B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1671/2018
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-4839/2017 vom 13. Oktober 2017 / N (…).
E-1671/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger aus
B._______, stellte am 30. Dezember 2015 ein Asylgesuch (A1/2). Dieses
begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Jahr 2013 in seinem Hei-
matland im Rahmen von Provinzratswahlen für die Tamil National Alliance
(TNA) Propaganda gemacht habe, indem er zur Unterstützung eines Kan-
didaten Plakate aufgehängt und Flyer verteilt habe. Das sri-lankische Mili-
tär habe ihn einmal dabei erwischt, ihn deswegen geschlagen und ver-
warnt. Danach habe ihn das Militär beschuldigt, zwei bis drei Tage vor den
Wahlen – es habe während dieser Zeit ein Werbeverbot bestanden – er-
neut Plakate für die TNA aufgehängt zu haben. Man habe ihn deswegen
festgenommen und einen Tag festgehalten. Am Wahltag selbst seien Mili-
tärangehörige in seinem Dorf erschienen, hätten ihn wieder festgenommen
und ihn den ganzen Tag in einem Militärfahrzeug festgehalten, weil man
habe verhindern wollen, dass er an diesem Tag Propaganda betreibt. Nach
den Wahlen hätten ihn das Militär, das Criminal Investigation Departement
(CID) und Leute der Eelam People's Democratic Party (EPDP) zu Hause
aufgesucht. Er habe sich aber nicht mehr dort aufgehalten. Aus Angst vor
weiteren Nachstellungen sei er im September 2013 aus Sri Lanka ausge-
reist (A3/11, Ziff. 7.01, S. 6 f.; A12/20).
A.b Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Gesuchstellers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an (A14/9).
A.c Die gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. August 2017 erho-
bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-4839/2017 vom 13. Oktober 2017 ab.
Das Gericht kam zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Gesuch-
stellers zu Recht als teilweise nicht asylrelevant, teils den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung nicht genügend erachtet habe. Es führte dazu
im Wesentlichen aus, die Angaben des Gesuchstellers zur behördlichen
Suche nach ihm und zu seiner Festnahme im Jahr 2013 seien derart un-
substantiiert, stereotyp und widersprüchlich, dass damit seine gesamte
Fluchtgeschichte nicht glaubhaft sei. Der Gesuchsteller habe sich betref-
fend die angeblichen behördlichen Suchaktionen aufgrund der vorgebrach-
ten Aktivitäten zugunsten der TNA und seinen Weggang von Zuhause auch
widersprochen. Des Weiteren habe er lediglich den Namen und die Partei
des Kandidaten nennen können, welchen er eigenen Angaben zufolge seit
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2008 unterstützt habe. Soweit ein tatsächliches Interesse an seiner Person
bestanden hätte, sei es sodann unlogisch, dass die Behörden ihn nach der
Festnahme wieder hätten gehen lassen, um danach die Anstrengung zu
unternehmen, gleich wieder nach ihm zu suchen. Ferner würden seine un-
substantiierten Angaben, wonach er am Wahltag vom Militär festgehalten
worden sein soll, nicht darauf schliessen lassen, dass er das Geschilderte
tatsächlich selbst erlebt habe. Die eingereichten Beweismittel und die Er-
klärungen auf Beschwerdeebene würden an dieser Einschätzung nichts
ändern.
Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach der Gesuchsteller in den
Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll, weil er auch Tätigkei-
ten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeübt haben soll,
erachtete das Bundesverwaltungsgericht als konstruiert und nachgescho-
ben, weshalb es dieses ebenfalls als nicht glaubhaft qualifizierte. Es führte
dazu aus, dass auf das betreffende Vorbringen nicht näher einzugehen sei,
nachdem es dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ob-
legen habe, diese Tätigkeiten bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorzu-
bringen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4839/2017 vom 13. Ok-
tober 2017, E. 8).
B.
B.a Mit Eingabe vom 17. März 2018 liess der Gesuchsteller beim Bundes-
verwaltungsgericht um Revision des Urteils E-4839/2017 vom 13. Oktober
2017 ersuchen (Akte des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend:
BVGer-act.] 1). Zudem liess er beantragen, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme zu gestatten, den Entscheid über das Revisions-
verfahren in der Schweiz abzuwarten, wobei der zuständige Kanton unver-
züglich anzuweisen sei, von Vollzugshandlungen abzusehen.
B.b Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe vom 17. März 2018 unter
anderem folgende Beweismittel ein:
– Aktenkopien des unter der Fallnummer HCV/2634/16 geführten Verfahrens
vor dem High Court in Vavuniya (inkl. teilweiser Übersetzung)
– Kopie Zeitungsartikel Uthayan vom 19. November 2017 (inkl. Übersetzung)
– Aktenkopien des unter der Fallnummer HC/5186/2010 geführten Verfahrens
vor dem High Court in Colombo (inkl. Übersetzung)
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– Auszug Gerichtsakten: Gerichtsverhandlung vor dem High Court of Vavuniya
(inkl. Übersetzung)
– Gerichtsverhandlung vor dem High Court of Vavuniya vom 13. Juli 2017 (inkl.
