B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1675/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
X._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss seinen eigenen Anga-
ben Mitte September 2015. Am 9. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz
ein und suchte am 12. Oktober 2015 um Asyl nach. Im Empfangs- und
Verfahrenszentrum wurde er am 15. Oktober 2015 zur Person befragt
(BzP). Am 16. Januar 2017 hörte ihn die Vorinstanz vertieft zu seinen Asyl-
gründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer
Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie. Er sei im Dorf A._______, Distrikt
B._______, Provinz C._______ geboren. Seine Familie sei immer noch
dort wohnhaft und lebe von (…) sowie (…) seines Vaters. Er – der Be-
schwerdeführer – habe die Schule in Kabul im Jahr 2006 abgeschlossen,
jedoch nicht weiterstudieren können. Von 2009 bis Ende Februar 2014
habe er bei seinem Onkel väterlicherseits im (...)unternehmen „(…)“ als
(…) gearbeitet. Er habe meistens (...) von Kabul nach D._______ gebracht,
wo die (…) sei. Während diesen fünf Jahren sei er selten in A._______
gewesen. Er habe ein Zimmer in E._______ gehabt und manchmal in Ka-
bul übernachtet. Da die Auftragslage immer schlechter geworden sei, sei
ihm von seinem Onkel Ende (…) 2014 gekündigt worden. Als er sich da-
raufhin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auf den Weg zurück nach
A._______ gemacht habe, sei der Bus in F._______ von den Taliban an-
gehalten worden. Er sei an einen ihm unbekannten Ort entführt worden.
Drei Tage lang sei er von den Taliban festgehalten und geschlagen worden.
Sie hätten ihn beschuldigt, ein Verräter zu sein und (…) gearbeitet zu ha-
ben. Sein Vater und der Dorfälteste hätten schliesslich mit einer Bürgschaft
seine Freilassung erwirken können. Während dieser Gefangenschaft habe
er eine Verletzung (…) erlitten. Er habe (…) erst nach sechs Monaten wie-
der bewegen können. Insgesamt sei er nach diesem Vorfall Ende (…) 2014
noch ein Jahr und vier oder fünf Monate in A._______ geblieben. In dieser
Zeit habe er mit den Taliban keine Probleme mehr gehabt. Er sei jedoch
von den Paschtunen im Dorf schikaniert worden.
Am (…) 2015 sei er für eine ärztliche Untersuchung nach Kabul gegangen.
Da es länger gegangen sei, habe er bei seiner Tante väterlicherseits über-
nachtet. Einen Tag später hätten die Taliban auf einen Posten auf der Stre-
cke nach Kabul einen Anschlag verübt. Sein Vater habe ihn kontaktiert und
ihm mitgeteilt, dass die Taliban ihr Haus nach ihm – dem Beschwerdeführer
– durchsucht hätten. Daraufhin habe er sich noch einen Monat und ein paar
Tage bei seiner Tante aufgehalten. Da es nicht so ausgesehen habe, als
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ob sich die Situation verbessere, habe er Afghanistan schliesslich verlas-
sen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
C.
Mit Eingabe vom 17. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu erachten und die vorläufige Aufnahme zu erteilen.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei ihm
ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2017 verzichtete die Instruktionsrich-
terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
Mit Eingabe vom 30. März 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlas-
sung ein und hielt an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügungen
fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. April 2017
zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtli-
che Rechtsvertretung gut. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer
auf, bis zum 31. Juli 2017 eine Person zu bezeichnen und zu bevollmäch-
tigen, welche ihm als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll.
Im Unterlassungsfall würde das Gericht ihm eine amtliche Rechtsvertre-
tung beiordnen.
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G.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter sein
Mandat an.
Als Beweismittel wurden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
zwei nicht in eine Amtssprache übersetzte Drohschreiben der Taliban zu
den Akten gereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017 bestellte die Instruktionsrichterin
den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Be-
schwerdeführers. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, bis zum 14. August
2017 zum vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen.
I.
Mit Eingabe vom 10. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme ein.
Als Beilage wurden die Übersetzungen der zwei Drohschreiben sowie eine
Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zunächst den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Zwischen der Verfolgung durch die Taliban und der Ausreise würde kein
sachlicher sowie zeitlicher Kausalzusammenhang vorliegen. Zwischen der
Mitnahme durch die Taliban und den vorgebrachten Hausdurchsuchungen
würde über ein Jahr liegen. Zudem habe seine Familie nach seiner Aus-
reise keine Konsequenzen erleiden müssen, obwohl er gegen eine Bürg-
schaft freigelassen worden sei.
