Abtei lung V
E-1675/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
Nigeria,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1675/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger aus
C._______ (Abia State) - eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat auf dem Landweg verliess, durch die Länder Benin, Niger
und Marokko reiste sowie per Schiff nach Spanien gelangte, von wo er
auf unbekanntem Weg am 4. Januar 2009 in die Schweiz einreiste und
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um
Asyl ersuchte,
dass das BFM am 16. Januar 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum E._______ die Personalien des Beschwerdeführers
erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatstaates befragte,
dass das BFM am 19. Februar den Beschwerdeführer einlässlich zu
den Asylgründen anhörte,
dass er anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, es sei zu einem Streit
zwischen ihm und seinem Onkel gekommen, nachdem dieser einen
Teil des von seinem verstorbenen Vater ihm (Beschwerdeführer) und
seinen Brüdern vererbten Landstücks verkauft habe,
dass sich der Onkel dabei am Kopf tödlich verletzt habe,
dass dessen Söhne den Beschwerdeführer nach dem Streit
bewusstlos geschlagen hätten, worauf der Beschwerdeführer ins Spital
eingeliefert worden sei,
dass er dort von Polizisten bewacht worden sei, er aber schliesslich
durch das Toilettenfenster habe fliehen können,
dass er vermute, er werde in C._______ gesucht und die Cousins
würden ihn bei einer allfälligen Rückkehr zu Tode prügeln, weil er den
Tod des Onkels verursacht habe,
dass er aber nicht wisse, ob es gegen ihn ein strafrechtliches Verfah-
ren gebe,
dass er wegen des unzulässigen Landverkaufs weder beim
Dorfvorsteher noch bei der Polizei vorstellig geworden sei,
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dass er zwei Wochen nach dem Vorfall mit seinem Onkel ohne
Identitäts- und Reisepapiere das Land über Lagos verlassen habe,
wobei er während der ganzen Reise nie kontrolliert worden sei,
dass für weitere Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung zusammenfassend festhielt, der Be-
schwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung
ohne entschuldbare Gründe keine Reise- und Identitätspapiere abge-
geben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und / AsylG
nicht; zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht erfor-
derlich; sodann sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar
und möglich,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM durch seinen
Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 16. März 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten liess und dabei sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, sowie die „Annullierung beziehungsweise die
Aussetzung“ der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme "zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere" be-
antragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretenstatbestand gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu befinden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, mithin
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, da das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund
der Anhörung gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn es sich
auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzughindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst.c
AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegte,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, insbesondere weil der pa-
pierlose Beschwerdeführer nicht in substanziierter und nachvollziehba-
rer Weise zu schildern vermochte, wie es ihm gelingen konnte, ohne
Papiere in die Schweiz zu gelangen,
dass er auf diesbezügliche Fragen vage und ausweichend geantwortet
hat, indem er behauptete, es gebe nur zwischen Nigeria und Benin
eine Grenze, welche man einfach überqueren könne,
dass er somit keineswegs überzeugend darzulegen vermochte, wie es
ihm angesichts der Kontrollen im grenznahen Raum der Europäischen
Union sowie der EU-Aussengrenzen gelungen ist, ohne Ausweisdoku-
mente in ein europäisches Land einzureisen, beziehungsweise wie
und auf welchem Weg er von Spanien in die Schweiz weitergereist ist,
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dass aufgrund der Aktenlage auch keine Hinweise vorliegen, die
erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer Anstrengungen in Bezug
auf die Beschaffung von Ausweispapieren getätigt hätte, obwohl er von
den Asylbehörden mehrmals aufgefordert worden ist,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner
Rechtsmitteleingabe vom 16. März 2009 diesbezüglich lediglich
geltend machte, der Beschwerdeführer werde sich zwecks Papierbe-
schaffung mit der nigerianischen Vertretung in Bern in Verbindung
setzen,
dass praxisgemäss erst auf Beschwerdeebene abgegebene Papiere,
welche aus unentschuldbaren Gründen nicht fristgerecht abgegeben
wurden, keine Kassation des vorinstanzlichen Nichteintretensentschei-
des rechtfertigen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109),
dass der Beschwerdeführer sodann in der Rechtsmittelschrift keine
weiteren Vorbringen geltend machte, die ein verspätetes Einreichen
von Reise- oder Identitätspapieren rechtfertigen könnten,
dass deshalb das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten
Aktenlage und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im
Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und
Reisepapiere, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) den schweizerischen Behörden nicht
ausgehändigt hat,
dass sodann im vorliegenden Verfahren die Vorinstanz zu Recht
aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen
Befragung vom 16. Januar 2009 sowie der Direktanhörung vom 19.
Februar 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung zu Recht den Schluss gezogen hatte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht
und es lägen auch offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse
vor (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und
5.6),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
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dass - nach Prüfung der Akten - festzustellen ist, dass es sich bei den
Vorbringen des Beschwerdeführers um eine private Ausein-
andersetzung handelt, bei der im Übrigen sowohl der
Beschwerdeführer wie auch die Angehörigen des Opfers eine Straftat
begangen haben, für die sie nach geltendem nigerianischen Recht zur
Rechenschaft gezogen werden könnten,
dass zwar auch private Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich
relevant sein kann,
dass nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich hingegen nur
relevant ist, sofern der Heimatstaat nicht in der Lage oder nicht willens
ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. EMARK 2006 Nr.
18),
dass vorliegend der Beschwerdeführer nicht um behördlichen Schutz
seines Heimatstaates gegen den angeblich unrechtmässigen
Landverkauf seines Onkels nachgesucht hatte,
dass überdies festzustellen ist, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers wenig konkret und ohne Realkennzeichen und
damit unglaubhaft ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer kaum etwas über den Verkauf des
Grundstücks durch den Onkel wusste, obschon er diesen zur Rede
gestellt haben will,
dass die geschilderte Flucht des Beschwerdeführers aus dem Spital
als realitätsfremd zu erachten ist und er sich diesbezüglich in
Widersprüchen verstrickte,
dass er namentlich zunächst zu Protokoll gab, unmittelbar nach dem
Erwachen aus der Bewusstlosigkeit durchs Toilettenfenster geflohen
zu sein (vgl. A6, S. 8 und 13, F98), währenddessen er später
aussagte, er habe erst vier Tage später die Flucht ergriffen (vgl. A6, S.
13, F99 ff.),
dass für die weiteren Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Erwägun-
gen verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen
(vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
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dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit den
vorinstanzlichen Erwägungen weder auseinandersetzt noch neue
Gründe vorbringt, die zu einer anderen Einschätzung durch das
Bundesverwaltungsgericht führen könnte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
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ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es insbesondere dem jungen, ungebundenen Beschwerdeführer
– mit einer abgeschlossenen Schreinerlehre und einjähriger Berufser-
fahrung – zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat eine existenzsichern-
de Lebensgrundlage aufzubauen, allenfalls mit Unterstützung seines
dortigen Beziehungsnetzes,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; ein-
geschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (per
Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N [ ...])
- das F._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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