Übersetzung)
– Akten betreffend eine Gerichtsverhandlung vor dem High Court of Vavuniya
vom 25. Juli 2017 (inkl. Übersetzung)
– Zeugenaussage des TID Beamten vor dem High Court of Vavuniya vom 6. Juli
2017 (inkl. Übersetzung)
– Zeugenaussage des Vaters des Opfers (Kläger) vor dem High Court of Va-
vuniya vom 19. Juli 2017 (inkl. Übersetzung)
– „Strategie: Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri
Lanka“, EDA
– „Swiss Analyst & Envoy learn about well-being of former combatants“, vom
22. September 2017
– Urteil des EGMR, Case X vs. Switzerland, vom 26. Januar 2017
C.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 20. März 2018 setzte die zustän-
dige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 58
VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer-act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
13. Oktober 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Re-
visionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MOSER/
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BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl., 2013, Rz. 5.70).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird
und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG
sinngemäss).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 121 Rz. 1; VON
WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkom-
mentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 Rz. 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforder-
lich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es
genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinrei-
chend begründet. Der Gesuchsteller hat zudem die Rechtzeitigkeit des Re-
visionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E-1671/2018
Seite 6
3.
3.1 Der Gesuchsteller beruft sich zunächst ausdrücklich auf Art. 121 Bst. d
BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn
das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen
nicht berücksichtigt hat.
Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, seine im Be-
schwerdeverfahren erstmals geltend gemachten früheren LTTE-Aktivitäten
seien nicht berücksichtigt worden (BVGer-act. 1, S. 14), ist dazu Folgendes
festzustellen:
3.1.1 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG beträgt die Frist zur Einreichung
eines Revisionsgesuches aus einem Grund nach Art. 121 Bst. d BGG 30
Tage. Sie beginnt nach der Eröffnung des Entscheids zu laufen. Das Urteil
des Bundesverwaltungsgericht E-4839/ 2017 erging am 13. Oktober 2017.
Es wurde am 17. Oktober 2017 versandt und am 18. Oktober 2017 dem
Rechtsvertreter des Gesuchstellers per eingeschriebener Post zugestellt.
Das Revisionsgesuch wurde demgegenüber am 17. März 2018, und damit
rund fünf Monate über die 30-tägige Frist hinaus, bei der Schweizerischen
Post aufgegeben; es ist mithin verspätet.
3.1.2 Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass – selbst wenn die Frist nach
Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG gewahrt worden wäre – kein relevanter Revisi-
onsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG vorliegt. Ein Versehen im Sinne dieser
Bestimmung ist nämlich dann anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine
Aktenstelle übergangen beziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen
oder deren Sinn nicht korrekt erfasst worden ist. Wie bereits in der Pro-
zessgeschichte unter A.c. erwähnt, kam das Bundesverwaltungsgericht im
hier interessierenden Urteil zum Schluss, dass die auf Beschwerdeebene
vorgebrachten Aktivitäten zugunsten der LTTE als konstruiert, nachge-
schoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren seien. Entgegen der Auf-
fassung des Gesuchstellers wurden die vorgebrachten Aktivitäten dem-
nach berücksichtigt und als nicht glaubhaft eingestuft.
4.
4.1 Der Gesuchsteller beruft sich weiter auf den Revisionsgrund nach
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Danach kann in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
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dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
Beweismittel sind neu, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen
Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstel-
lenden Person unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b). Sollen
bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden,
so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte (BGE 127 V 358 E. 5b, 110 V 141 E. 2,
293 E. 2a, 108 V 171 E. 1). Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn ange-
nommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das
Gericht im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (KIENER/RÜT-
SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, S. 490). Aus-
schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswür-
digung, sondern der Tatbestandsermittlung dient.
4.2 Unter dem Titel „neue Beweismittel“ und unter Verweis auf die einge-
reichten Beilagen (vgl. vorstehende Auflistung unter B.b) führt der Gesuch-
steller im Wesentlichen aus, dass im Juli 2017 ein bei der Propagandaab-
teilung der LTTE tätiger Tamile, welcher Rehabilitationsmassnahmen
durchlaufen habe, vom High Court in Vavuniya wegen Unterstützung des
Terrorismus im Jahr 2008 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verur-
teilt worden sei (BVGer-act. 1). Die Bedeutung dieses Urteils – die Zustel-
lung der vollständigen Gerichtsakten an den Rechtsvertreter sei am
21. Dezember 2017 erfolgt – sei für die schweizerische Asylpraxis und die
Annahme einer Verfolgung von tamilischen Asylsuchenden, respektive die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges weitreichend. Dies insoweit,
als dieser Fall zeige, dass Straftaten von LTTE-Aktivisten nicht verjährbar
seien und die Betroffenen entsprechend auch nach Jahren für angeblich
begangene Straftaten verfolgt und belangt würden. Daraus folge, dass Per-
sonen, welche mehrere Jahre unbehelligt in Sri Lanka hätten leben kön-
nen, auch nach Jahren wegen angeblicher Terrorunterstützung inhaftiert
würden (BVGer-act. 1, S. 6). Es müsse insgesamt von einer neuen Struktur
der Verfolgung von Tamilen mit LTTE-Verbindungen in Sri Lanka ausge-
gangen werden, wonach jeder Unterstützer und jedes Mitglied der LTTE
bestraft würde, selbst wenn die Unterstützungsleistungen Jahre zurücklie-
gen würden (BVGer-act. 1, S. 10). Seine Aktivitäten zugunsten der LTTE –
der Gesuchsteller soll eigenen Angaben gemäss von 2002 bis 2006 Kämp-
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fer für die LTTE rekrutiert haben – würden im Vergleich deutlich weiter ge-
hen, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Aktivitäten den sri-lanki-
schen Behörden bekannt seien (BVGer-act. 1, S. 14).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass es dem Gesuchsteller mit diesen Vorbringen nicht gelingt,
relevante Gründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. 1 BGG darzulegen, die
eine Revision des Beschwerdeurteils E-4839/2017 vom 13. Oktober 2017
rechtfertigen.
Mit den eingereichten Beweismitteln will der Gesuchsteller Tatsachen be-
weisen, welche er bereits im Beschwerdeverfahren E-4839/2017 vorge-
bracht hat (vgl. insb. Ausführungen betreffend die Verurteilung eines frühe-
ren LTTE-Mitglieds durch den High Court of Vavuniya im Juli 2017, Be-
schwerdedossier E-4839/2017, act. 1, S. 7). Diese bereits bekannten Tat-
sachen sind damals aber nicht zum Nachteil des Gesuchstellers unbewie-
sen geblieben. Vielmehr hat das damalige Spruchgremium die vorgebrach-
ten Propagandaaktivitäten zugunsten der TNA, die behaupteten LTTE-Ak-
tivitäten und die daraus abgeleitete Verfolgungsgeschichte angesichts wi-
dersprüchlicher, unsubstantiierter und als nachgeschoben qualifizierter An-
gaben als unglaubhaft eingestuft. Es ist vorliegend nicht ersichtlich und
wird vom Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe nicht dargelegt, inwie-
weit die neu eingereichten Beweismittel etwas an dieser Einschätzung zu
ändern vermögen. Sie sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner
Fluchtvorbringen, insbesondere die behaupteten LTTE-Aktivitäten, zu be-
legen. Bei den eingereichten Beweismitteln handelt es sich vielmehr um
Gerichtsurteile, Auszüge aus Gerichtsakten und Zeitungsartikel über Ge-
richtsverfahren, welche den Gesuchsteller weder direkt noch indirekt be-
treffen, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Selbst
wenn die nun nachträglich eingereichten Beweismittel im damaligen Ver-
fahren vorgelegen hätten, ist nicht anzunehmen, dass sie zu einem ande-
ren Urteil geführt hätten. Den eingereichten Beweismitteln ist deshalb die
Entscheiderheblichkeit abzusprechen. Sie sind – ungeachtet der Frage,
wann sie entstanden sind und ob diese rechtzeitig im Sinne von Art. 124
Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht wurden – somit als revisionsrechtlich uner-
heblich einzustufen.
4.4 Die auf Revisionsebene erhobene Rüge, wonach die Glaubhaftigkeit
der Asylvorbringen des Gesuchstellers nicht erkannt respektive zu Unrecht
verneint worden sei, läuft auf eine rein appellatorische Kritik am Beschwer-
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deurteil E-4839/2017 beziehungsweise auf eine Beanstandung der rechtli-
chen Würdigung des Sachverhalts hinaus. Dafür besteht im Rahmen eines
Revisionsverfahrens indes kein Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Be-
weiswürdigung ist einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Vo-
raussetzungen gebunden ist, nicht zugänglich, da die Revision kein orden-
tliches Rechtsmittel darstellt.
5.
Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, relevante Gründe darzule-
gen, die eine Revision des Beschwerdeurteils E-4839/2017 vom 13. Okto-
ber 2017 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 17. März 2018
ist abzuweisen. Damit wird der am 20. März 2018 verfügte Vollzugsstopp
hinfällig.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Der am 20. März 2018 verfügte Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden
Entscheid hinfällig.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand: