B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1670/2014
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 / N (…).
E-1670/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben die Türkei am
13. Mai 2013, gelangte am 17. Mai 2013 in die Schweiz und suchte am
22. Mai 2013 um Asyl nach. Am 12. Juni 2013 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Das BFM
hörte ihn am 11. Dezember 2013 zu den Asylgründen an. Aufgrund von
Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung hörte es den Be-
schwerdeführer am 9. Januar 2014 nochmals in einem reinen Männer-
team an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er
stamme aus B._______, sei kurdischer Ethnie und alewitischen Glauben.
Er sei einfaches Mitglied der Partei für Frieden und Demokratie (BNP)
gewesen. Ab 1984 habe er mit der Unterstützung Arbeiterpartei Kurdis-
tans (PKK) begonnen. Er habe für sie in den Dörfern gesammelte Kleider,
Lebensmittel und Medikamente an ein Mitglied der Organisation weiter-
gegeben. Im gleichen Jahre sei er deshalb erstmals verhaftet worden.
Dennoch habe er seine Unterstützungsarbeit weitergeführt und sei des-
halb immer wieder von der Polizei für zwei bis drei Tage inhaftiert worden,
letztmals vor drei bis vier Jahren. Anlässlich dieser Inhaftierungen sei er
von den Polizisten geschlagen worden. Vier bis fünf Mal sei er im Ge-
fängnis gewesen, letztmals Mitte der 90er Jahre. Dabei sei er misshan-
delt worden. Vor zweieinhalb bis drei Jahren habe er B._______ verlas-
sen. Bis zur Ausreise sei er in der Umgebung von C._______ und
D._______ sowie in E._______ verschiedene Arbeiten nachgegangen. An
keinem dieser Orte habe er Probleme mit den heimatlichen Behörden ge-
habt.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug
vom 7. Februar 2012, zwei Mitgliederbestätigungen der BNP, eine Bestä-
tigung des Quartiervorstehers, eine Bestätigung der Quartierbewohner
sowie mehrere Fotos zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 5. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm Ein-
E-1670/2014
Seite 3
sicht in die Aktenstücke B3/1 und B5/1 sowie die A-Akten und das rechtli-
che Gehör zu diesen Akten zu gewähren. Es sei ihm eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und zur Einreichung
eines Arztberichts von Dr. F._______ anzusetzen. Die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tualtier sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 stellte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer das Aktenstück B3/1 zur Einsicht zu. Das Gesuch
im Einsicht in die A-Akten und das Aktenstück B5/1 wies er ab, ebenso
die Gesuche um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung so-
wie zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses. Sodann verzichtete er
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-1670/2014
Seite 4
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht vorweg geltend, die Asylverfahren sei-
ner Familie seien in rechtswidriger Weise getrennt worden. Dies habe zur
Folge, dass die Familie aus der Schweiz weggewiesen worden sei, noch
bevor er angehört worden sei.
4.2 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht besteht
weder ein Anspruch auf Vereinigung noch auf Nicht-Trennung von Verfah-
ren und liegt insoweit keine Verletzung von Bundesrecht vor (vgl. Art. 4
VwVG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 BZP [SR 273]). Sodann hat der Instruktions-
richter mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 aufgrund des bereits in
den Verfahren der übrigen Familienmitgliedern geltend gemachten famili-
ären Zusammenhangs deren Verfahren bis zum Ablauf der Rechtsmittel-
frist im vorliegenden Verfahren sistiert und angezeigt, dass die Verfahren
der Familie insoweit koordiniert werden, als die Urteile vom gleichen
Spruchkörper behandelt und zeitgleich ergehen werden. Darüber hinaus
ist ohne weiteres selbstverständlich, dass allfällige Erkenntnisse aus dem
einen Verfahren in den übrigen Verfahren der Familie Berücksichtigung
finden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Aus-
führungen in der Eingabe, namentlich die behauptete Verletzung von
Art. 8 EMRK, näher einzugehen.
4.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Aktenführungs-
pflicht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eingereichte Beweismittel in
den Beweismittelumschlag aufzunehmen. Indes konkretisiert er dieses
Vorbringen unter Ziffer 39 der Beschwerde nicht ansatzweise, sondern
verweist pauschal auf oben erwähnte Beweismittel. Insoweit unterlässt er
es im Einzelnen darzulegen, welches der eingereichten Beweismittel sich
auf den Beschwerdeführer bezieht und nicht gewürdigt worden wäre und
welche Auswirkungen es auf den Entscheid hätte. Soweit den Akten zu
entnehmen ist, hat die Vorinstanz jedoch die vom Beschwerdeführer ein-
gereichten und sich auf ihn beziehenden Beweismittel aufgeführt und ge-
würdigt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Bereits anlässlich
der Befragung zur Person hätten sich Hinweise auf eine geschlechtsspe-
zifische Verfolgung ergeben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die
E-1670/2014
Seite 5
Befragung vom 11. Dezember 2013 in einer reinen Männerrunde durch-
geführt worden sei.
5.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsu-
chende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn
konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Ge-
schlechtsspezifisch ist die Verfolgung, wenn sie in der Form sexueller
Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Die
Bestimmung ist grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (statt vieler:
Urteil D-3161/2013 vom 10. November 2013).
5.3 Anlässlich der Befragung zur Person gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, er sei gefoltert worden, wobei er ganz nackt gewesen sei (Ak-
ten BFM B12/12 S. 7). Weitere Angaben dazu führte er nicht an. Allein
aufgrund der Aussage, dass er anlässlich von Misshandlungen nackt war,
lässt noch nicht auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung des Be-
schwerdeführers schliessen. Zudem war es in diesem Zeitpunkt des Ver-
fahrens (BzP) nicht Sache des Befragers, diesem Vorbringen vertieft
nachzugehen. Demnach bestand für die Vorinstanz damals auch keine
Veranlassung, für die Anhörung vom 11. Dezember 2013 ein reines Män-
nerteam aufzubieten.
Zur Anhörung vom 11. Dezember 2013 ist zunächst festzustellen, dass
dem Protokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Be-
schwerdeführer wegen der Anwesenheit der Dolmetscherin gehemmt
war. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war anlässlich dieser
Anhörung anwesend, hat aber keine Einwände festhalten lassen. Dazu
wäre er indes aufgrund seines Mandates ohne Weiteres gehalten gewe-
sen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch der zu Beobachtung ei-
nes korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter auf seiner Bes-
tätigung nichts Entsprechendes anführte. Er vermerkte einzig, der Be-
schwerdeführer wirke apathisch, habe insbesondere Mühe, die Fragen zu
beantworten. Solches ergibt sich indes aus dem Protokoll nicht. Die vom
Beschwerdeführer gegebenen Antworten beziehen sich grundsätzlich auf
die ihm gestellten Fragen und der Befrager musste die Fragen weder
wiederholen noch umformuliert erneut stellen. Sodann ist dem Protokoll
lediglich ein Hinweis auf eine Panikattacke zu entnehmen. Darauf ange-
sprochen antwortete der Beschwerdeführer, das Leben an sich sei
schwierig.
E-1670/2014
Seite 6
Anlässlich der Anhörung vom 11. Dezember 2013 führte der Beschwerde-
führer aus, er sei gefoltert worden. Er sei bis zu seinen Geschlechtsteilen
gequält und geplagt worden (Akten BFM B28/11 S. 4). Der Befrager ging
auf dieses Vorbringen nicht weiter ein und führte die Anhörung zu Ende.
Auch der Beschwerdeführer äusserte sich im weiteren Verlauf der Anhö-
rung nicht mehr dazu. Mit Vorladung vom 16. Dezember 2013 wurde der
Beschwerdeführer zu einer weiteren Anhörung am 9. Januar 2014 aufge-
boten.
Anlässlich der ersten Anhörung war eine Frau als Dolmetscherin tätig. Es
ist daher davon auszugehen, dass der Befrager deshalb nicht weiter auf
die vorgebrachten Misshandlungen einging und den Beschwerdeführer
kurz nach der Anhörung zu einer weiteren Befragung vorlud. Dieser
Schluss wird dadurch belegt, dass der Dolmetscher anlässlich der zwei-
ten Anhörung ein Mann war, der Befrager die Anhörung mit dem Hinweis
auf die zuvor geltend gemachten Misshandlungen an den Geschlechtstei-
len einleitete und den Beschwerdeführer aufforderte, sich dazu zu äus-
sern. Damit erfolgte diese Anhörung in einem reinen Männerteam. Diese
Vorgehensweise entspricht den Vorgaben von Art. 6 AsylV 1 und ist nicht
zu beanstanden. Im Übrigen war auch der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers anlässlich dieser Anhörung anwesend und hat an keiner
Stelle der Befragung, namentlich auch nicht nach dem Erwähnen der
Misshandlungen an den Geschlechtsteilen, einen Einwand gegen die Zu-
sammensetzung des anwesenden Teams erhoben. Die Rüge erweist sich
damit als unbegründet.
5.4 Was die weiteren Rügen betreffend die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör anbelangen, so wurde mit Zwischenverfügung vom
2. April 2014 festgestellt, dass betreffend die Einsicht in die A-Akten (Ak-
ten separates Asylverfahren Ehefrau) sowie das Aktenstück B5/1 (Interne
Akte) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Zum Aktenstück
B3/1 ist festzustellen, dass dieses gemäss dem vorinstanzlichen Akten-
verzeichnis dem Beschwerdeführer hätte zugestellt werden sollen. Jeden-
falls findet sich in der Spalte "Nicht zur Edition" kein Hinweis auf einen
Editionsausschlussgrund. Es ist demnach von einem Versehen der Vorin-
stanz auszugehen. Bei dieser Sachlage wäre der Rechtsvertreter aber
nach Erhalt der Akten gehalten gewesen, dieses Versehen umgehend bei
der Vorinstanz zu remonstrieren, was er offensichtlich nicht getan hat. Bei
dieser Sachlage kann nicht auf eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
und damit auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geschlossen wer-
den.
E-1670/2014
Seite 7
6.
6.1 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe gerügt, die Vorinstanz habe
zahlreiche Aussagen des Beschwerdeführers im Sachverhalt nicht er-
wähnt und diesen damit weder richtig noch vollständig festgestellt.
6.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demge-
genüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 630).
Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich
müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Be-
hörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35
E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern
auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden
Sachverhalts. Demnach braucht die Vorinstanz in der Verfügung nicht je-
des einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig
im Rahmen der Würdigung anzuführen. Vorliegend hat die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung die rechtswesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers einerseits im Sachverhalt, andererseits bei den Erwä-
gungen hinreichend berücksichtigt.
Mit dem blossen Aufführen einzelner seiner Aussagen in der Rechtsmit-
teleingabe legt der Beschwerdeführer sodann nicht substantiiert dar, in-
wiefern der Sachverhalt nun unrichtig oder unvollständig festgestellt sein
soll und inwiefern die Vorbringen im Hinblick auf den Entscheid im Ein-
zelnen rechtswesentlich sein sollen. Solches ist auch bezüglich keiner der
unter Ziffer 15 bis 28 der Beschwerdeschrift aufgeführten Aussagen er-
sichtlich.
Im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung macht der Be-
schwerdeführer weiter geltend, bezüglich der Akten B27/1 (Analyse Ge-
setzesartikel Strafregisterauszug) sei keine rechtsgenügliche Analyse er-
folgt. Die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise ihre Abklärungspflicht ver-
letzt. Indes legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern
E-1670/2014
Seite 8
die Analyse rechtsungenüglich, namentlich willkürlich, das heisst in keiner
Weise nachvollziehbar und ohne vernünftiges Argument sein soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich. Dem Befrager ging es vorliegend einzig darum,
die im Strafregisterauszug aufgeführten Straftatbestände zu kennen, um
dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern.
Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer einzig vorgebracht, er habe da-
mit nichts zu tun. Insoweit bleibt unverständlich, weshalb er dann diesen
auf ihn lautenden Strafregisterauszug eingereicht hat. Darüber hinaus
bringt der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleingabe nichts Sub-
stantiiertes vor, welches gegen die festgehaltenen Tatbestände spricht.
Schliesslich führt er auch nicht ansatzweise aus, aus welchen Gründen
vorliegend eine ergänzende Anhörung oder eine Botschaftsabklärung hät-
te durchgeführt werden müssen.
Weiter bringt der Beschwerdeführer noch vor, die Vorinstanz habe die ge-
sundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht weiter abgeklärt,
obwohl dies vom Hilfswerksvertreter angeregt worden sei. Asylsuchende
sind verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken
(BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Entsprechend werden sie zu Beginn des
Asylverfahrens auf diese Pflicht aufmerksam gemacht. Im Rahmen der
ihm obliegenden Mitwirkungspflicht wäre es demnach Sache des Be-
schwerdeführers gewesen, sich in ärztliche Behandlung zu begeben und
allfällige Arztzeugnisse als Beweismittel beizubringen. Entsprechendes
hat er nicht getan, obwohl er bereits in diesem Stadium des Verfahrens
durch einen mit dem Asylverfahren bestens vertrauten Rechtsanwalt ver-
treten war. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit
der Würdigung der gesundheitlichen Probleme nicht einverstanden ist,
richtet sich dies nicht gegen die unvollständige Sachverhaltsfeststellung,
sondern gegen deren Würdigung. Darauf ist nachstehend unter der Frage
der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung einzugehen.
Insgesamt erweist sich die Rüge der unvollständigen beziehungsweise
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung somit als unzutreffend.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
E-1670/2014
Seite 9
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
7.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei stän-
diger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2
und 2.3).
8.
8.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Der Beschwer-
deführer mache Ausreisegründe geltend, die sich in den 1980er und
1990er Jahren zugetragen hätten. Auch die geltend gemachten Miss-
handlungen würden sich auf diesen Zeitraum beziehen. Es bestehe dem-
nach zwischen den geltend gemachten Vorkommnissen und der Ausreise
weder ein genügend enger zeitlicher noch sachlicher Kausalzusammen-
hang. Sodann würde es sich bei den geltend gemachten Straftaten um
gemeinrechtliche Delikte handeln. Bei dieser gesamten Sachlage bestehe
kein Grund zur Annahme einer Verfolgung des Beschwerdeführers auf-
grund der Mitgliedschaft bei der BDP.
Zur Glaubhaftigkeit führt die Vorinstanz aus, die Angaben des Beschwer-
deführers zu seinen Aufenthalten vor der Ausreise und zu seiner Unter-
stützung der PKK seien in wesentlichen Punkten unstrukturiert. Die als
Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreiben seien als Gefällig-
keitsschreiben zu bewerten.
E-1670/2014
Seite 10
8.2 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 9 BV und 7 AslyG.
Die vorgeworfene Unstrukturiertheit der Aussagen sei auf die schlechte
gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Da-
zu ist festzustellen, dass der Rechtsvertreter anlässlich der Anhörung
vom 11. Dezember 2013 persönlich anwesend war und an keiner Stelle
auf eine schlechte psychische Verfassung seines Mandanten hingewie-
sen hat. Dazu wäre er indes, wenn dem tatsächlich so gewesen wäre,
aufgrund seines Mandates offensichtlich gehalten gewesen. Sodann
konnte offenbar auch der Befrager keine Hinweise auf eine schlechte
psychische Verfassung des Beschwerdeführers erkennen. Jedenfalls sind
dem Protokoll keine entsprechenden Anhaltspunkte zu entnehmen und
hat der Befrager die Anhörung auch nicht abgebrochen. Schliesslich sub-
stantiiert der Beschwerdeführer seinen Einwand in der Eingabe nicht wei-
ter. Demnach vermag er aus diesem Vorbringen in Hinblick auf die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht alle Be-
weismittel gewürdigt. Indes nennt er die nicht gewürdigten Beweismittel
nicht. Sodann legt er auch nicht substantiiert dar, inwiefern die Qualifizie-
rung der Bestätigungen als Gefälligkeitsschreiben willkürlich, das heisst
nicht nachvollziehbar und ohne vernünftiges Argument, sein soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt,
bei den Schreiben handle es sich nicht um amtliche Schreiben, weshalb
diesen privaten Bestätigungen kein Beweiswert zukomme. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz auch nicht willkürlich,
sondern nachvollziehbar und zu Recht festgestellt, bei der bestehenden
Sachlage habe der Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner Mitglied-
schaft bei der BDP keine Verfolgung zu gewärtigen.
8.3 Schliesslich ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz in rechtlicher Hin-
sicht, zwischen den behaupteten Fluchtgründen in den 1980er und 1990
Jahren fehle es am Kausalzusammenhang, nicht zu beanstanden. Ent-
gegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht hat der Be-
schwerdeführer sein Engagement für die PKK nicht substantiiert darge-
tan. Soweit ein solches überhaupt glaubhaft ist, hat sich dieses auf blosse
untergeordnete Übergabedienste beschränkt. Wäre der Beschwerdefüh-
rer jedoch tatsächlich der Aktivitäten für die PKK beschuldigt worden, wä-
re er im Rahmen der gegen ihn geführten Verfahren deswegen auch ver-
urteilt worden. Solches ist aus den Akten nicht ersichtlich
E-1670/2014
Seite 11
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
9.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Die Vorinstanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht
verfügt.
10.
10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG
(SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Be-
stimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3
EMRK.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art.
3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
10.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E-1670/2014
Seite 12
Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg
noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund
derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet
werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle,
in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu
entnehmen. Die geltend gemachten psychischen Probleme sind nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei behandelbar.
Landesweit existieren psychiatrische Einrichtungen und stehen Psycho-
pharmaka zur Verfügung, wenn auch allenfalls nicht auf demselben ho-
hen Standard wie in der Schweiz. Gemäss den Angaben des Beschwer-
deführers hat er bereits vor der Ausreise entsprechende Medikamente
erhalten (Akten BFM B34/7 S. 4). Sodann ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer die Türkei im Alter von (…) Jahren verlassen hat. Er ist
somit mit der dortigen Kultur und Tradition bestens vertraut und es ist da-
von auszugehen, dass er in seinem Heimatland über hinreichende An-
knüpfungspunkte verfügt, um erneut Fuss zu fassen. Zwar hat er gemäss
seinen eigenen Angaben keinen Beruf erlernt, indes hat er in verschie-
densten Berufssparten gearbeitet ([…], […], […], etc.), weshalb ihm zu-
zumuten ist, bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen. Gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende
Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (statt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5508/2013 vom 3. Oktober 2013,
mit weiteren Verweisen). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
als zumutbar.
10.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
11.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1670/2014
Seite 13
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600. festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1670/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: