Abtei lung V
E-1677/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM
vom 11. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1677/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein eriträischer Staatsangehöriger sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 8. Mai 2008 verliess und am
26. Juli 2008 nach Lampedusa (Italien) gelangte, wo er
daktyloskopisch erfasst und nach B._______ in ein Flüchtlingszentrum
geschickt wurde,
dass er sich in der Folge in verschiedenen italienischen Städten
aufgehalten habe, bis er am 27. Dezember 2008 erstmals in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein erstes Asylgesuch stellte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er wolle in Eritrea nicht
mehr Militärdienst leisten, da er dies bereits mehrere Jahre getan
habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2009 - eröffnet am 24. Juli
2009 - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien wegwies, den
Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte
und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass das Bundesamt am 6. Juli 2009 die Ausschaffungshaft anordnete
und der Beschwerdeführer am 28. Juli 2009 nach Italien ausgeschafft
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 5. August 2009 erneut von Italien her
kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste
und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in C._______
ein zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass er in der Folge nach Liechtenstein gegangen sei, wo er am
14. August 2008 ebenfalls ein Asylgesuch gestellt und drei Wochen in
einem Flüchtlingslager in D._______ verbracht habe,
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dass er am 8. September 2009 nach E._______ und anschliessend
nach F._______ gegangen sei, wo er unter falscher Identität ein
Asylgesuch stellte und von wo man ihn am 17. September 2009
erneut nach C._______ transferierte,
dass er dort am 1. Oktober 2010 befragt wurde und die gleichen
Asylgründe wie beim ersten Asylgesuch geltend machte,
dass ihm gleichentags das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie
einer damit verbundenen Wegweisung nach Italien oder nach
Liechtenstein gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2010 – eröffnet am
16. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. August 2009 nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisungs-
verfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Ver-
fügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer
habe seinen Aufenthalt in Italien bestätigt, zudem sei es gemäss
EURODAC - Treffer (Fingerabdruck) vom 27. Juli 2008 erwiesen, dass
er an diesem Tag Lampedusa erreicht und dort ein Asylgesuch gestellt
habe,
dass Italien gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie auf das "Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
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dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen vom
23. Oktober 2009 nicht innert Frist beantwortet hätten, und der Termin
für die Stellungnahme laut Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Ver-
ordnung), am 24. November 2009 verfristet sei, weshalb das BFM
davon ausgehe, Italien stimme der Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers zu,
dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin-II-VO)
– bis spätestens zum 25. Mai 2010 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei
und er geltend gemacht habe, er habe in Italien keine Arbeit und kein
Zuhause,
dass indessen diese Aussagen kein Hindernis für eine Wegweisung
darstellen würden, weil Italien ein Rechtsstaat sei,
dass ausserdem die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Vollzugs zu bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit zwei Eingaben (deutsch und englisch)
am 17. März 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er in der deutschsprachigen Eingabe in materieller Hinsicht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur
materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragte,
dass er die er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung, um unverzügliche Anweisung an die
Vollzugsbehörden, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten, um Beiordnung
einer amtlichen Rechtsvertretung und um eine angemessene Nachfrist
zur Beschwerdeergänzung ersuchte,
dass er schliesslich um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
ersuchte,
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dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 18. März 2010
das H._______ anwies, bis zum definitiven Entscheid über das weitere
Vorgehen von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die Akten am 25. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt
wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Akten, vor seiner ersten
Einreise in die Schweiz rund fünf Monate in Italien aufgehalten hat, wo
er gemäss EURODAC am 27. Juli 2008 daktyloskopisch erfasst wurde,
dass er aufgrund der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Juli 2009 am
28. Juli 2009 nach Italien ausgeschafft wurde und sich gemäss
eigenen Angaben erneut bei den italienischen Behörden gemeldet
habe, die ihn in die Quästur nach Bari geschickt hätten,
dass er jedoch nicht dorthin gegangen sei,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertrag-
lichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen,
in der Dublin-II-VO und in der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]),
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. Oktober 2009 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c
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Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum
24. November 2009 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb ange-
sichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Wiederaufnah-
me des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
vorliegt,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asy-
lantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass entgegen den nicht weiter substanziierten Vorbringen in den Be-
schwerden keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere
an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der
EMRK, halten würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass der erstmals vorgebrachte Einwand in der Beschwerde, der
Beschwerdeführer leide seit 2004 an (...) und in Italien seien die
Behandlungsmöglichkeiten prekär, nicht geeignet ist, an dieser
Beurteilung etwas zu ändern, zumal weder geltend gemacht noch
behauptet wird, die italienischen Behörden seien nicht willens oder
nicht in der Lage gewesen, ihm während seiner beiden Aufenthalte in
diesem Land den erforderlichen Schutz beziehungsweise die allenfalls
benötigte medizinische Hilfe - falls er überhaupt um eine solche
ersucht hat - zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer zudem an keiner Befragung ein (...)
vorgebracht hat, obschon er jedesmal aufgefordert wurde, seinen
Ausführungen noch etwas beifügen zu wollen, was er sicher getan
hätte, wenn sein Gesundheitszustand tatsächlich ernsthaft gefährdet
wäre,
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dass somit davon ausgegangen werden muss, dass diese Erkrankung
nicht derart gravierend ist, dass er ausschliesslich auf die Hilfe der
Schweiz angewiesen wäre,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009
und D-194/2010 vom 1. Februar 2010),
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass es sich erübrigt eine Nachfrist für eine Beschwerdeergänzung
anzusetzen, zumal die Eingaben als rechtsgenüglich zu betrachten
sind,
dass die Anträge um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos sind,
dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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