B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1669/2017
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige tibetischer
Ethnie – wurde am 6. Juli 2011 in der Schweiz als Flüchtling mit Asyl
anerkannt.
B.
Am (…) Juli 2016 hat sich die Beschwerdeführerin beim Generalkonsulat
der Volksrepublik China in (…) einen chinesischen Reisepass (Nr. […])
ausstellen lassen, wie einer in den vorinstanzlichen Akten liegenden Kopie
des entsprechenden Dokuments zu entnehmen ist.
C.
C.a Im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf oder eine eventuelle
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde der Beschwerdeführerin
vom SEM mit Schreiben vom 10. Januar 2017 die Gelegenheit eingeräumt,
zu folgendem Sachverhalt Stellung zu nehmen: Am (…) August 2016 sei
sie bei der grenzpolizielichen Einreisekontrolle eines Fluges aus [ihrer
Heimatregion in China] kommend am Flughafen in [Deutschland]
kontrolliert worden. Nach mehrfacher Nachfrage durch die kontrollierenden
Beamten habe sie einen Gepäckabschnitt ihres aufgegebenen Gepäcks
und ihren chinesischen Reisepass vorgelegt. Im genannten Pass sei ein
Stempel abgebildet, der ergebe, dass sie aus [ihrer Heimatregion in China]
nach [Deutschland] gereist sei. Als Erklärung habe sie, die
Beschwerdeführerin angegeben, dass sie aufgrund einer schweren
Erkrankung ihres Vaters 16 Tage in China gewesen sei. Ebenfalls mit
Schreiben vom 10. Januar 2017 forderte das SEM die Beschwerdeführerin
auf, ihren chinesischen Reisepass, ihren Schweizer Reiseausweis für
Flüchtlinge sowie allfällige weitere Beweismittel einzureichen.
C.b Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit,
dass sie in die Volksrepublik China habe reisen müssen, weil sie sich von
ihrem todkranken Vater, der zwischenzeitlich verstorben sei, habe
verabschieden wollen. Sie sei sich bewusst, dass es ihr nicht erlaubt sei,
nach China zu reisen, habe das Risiko, dort verhaftet zu werden, aber auf
sich genommen, um ihren Vater ein letztes Mal zu sehen. Aus Angst vor
der Verfolgung durch die chinesischen Behörden, die ihr nach wie vor
drohe, habe sie ihr Heimatdorf aber nicht besucht, ansonsten sie wohl
sofort verhaftet worden wäre, da die lokale Polizei über ihre Flucht
Bescheid wisse. Zusammen mit der Eingabe vom 8. Februar 2017 reichte
die Beschwerdeführerin ihren Schweizer Reiseausweis für Flüchtlinge
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beim SEM ein, mit der Bitte, ihr diesen nicht zu entziehen. Mit Bezug zum
chinesischen Pass teilte sie mit, dass sie diesen zerrissen und
weggeworfen habe.
D.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 – am darauffolgenden Tag eröffnet –
aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
und wiederrief ihr Asyl.
Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerdeführerin der
grenzpolizeilichen Einreisekontrolle am Flughafen [Deutschland] ihren
chinesischen Reisepass vorgelegt habe, welcher am (…) Juli 2016
ausgestellt worden sei. Ihren Aussagen lasse sich entnehmen, dass sie
sich für 16 Tage offiziell in China aufgehalten habe. Es sei anzunehmen,
dass sie diese Reise freiwillig unternommen und sich absichtlich für einen
gewissen Zeitraum dem Schutz des Heimatstaates unterstellt habe. Die
erfolgte Schutzgewährung durch den chinesischen Staat werde
gleichermassen angenommen, da der Beschwerdeführerin die reguläre
Ausstellung eines Reisepasses problemlos möglich gewesen sei. Folglich
seien die Bedingungen für einen Asylwiderruf erfüllt.
E.
E.a Mit Eingabe vom 17. März 2017 (Poststempel: 18. März 2017) erhob
die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 21. Februar
2017 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei weiterhin anzuerken-
nen und es sei ihr nach wie vor Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei,
weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
E.b Zur Begründung trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor,
dass die Rückkehr nach China nicht freiwillig erfolgt sei. Sie habe einfach
nicht anders als alles daran setzen können, ihren geliebten, todkranken
Vater noch ein letztes Mal zu sehen. Dafür sei sie bereit gewesen, ihren
überaus glücklichen Neustart in der Schweiz aufs Spiel zu setzen. Sie sei
unter enormem emotionalem Druck gestanden und nicht mehr zur rationa-
len Abwägung fähig gewesen. Der innere Zwang sei so gross gewesen.
Sie verdanke ihrem Vater alles, vermisse ihn so sehr und habe ein sehr
schlechtes Gewissen, dass sie ihn habe verlassen müssen. Dies manifes-
tiere sich in der Tatsache, dass sie bei ihrer neuen Arbeitsstelle, die sie erst
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kürzlich angetreten habe, um Urlaub gebeten habe, in voller Kenntnis da-
rum, dass sich eine solche Bitte zu Beginn eines Anstellungsverhältnisses
wohl nicht sehr gut machen würde. Ihr Vorgesetzter habe glücklicherweise
Verständnis für diesen Notfall gehabt und ihr Urlaub gewährt.
Zudem habe es sich auch nicht um eine eigentliche Rückkehr gehandelt,
da sie nicht in ihr Heimatdorf zurückgegangen sei. Ihre Reise habe sich auf
[ihre Heimatregion] respektive das Spital beschränkt, wo ihr todkranker Va-
ter in Behandlung gewesen sei. Ihre Einreise nach [ihre Heimatregion] sei
denn auch unerkannt geblieben. Die Erkennungsgefahr beschränke sich
auf ihr Dorf, da sie nie Staatsfeindin Nummer 1 gewesen sei. Trotzdem
habe sie sich jedoch während ihres Aufenthaltes in [ihre Heimatregion] so
unauffällig wie möglich verhalten. So habe sie sich versteckt und sich nur
so kurz wie möglich in öffentlichen Räumen aufgehalten. Sie sei von stän-
diger Beobachtungsgefahr getrieben gewesen und ihr einziges Ziel sei es
gewesen, ihren Vater zu sehen. Dieser sei eine Nacht nach ihrem Wieder-
sehen denn auch verstorben. Sie habe nach dem Gesagten also nie die
Absicht gehabt, sich erneut dem Schutz Chinas zu unterstellen, da ein sol-
cher Schutz gar nicht zu erwarten gewesen wäre und auch nie tatsächlich
gewährt worden sei. Die Tatsache, dass sie einen Reisepass ausgestellt
bekommen habe, reiche nämlich nicht einmal unter rein formalistischen
Auslegungspunkten für die Annahme einer Schutzgewährung, wenn fest-
stehe, dass sie, sofern sie erkannt worden wäre, festgenommen worden
wäre.
E.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
zusammen mit ihrer Rechtsmitteleingabe Kopien des Urlaubsgesuchs an
ihre Arbeitgeberin, der Unterlagen betreffend den Spitalaufenthalt des Va-
ters sowie des Todesscheins des Vaters ein.
F.
Mit Schreiben vom 22. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe.
G.
In seiner Zwischenverfügung vom 24. März 2017 hielt das Gericht fest,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und die Be-
schwerdeführerin bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin als asylbe-
rechtigter Flüchtling gelte. Ferner forderte es die Beschwerdeführerin auf
darzulegen, welche Vorkehrungen sie zwecks Erhalt des chinesischen
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Passes treffen musste, das heisst welche Dokumente sie beim chinesi-
schen Generalkonsulat in (…) einreichen und welche Fragen sie diesem
gegenüber beantworten musste. Schliesslich forderte das Gericht die Be-
schwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 600.– auf und drohte ihr im Unterlassungsfall an, nicht auf die Be-
schwerde einzutreten.
H.
Am 29. März 2017 kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Zah-
lung eines Kostenvorschusses fristgerecht nach und überwies die einge-
forderten Fr. 600.– zugunsten der Gerichtskasse.
I.
Mit Eingabe vom 5. April 2017 teilte sie mit, dass sie seitens des chinesi-
schen Generalkonsulats keinen regulären Reisepass, sondern lediglich ein
one-entry Dokument ausgestellt erhalten habe, welches sie am Flughafen
in [Deutschland] aus Angst zerrissen habe. Bezüglich der Umstände der
Ausstellung dieses Dokuments trug sie vor, dass sie mit ihrem Anliegen
zum Konsulat gegangen sei und dem konsularischen Mitarbeiter unter Vor-
lage der Unterlagen betreffend den Spitalaufenthalt ihres Vaters von ihrer
Notsituation erzählt habe. Der konsularische Mitarbeiter – bei dem es sich
um einen Mann tibetischer Ethnie gehandelt habe, der das Generalkonsu-
lat in (...) anscheinend noch im gleichen Monat verlassen habe – habe sich
bereit erklärt, ihr ausnahmsweise einen one-entry Pass auszustellen, unter
der Auflage, dass sie niemandem davon erzähle.
J.
Auf Einladung des Gerichts reichte das SEM am 27. April 2017 eine Ver-
nehmlassung ein, in der es zur Freiwilligkeit der Reise der Beschwerdefüh-
rerin ausführte, dass aufgrund ihres immerhin 16-tägigen Aufenthalts in
China nicht von einem bloss kurzzeitigen Aufenthalt ausschliesslich zum
Zweck des Besuchs des schwerkranken Vaters ausgegangen werden
könne. So sei ihr Vater ihren eigenen Angaben zufolge denn auch einen
Tag nach dem kurzen Wiedersehen verstorben, weshalb nicht ersichtlich
sei, aus welchem Grund sie sich trotzdem während so langer Zeit in [ihrer
Heimatregion] aufgehalten habe, wenn sie sich dort doch in ausserordentli-
cher Gefahr befunden habe. Bezüglich der von ihr eingereichten Doku-
mente sei festzuhalten, dass es sich dabei bloss um Kopien handle. Ent-
sprechend gering sei deren Beweiswert, so dass die schwere Krankheit
und der Tod ihres Vaters nicht abschliessend hätten belegt werden können.
Zur Unterschutzstellung führte das SEM aus, dass bereits der Umstand,
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dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise mit ihren heimatlichen Be-
hörden in Kontakt getreten sei, um sich einen one-entry Reisepass aus-
stellen zu lassen, dafür spreche. Dass sie über einen offiziellen Grenzüber-
gang ein- und nach 16 Tagen wieder problemlos ausgereist sei, weise da-
rauf hin, dass sie effektiv geschützt gewesen sei. Es sei zudem unwahr-
scheinlich, dass die Beschwerdeführerin auf dem Konsulat einen one-entry
Pass erhalten haben soll, ohne dass sie Identitätspapiere hätte vorweisen
müssen. Da sie nicht offenlege, welche Dokumente sie auf dem Konsulat
tatsächlich habe vorweisen müssen und das chinesische Reisedokument
nach Gebrauch sofort zerrissen habe, habe sie den Schweizerischen Be-
hörden wichtige Informationen vorenthalten, weshalb eine Prüfung ihrer
Angaben nicht möglich sei. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im
Rahmen ihres Asylgesuchs staatliche Verfolgung seitens der chinesischen
Behörden geltend gemacht, was ihren Aussagen in der Beschwerdeschrift
entgegenstehe, wonach sich ihre Erkennungsgefahr lediglich auf ihr Hei-
matdorf beschränke und sie nicht national gesucht worden sei.
K.
Zusammen mit ihrer Replik vom 17. Mai 2017 legte die Beschwerdeführerin
die Originale der Unterlagen betreffend den Spitalaufenthalt des Vaters ins
Recht. Bezüglich des Originals des Todesscheins des Vaters führte sie aus,
dass sie nie in dessen Besitz gewesen sei, weshalb es für sie nicht möglich
sei, diesen einzureichen. Dem Argument des SEM, sie habe sich unver-
hältnismässig lange in [ihrer Heimatregion] aufgehalten, sei zu entgegnen,
dass es aufgrund der Umstände, die ihr psychisch sehr zu schaffen ge-
macht hätten, nicht möglich gewesen sei, früher wieder in die Schweiz zu-
rückzukehren. Sie habe nach dem Tod ihres Vaters zunächst nicht weiter
gewusst. Als sie sich wieder gesammelt habe, sei sie unter grösstmögli-
chen Sicherheitsvorkehrungen und Vorsichtsmassnahmen wieder in die
Schweiz zurückgekehrt. Zudem wolle sie nochmals festhalten, dass sie für
die Ausstellung des one-entry Passes Hilfe von einem konsularischen Mit-
arbeiter, bei dem es sich um einen Mann tibetischer Ethnie handle, erhalten
habe. Sie habe ihn weinend angefleht, ihr ein Reisedokument auszustel-
len, damit sie ihren Vater ein letztes Mal sehen könne.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 forderte das Gericht die Be-
schwerdeführerin auf, innert Frist zu allen von ihr eingereichten Unterlagen,
insbesondere zum Todesschein des Vaters und zum letzten Arztzeugnis
betreffend den Gesundheitszustand des Vaters, Übersetzungen in einer
Schweizer Amtssprache einzureichen. Ferner forderte das Gericht sie auf,
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innert Frist das Original des Todesscheins des Vaters zu beschaffen und
für den Zeitraum zwischen Mai 2016 bis zum Todestag des Vaters allfällige
weitere medizinische Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand
einzureichen respektive allenfalls zu erklären, weshalb keine solchen Un-
terlagen bestehen.
M.
Mit Eingabe vom 19. August 2017 kam die Beschwerdeführerin dieser Auf-
forderung nach und reichte neben den Übersetzungen der medizinischen
Dokumente das Original des eingeforderten Todesscheins ein. In ihrem Be-
gleitschreiben führte sie im Wesentlichen aus, dass sie das Original des
Todesscheins mit Hilfe ihrer Verwandten in ihrer Heimat und dem Arzt ihres
Vaters habe besorgen können. Ihr Vater sei in letzter Hoffnung nach [ihre
Heimatregion] gebracht worden, wo er mit einem Verwandten bis zum Tod
ein Zimmer geteilt habe. In [ihrer Heimatregion] sei er zunächst im Kran-
kenhaus gewesen und habe dort später regelmässig Medikamente geholt,
bis sich sein Zustand zu stark verschlechtert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin –
unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im – vorliegend ausschliesslich tangierten – Asylbereich nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Neben den Begehren, die Verfügung vom 21. Februar 2017 sei aufzuhe-
ben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft weiterhin anzuerkennen und es sei
ihr nach wie vor Asyl zu gewähren, ersuchte die Beschwerdeführerin in ei-
nem Eventualantrag um Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs sowie um vorläufige Aufnahme (vgl. Bst.
E.a). Gegenstand der Verfügung vom 21. Februar 2017 ist demgegenüber
lediglich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des
Asyls (vgl. Bst. D), weshalb auf den Eventualantrag betreffend Wegwei-
sungsvollzug respektive vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1–6
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegen.
Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlings-
status. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestim-
mung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Ver-
änderung der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeigeführt
hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter die
Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des
Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1
FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während die Zif-
fern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltensweisen
des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Beziehun-
gen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für möglicher-
weise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die Asylbe-
hörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimatland ent-
binden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet wer-
den (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).
4.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin mit ihrer im
Jahr 2016 unbestrittenermassen erfolgten Reise in die Volksrepublik China
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freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie be-
sitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraus-
setzungen erfüllt sein: Die Beschwerdeführerin muss erstens freiwillig in
Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, sie muss zweitens beabsich-
tigt haben, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und drit-
tens muss ihr dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein
(BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.).
Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grund-
sätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat
begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation
oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht
jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimat-
reise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgespro-
chen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamt-
heit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzuse-
hen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).
4.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007
vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei der genannten Voraus-
setzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
4.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden
die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich
relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den
den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen,
müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden
(analog Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht namentlich geltend, ihre Reise [in ihre
Heimatregion] sei insofern unfreiwillig gewesen, weil sie ihren todkranken
Vater vor dessen Ableben ein letztes Mal habe sehen wollen.
Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings ohne
äusseren Zwang erfolgt (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH, Hrsg.],
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Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 219).
So muss eine einmalige Rückkehr in den Verfolgerstaat aus Pietätsgrün-
den gegenüber nahen Angehörigen denn auch noch nicht zwingend zur
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, namentlich dann nicht,
wenn angesichts einer besonderen Dringlichkeit eines Besuchs von einer
Zwangssituation für den betroffenen Flüchtling ausgegangen werden muss
(vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f. m.w.H. sowie Urteil des BVGer D-
7588/2016 vom 24. Mai 2017 E. 6.2.2).
Lag der Vater der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Rückkehr in die
Volksrepublik China tatsächlich im Sterben, müsste nach dem Gesagten
wohl von einer Zwangssituation ausgegangen werden, welche die Be-
schwerdeführerin zur Heimreise veranlasste. Mithin ist der Frage nachzu-
gehen, inwiefern der diesbezüglich relevante Sachverhalt als erstellt erach-
tet werden kann.
5.2 Aus den von der Beschwerdeführerin beim Gericht eingereichten Do-
kumenten geht hervor, dass eine Person mit Namen B._______ am
(…) Februar 2016 wegen des Verdachts auf eine Zyste in [einem Organ]
von einer medizinischen Institution in [der Heimatregion der Beschwerde-
führerin] in ein Krankenhaus überwiesen wurde. Am 25. März 2016 wurde
die genannte Person im (…) Krankenhaus aufgenommen und es wurde die
Diagnose [Krebs] mit Metastasen gestellt. Am 29. März 2016 wurde die
Person operiert, indem eine Radiofrequenzablation an [einem Organ]
durchgeführt wurde. Am 5. April 2016 wurde der Patient – namentlich unter
Anordnung einer regelmässigen ambulanten Nachuntersuchung einmal in
zwei Monaten – in stabilem Zustand aus dem Krankenhaus entlassen. Im
Mai 2016, wurde die genannte Person im (…) Krankenhaus der (…) Uni-
versität erneut untersucht, wobei Schatten von Knoten und Klumpen [am
betroffenen Organ] sowie Emboli in den Venen festgestellt wurden. Ferner
wurde im entsprechenden Arztbericht vom 24. Mai 2016 festgehalten, dass
beim Patienten die Lymphknoten hinter der Bauchhöhle und dem Bauchfell
leicht vergrössert seien, sich in seiner Bauchhöhle Flüssigkeit sammle und
beide Lungen entzündet seien. Am 26. Mai 2016 wurde dem Patienten eine
Injektion von Thymuspeptiden verabreicht und es wurde ihm Oxycodon
und Acetaminophen verschrieben. Gemäss Bestätigung der Stadt (…) vom
(…) Mai 2017 ist die Person mit Namen B._______ am (…) August 2016
verstorben.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente weisen darauf
hin, dass sich der Gesundheitszustand der darin genannten, an [Krebs]
E-1669/2017
Seite 11
leidenden Person nach der Operation im März 2016 verschlechtert hat und
diese im August 2016 verstorben ist. Das Argument des SEM in seiner Ver-
nehmlassung vom 27. April 2017, wonach es sich bei den ins Recht geleg-
ten Unterlagen lediglich um Kopien handle, deren Beweiswert gering sei,
vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen, da die Beschwer-
deführerin im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens die Originale der ge-
nannten Dokumente nachreichte. Was sich in den drei Monaten zwischen
Mai 2016 und dem geltend gemachten Tod im August 2016 abgespielt hat,
geht aus den eingereichten Beweismitteln jedoch nicht hervor. Überdies
stellt sich die Frage, ob die Todesurkunde der Stadt (...) vom (…) Mai 2017
tatsächlich authentisch ist und mithin den Tod der darauf genannten Person
zu bezeugen vermag. Schliesslich ist auch nicht zweifelsfrei geklärt, ob es
sich bei der auf den eingereichten Dokumenten genannten Person
(B._______) tatsächlich um den Vater der Beschwerdeführerin handelt. So
wurde bei der Befragung zur Person am 15. Juni 2011 als Vorname des
Vaters der Beschwerdeführerin [Name1] notiert (vgl. A4/8, Rz. 2). Sie selbst
vermerkte auf dem Personalienblatt in der Empfangsstelle beim Vornamen
des Vaters [Name2] (vgl. A1/2). Während der [Name1] wesentlich vom Na-
men B._______ abweicht, könnte es sich bei [Name2] um eine andere
Schreibweisen beziehungsweise eine andere phonetische Aussprachen
desselben Namens handeln.
5.3 Angesichts dieser Unklarheiten steht fest, dass der Sachverhalt mit
Blick auf die Beantwortung der vorliegend relevanten Frage, ob die Rück-
kehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat freiwillig war, nicht voll-
ständig erstellt ist. Um die für einen Entscheid notwendigen Informationen
verfügbar zu machen, wäre es – vor dem Hintergrund des im Asylverfahren
geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG) sowie aufgrund der im Widerrufsverfahren vorgesehenen Beweis-
lastverteilung (E. 4.3) – angezeigt, die Beschwerdeführerin zum Verlauf der
Krankheit ihres Vaters zwischen Mai 2016 und seinem Tod nochmals zu
befragen und sie aufzufordern, allfällige weitere Beweismittel dazu nach-
zureichen. So bricht die Krankengeschichte des Patienten B._______ –
wie sie anhand der vorliegenden Dokumentation nachvollzogen werden
kann – im Mai 2016 abrupt ab, obwohl dieser gemäss dem eingereichten
Todesschein danach noch drei Monate weitergelebt hat und im Spital ver-
storben ist. Ferner wäre – unter Umständen mittels Botschaftsabklärung –
die Authentizität dieses Todesscheins zu untersuchen und die Beschwer-
deführerin dazu zu befragen, weshalb dieser erst im Mai 2017 ausgestellt
wurde, wo der Tod des Vaters doch auf den (…) August 2016 datiert. Des
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Seite 12
Weiteren wäre die Beschwerdeführerin zu den unterschiedlichen Versio-
nen des Namens ihres Vaters anzuhören. Schliesslich wäre sie dazu zu
befragen, was sie vom Tod ihres Vaters am (…) August 2016 bis zu ihrer
Ausreise aus der Volksrepublik China am 19. August 2016 dort noch ge-
macht habe.
6.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Wie in E. 5.2 und 5.3 dargelegt, besteht bezüglich der Frage der Freiwillig-
keit der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat Unklarheit.
Da sich die dazu notwendigen Abklärungen umfangreich gestalten dürften,
würden sie den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Folglich ist
es angezeigt, die Sache zur Vornahme der dargelegten Abklärungen und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Angesichts der Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer
freiwillige Unterschutzstellung gemäss Art. 1C Ziff. 1 FK kumulativ erfüllt
sein müssen, kann mit Blick auf die ungeklärte Freiwilligkeit vorliegend of-
fenbleiben, ob die Beschwerdeführerin beabsichtigt hat, von ihrem Heimat-
land Schutz in Anspruch zu nehmen, und ob ihr dieser Schutz auch tat-
sächlich gewährt wurde (vgl. E. 4.2).
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
vom 21. Februar 2017 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen sowie richtigen Sachverhalts-
ermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurück-
zuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, das
ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem SEM zugestellt.
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Seite 13
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 29. März 2017 geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 600. ist zurückzuerstatten.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmit-
telverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche notwendigen
Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr in jedem Fall keine Ent-
schädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1669/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2017 wird aufgehoben und
die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 29. März 2017 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 600. wird zurückerstattet.
4.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Derrer
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