Sodann würden die Vorbringen des Beschwerdeführers auch die Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Er
habe zwischen dem Anschlag am (…) 2015 und der Hausdurchsuchung
zwar einen Zusammenhang impliziert, aber diesen weder genau erklären
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noch glaubhaft machen können. Trotz wiederholtem Nachfragen habe er
nicht zu begründen vermögen, weshalb die Taliban über ein Jahr nach sei-
ner vorgebrachten Entführung auf der Suche nach ihm gewesen sein sol-
len. Insbesondere spreche gegen die allgemeine Erfahrung, dass die Tali-
ban nach einem von ihnen verübten Anschlag, nach dem Beschwerdefüh-
rer gesucht haben könnten. Unlogisch sei auch, dass der Bürgschaftsbrief
für die Freilassung als Beweismittel eingereicht worden sei, obwohl doch
gerade erwartet werden müsste, dass sich dieser im Besitz der Taliban be-
finde.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss
vor, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig
angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bun-
desrecht verletzt. Für das Vorbringen, die Hinterbliebenen jener, die beim
Anschlag vom (…) 2015 ums Leben gekommen seien, hätten nach ihm
gesucht, weil sie dachten, er sei schuld an diesem Anschlag der Taliban,
bestehen keinerlei Anhaltspunkte oder Beweismittel. Es ist nicht nachvoll-
ziehbar und wird auch nicht näher substantiiert, inwiefern der erwähnte An-
schlag in Kabul in irgendeiner Weise einen Zusammenhang zum Be-
schwerdeführer haben soll. Dass sein Onkel sowie ein guter Kollege von
den Taliban befragt worden seien, als er – der Beschwerdeführer – sich in
Kabul aufgehalten habe, ist ebenfalls eine durch nichts belegte Behaup-
tung. Ausserdem führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ex-
plizit aus, er habe nach dem Vorfall im (…) 2014 keine Probleme mit den
Taliban mehr gehabt (vgl. SEM-Akten A26/20 F83). Weitergehend be-
schränkt sich der Beschwerdeführer auf das Wiederholen des aktenkundi-
gen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit. Insge-
samt bringt er in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, das darlegen würde,
weshalb die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig
angewendet beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht ver-
neint hat. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die eingereichten Drohschreiben vermögen an dieser Schlussfol-
gerung nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
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Seite 7
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
7.
Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan
lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der
Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
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Seite 8
8.
8.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.2
8.2.1 Mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das Ge-
richt eine neue Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere auch Ka-
bul vorgenommen. Zusammenfassend geht aus diesem Urteil eine deutli-
che Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regio-
nen hinweg hervor. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen
von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und
derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Si-
tuation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifi-
zieren sei und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar
zu beurteilen sei. Hingegen sei die Sicherheitslage und die allgemeine hu-
manitäre Situation in Kabul aus verschiedenen Gründen differenziert und
gesondert zu analysieren (vgl. dazu ausführlich das aufgeführte Referenz-
urteil E. 8.2 f.). Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheits-
lage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu be-
zeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu
der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen.
Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und dem-
nach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Von dieser Re-
gel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren
vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit
des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. Referenzurteil E. 8.4).
Solche günstigen Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich
dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, ge-
sunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das
sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkeh-
renden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkeh-
renden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung so-
wie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Al-
lein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch
Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche
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Seite 9
Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem
tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur
der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufent-
haltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt ha-
ben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grös-
serer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche
Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwie-
fern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im
Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Ange-
sichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es
sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in je-
dem Einzelfall sorgfältig geprüft würden und diese erfüllt sein müssen, um
einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl.
vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).
8.2.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach Kabul
lediglich beim Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbe-
sondere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Bezie-
hungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und ei-
ner gesicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren ist.
8.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass ein Wegweisungsvollzug in
das Heimatdorf des Beschwerdeführers, A._______, Distrikt B._______, in
Anbetracht der aktuellen Lage in Afghanistan unzumutbar ist. Somit ist zu
prüfen, ob für den Beschwerdeführer in Kabul eine zumutbare innerstaatli-
che Wohnsitzalternative besteht.
8.4 Der Beschwerdeführer hat (…) in Kabul besucht und sich ab und zu
beruflich dort aufgehalten, als er (…) war (2009 bis 2013). Aus den Akten
geht weiter hervor, dass ein Onkel sowie mehrere Tanten in Kabul wohnhaft
sind. Insbesondere zu einer Tante väterlicherseits pflegte der Beschwerde-
führer näheren Kontakt und übernachtete jeweils bei ihr, wenn er sich in
Kabul aufhielt, so zuletzt auch während eines Monats vor der Ausreise (vgl.
SEM-Akten A26/20 F34, 97 und 126).
In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die Tante, bei
welcher er jeweils übernachtet habe, und (…) hätten Kabul zwischenzeit-
lich verlassen und hielten sich nun (…) auf. Indes substantiiert er dieses
Vorbringen nicht ansatzweise. Allfällige Belege diesbezüglich reichte er
ebenfalls nicht ein. Entsprechend bestehen ernsthafte Zweifel, dass die
Tante und (…) Afghanistan verlassen haben. Gemäss den Angaben des
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Seite 10
Beschwerdeführers hatten sie ein gutes Leben (vgl. SEM-Akten A26/20).
Die Tante besitze ein eigenes Haus (vgl. SEM-Akten A26/20 F129) und (…)
sei (…) (vgl. SEM-Akten A26/20 F123). Insoweit ist denkbar, dass der Be-
schwerdeführer in Kabul auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Aller-
dings ist diesbezüglich fraglich, ob aufgrund der gelegentlichen Übernach-
tungen auf eine gesicherte Wohnsituation geschlossen werden kann und
die Tante mit (…) in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer Hilfe zur sozi-
alen und wirtschaftlichen Reintegration bieten könnten. Aus der vorherge-
hend zitierten Rechtsprechung geht denn auch hervor, dass die Annahme
eines sozialen Netzes bei einer Aufenthaltsalternative noch grösserer Zu-
rückhaltung bedürfe (vgl. E. 6.3.1). Der Beschwerdeführer hat sich, abge-
sehen vom seinerzeitigen Besuch des (…) (2003 bis 2006), den gelegent-
lichen Besuchen bei der Tante und der wenigen Übernachtungen aufgrund
seiner Tätigkeit als (…) nie über einen längeren Zeitraum in Kabul aufge-
halten. Zudem lebt niemand von seiner Kernfamilie dort. Zum in Kabul le-
benden Onkel und den weiteren dort wohnhaften Tanten, liegen keine nä-
heren Informationen vor. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann
vorliegend aufgrund der gemäss Rechtsprechung gebotenen Zurückhal-
tung bei der Annahme einer Aufenthaltsalternative nicht von einem tragfä-
higen Beziehungsnetz gesprochen werden. In Übereinstimmung mit dem
Beschwerdeführer ist somit nicht von besonders günstigen Umständen für
die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne des
vorgenannten Referenzurteils nach Kabul auszugehen. Kabul stellt folglich
keine innerstaatliche Wohnsitzalternative für den Beschwerdeführer dar.
Der Vollzug dorthin ist unzumutbar.
8.5 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, soweit die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im
Übrigen ist sie abzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwer-
deführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er die Verfahrenskosten zur
Hälfte zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 28. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E-1675/2017
Seite 11
9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter weist in der Kostennote vom 10. August 2017 einen
zeitlichen Aufwand von vier Stunden und Auslagen von Fr. 20.– auf. Dieser
Aufwand erscheint indes in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwer-
deführer die Rechtsmitteleingabe selbst verfasst hat, zu hoch. Der zeitliche
Aufwand ist demnach auf zwei Stunden zu kürzen.
Dem Beschwerdeführer ist infolge des hälftigen Obsiegens und ausgehend
von einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie einem zeitlichen Aufwand
von einer Stunde eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 210.– (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzuspre-
chen, welcher von der Vorinstanz auszurichten ist.
9.3 Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
28. Juli 2017 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gewährt und in der Folge ass. iur. Christian
Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ausgehend von einem zeit-
lichen Aufwand von einer Stunde (vgl. vorstehend) und einem Stundenan-
satz von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom 28. Juli 2017) ist die Par-
teientschädigung auf total Fr. 160.– (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten
Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Weitergehend wird sie
abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2017
werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdefüh-
rer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 210.–
auszurichten.
5.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 160.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: