B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1671/2017
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2017 / N (…).
E-1671/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrer Mutter und (…) Ge-
schwistern am 12. November 2010 in die Schweiz ein. Gleichentags stell-
ten sie in der Schweiz ihre ersten Asylgesuche. Daneben waren zwischen-
zeitlich auch ihr (…) Vater und der (…) in Asylverfahren in der Schweiz
involviert.
Mit Verfügung vom 15. April 2011 lehnte das damalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM; heute SEM) die Asylgesuche vom 12. November 2010 ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung der betreffenden Personen aus der
Schweiz und den Vollzug an. In der Folge reichten die Familienmitglieder
– zusammen, individuell oder in unterschiedlichen Zusammensetzungen –
durch verschiedene Rechtsvertreter zahlreiche ordentliche und ausseror-
dentliche Rechtsmittel und -behelfe, Mehrfachasylgesuche, Ausstandsbe-
gehren und dergleichen beim SEM und/oder beim Bundesverwaltungsge-
richt ein, die allesamt abschlägig (Abweisung oder Nichteintreten) beurteilt
wurden. Weitere Eingaben erfolgten bei kantonalen Behörden. Der letzte
die Beschwerdeführerin betreffende Entscheid in Asyl- beziehungsweise
Wegweisungsangelegenheiten bildet das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-7405/2016 vom 7. Februar 2017, mit welchem das Gericht eine
Beschwerde, die sich gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom
18. November 2016 betreffend ein Wiedererwägungsgesuch vom 3. No-
vember 2016 gerichtet hatte, abwies. Zwischenzeitlich wies das Gericht
zudem eine vom 13. Januar 2017 datierende Rechtsverweigerungsbe-
schwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 24. Januar 2017 ab. Für
die protokollierten Aussagen, die vorgelegten Beweismittel sowie die In-
halte der verschiedenen Rechtsschriften und (Zwischen-)Entscheidungen
wird auf die Akten und, soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich,
auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.
Mit schriftlicher Eingabe an das SEM vom 11. Januar 2017 (mit Ergän-
zungseingaben) stellte die durch den rubrizierten Rechtsvertreter vertre-
tene Beschwerdeführerin ein "(Erst-)Asylgesuch" (Bezeichnung durch den
Rechtsvertreter), mit welchem sie die Durchführung einer Befragung, die
„Feststellung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts", die Gewährung von
Asyl, ihre Anerkennung als Flüchtling und – sinngemäss – den Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung beantragte.
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Seite 3
C.
Das SEM behandelte dieses behauptungsgemässe "(Erst-)Asylgesuch"
als Mehrfachasylgesuch und lehnte dieses mit Verfügung vom 16. Februar
2017 – eröffnet tags darauf – unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin ab; gleichzeitig ordnete es deren Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob das SEM von der Be-
schwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 600.–.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. März 2017 (und rund einem
Dutzend Ergänzungseingaben) reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
16. Februar 2017 ein. Darin beantragt sie deren Aufhebung, die Gewäh-
rung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie even-
tualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltser-
gänzung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
sie ferner die instruktionsrichterliche Durchführung einer Anhörung oder
eine entsprechende Anweisung an die Vorinstanz, die Einholung eines
Schul- und Arztberichts, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung und die Sistierung des Be-
schwerdeverfahrens bis zum Abschluss des bei der zuständigen Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde hängigen (…)verfahrens.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Be-
schwerdeverfahrens fest. Die Anträge betreffend Verfahrenssistierung,
Durchführung einer Anhörung, Einholung von Schul- und Arztberichten so-
wie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeistän-
dung wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin un-
ter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde und den überdurch-
schnittlichen Bearbeitungsaufwand zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 1‘200.– bis zum 7. April 2017 aufgefordert, unter Androhung des
Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde am 3. April 2017 geleistet.
F.
Am 29. März 2017 gelangte die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten
Rechtsvertreter mit einem Ausstandsbegehren an das Bundesverwal-
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Seite 4
tungsgericht. Darin beantragte sie hauptsächlich die Feststellung der Be-
fangenheit der Instruktionsrichterin Regula Schenker Senn sowie des Ge-
richtsschreibers Urs David im Beschwerdeverfahren E-1671/2017 und de-
ren Ausstand. Das Geschäft wurde unter der Verfahrensnummer
E-1905/2017 erfasst.
Am 4. April 2017 sistierte die Instruktionsrichterin auf Anweisung der In-
struktionsrichterin im Ausstandsverfahren das vorliegende Beschwerde-
verfahren E-1671/2017 bis zum Abschluss des Ausstandsverfahrens
E-1905/2017.
Am 10. Mai 2017 erging das Urteil im Verfahen E-1905/2017. Das gegen
die Instruktionsrichterin sowie den Gerichtsschreiber des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens gerichtete Ausstandsbegehren wurde vollumfänglich
abgewiesen. Ebenso wurde das darin gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit des Ausstands-
begehrens abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden je
hälftig der Beschwerdeführerin und dem rubrizierten Rechtsvertreter aufer-
legt.
G.
Für die Inhalte des Mehrfachasylgesuchs vom 11. Januar 2017, der ange-
fochtenen Verfügung vom 16. Februar 2017, der Beschwerde vom
17. März 2017 (mit ihren zahlreichen Ergänzungen und Beweismitteln), der
Zwischenverfügung vom 23. März 2017 sowie der Eingaben und (Zwi-
schen-)Entscheidungen im Ausstandsverfahren E-1905/2017 ist auf die
Akten und, soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, auf die nach-
folgenden Erwägungen zu verweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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Seite 5
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Unter Bezugnahme auf die von ihr im aktuellen Verfahren mehrfach geäus-
serte Kritik ist insbesondere auch klarzustellen, dass die Beschwerdefüh-
rerin im vorliegenden multiplen Asylverfahren wie auch in sämtlichen vor-
angegangenen ordentlichen und ausserordentlichen Verfahren sowohl von
der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht stets als eigen-
ständiges Rechtssubjekt und unter Anerkennung ihrer eigenen schutzwür-
digen Interessen behandelt wurde und wird. Bereits im Rahmen des aller-
ersten Asylverfahrens – die Beschwerdeführerin war bei der Verfahrensein-
leitung gerade mal dreijährig – hat die Vorinstanz zutreffend von einer
Mehrzahl von Asylgesuchen gesprochen und die Beschwerdeführerin nicht
lediglich als in das Verfahren ihrer Mutter eingeschlossen betrachtet (vgl.
Dispositiv Ziff. 2 des Asylentscheides vom 15. April 2011: „Die Asylgesuche
werden abgelehnt“).
1.3 Bei dem in die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 mün-
denden Verfahren handelt es sich um ein multiples Asylverfahren, das vom
SEM zutreffend als solches erkannt wurde. Die anderslautende Auffassung
der Beschwerdeführerin („Erstasylgesuch“) trifft offensichtlich nicht zu. Wie
zuvor erwähnt, war die Beschwerdeführerin als eigenständiges Rechtssub-
jekt Verfahrensbeteiligte beim ersten Asylgesuch vom 12. November 2010.
Allseits unbestrittene Tatsache ist im Weiteren, dass es sich auch beim Ge-
such vom 11. Januar 2017 um ein Asylgesuch handelt, zumal dessen
Hauptanträge (am Ende des schriftlichen Gesuchs) auf die Anerkennung
als Flüchtling und die Gewährung von Asyl ausgerichtet sind. Unbesehen
der zwischenzeitlichen prozessualen Ereignisse (mit insbesondere weite-
ren Asylgesuchen) handelt es sich somit bei diesem Asylgesuch vom
11. Januar 2017 eindeutig um ein Mehrfachgesuch. Diese Qualifikation ist
nicht disponibel. Die am 1. Februar 2014 in Kraft gesetzte neue Fassung
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des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. Dezember 2012) enthält unter an-
derem neue Bestimmungen zur Wiedererwägung und eben zu Mehrfach-
asylgesuchen (insb. Art. 111b und 111c AsylG). Diese sind somit im vorlie-
genden multiplen Asylverfahren anwendbar und wurden vom SEM im an-
gefochtenen Entscheid denn auch zutreffend umgesetzt.
1.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist spruchreif, zumal die mit
Zwischenverfügung vom 4. April 2017 angeordnete Verfahrenssistierung
zeitlich ausdrücklich bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausstands-
verfahrens E-1905/2017 begrenzt war. Mit dem Ausstandsurteil vom
10. Mai 2017 fiel die Sistierung somit ohne weiteres dahin, ohne dass sie
formell noch aufzuheben gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin bezie-
hungsweise ihr Rechtsvertreter hat trotz der Verfahrenssistierung dem
Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Ergänzungseingaben zukommen
lassen, welche als Bestandteil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu
den Akten genommen worden sind und mithin als zulässig betrachtet wer-
den.
1.5
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Seite 7
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
3.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG,
Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
3.5 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft
des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Ein-
gabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Unbegründete oder wiederholt
E-1671/2017
Seite 8
gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben. (vgl.
Art. 111c Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde
erwog die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 23. März
2017 (Zitat:),
„dass das SEM nach einwandfreier Feststellung des entscheidrelevanten
Sachverhalts in seinen Erwägungen offensichtlich mit überzeugender Be-
gründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in ihrem (multiplen) Asylgesuch vom 11. Januar 2017
(mit Ergänzungseingaben) würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an
die die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie kei-
nen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewäh-
rung des Asyls habe,
dass das SEM nach einer ersten Aktenprüfung ebenso die verfügte Weg-
weisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und
praxiskonform erwogen hat,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prü-
fung der Akten kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte,
dass der Inhalt der Beschwerde (mit Ergänzungseingabe) offensichtlich
keine andere Betrachtungsweise aufdrängt,
dass die dortigen Ausführungen trotz ihrer erheblichen Quantität offensicht-
lich keine qualitative Durchschlagskraft besitzen, sondern eine weitgehend
unsystematische, konzeptlose und teilweise wirre Ansammlung von bereits
in früheren Verfahren geltend gemachten Argumenten, türkeispezifischen
geschichtlichen und politischen Abrissen, einer Ausbreitung von weiten Tei-
len der Kinderrechtskonvention sowie Rundumschlägen gegen das SEM
und die aktuelle türkische Regierung und Präsidentschaft darstellen,
dass die Beschwerdeführerin (beziehungsweise ihr Rechtsvertreter) so-
dann in aller Deutlichkeit darauf aufmerksam zu machen ist, dass es sich
vorliegend erstens unzweifelhaft um ein multiples Asylverfahren statt um
ein behauptungsgemässes Erstasylverfahren handelt (mit den daraus sich
ergebenden gesetzlichen Konsequenzen beispielsweise betreffend die
Durchführung einer Anhörung), die Beschwerdeführerin zweitens vom
SEM durchaus als eigenständiges Rechtssubjekt behandelt wurde, drittens
die Mutter der Beschwerdeführerin weder Gesuchstellerin noch Beschwer-
deführerin im aktuellen multiplen Asylverfahren ist und viertens das Anfech-
tungsobjekt vorliegend einzig die Verfügung des SEM vom 16. Februar
2017 ist,
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Seite 9
dass das SEM im angefochtenen Entscheid absolut zutreffend erkannt hat,
dass die seit dem Jahre 2010 durch verschiedene Rechtsvertretungen ein-
gereichten ordentlichen und ausserordentlichen Gesuche und Eingaben
der Beschwerdeführerin (beziehungsweise ihrer Familie) in asyl- und weg-
weisungsrechtlicher Hinsicht einen engen Sachzusammenhang aufweisen
und in weit über einem Dutzend erst- und nachinstanzlichen Entscheidun-
gen praktisch durchwegs vollumfänglich abschlägig beurteilt wurden,
dass das SEM damit implizit und zutreffend ausdrückt, dass sich das vor-
liegende Asylgesuch vom 11. Januar 2017 bereits am Rande eines Eintre-
tens- beziehungsweise Anhandnahmeanspruchs befand (vgl. Art. 111c
Abs. 2 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde diese Umstände offensichtlich verkennt
und deren Inhalt vom auffallenden Bestreben geprägt ist, rechtskräftig er-
gangene Asyl- und Wegweisungsentscheidungen immer wieder mit aus-
schweifenden, aber weitgehend untauglichen und juristisch schwer ein-
ordenbaren Argumenten in Frage zu stellen und Neubeurteilungen zu er-
wirken, welches Verhalten nunmehr rechtsmissbräuchliche und mithin mut-
willige Züge annimmt“.
An dieser summarischen Beurteilung der Beschwerde ist nicht nur vollum-
fänglich festzuhalten, sondern die zitierten Erwägungen sind auch integral
auf die zahlreichen seitherigen Ergänzungseingaben anwendbar. Dort sind
nämlich keine Noven enthalten, die einer zusätzlichen spezifischen Würdi-
gung bedürften. Die Beschwerdeführerin zeigt gegenüber diesen Erwägun-
gen vielmehr eine beachtliche Resistenz. Sie beziehungsweise ihr Rechts-
vertreter ist sodann auf die Erwägungen 6 und 7 des Ausstandsurteils
E-1905/2017 vom 10. Mai 2017 aufmerksam zu machen. Dort erkannte
das Bundesverwaltungsgericht Folgendes (Zitat): „Wie bereits in einem
früheren Verfahren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5343/2016
vom 27. September 2016) festgehalten worden ist, sind durch denselben
Rechtsvertreter bereits mehrere Verfahren für die Gesuchstellerin und de-
ren Familienangehörigen eingeleitet worden. Beim vorliegenden Aus-
standsbegehren handelt es sich bereits um das fünfte. Indem sich der
Rechtsvertreter als ein in Pension stehender Rechtsvertreter bezeichnet,
der sich für die Interessen von Kindern respektive für ein Verfahren ein-
setze, welches von anderen erwerbstätigen Rechtsvertretern (aufgrund
Rechtsschutzsystems in der Schweiz) nicht bearbeitet werden könne (vgl.
Eingabe vom 29. März 2017 S. 4), lässt vorliegend zudem den Anschein
erwecken, als trete er in Verfahren auf, in welchen kaum Chancen auf Er-
folg bestehen. Auch ist zudem fraglich, ob die von ihm verfolgten Motive
E-1671/2017
Seite 10
mit den tatsächlichen Interessen seiner Mandanten übereinstimmen. Je-
denfalls legt er mit seinen wiederholten Begehren eine Beharrlichkeit an
den Tag, welche sich wiederum an der Grenze zur Missbräuchlichkeit und
mithin an der Grenze zur Eintretenspflicht des Bundesverwaltungsgerichts
bewegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013,
S. 211 f. und S. 245 f.)“. Weiter erwog das Gericht: „Indem der Rechtsver-
treter Klausfranz Rüst-Hehli zahlreiche Verfahren seit dem Jahre 2010 für
die Gesuchstellerin und deren Familienangehörigen wiederholt mit densel-
ben Anträgen und ähnlicher Begründung eingeleitet hat, die jeweils durch
Urteile des Bundesverwaltungsgericht negativ entschieden worden sind,
verfolgt er mit seinen neuerlichen Begehren offensichtlich nicht nur die In-
teressen seiner Mandantin. Seine Beharrlichkeit grenzt an Verbohrtheit
und mangelnde Einsicht, dass Folgeverfahren mit derselben Argumenta-
tion kaum einen anderen Ausgang finden dürften als vorhergehende.“ Ab-
schliessend ist die Beschwerdeführerin (und mittelbar ihre gesetzliche Ver-
treterin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter) darauf hinzuweisen, dass
eine Rückkehr in die Heimat, ohne damit verbundene Schwierigkeiten in
Abrede stellen zu wollen, durchaus nicht nur als Schicksal, sondern viel-
mehr als Chance für eine Neuausrichtung des Lebens im Familienverbund
in der Türkei wahrgenommen werden kann.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM in gesetzes- und
praxiskonformer Weise die behauptungsgemässen Ansprüche der Be-
schwerdeführerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewäh-
rung des Asyls verneint sowie die Wegweisung und den Wegweisungsvoll-
zug angeordnet hat. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde sowie
auf die zahlreichen Ergänzungseingaben und Beweismittel (insb. Zeitungs-
berichte) näher einzugehen und weitere Abklärungen irgendwelcher Art zu
treffen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
E-1671/2017
Seite 11
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. April 2017 geleistete Kostenvorschuss
in selber Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Trotz augenfälliger Störung des Geschäftsganges und des als tendenziell
rechtsmissbräuchlich und mithin mutwillig erkannten Prozessverhaltens
wird auf eine weitere Erhöhung der Verfahrenskosten und disziplinarische
Sanktionen zulasten der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters verzich-
tet. Indessen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Beide
spätestens seit Ergehen des Ausstandsurteils E-1905/2017 und des vorlie-
genden Beschwerdeurteils Klarheit betreffend die zulässigen Grenzen ih-
res prozessualen Verhaltens haben. Einer Überschreitung wäre gegebe-
nenfalls in zukünftigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Rechnung zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1671/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der am 30. März 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
wird zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David