B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1669/2014
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 4. Juni (...) an die Schweizer Botschaft
in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) suchte der Beschwerdeführer um
Gewährung von Asyl in der Schweiz nach und führte dazu aus, er fürchte
sich, weil in seiner Gegend zunehmend Personen entführt würden. Als Be-
weismittel reichte er einen beglaubigten Auszug seiner Geburtsurkunde,
zusammen mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache, sowie Kopien
eines Passes und einer Identitätskarte zu den Akten.
Mit Schreiben vom 15. Juni (...) unterbreitete die Botschaft dem Beschwer-
deführer mehrere Fragen in Bezug auf die von ihm geltend gemachten
Probleme. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, alle für seinen Fall einschlägi-
gen Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen.
Mit Eingabe vom 5. Juli (...) beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen
und reichte Kopien von mehreren Dokumenten ein, darunter die beglau-
bigte englischsprachige Übersetzung seiner Identitätskarte, eine Inhaftie-
rungsbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (ICRC)
sowie die Bestätigung seiner Entlassung aus dem Rehabilitierungscamp,
beides in Kopie.
Mit Schreiben vom 1. September (...) lud die Botschaft den Beschwerde-
führer zu einer Befragung in der Botschaft ein. Diese fand am 16. Septem-
ber (...) statt.
B.
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Erteilung einer Einrei-
sebewilligung und Gewährung von Asyl hauptsächlich wie folgt:
Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______.
(…) sei er C._______ beigetreten und habe ein dreimonatiges Training ab-
solviert. Daraufhin sei er der D._______ als (...) zugeteilt worden. (...) habe
er im Kampf (...) und sei in E._______ (…) worden. (...) sei er nach
F._______ gezogen, wo er dem (...) der C._______ zugeteilt worden sei
und (…). Im (…) habe er in die von der Regierung kontrollierten Gebiete
gewechselt, wo er sich der Armee (…) C._______ ergeben habe. Während
zehn Monaten sei er im G._______ Internierungslager festgehalten worden
und anschliessend sei er ins Rehabilitierungscamp H._______ gesandt
worden, von wo man ihn (...) entlassen habe. Seither lebe er wieder in
B._______, zusammen mit (…), (…) (…). Bewaffnete Unbekannte hätten
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ihn dort wiederholt aufgesucht und ihn zu Details seiner Vergangenheit be-
fragt. Auch das sri-lankische Militär mache regelmässig Kontrollen. Er sei
von der Armee aufgefordert worden, sich vor neu aufkommenden
C._______-Aktivitäten in dieser Gegend fern zu halten. Es seien auch zehn
rehabilitierte Ex-Mitglieder der C._______ erneut verhaftet worden, mög-
licherweise könnte ihm Ähnliches geschehen.
Zusammen mit einem Bericht vom 16. September (...) überwies die Bot-
schaft das Dossier ans BFM.
C.
Der Beschwerdeführer teilte der Botschaft mit Schreiben vom 11. Februar
(…) mit, dass er seit der Anhörung vom 16. September (...) keine Rückmel-
dung mehr erhalten habe. Zudem machte er geltend, er sei vom schweren
Regenfall und Überschwemmungen stark betroffen.
D.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 verweigerte das BFM dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur
Begründung hielt es im Wesentlichen fest, die Wahrscheinlichkeit einer ein-
reisebeachtlichen Bedrohung sei nicht hinlänglich begründet, wenn auch
nach dem Erlebten nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer sich
vor erneuten Übergriffen fürchte. Insgesamt könne jedenfalls nicht von ei-
ner akuten Gefährdung bei einem weiteren Verbleib im Heimatland ausge-
gangen werden, weshalb seine Vorbringen nicht einreiserelevant seien.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12.
März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung
machte er insbesondere geltend, in B._______ sei er regelmässig von den
Sicherheitskräften aufgesucht, bedroht und mitgenommen worden, was
eine grosse Belastung, auch für (…), gewesen sei. Sie seien deshalb nach
E._______ gezogen, aber auch dort werde er regelmässig zu Hause von
Beamten des Criminal Investigation Department (CID) besucht; diese hät-
ten ihm (…),I._______ (…).
F.
In der Vernehmlassung vom 10. April 2014 hielt das BFM an seinen bishe-
rigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Es hielt ausführend fest, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer
nun erst nach Erlass der Verfügung vom 6. April 2014 wieder Übergriffe
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seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geltend mache, wiesen die
geltend gemachten Massnahmen schon aufgrund mangelnder Intensität
keinen Verfolgungscharakter auf. Insgesamt könne seine nachvollziehbare
subjektive Furcht nicht als objektiv begründet qualifiziert werden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2014 stellte die zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Vernehmlassung des
BFM vom 10. April 2014 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu und bot
ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte
der Beschwerdeführer um Übersetzung der Vernehmlassung in die engli-
sche Sprache und mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 lehnte die In-
struktionsrichterin diesen Antrag ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers ist zwar in englischer
Sprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung kann indessen vorliegend praxisgemäss verzichtet werden, zumal
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der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden
kann.
Die BFM-Verfügung vom 6. Februar 2014 ist von der Botschaft am 20. Feb-
ruar 2014 mit Rückschein an den Beschwerdeführer verschickt worden.
Zwar geht das Eröffnungsdatum aus dem Rückschein nicht hervor. Nach-
dem dieser aber gemäss Stempel bereits am 7. März 2014 wieder beim
BFM einging, kann ohne Weiteres von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
ausgegangen werden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde fristgerecht und in der Form ak-
zeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
3.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden,
wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im
Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaub-
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haft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das
heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewäh-
rung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachver-
halts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die
Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2
AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern,
wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3
AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um
Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mit-
hin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides sowie der Vernehm-
lassung führt das BFM aus, es könne darauf verzichtet werden, auf Un-
glaubhaftigkeitsmomente einzugehen, da die Schutzbedürftigkeit des Be-
schwerdeführers offensichtlich fehle. Es treffe zwar zu, dass die Inhaftie-
rung des Beschwerdeführers einen Eingriff in seine physische Bewegungs-
freiheit sowie körperliche Integrität darstelle. Es sei deshalb nachvollzieh-
bar, dass er sich vor erneuten Übergriffen fürchte. Da jedoch die Bewilli-
gung der Einreise nicht dem Ausgleich vergangen Unrechts diene, komme
seiner Inhaftierung keine einreiserelevanten Bedeutung zu. Den Akten sei
zu entnehmen, dass er freigelassen worden sei, womit auch belegt sei,
dass die sri-lankischen Behörden ihn keiner Straftat mehr verdächtigen
würden. Was die geltend gemachten Nachteile seitens dritter Personen be-
treffe, so sei von der Schutzwilligkeit und –fähigkeit des sri-lankischen
Staates auszugehen und aus den Akten gehe nicht hervor, dass dies im
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Falle des Beschwerdeführers nicht zutreffen würde. Zudem lägen die von
ihm erwähnten Ereignisse rund (…) zurück und der Beschwerdeführer
habe sich erst im Frühjahr 2014 nach Erlass der angefochtenen Verfügung
wieder an die Botschaft gewandt. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er
auch nach seinem Umzug nach E._______ weiter unter der Beobachtung
der sri-lankischen Behörden stehe respektive einer (…) der Armee unter-
stehe. Solche Massnahmen stünden aber im Zusammenhang mit der all-
gemeinen Bekämpfung des Terrorismus der C._______ und es komme
ihnen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne
von Art. 3 AsylG zu.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer insbeson-
dere geltend, die Sicherheitskräfte hätten ihn in B._______ oft aufgesucht
und bedroht; mehrmals sei er verhaftet und verhört worden. Seine (…)
seien verängstigt gewesen und er sei schliesslich mit (…) nach E._______
gezogen. Aber die CID-Beamten würden ihn auch dort immer noch zu
Hause aufsuchen und hätten ihm eine (…) im I._______ Armeecamp auf-
erlegt; komme er ihr nicht nach, hätten sie ihm mit Inhaftierung gedroht.
Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, er könne keine reguläre Ar-
beitsstelle finden. Es sei ihm aufgrund seines Hintergrundes auch nicht
möglich, eine gute Arbeit zu finden, sondern er versuche mit Gelegenheits-
arbeiten seine (...) durchzubringen, was aber nicht immer gelinge.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage zum
Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen
sind. Dabei sieht es keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers zu zweifeln, wenn auch auffällt, dass er wesentli-
che Vorbringen, wie etwa, er sei in B._______ mehrmals festgenommen
und aufgrund der Benachteiligungen dort schliesslich nach E._______ ge-
zogen, erst auf Beschwerdestufe geltend macht. Was die Schwierigkeiten,
die er erlebe, seit er sich nun in E._______ aufhalte betrifft, nämlich die
Sicherheitskräfte suchten ihn immer noch regelmässig auf und er (…), ist
auf die zutreffende Würdigung in der Vernehmlassung des BFM zu verwei-
sen, wonach es diesen Eingriffen an Intensität mangle um als ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Was die Be-
nachteiligungen seitens bewaffneter unbekannter Drittpersonen, die ihn in
B._______ immer wieder, und letztmals am (...), aufgesucht hätten (Proto-
koll der Anhörung vom 16. September (...), A8 S.7), ist festzuhalten, dass
den so umschriebenen Benachteiligungen ebenfalls schon mangels Inten-
sität keine Erheblichkeit im Hinblick auf eine allfällige Schutzbedürftigkeit
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zukommt. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer schon anlässlich der An-
hörung geltend gemacht, die Häufigkeit dieser Besuche habe abgenom-
men und offenbar ist er diesbezüglich in E._______ nicht mehr belästigt
worden, macht er dies doch nicht mehr geltend. Insgesamt vermögen, wie
das BFM zutreffenderweise festgestellt hatte, die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Benachteiligungen eine aktuelle Gefahr vor Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG, und damit eine Schutzbedürftigkeit im Sinne der
geltenden Bestimmungen, nicht zu begründen, selbst wenn aufgrund des
von ihm Erlebten und des Umstandes, dass es wieder zur Festnahme von
C._______ gekommen ist, die subjektiv empfundene Furcht des Be-
schwerdeführers nachvollziehbar ist. Daran vermögen auch die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten schwierigen Lebensumstände, wie
etwa das Ringen um eine wirtschaftliche Existenzgrundlage, der Umstand,
dass die Situation auch (...) belaste oder die geltend gemachten Über-
schwemmungen, nichts zu ändern.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum jetzi-
gen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt ist. Unter diesen Umständen hat das BFM ihm zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgewie-
sen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) kann indessen von einer Kostenauflage abgesehen wer-
den.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
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