vor – jedenfalls was
die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates betrifft – die Normen der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend Dublin-II-VO),
Anwendung finden (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
[respektive Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu-
rodac-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2013 in Ceuta (Spanien)
von den Behörden aufgegriffen wurde (A3),
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 8. Januar
2014 ausführte, er sei von Marokko herkommend nach Spanien gelangt,
wo er sich mehr als drei Monate in einem Flüchtlingscamp aufgehalten
habe; erst danach sei er weitergereist (A5 S. 6),
dass das BFM den spanischen Behörden mit Schreiben vom 20. Januar
2014 ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO über-
mittelte (A9), welchem am 14. März 2014 ausdrücklich zugestimmt wurde
(A12),
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dass in der Anfrage des BFM an die spanischen Behörden ausdrücklich
auf die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, welche als
nicht glaubhaft eingeschätzt werde, hingewiesen wurde, und dass aus
der Antwort der spanischen Behörden hervorgeht, der Beschwerdeführer
sei in Spanien als volljährig registriert worden,
dass die Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 25. März
2014 vorbrachte, er habe damals in Spanien keine Hilfe – weder ein Bett
noch Nahrung – erhalten, was ein grosses Problem gewesen sei,
dass er folglich geltend machte, er habe keine Unterstützung durch die
spanischen Behörden erhalten und habe unter prekären Bedingungen le-
ben müssen, was gegen Art. 3 EMRK verstosse,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Spanien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Spanien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Über-
stellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass
seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. ge-
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gen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f.
und 250; ebenso Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-
ten [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der
Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Spa-
nien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsu-
chenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asyl-
suchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes
glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Spanien so
schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Spanien gegen die Bestimmun-
gen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festle-
gung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) verstösst,
dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Si-
tuation und seine Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen spani-
schen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er da-
bei auf den Rechtsweg verwiesen wird,
dass die Vermutung, wonach Spanien seine Verpflichtungen einhält, folg-
lich nicht umgestossen wurde (vgl. Urteil EGMR M.S.S., § 69 und 342 f.
m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Spanien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen auch keine weiteren Gründe – auch kein
medizinisches Argument – erkennbar sind, welche eine Überstellung des
Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO, respektive Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO) gibt,
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dass Spanien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entspre-
chend verpflichtet ist, den Beschwerdeführer aufzunehmen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde implizit gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu
bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe
Versand: