Abtei lung V
E-1669/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Georgien,
mit zahlreichen Alias-Identitäten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1669/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 16. November 2006, dem Tag seiner
Einreise, unter rubrizierter Hauptidentität ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz stellte, welches er im Wesentlichen mit einer im Jahre 2003
begonnenen behördlichen Verfolgung im Zusammenhang mit seiner
Eigenschaft als Leibwächter eines mit Betrugs- und Korruptionsvor-
würfen konfrontierten Gouverneurs begründete,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2007 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf dieses erste Asylgesuch nicht eintrat sowie dessen Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das BFM in der Begründung unter anderem erwog, die Verfol-
gungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nach Art 3 AsylG und jenen gemäss Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass die zuständige erkennungsdienstliche Stelle Österreichs am
12. Februar 2007 eine entsprechende Anfrage des BFM im Wesentli-
chen dahingehend beantwortete, dass der Beschwerdeführer zwi-
schen (...) 2004 und (...) 2006 insgesamt viermal gemäss ös-
terreichischem Asylgesetz beziehungsweise Sicherheitspolizeigesetz
daktyloskopisch erfasst worden sei und dabei verschiedene georgi-
sche Identitäten angegeben habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. November 2007
die Beschwerde vom 25. Januar 2007 unter Bestätigung der vorins-
tanzlichen Erkenntnisse vollumfänglich abwies,
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der zuständigen kanto-
nalen Behörde vom 29. November 2007 bereits seit dem 23. Oktober
2007 unbekannten Aufenthaltes war,
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dass der Beschwerdeführer am 26. August 2008 unter der Identität
B._______, Georgien, in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. September 2008 im
C._______ und der Anhörung vom 28. Januar 2009 zu den
Asylgründen angab, Georgien am 19. August 2008 verlassen zu
haben, und auf die Frage nach früheren Auslandaufenthalten zunächst
den Zeitraum von November 2004 bis November 2006 und in der Fol-
ge auch jenen vom 16. November 2006 bis zum 23. Oktober 2007
nannte, als er als Asylbewerber in der Schweiz gewesen sei,
dass er an jenem Tag beziehungsweise bereits am 5. Oktober 2007
nach Frankreich ausgereist sei, sich in Paris ein (...) durch die
D._______ habe ausstellen lassen und damit beziehungsweise mit
einem anderen Dokument Ende Oktober 2007 illegal nach Georgien
zurückgekehrt sei,
dass der Auslöser seiner erneuten Ausreise aus Georgien seine Teil-
nahme an einer regierungskritischen Demonstration vom 22. Novem-
ber 2007 gewesen sei, in deren Verlauf es zu Ausschreitungen gekom-
men sei, und er einen politischen Gegner erheblich verletzt habe, wes-
halb er seither vermutlich von der Polizei beziehungsweise von der Fa-
milie des Verletzten gesucht werde und sich fortan versteckt gehalten
habe,
dass niemand über seinen Aufenthalt in Georgien Kenntnis gehabt
habe, da er illegal nach Georgien zurückgekehrt sei und sich dort nicht
habe registrieren lassen,
dass er dennoch „Business“ mit Autos betrieben habe,
dass sein Haus in E._______, wo er sich versteckt gehalten habe, am
13. August 2008 bei einem russischen Luftangriff zerstört worden sei,
er in der Folge den Entschluss zur Ausreise getroffen und diese am
19. August 2008 mit einem gefälschten Pass via die Türkei und weitere
unbekannte Länder realisiert habe,
dass er ferner auf die im ersten Asylgesuch geltend gemachten Asyl-
gründe verwies,
dass der Beschwerdeführer abgesehen von der nachträglich einge-
reichten Faxkopie seiner angeblichen Geburtsurkunde weder Identi-
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tätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und einer
am 26. August 2008 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papier-
beschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich
der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgründen –
nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, dass er seinen Reisepass ver-
mutlich in Österreich und seine Identitätskarte in der Schweiz wegge-
worfen habe und keine Identitätsdokumente beschaffen könne,
dass die zuständigen Migrations- und Polizeibehörden Österreichs am
22. September 2008 eine entsprechende Anfrage des BFM im Wesent-
lichen dahingehend beantworteten, dass der unter verschiedenen ge-
orgischen Identitäten aufgetretene Beschwerdeführer in Österreich am
(...) 2004 ein Asylgesuch gestellt habe, das am (...) 2008
zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden worden sei,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seiner bisherigen Anwesenhei-
ten in der Schweiz zahlreiche Strafakten und -bescheide im Zusam-
menhang mit Diebstählen und Hausfriedensbruch erwirkt hat,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 3. März 2009 – eröffnet am
11. März 2009 – auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
wiederum gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentschei-
des im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behör-
den trotz Aufforderung innert 48 Stunden und bis zum Verfügungszeit-
punkt keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine ent-
schuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die eingereichte Kopie der Geburtsurkunde nicht rechtsgenüglich
sei und die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abge-
gebenen beziehungsweise nicht beschaffbaren Identitätsdokumenten
(Pass und Identitätskarte vermutlich in Österreich beziehungsweise in
der Schweiz weggeworfen) auf eine bewusste Mitwirkungsverweige-
rung hindeuteten,
dass diese Erkenntnis insbesondere auch aus den Tatsachen hervor-
gehe, wonach der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren andere
Angaben zum Verbleib seines Reisepasses gemacht habe, ferner be-
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reits auf jenes Asylgesuch infolge Papierlosigkeit nicht eingetreten
worden sei, zudem (...) und der Beschwerdeführer sich vor der
Ausreise bewusst gewesen sei, dass er sich in jedem Gast- und
Asylland über seine Identität ausweisen müsse,
dass im Übrigen keine Hinsweise für konkrete Bemühungen des Be-
schwerdeführers im Hinblick auf die Papierbeschaffung vorlägen,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und jenen gemäss Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachver-
halts offensichtlich nicht genügten, der Beschwerdeführer deshalb die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die gegen den Beschwerdeführer womöglich in Georgien ergriffe-
nen staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken zur
Ahndung eines Gewaltdeliktes dienten, ferner im Rahmen von Krieg
oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile mangels einer
gesetzlichen Verfolgungsmotivation ebenso nicht flüchtlingsrechtlich
beachtlich seien und schliesslich bereits in der Verfügung vom 19. Ja-
nuar 2007 ausführlich auf die offensichtlich fehlende Asylrelevanz der
dort geltend gemachten Fluchtgründe aufmerksam gemacht worden
sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung nicht zur Anwendung gelange und ihm im Heimatstaat keine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe,
dass die am 7. August 2008 begonnenen militärischen Auseinander-
setzungen im Rahmen des Südossetienkonflikts am 12. August 2008
in einen von der EU vermittelten und von georgischer wie russischer
Seite akzeptierten Waffenstillstand gemündet hätten, der zu einer La-
geberuhigung geführt habe,
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dass in Georgien folglich keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche
und ein Vollzug der Wegweisung zumutbar sei, zumal auch keine indi-
viduellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2009 diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt,
dass er in der Begründung seine Ausreisegründe (Verfolgung aufgrund
der durch ihn verursachten Verletzung eines Demonstrationsteilneh-
mers sowie Zerstörung seines Hauses durch russische Streitkräfte)
bekräftigt,
dass er sodann mitteilt, er sei zurzeit damit beschäftigt Kontakte nach
Georgien herzustellen, um seine „Probleme“ zu lösen und staatliche
Unterstützung für den Wiederaufbau seines Hauses zu erhalten,
dass er auch die Schweiz um finanzielle Unterstützung bitte und seine
Rückkehr nach Georgien in frühestens zwei Monaten in Aussicht stellt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden
und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen
Identitätsdokumente eingereicht und auch keine entsprechenden Be-
mühungen unternommen hat,
dass das BFM überzeugend und detailliert dargelegt hat, weshalb für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4
VwVG), zumal diese Erwägungen in der Beschwerde substanziell auch
nicht ansatzweise bestritten werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem BFM davon ausgeht, der
Beschwerdeführer sei im Besitze eigener, authentischer und rechtsge-
nüglicher Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch in Missach-
tung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb.
Art. 8 Abs. 1 AsylG) und zwecks Verschleierung seiner Identität und
Auslandaufenthalte den schweizerischen Behörden vorenthält,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
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dass sich auch aus den weiteren Erwägungen gemäss angefochtener
Verfügung und der dortigen Erkenntnis einer unglaubhaften und insbe-
sondere einer offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevanten Verfol-
gungssituation klar ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich nicht und es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur
direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein anderes Bild vermittelt,
zumal die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen wiederum subs-
tanziell nicht beanstandet werden und sich die Beschwerdeargumenta-
tion im Wesentlichen auf blosse Bekräftigungen und Gegenbehauptun-
gen beschränkt,
dass im Übrigen die Auskunft der Migrations- und Polizeibehörden Ös-
terreichs vom 22. September 2008, wonach das vom Beschwerdefüh-
rer in Österreich gestellte Asylgesuch am (...) 2008 zweitinstanzlich
rechtskräftig negativ entschieden worden sei, auch die Chronologie
der angeblichen Verfolgungsereignisse in Georgien zu Fall bringt,
dass zudem die Erkenntnis eines offensichtlich asylfremden Ausreise-
motivs aus der Tatsache erhellt, dass der Beschwerdeführer in den
vergangenen Jahren zumindest in der Schweiz zahlreiche Strafakten
erwirkt hat,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend und ausführlich
erwogen, weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Zerstörung des Hauses des Beschwerdeführers weder belegt
noch glaubhaft ist, er zudem in seiner Heimat weiterhin seinem „Busi-
ness“ in Form eines offenbar einträglichen Autohandels nachgehen
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oder anderweitig auf seinem „Uniabschluss (...)“ (vgl. B1 S. 2)
aufbauen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass betreffend die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges er-
gänzend auf die Erwägungen (insb. E. 5.3.) gemäss dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2007 bettreffend das
erste Asylgesuch verwiesen werden kann,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist und es sich erübrigt, auf deren Inhalt näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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Versand:
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