B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1673/2014
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Im Oktober 2007 stellte die Beschwerdeführerin auf der Schweizer
Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) ein erstes Asylgesuch,
welches mit Verfügung des BFM vom 17. April 2008 abgewiesen wurde.
A.b Mit englischsprachiger Eingabe vom 29. August 2011 an die Bot-
schaft ersuchte die Beschwerdeführerin erneut sinngemäss um Gewäh-
rung der Einreise in die Schweiz und um Asyl.
B.
B.a Mit Schreiben vom 5. September 2011 bestätigte die Botschaft der
Beschwerdeführerin den Eingang ihres Asylgesuchs. Gleichzeitig ersuch-
te sie die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts im Wesentlichen um Darlegung aller Verfolgungsgrün-
de, ihrer Schritte, die sie zu ihrem Schutz bereits unternommen habe und
um Einreichung der entsprechenden Beweisdokumente sowie Kopien ih-
rer Identitätspapiere. Dazu wurde ihr eine Frist bis zum 10. Oktober 2011
angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde da-
von ausgegangen, dass sie am Gesuch nicht festhalte, und das Verfah-
ren abgeschrieben werde.
B.b Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 an die Botschaft nahm die Be-
schwerdeführerin zu den ihr gestellten Fragen Stellung. Gleichzeitig
reichte sie verschiedene Dokumente in Kopie (u. a. Geburtsregisteraus-
züge in tamilischer und englischer Sprache, Identitätskarte, Reisepass
mit Visum für Indien) zu den Akten.
B.c Mit Schreiben 25. Oktober 2011 forderte die Botschaft die Beschwer-
deführerin erneut auf, ergänzende Angaben zu den von ihr geschilderten
Nachteilen zu machen. Mit Eingabe vom 21. November 2011 nahm sie
dazu Stellung.
C.
C.a Am 7. Dezember 2011 lud die Botschaft die Beschwerdeführerin zu
einer persönlichen Befragung ein. Diese fand am 22. Dezember 2011
statt. Anlässlich der Befragung legte die Beschwerdeführerin eine Bestä-
tigung des Centre for Human Ritghts and Developement vom 21. De-
zember 2011 ins Recht. Daraus geht hervor, dass sie vom 5. Dezember
2008 bis im Februar 2009 beim CID festgehalten und missbraucht wor-
den sei. Am 6. April 2010 sei sie vom Gericht freigesprochen worden.
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In ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der Befragung macht die
Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen
geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus
B._______ (Vavuniya). Im Jahre 1998 habe sie sich mit R. verheiratet und
fortan mit ihm zusammengelebt, bis er im Jahre 2004 oder 2005 wegen
Verdachts auf Kollaboration mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam) verhaftet worden sei. Seit ihr Ehemann nach seiner Haftentlassung
nach Indien geflohen sei, werde auch sie bedroht, weshalb sie im Okto-
ber 2007 bereits ein Asylgesuch bei der Botschaft gestellt habe. Dieses
sei jedoch im April 2008 abgelehnt worden. Nachdem sie im Oktober
2008 ihren Mann in Indien besucht habe, sei sie bei ihrer Rückreise am
Flughafen Colombo wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE vom
CID (Criminal Investigation Departement) verhaftet worden. Anlässlich
der ersten Einvernahme sei sie misshandelt und sexuell belästigt worden.
Daraufhin habe man sie in verschiedene Militärlager und Städte gefahren,
wo sie an den Pranger gestellt, geächtet und angespuckt worden sei.
Nach zweieinhalb Monaten im Hauptquartier des CID sei sie ins Prison
von (…) überführt worden. Nachdem sie von einem Gericht freigespro-
chen worden sei, sei sie am 6. April 2010 freigelassen worden. Zusam-
men mit (…) lebe sie seither in B._______. Seitdem werde sie von Si-
cherheitskräften beobachtet und sei mehrere Male belästigt worden. Zu-
dem sei sie einmal pro Monat vom CID vernommen worden. Da sie
schutzlos ohne ihren Ehemann leben müsse, werde sie in ihrem Dorf ge-
ächtet, worunter sie leide.
C.b Am gleichen Tag leitete die Botschaft das Protokoll der Befragung
samt ihrem Bericht und den weiteren Unterlagen an das BFM weiter.
D.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2012 an die Botschaft und von dieser an das
BFM weitergeleitet, reichte die Beschwerdeführerin eine fremdsprachige
Anzeige ihrer Cousine sowie einen Zeitungsartikel vom 23. Oktober 2007
ein. Aus letzterem gehe hervor, dass sich ihr Cousin den LTTE ange-
schlossen habe. Anlässlich der Befragung vom 22. Dezember 2012 habe
sie sich gefürchtet, diese Tatsache zu erwähnen.
E.
In ihrem Schreiben vom 14. August 2012 an die Botschaft erkundigte sich
die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig wies sie
auf ihre schweren Lebensbedingungen mit ihren Kindern in Sri Lanka hin.
Zudem werde sie bedroht und belästigt.
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Seite 4
F.
Mit am 20. Februar 2014 über die Botschaft versandter Verfügung vom
5. Februar 2014 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einrei-
se in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
G.
Mit Eingabe vom 10. März 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM
vom 5. Februar 2014 und beantragte dabei sinngemäss, die Verfügung
sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und ihr sei Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Schrif-
tenwechsel und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012,
welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorlie-
gend nicht zur Anwendung, wurde doch in den Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 28. September 2012 festgehalten, dass für Asylgesu-
che, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der damaligen Änderung des
Asylgesetzes gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Arti-
kel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen altrechtlichen
Fassung gelten.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewil-
ligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der
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Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht mög-
lich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin nicht nur Gelegenheit, ihre Asyl-
gründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentieren,
sondern sie wurde am 22. Dezember 2011 auf der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung
hatte sie insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu ihren persönli-
chen Lebensumständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu ma-
chen.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation
muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gel-
ten.
6.
6.1 Das BFM hielt zur Begründung seiner Verfügung vom 5. Februar
2014 im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbe-
dürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG), weshalb das Asylgesuch
abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Ge-
mäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die
Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewil-
ligung massgebend. Vergangene Verfolgung sei somit nur insoweit be-
achtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünfti-
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ge Verfolgung bestünden, da die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene. Vielmehr solle sie
demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslan-
des bedürfe. Die geltend gemachten Behelligungen und Bedrohungen
seitens der Behörden und von Unbekannten seit ihrer Freilassung aus
dem Gefängnis im April 2010 sowie ihre Furcht vor weiteren Übergriffen
auf ihre Person und ihre Kinder müsse bei einer objektiven Betrach-
tungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft
werden. Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz
seien hoch: Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden
könne eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der Gesuchstellen-
den Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse.
Es sei festzuhalten, dass ihre Haftzeit von Dezember 2008 bis April 2010
vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet
werden müsse, welche während und nach Beendigung des Bürgerkrieges
geherrscht habe. Zudem liege ihre Entlassung aus der Haft mittlerweile
beinahe vier Jahre zurück. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass ihr
deswegen noch irgendwelche persönliche Nachteile drohen könnten.
Zwar sei nicht auszuschliessen, dass sie auch nach ihrer Haftentlassung
weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden so-
wie von Angehörigen des CID vernommen worden sei. Solche Massnah-
men seien jedoch im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung
des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen,
welchen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter bei-
gemessen werden könne. Wären die sri-lankischen Behörden nach wie
vor überzeugt gewesen, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Wei-
se eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstelle, wä-
re sie zweifellos auch nach ihrer Freilassung erneut inhaftiert worden,
was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Aufgrund ihrer Art und Intensität
würden die geltend gemachten Vorkommnisse für die Zeit nach ihrer
Haftentlassung keine für die Gewährung einer Einreise erhebliche Verfol-
gung darstellen. Insofern seien ihre Befürchtungen vor allfälligen zukünf-
tigen Nachteilen nicht asylrelevant. Hinsichtlich der Behelligungen durch
unbekannte Drittpersonen sei zudem darauf hinzuweisen, dass der sri-
lankische Staat grundsätzlich als schutzfähig gelte und die Beschwerde-
führerin damit die Möglichkeit habe, sich an die Behörden zu wenden, um
Schutz vor Verfolgungen seitens Dritter zu ersuchen. Übergriffe Dritter
könnten bei den lokal zuständigen Behörden zur Anzeige gebracht wer-
den und würden vom Staat geahndet.
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Zwar solle nicht in Abrede gestellt werden, dass die Beschwerdeführerin
und ihre Kinder angesichts der Abwesenheit ihres Ehemannes wohl in ei-
ner schwierigen Lage seien. Eine schwierige Lebenssituation und inso-
weit humanitäre Überlegungen würden indes keinen Grund für eine Ein-
reisebewilligung in die Schweiz darstellen. Auch könne sie aus dem ge-
waltsamen Tod ihrer Familienangehörigen – auch wenn dies für die Be-
schwerdeführerin von grosser persönlicher Tragik sei – nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
Da die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat bislang nicht verlassen und
insbesondere auch nicht geltend gemacht habe, dazu nicht in der Lage
gewesen zu sein, sei davon auszugehen, sie sei nicht dermassen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt und habe nicht dermassen begründete
Furcht, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein.
Im Lichte der obigen Erwägungen komme das BFM zum Schluss, sie sei
bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht akut gefährdet, weshalb ihre
Furcht vor Verfolgung als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylge-
setzes einzustufen sei. Ferner vermöchten auch die von der Beschwerde-
führerin eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal diese lediglich
Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage ge-
stellt werde.
6.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde-
eingabe im Wesentlichen geltend, ihre persönliche Situation habe sich
immer noch nicht verbessert. Seit ihrer Freilassung im April 2010 werde
sie nach wie vor sexuell und grausam missbraucht. Zudem würden Sol-
daten und Angehörige vom CID zu ihrem Haus kommen und sie zu Be-
fragungen ins Militärlager mitnehmen. Dort werde sie jeweils über ihren
Mann sowie ihre Familie ausgefragt und unter Drohung missbraucht. Zu-
letzt sei sie dort am 2. März 2014 von einem Soldaten, der sie miss-
braucht habe, gebissen worden. Als sie sich wegen dieser Vorfälle vor
zwei Monaten bei der Polizei in B._______ habe beschweren wollen, ha-
be sich der diensthabende Beamte geweigert, ihre Anzeige aufzuneh-
men. Aus Furcht vor Vergeltungsmassnahmen durch die Sicherheitskräfte
wolle ihr auch der Dorfvorsteher nicht helfen. An jemanden anderen kön-
ne sie sich nicht wenden, zumal die Sicherheitskräfte davon erfahren
würden. Auch habe sie Angst, zum Arzt zu gehen, da sie sich schäme
und niemandem erzählen wolle, dass sie missbraucht werde. Da sie von
den staatlichen Behörden (Sicherheitsbehörden und Geheimdienst) be-
helligt und bedroht werde, sei der Staat ihr gegenüber nicht schutzfähig.
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Zudem sei es sehr schwierig, Beweise zu erbringen, und Personen, die
ihr helfen möchten, würden aus Angst zögern. Des Weiteren macht sie
Ausführungen zu ihrer Inhaftierung im Jahre 2010 und zu jener ihres
Ehemannes. Darüber hinaus bringt sie vor, sollte sie keinen Schutz aus-
serhalb Sri Lankas finden, ziehe sie in Betracht, sich aufgrund ihrer aus-
weglosen Situation in Sri Lanka umzubringen.
Mit dem BFM ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin ge-
schilderten Erlebnisse – auch wenn sie in der Vergangenheit Tragisches
durchgestanden hat – nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind.
Zu betonen ist nochmals, dass im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) von ei-
ner Gefährdung auszugehen ist. Es kann vorab vollumfänglich auf die zu-
treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise zu führen. Für die nach der Freilassung geltend ge-
machten regelmässigen Behelligungen und Schikanen, insbesondere den
erstmals in der Beschwerde geltend gemachten regelmässigen sexuellen
Missbrauch liegen weder Beweise noch glaubhafte Schilderungen vor.
Vielmehr entsteht der Eindruck, die Beschwerdeführerin wolle damit in
Reaktion auf die Erwägungen des BFM ihren Vorbringen mehr Gewicht
verleihen und insbesondere ihre geltend gemachte aktuelle Gefährdungs-
lage akzentuieren. In diesem Zusammenhang erstaunt auch, dass sie,
sollte sie tatsächlich solchen regelmässigen und erheblichen Belästigun-
gen ausgesetzt gewesen sein, nicht versuchte, sich mittels eines Wohn-
ortswechsels innerhalb Sri Lankas davor zu schützen oder nach Indien
auszureisen, wo sich ihre Schwester und ihr Ehemann aufhalten. Die Be-
schwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf
die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungswei-
se ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Ab-
schliessend ist darauf hinzuweisen, dass ein Staat nicht verpflichtet ist,
einem Asylsuchenden die Einreise zu gewähren, falls dieser für den Fall
der Verweigerung der Einreisebewilligung mit Suizid droht. Es erübrigt
sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da die-
se keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären,
die Einschätzung des BFM zu relativieren. Das BFM hat demnach der
Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung die Ein-
reise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 10
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zer Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: