Abtei lung V
E-1669/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, geboren (...), Nigeria, wohnhaft (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 7. März 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1669/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 31. Januar
2008 den Heimatstaat verliess und am 4. Februar 2008 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 18. Februar 2008 sowie der direkten Bun-
desanhörung vom 29. Februar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er habe Probleme mit den Dorfbe-
wohnern und einem in B._______ lebenden jüngeren Bruder seines
(verstorbenen) Vaters gehabt,
dass diese Schwierigkeiten im Jahr 2004 ihren Anfang genommen
habe, als der Beschwerdeführer einen anderen Onkel, der wiederholt
seine Mutter geschlagen habe, bei einer tätlichen Auseinandersetzung
versehentlich getötet habe,
dass der Beschwerdeführer in der Folge (...) verurteilt worden sei,
dass er mit der Hilfe seines Schwagers, der dem Gericht und den Poli-
zeibehörden Geld gegeben habe, (...) bereits nach (...) aus dem
Gefängnis entlassen worden sei,
dass sein Schwager ihn gleichentags ins Heimatdorf gebracht habe,
wo noch am selben Abend eine Dorfversammlung stattgefunden habe,
dass der Beschwerdeführer in der selben Nacht vom Schwager erfah-
ren habe, dass die Dorfbewohner mit seiner frühzeitigen Entlassung
nicht einverstanden seien und ihn und den Schwager nun bedrohten,
dass der Schwager den Beschwerdeführer deswegen zu sich nach
C._______ mitgenommen habe,
dass der Beschwerdeführer sich bis zum 31. Januar 2008 beim
Schwager und der Schwester in C._______ aufgehalten habe,
dass der Schwager zufolge der unveränderten Bedrohungssituation
die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert habe, worauf der Be-
schwerdeführer (...) in die Schweiz gereist sei,
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dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2008 – eröffnet am selben
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinrei-
chen rechtsgenüglicher Identitätsausweise vor,
dass namentlich die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der
für die Reise in die Schweiz verwendeten Reisepapiere nicht nachvoll-
ziehbar, widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen seien,
dass in Würdigung dieser unglaubhaften Angaben davon ausgegangen
werden müsse, der Beschwerdeführer verschleiere seinen wahren Rei-
seweg sowie seine echte Identität, respektive er sei mit seinem eige-
nen legalen Reisepass und einem gültigen Visum in Europa eingereist,
dass der Beschwerdeführer sodann gemäss der summarischen Prü-
fung seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht erfülle,
dass er die geltend gemachten Bedrohungen durch Dritte
(Dorfbewohner) nie persönlich vernommen, sondern davon vom
Schwager oder telefonisch von der Mutter erfahren habe, und diese
Drohungen auch nie konkret umgesetzt worden seien,
dass der Beschwerdeführer sich in C._______ beim Schwager von den
Dorfbewohnern auch nicht bedroht gefühlt habe,
dass es den Dorfbewohnern und dem Onkel in B._______, welche von
der Unterstützung des Beschwerdeführers durch den Schwager in
Kenntnis gehabt haben sollen, bei tatsächlicher Verfolgungsabsicht im
Übrigen ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer in
C._______ ausfindig zu machen,
dass angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers
in C._______ demnach auch kein genügend enger zeitlicher und
sachlicher Zusammenhang zwischen der angeblich befürchteten
Verfolgung und der Ausreise bestehe,
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dass der Beschwerdeführer sich zudem wegen der geltend gemachten
drohenden Übergriffe auch nicht an die Behörden gewandt habe, es
diesen folglich nicht möglich gewesen sei, ihrer Schutzpflicht nachzu-
kommen,
dass aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses erforderlich seien,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2008 gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzli-
chen Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten
und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei und als Folge da-
von sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Vornahme weiterer Abklärungen,
das (vorläufige) Unterlassen jeglicher Wegweisungshandlungen sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel mehrere Berichte
zur Situation in seinem Heimatland sowie die Kopie eines Schreibens
vom 11. März 2008 zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidfindung
an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die vom Bundesverwal-
tungsgericht fortgeführte Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1), weshalb auf den Antrag auf Gutheissung des Asylgesuchs
nicht einzutreten ist,
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 und 5),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch ma-
teriell zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Beschwerde die bei
den Befragungen gemachten Aussagen wiederholt, wonach er mit ei-
nem fremden Reisepass, dessen Inhalt er nicht kenne und dessen
Echtheit er nicht bestätigen könne, in die Schweiz gereist sei,
dass es aufgrund der Umstände, unter welchen er den Heimatstaat
habe verlassen müssen, nicht möglich gewesen sei, Identitätspapiere
zu beschaffen, so sei sein Reisepass beim Schwager geblieben und
Identitätsausweise gebe es in Nigeria erst seit kurzem,
dass er entgegen der Ansicht der Vorinstanz, wonach er seine Mitwir-
kungspflichten verletzt habe, einen Brief an D._______ gesandt und
diese gebeten habe, seine Mutter und seine Geburtsbescheinigung zu
finden sowie ihm das Dokument zuzustellen,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber im Empfangszentrum aus-
führte, er sei mit seinem eigenen, mit Hilfe des Schwagers legal erhal-
tenen, nigerianischen Reisepass in die Schweiz gereist, welcher mit
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einem Visum versehen gewesen sei, welches er jedoch nicht gesehen
habe, da dieses von einem Freund des Schwagers besorgt worden sei,
dass dieser Reisepass beim Agenten respektive beim Schwager sei
respektive er nicht wisse, wo sich dieses Dokument befinde (vgl.
Protokoll Empfangszentrum S. 5 und 8),
dass er bei der direkten Bundesanhörung demgegenüber angab, er sei
mit einem fremden Reisepass – versehen mit ihm unbekannten Perso-
nalien, der Fotografie einer ihm fremden Person sowie mit einem
Schengenvisum – in die Schweiz gereist (vgl. Protokoll Bundesanhö-
rung S. 11 f.),
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers bezüglich des Reisepasses widersprüchlich
ausgefallen und nicht plausibel sind,
dass diese Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der
strengen im internationalen Luftverkehr durchgeführten Kontrollen
auch als tatsachenwidrig zu beurteilen sind,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie der Hinweis
darauf, er habe in Wahrung seiner Mitwirkungspflichten nunmehr die
Beschaffung seiner Geburtsurkunde in die Wege geleitet, zu keinem
anderen Schluss zu führen vermögen,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass in der Praxis Reisepässe
und Identitätskarten, nicht aber andere behördliche Dokumente wie
beispielsweise Geburtsschein und Fahrausweis als rechtsgenügliche
Reise- oder Identitätspapiere im Sinne der revidierten Geset-
zesbestimmung gelten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 4 - 6), und
selbst das nachträgliche Einreichen von rechtsgenüglichen Identitäts-
papieren auf Beschwerdeebene nicht zur Aufhebung des diesbezügli-
chen Nichteintretensentscheides zu führen vermöchte (vgl. BVGE
2007/8 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen),
dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinrei-
chung rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf entschuld-
baren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
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dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen zutreffend erkennt,
dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und
aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG),
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die diesbezügli-
che Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann
(vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass dabei namentlich der Einwand in der Rechtsmitteleingabe nicht
überzeugt, wonach sich der Beschwerdeführer mangels finanzieller
Mittel eine Anzeige bei den entsprechenden Polizeibehörden nicht
habe leisten können,
dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers seine Ausreise offen-
bar fremdfinanziert worden ist (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 8),
und namentlich der Schwager (auch) für die vorzeitige Entlassung des
Beschwerdeführers aus dem Gefängnis entsprechende Geldsummen
geleistet habe, wobei sich die Dorfbewohner unter anderem daran ge-
stossen hätten, dass der Schwager damit habe zeigen wollen, dass "er
Geld habe" (vgl. a.a.O., S. 7),
dass es unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer möglich und
zumutbar gewesen wäre, mittels der für die Ausreise verwendeten
Geldmittel oder mit Unterstützung des offenbar in gesicherten
finanziellen Verhältnissen lebenden Schwagers auf behördlichem Weg,
beispielsweise durch eine Anzeigeerstattung bei der Polizei, gegen
allfällige Bedrohungen und Übergriffe vorzugehen,
dass das BFM aufgrund der vorliegenden Aktenlage offensichtlich
auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG vornehmen musste,
dass die Vorinstanz somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist, an welcher Feststellung auch die mit der Beschwerde
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
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weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach dem Be-
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges des jungen, und – soweit aus den Akten
ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen, zumal nament-
lich seine Schwester und der Schwager in C._______ leben, wo sich
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits (...) hat, er mithin
dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu erachten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass sich die Vornahme weiterer Abklärungen gemäss Art. 41 AsylG,
wie vom Beschwerdeführer beantragt, nach dem Gesagten erübrigen
und dieses Begehren abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren in der vorliegenden Beschwerdeschrift abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, (per Kurier;
Kopie zu den Akten Ref.-Nr. N _______)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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