B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1674/2019
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli,
Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 4. März 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. September 2015 in der Schweiz
um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Ok-
tober 2015 und der Anhörung vom 19. April 2017 im Wesentlichen aus,
syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und von seiner Ge-
burt bis zu seiner Ausreise in B._______, Provinz al-Hasaka, gelebt zu ha-
ben. Nach dem Abschluss der sechsten Klasse sei er in der Landwirtschaft
tätig gewesen. Im Alter von achtzehn Jahren habe er sich ein Militärdienst-
büchlein ausstellen lassen. Nach einer Weile sei er für den Militärdienst
vorgeladen und in der Folge gesucht worden. Er habe nicht einrücken wol-
len und sich deshalb im Dorf B._______ versteckt. In al-Hasaka sei er wei-
terhin gesucht worden, weshalb er sich zur Ausreise in den Nordirak ent-
schlossen habe. Nach einigen Monaten sei er nach Syrien zurückgekehrt,
um seinen kranken Vater im Spital zu besuchen. Im Krankenhaus sei er
Polizisten begegnet, die seine Identitätskarte hätten sehen wollen. Sie hät-
ten auf eine unangenehme Art und Weise mit ihm gesprochen, den Militär-
dienst erwähnt und seine Identitätskarte zerbrochen. Nach diesem Vorfall
habe er befürchtet, in den Militärdienst abgeführt zu werden, weil er sich
nicht mehr habe ausweisen können. Deshalb habe er sich entschieden, in
den Nordirak zurückzukehren. Dort habe er sich verliebt. Die Familie des
Mädchens sei jedoch gegen ihre Beziehung gewesen, weshalb er vom Bru-
der des Mädchens und dessen Freunden zusammengeschlagen sowie mit
dem Tod bedroht worden sei. Aus Angst vor den Verwandten seiner Freun-
din sei er in die Türkei geflohen und von dort aus über die Balkanroute in
die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte er seine zerbrochene Identitätskarte, seinen Füh-
rerschein, sein Militärdienstbüchlein und eine Haftanweisung vom 1. Juli
2012 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. März 2019 (eröffnet am 7. März 2019) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährte sie ihm jedoch die
vorläufige Aufnahme.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
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die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der vorinstanzlichen Verfügung.
Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzu-
nehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit anstelle der blossen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subsubeventualiter
sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung
des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
D.
Mit Schreiben vom 9. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist,
mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (aArt. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegwei-
sungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme
zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz die vorläu-
fige Aufnahme bereits zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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angeordnet hat, ist auf das Begehren betreffend Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die geltend gemachte formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da deren Gutheis-
sung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und
erhebliche Beweise beizubringen, wenn dies geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit
Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden,
die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Ent-
scheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlas-
sen, seine eingereichten Beweismittel sorgfältig zu prüfen und zu würdi-
gen. Dadurch habe sie die ihr obliegende Anhörungs- und Prüfungspflicht
verletzt. Die nicht hinreichend vorgenommene Würdigung der eingereich-
ten Beweismittel sei insbesondere inakzeptabel, da die Beweise in ihrer
Echtheit nicht angezweifelt worden seien. Die Verfügung sei in diesem
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Punkt auch mangelhaft begründet. Die Vorinstanz gehe anstatt von einem
Haftbefehl vom Vorliegen eines Einberufungsbefehls aus. In der Begrün-
dung schreibe sie zudem pauschal, dass diese Art von Dokumenten ge-
kauft sein könnte. Zu den eingereichten und nicht gewürdigten Beweismit-
teln würden insbesondere das Militärdienstbüchlein und der Haftbefehl
zählen, die geeignet seien, das asylrelevante Vorbringen der Wehrdienst-
verweigerung nachzuweisen.
4.4 Vorliegend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung
mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf
seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Der Vorwurf, die Vorinstanz
hätte die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, trifft nicht zu. Das
SEM hat in der angefochtenen Verfügung die fraglichen Beweismittel er-
wähnt und in den Erwägungen insofern dazu Stellung genommen, als dass
die eingereichten Beweismittel hinsichtlich der militärischen Vorbringen
keine Überzeugungskraft zu entfalten vermöchten. Daraus geht indes ge-
rade hervor, dass sich die Vorinstanz mit diesen Beweismitteln – wenn
auch nur in rudimentärer Art und Weise – auseinandergesetzt hat. Nach-
folgend wird auch aufgezeigt, weshalb vorliegend keine eingehende Wür-
digung erforderlich war (vgl. dazu nachfolgend E. 7.1). Dem Beschwerde-
führer war es sodann ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung
sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
nicht vor. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die ange-
fochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
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Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins-
besondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen (BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E.7.1). Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaub-
haft und nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Der Beschwerdeführer habe unglaubhafte Angaben zu den Umstän-
den der Aushebung für den Militärdienst gemacht. Auch auf mehrfaches
Nachfragen habe er sich nicht daran erinnern können, welche Dokumente
für die Ausstellung des Militärdienstbüchleins notwendig gewesen oder
welche Abklärungen der militärischen und der medizinischen Tauglichkeit
durchgeführt worden seien. Er habe auch nicht gewusst, dass in seinem
Dienstbüchlein stehe, er habe ein Dokument zur „Befreiung von der Blut-
entnahme“ eingereicht. Weiter habe er ausgeführt, im Rekrutierungszent-
rum in al-Hasaka gewesen zu sein, obwohl im Dienstbüchlein das Rekru-
tierungszentrum in Amouda genannt werde. Er habe nicht glaubhaft aus-
führen können, den militärischen Aushebungsprozess durchlaufen zu ha-
ben. Es könne folglich auch nicht davon ausgegangen werden, dass er per
Vorladung der militärischen Rekrutierungsstelle für den militärischen
Dienst aufgeboten worden sei. Daran würden auch die Beweismittel nichts
ändern können, zumal deren Beweiswert angesichts der Unglaubhaftigkeit
seiner Aussagen als äusserst gering einzustufen sei. Zudem sei allgemein
bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich er-
worben werden könne und der Beweiswert entsprechend gering einzustu-
fen sei. Seine Aussagen zu den Problemen mit den Polizisten, die seine
Identitätskarte zerbrochen haben sollen, seien widersprüchlich und sub-
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stanzlos ausgefallen. Anlässlich der BzP habe er nicht erwähnt, nach sei-
ner Ausreise im Jahr 2013 nach Syrien zurückgekehrt zu sein. Bei der An-
hörung habe er anders als bei der BzP angegeben, nicht nur im Dorf
B._______, sondern auch in der Stadt al-Hasaka gelebt zu haben. Seine
angeblichen Probleme im Irak seien sodann nicht asylrelevant.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Ansicht der Vor-
instanz habe er den Prozess der Ausstellung des Militärdienstbüchleins wi-
derspruchsfrei darlegen können. Seine Aussagen würden mit den aktuellen
Länderinformationen übereinstimmen. Es würden keine Hinweise vorlie-
gen, weshalb er nicht hätte rekrutiert werden sollen. Er habe die Ausstel-
lung des Militärdienstbüchleins und die damit verbundene Einberufung
glaubhaft darlegen können. Die Vorinstanz sei in ihrer Beweiswürdigung
fälschlicherweise beim Beweismittel 2 von einer Vorladung und nicht von
einem Haftbefehl ausgegangen. Weiter habe sie keinerlei Fälschungs-
merkmale angeführt; die Echtheit des Militärdienstbüchleins und des Haft-
befehls werde deshalb von der Vorinstanz anerkannt, sie halte jedoch fest,
wegen der Käuflichkeit von solchen Dokumenten in Syrien sei der Beweis-
wert nur gering. Es handle sich vorliegend jedoch um Dokumente, welche
der Beschwerdeführer zufolge seines Alters besitzen sollte und diese wür-
den seine Vorbringen bestätigen. Auch die Polizeikontrolle anlässlich des
Besuchs seines Vaters im Spital habe er glaubhaft und detailliert darlegen
können. Aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung drohe ihm eine längere
Haftstrafe. Es handle sich dabei offensichtlich um eine unverhältnismässig
hohe Strafandrohung, die nicht mehr als Teil legitimer Ausübung staatlicher
Macht betrachtet werden könne. Im Falle einer Rückkehr habe er aufgrund
seiner Wehrdienstverweigerung bereits am Flughafen mit einem Verhör –
unter Gewaltanwendung – der syrischen Sicherheitsbehörden zu rechnen.
Zudem befürchte er aufgrund der in der Haft drohenden Folter ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Des Weiteren könnte er im Falle einer
Rückkehr und der Einziehung in den Militärdienst dazu gezwungen wer-
den, sich an völkerrechtswidrigen Handlungen zu beteiligen und müsste
bei Nichtbefolgung der Befehle die eigene Erschiessung fürchten. Da er
sich mutwillig und offensichtlich der Einziehung in die Armee entzogen
habe, erfülle er auch gemäss den vom United Nations High Commissioner
for Refugees (UNHCR) erarbeiteten Kriterien ein Risikoprofil. Weiter habe
er bei einer allfälligen Rückkehr eine Verfolgung zufolge seiner kurdischen
Ethnie zu befürchten. Die Kurden im Norden Syriens seien zunehmend ei-
ner Kollektivverfolgung ausgesetzt. Zufolge seiner Wehrdienstverweige-
rung sei er zudem exponiert. Die Flüchtlingseigenschaft sei demnach klar-
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erweise erfüllt. Aufgrund der illegalen Ausreise und der Wehrdienstverwei-
gerung lägen zudem subjektive Nachtfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG vor. Nicht bestritten werde die fehlende Asylrelevanz seiner Vorbrin-
gen im Irak.
7.
7.1 Die Vorinstanz bezeichnete das Beweismittel 2 als Aufgebot in den Mi-
litärdienst. Anlässlich der Anhörung benannte der Beschwerdeführer die-
ses Dokument gleich (vgl. A13 F7). In der Beschwerde moniert er, es
handle sich dabei um einen Haftbefehl und die Vorinstanz sei fälschlicher-
weise von einem Aufgebot in den Militärdienst ausgegangen. Das Beweis-
mittel 2 ist eine militärische Haftanweisung und weder ein Haftbefehl im
formellen Sinne noch ein Aufgebot in den Militärdienst. Es handelt sich um
ein behördeninternes Dokument, welches angeblich dem Vater
oder der Mutter des Beschwerdeführers ausgehändigt worden sei (vgl. A13
F57); dieses Vorgehen erscheint zwar wenig wahrscheinlich, kann jedoch
nicht vollständig ausgeschlossen werden. Entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz ist vorliegend auch möglich, dass der Beschwerdeführer die mili-
tärische Aushebung durchlaufen und ein Militärdienstbüchlein erhalten hat,
auch wenn er sich daran nicht mehr genau erinnern kann. Trotz bestehen-
der Zweifel kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass er in Syrien im
heutigen Zeitpunkt wegen Nichtleistung des Militärdienstes gesucht wird.
Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen
kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen letztlich aber offen bleiben.
Ebenso muss nicht beurteilt werden, ob die Kontrolle durch die Polizei an-
lässlich des Besuchs seines Vaters im Spital mit dem anschliessenden Zer-
brechen der Identitätskarte glaubhaft erscheint; der Beschwerdeführer
nannte dieses Erlebnis ebenfalls im Zusammenhang mit seiner Furcht vor
der drohenden Einziehung in den Militärdienst.
7.2 Im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 E. 4.3–4.5 und 5. hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, dass auch nach der Einführung von Art. 3
Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr
Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimat-
staat begründen, weiterhin gültig bleibe. Entsprechend vermag eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
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Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter,
die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs
erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven
Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit
der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl.
E. 6.7.3).
Im vorliegenden Fall liegt keine vergleichbare Konstellation vor. Den Akten
sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdefüh-
rer selbst oder seine Familienangehörigen aktiv in der politischen Opposi-
tion engagiert hätten oder dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt im
Visier der syrischen Sicherheitskräfte stand. Der Beschwerdeführer nannte
einzig den drohenden Militärdienst als Grund für die Ausreise aus Syrien
(vgl. A13 F110). Selbst wenn es als glaubhaft erachtet würde, dass der
Beschwerdeführer in Syrien aufgrund eines nach seiner Ausreise ergange-
nen Aufgebotes nunmehr wegen Nichtleistung des Militärdienstes gesucht
wird, ist daher aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass er
im Falle einer Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestra-
fung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde (vgl.
Urteile des BVGer E-5262/2018 vom 19. Dezember 2018;
E-5294/2015 vom 9. Juli 2018; E-7842/2016 vom 3. Juli 2018;
D-1344/2018 vom 18. Mai 2018; D-3967/2017 vom 24. Januar 2018).
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und deshalb keinen
statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt – anders
als staatenlose, nicht registrierte und weitgehend rechtlose Kurden (Mak-
tumin). Diese Feststellung gilt auch in der aktuellen Bürgerkriegssituation.
Es wird nicht bestritten, dass die generelle Sicherheitslage in ganz Syrien
prekär ist, jedoch ist zurzeit nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kur-
discher Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Ausmass zu
leiden hätten, als dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden
müsste (vgl. zu diesem Thema das Urteil des BVGer
E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3).
Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers al-
lein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und des Stellens eines Asyl-
gesuchs im Ausland ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) ebenfalls nicht anzunehmen, wes-
halb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
E-1674/2019
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7.3 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer weder asylrelevante
Vorfluchtgründe noch Nachfluchtgründe nachweisen beziehungsweise
glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG
und aArt. 110a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorste-
henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an
einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Auf das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund
des vorliegenden Endentscheides nicht mehr einzugehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
Versand: