B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1677/2018
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Februar 2018.
E-1677/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 8. November 2015 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein. Am 23. November 2015 wurden sie zur Person befragt
(BzP). Sodann folgten am 22. September 2017 die Anhörungen zu den
Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Mit dem
Beschwerdeführer wurde am 5. Oktober 2017 eine ergänzende Anhörung
durchgeführt.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus F._______, Provinz G._______. Vor
der Ausreise habe er in Bagdad gelebt und gearbeitet. Im Jahr (…) sei er
bei einer Kontrolle – er habe als (…) einen Gast gehabt, der Waffen mit
sich geführt habe – verhaftet worden. Zu Beginn der Haft sei er gefoltert
worden. Später sei er freigesprochen und nach ungefähr (…) in Haft frei-
gelassen worden. Danach sei er als Sunnite gegen das schiitische Regime
politisch aktiv geworden und habe sich mit ein paar Kollegen gegen die
Regierung engagiert. Ein Teil dieser Kollegen sei später getötet worden o-
der verschwunden. Sie hätten bei Vorfällen, bei denen Milizen gegen Un-
schuldige agiert hätten, Flugblätter geschrieben und verteilt. Zudem hätten
sie versucht, Leute zu Demonstrationen zu ermuntern. Er habe diese poli-
tischen Aktivitäten bis ins Jahr 2007 (oder 2008) betrieben. Ebenfalls im
Jahr 2007 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Im Jahr (…) sei er
von Sicherheitskräften wegen seiner Aktivitäten festgehalten und gedemü-
tigt worden. Durch Bestechung sei er nach (…) aber wieder freigelassen
worden. Ein paar Monate danach seien er und seine Frau nach Syrien ge-
reist. Da seine hochschwangere Frau gesundheitliche Probleme bekom-
men habe, sei sie für die Geburt zurück in den Irak. Er selbst sei Ende (…)
ebenfalls wieder in den Irak gelangt, wo er bei einem (…) seines Bruders
mitgearbeitet habe und nur ab und zu nach Hause gekommen sei. Im Jahr
(…) – er sei bei der Arbeit gewesen – hätten Sicherheitskräfte seine
Schwester aufgesucht und seinen Neffen befragt. Danach seien die Sicher-
heitskräfte gemeinsam mit dem Neffen zu seinem Haus gekommen und
hätten dieses gestürmt. Eine Weile später sei er mit seiner Frau und dem
Sohn nach Syrien gereist, wo sie um Asyl nachgesucht hätten. Im (…) 2012
seien sie nach einem kurzen Zwischenaufenthalt in der Türkei zurück in
den Irak gereist. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, er habe den Fall bezüg-
lich Haft und Freilassung durch Bestechung im Jahr (…) für ihn abschlies-
E-1677/2018
Seite 3
sen können. Bis zur erneuten Ausreise im Jahr 2015 hätten sie im Irak ge-
lebt, wobei er sich hauptsächlich in Bagdad aufgehalten und seine Familie
in F._______ regelmässig besucht habe respektive manchmal besucht
worden sei. (…) 2012 sei er nach einem Besuch in F._______ von Unbe-
kannten auf der Strasse angeschossen worden. Er vermute, dies seien
schiitische Milizen gewesen. Im Jahr 2013 habe er sich zunächst pflegen
müssen, bevor er bei seinem Bruder und Cousin in Bagdad gelebt und (aus
Sicherheitsgründen hauptsächlich nachts) gearbeitet habe. Ferner habe er
im Jahr 2014 heimlich an Grossdemonstrationen in Bagdad teilgenommen.
Im (…) 2015 habe ihn ein früherer Kollege und Aktivist angerufen, als er
von Milizangehörigen entführt worden sei. Kurz darauf sei dieser tot aufge-
funden worden. Danach hätten sein Vater und Bruder ihm, dem Beschwer-
deführer, geraten, ins Ausland zu gehen. Im (…) 2015 sei sein Vater ge-
storben. Am (…) der Trauerfeier hätten Sicherheitskräfte das Haus seiner
Familie gestürmt und nach ihm gefragt. Er sei aber in Bagdad gewesen.
Daraufhin hätten sie die Ausreise aus dem Irak geplant. Als sie für ihre
Tochter einen Reisepass erhalten hätten, seien sie im (…) 2015 über Erbil,
Irak, in die Türkei gereist. Über Griechenland und weitere Länder seien sie
in die Schweiz gelangt.
B.b Die Beschwerdeführerin brachte keine eigenen Asylgründe vor und be-
stätigte im Wesentlichen die Ausführungen des Beschwerdeführers. Ferner
ergänzte sie, im Jahr (…) hätten Sicherheitskräfte das Dorf durchsucht, in
dem sie damals gelebt hätten, wobei sie auch bei ihrem Haus vorbeige-
kommen seien. Sie hätten eine Liste dabeigehabt und hätten den Namen
ihres Ehemannes wissen wollen. Vorsichtshalber habe sie einen falschen
Namen genannt. Daraufhin hätten sie und der Beschwerdeführer beschlos-
sen, den Irak zu verlassen und nach Syrien zu gehen.
B.c Als Beweismittel wurden die Identitätskarten der Beschwerdeführen-
den, irakische Gerichtsakten aus dem Jahr (…) (in Kopie, mit Übersetzung)
und eine Flüchtlingsbestätigung des UNHCR (United Nations High Com-
missioner for Refugees) des Beschwerdeführers, griechische und maze-
donische Reisedokumente, ein Zeitungsartikel vom Juli 2017 (in Kopie),
ein ärztlicher Untersuchungsbericht vom Juni 2017 den Sohn betreffend,
ein ärztliches Ersuchen um Überprüfung der Wohnsituation der Beschwer-
deführenden vom August 2017 und zwei medizinische Berichte vom Sep-
tember 2017 den Beschwerdeführer betreffend eingereicht.
C.
Mit Meldung der kantonalen Behörden vom 21. November 2016 wurde dem
E-1677/2018
Seite 4
SEM die Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführenden am (…) an-
gezeigt.
D.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (eröffnet am 17. Februar 2018) stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbar-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 19. März 2017 (recte: 2018) reichten die Beschwerdefüh-
renden durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht ein und beantragten, ihnen sei vollumfänglich Einsicht in die
SEM-Akten A3, A11 und A33 zu gewähren; eventualiter sei ihnen das recht-
liche Gehör zu diesen Akten zu gewähren; in der Folge sei ihnen eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen; ferner sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und die
Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuch-
ten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 27. Februar 2018
beigelegt.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2018
wurde der Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich die SEM-Akte A3 gutge-
heissen, im Übrigen abgewiesen. Die Gesuche um Gewährung des recht-
lichen Gehörs sowie um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wur-
den ebenfalls abgewiesen. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses einstweilen verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden. Weiter wurde die Vorinstanz um Einreichung einer
Vernehmlassung ersucht.
G.
Mit Vernehmlassung vom 19. April 2018 hielt die Vorinstanz ohne weitere
E-1677/2018
Seite 5
Ausführungen an ihren Erwägungen fest. Diese wurde den Beschwerde-
führenden am 24. April 2018 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 16. Oktober 2019 wurden die
Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist das ausgefüllte Formular
«Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» und allfällige Beweismittel ein-
zureichen.
I.
Nach gewährter Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 12. November 2019 das obgenannte Formular mit entspre-
chenden Beilagen ein (u.a. Fürsorgebestätigung vom 1. November 2019
und Kopien von Lohnabrechnungen von September bis November 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E-1677/2018
Seite 6
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Be-
schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1677/2018
Seite 7
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden seien als nicht asylrelevant respektive als
unglaubhaft zu qualifizieren (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
5.1.1 Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, im Jahr (…) festge-
nommen worden zu sein. Dies habe er mit Gerichtsakten belegt. Aus den
Akten und seinen Ausführungen gehe hervor, dass er vom Vorwurf, im Be-
sitz von Waffen gewesen zu sein, freigesprochen worden sei. Weiter ma-
che der Beschwerdeführer geltend, während der Haft gefoltert worden zu
sein. Dies sei nicht auszuschliessen und würde gegen ein rechtsstaatlich
korrektes Verfahren sprechen. Dieses Verfahren habe im Zeitpunkt seiner
Ausreise im Jahr 2015 jedoch zu weit zurückgelegen, um dem geforderten
engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht zu entspre-
chen und sei folglich nicht asylrelevant. Dasselbe gelte für das Vorbringen,
im Jahr (…) nochmals für (…) festgenommen und dann mittels Bestechung
freigelassen worden zu sein. Dieses Ereignis habe er nicht belegt und an
der BzP überhaupt nicht erwähnt. Ungeachtet der Frage der Glaubhaf-
tigkeit liege diese Inhaftierung jedoch im Hinblick auf die Ausreise aus dem
Irak und die Gesuchseinreichung in der Schweiz zeitlich ebenfalls zu weit
zurück, um als asylrelevant eingestuft werden zu können. Weiter mache
der Beschwerdeführer geltend, im Jahr 2012 auf der Strasse von einem
Fahrzeug aus angeschossen worden zu sein. Zu den Urhebern dieses
Überfalls könne er keine konkreten Angaben machen, stelle diesen Vorfall
aber in den Kontext seiner angeblichen Verfolgung durch schiitische Mili-
zen wegen seiner regimekritischen Aktivitäten. Diese Verfolgung sei nicht
glaubhaft (vgl. nachfolgend). Daher sei nicht davon auszugehen, die
Schüsse auf ihn seien in diesem Kontext erfolgt. Es sei auch kein anderes
asylbeachtliches Motiv für den Überfall ersichtlich. Dass er nachts von Un-
bekannten angeschossen worden sei, scheine mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit Ausdruck der schwierigen Sicherheitslage im Irak gewesen zu sein.
Dies bestätige er indirekt mit der Angabe, in F._______ habe es häufig ähn-
liche Vorfälle gegeben (SEM-Akte A31 F43). Demnach sei auch dieses Vor-
bringen nicht asylrelevant. Sodann seien die generellen Probleme, die die
Beschwerdeführenden als Sunniten gehabt hätten, nicht geeignet, eine
asylbeachtliche Verfolgungsintensität zu begründen.
5.1.2 Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, im Irak wegen regime-
kritischer Aktivitäten unter Beobachtung der Sicherheitskräfte gestanden
zu haben. Im Jahr (…) hätten Sicherheitskräfte bei seiner Schwester nach
E-1677/2018
Seite 8
ihm gefragt und im Jahr 2012 sei er von Unbekannten angeschossen wor-
den. Ferner sei er im Jahr 2015 nach dem Tod seines Vaters nochmals
zuhause gesucht worden. Gemäss Angaben seines Bruders sei sein Name
bei den irakischen Grenzbeamten registriert gewesen. Es wirke jedoch le-
bensfremd, dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Beobach-
tung nie erwischt worden sei. Dies vor allem angesichts des Umstands,
dass er sich nach der Flucht nach Syrien wieder drei Jahre im Irak aufge-
halten habe. Er habe sich zwar versteckt und sei vorsichtig gewesen, habe
aber stets Kontakt zu seiner Frau und Familie gehabt. Hätten die irakischen
Behörden ihn tatsächlich überwacht, wäre man ihm in den drei Jahren mit
grosser Wahrscheinlichkeit auf die Spur gekommen und hätte ihn festge-
nommen. Ferner stelle sich die Frage, wie sehr sich der Beschwerdeführer
durch diese angebliche Suche bedroht gefühlt habe, wenn er trotzdem wie-
derholt aus dem für ihn damals sicheren Syrien / der Türkei freiwillig in den
Irak zurückgekehrt sei. Dieses Vorgehen spreche gegen eine wirkliche
Angst vor Verfolgung. In dieselbe Richtung ziele das vom Beschwerdefüh-
rer geschilderte Verhalten, trotz seiner Ängste in Bagdad an regimekriti-
schen Grossdemonstration teilgenommen zu haben, auch wenn er sich je-
weils geschützt habe. Aufgrund der realitätsfremden Angaben des Be-
schwerdeführers könne nicht geglaubt werden, dass er im Irak als Regime-
kritiker gesucht werde.
5.1.3 Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sodass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführenden brachten zunächst vor, die Vorinstanz
habe den Anspruch auf Akteneinsicht, auf rechtliches Gehör und die Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts verletzt.
5.2.1.1 Das Recht auf Akteneinsicht sowie die Aktenführungspflicht sei ver-
letzt worden, da ihnen keine Einsicht in die Akten A3 (Bericht des Grenz-
wachtkorps), A11 (interne Aktennotiz) sowie A33 (Korrespondenz und
Empfangsbestätigung) gewährt worden sei und die Bezeichnungen der Ak-
ten teilweise ungenügend seien.
5.2.1.2 Weiter habe sich das SEM nicht zur Ermordung des Kollegen des
Beschwerdeführers im Jahr 2015 geäussert, obwohl dies ein fluchtauslö-
sendes Ereignis gewesen sei. Dabei handle es sich um eine Verletzung
E-1677/2018
Seite 9
der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, was auf
Beschwerdeebene nicht zu heilen sei.
5.2.1.3 Weitere Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der
Abklärungspflicht erblicken die Beschwerdeführenden darin, dass das
SEM bei der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen die Konzentrations-
schwäche des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe. Diese
Schwäche sei von der Beschwerdeführerin und von der Hilfswerksvertre-
tung angemerkt worden. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten,
dass die Zweitanhörung des Beschwerdeführers von 11.00 Uhr bis um
16.45 Uhr (inkl. Pausen) gedauert habe. Sodann habe das SEM die einge-
reichten Arztberichte zu Unrecht nicht gewürdigt und einen der eingereich-
ten Arztberichte (vom 25. August 2017) im Sachverhalt nicht erwähnt. Aus
den Arztberichten den Beschwerdeführer betreffend würden schwerwie-
gende Krankheitsbilder hervorgehen. Es sei daher offensichtlich, dass er
bei der Anhörung grosse Schwierigkeiten gehabt habe, die zeitliche Ein-
ordnung von Ereignissen vorzunehmen sowie die erlittene Verfolgung und
die Furcht vor künftiger Verfolgung ausführlich und verständlich zu formu-
lieren. Es hätten weitere Abklärungen getätigt werden müssen. Weiter
habe das SEM nicht erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer jahrelang
versteckt habe. Auch nicht gewürdigt worden sei, dass Sicherheitskräfte
am (…) der Trauerfeier des Vaters des Beschwerdeführers ihr Haus ge-
stürmt und nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, obwohl dies ein
fluchtauslösendes Ereignis gewesen sei. Sodann habe das SEM die Vor-
verfolgung und Folter des Beschwerdeführers sowie seine früheren politi-
schen Aktivitäten, unter anderem mit dem Freund, der im Jahr 2015 getötet
worden sei, nicht beachtet.
5.2.1.4 Das SEM habe sich darauf beschränkt, zu behaupten, die Vorbrin-
gen seien nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant. Es sei eine
willkürliche Vermischung der Argumente betreffend die angebliche Un-
glaubhaftigkeit und die Asylrelevanz vorgenommen worden. Dabei hätten
zwingend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung –
durchgeführt werden müssen. Eine weitere Verletzung der Abklärungs-
pflicht liege vor, da seit der Einreichung des Asylgesuchs bis zur Anhörung
rund ein Jahr vergangen sei.
5.2.2 In materieller Hinsicht brachten die Beschwerdeführenden vor, bei
der Vorverfolgung (Inhaftierung während den Jahren […]) des Beschwer-
deführers habe es sich nicht um eine gemeinrechtlich legitime Verfolgung
gehandelt, was die menschenrechtswidrige Behandlung währenddessen
E-1677/2018
Seite 10
unterstreiche. Diese Vorverfolgung sei die Grundlage für seine Asylvorbrin-
gen sowie für das politische Engagement und daher von Relevanz. Das
SEM habe bei der Beurteilung des Überfalls im Jahr 2012 darauf hingewie-
sen, dass die Verfolgung wegen regimekritischer Aktivitäten unglaubhaft
sei («wie oben dargelegt»). Diese Unglaubhaftigkeit sei zuvor jedoch nicht
dargelegt worden. Sodann könnten vom Beschwerdeführer nach fünf Jah-
ren keine Details zu diesem Überfall mehr erwartet werden. Er habe den
Vorfall genügend substantiiert dargestellt. Zwar habe er erwähnt, es habe
häufig solche Vorfälle gegeben. Seine Beispiele zeigten aber auch auf,
dass diese jeweils auf einer gezielten Verfolgung basierten. Die Häufigkeit
von Ereignissen ändere nichts an deren Asylrelevanz. Er habe – entgegen
der Ansicht des SEM – detailliert und konkret die Verfolgungsmotivation
der schiitischen Milizen geschildert. Aufgrund der als glaubhaft erachteten
Vorverfolgung (vgl. oben) sei auch glaubhaft, dass er im Jahr 2012 von
schiitischen Milizen angegriffen worden sei. Weiter sei die Argumentation
des SEM bezüglich der Einstufung seiner Verfolgung als Regimekritiker als
unglaubhaft nicht zu hören. Ihm könne das Unvermögen der irakischen Be-
hörden, ein Drittverhalten, nicht angerechnet werden. Das willkürliche Vor-
gehen des irakischen Regimes sei als Massstab zur Begründung der an-
geblichen Unlogik seiner Ausführungen ungeeignet. Sodann habe er
glaubhaft erklärt, dass er mit Mütze und Sonnenbrille geschützt an De-
monstrationen teilgenommen habe, bei denen es sich um Massenveran-
staltungen gehandelt habe. Er sei politisch aktiv gewesen und habe sich
daher auch weiterhin politisch betätigt, womit er sich gezwungenermassen
gewissen Risiken ausgesetzt habe. Auch seine früheren politischen Aktivi-
täten, die Entführung und Ermordung seines Kollegen im Jahr 2015, die
darauffolgenden Gespräche mit der Familie und die Ausreiseorganisation
habe er ausführlich geschildert (SEM-Akte A31 F74 ff., F80, 83 ff.). Auf-
grund der nicht angezweifelten Vorverfolgung ([…] Inhaftierung) seien die
Voraussetzungen der begründeten Furcht vor Verfolgung herabgesetzt.
Insgesamt habe er glaubhaft dargelegt, als Regimekritiker von den iraki-
schen Behörden sowie von den schiitischen Milizen verfolgt zu werden (mit
Verweis auf zahlreiche Internetartikel zu Vorgehensweisen der irakischen
Behörden und schiitischen Milizen). Entsprechend seien auch die generel-
len Probleme wegen der religiösen Zugehörigkeit von Relevanz. Insgesamt
erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. Auf-
grund der obgenannten erlittenen Inhaftierung und Folter hätte zumindest
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender un-
menschlicher Behandlung festgestellt werden müssen.
E-1677/2018
Seite 11
6.
Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzu-
gehen, wonach die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör, die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie
die Begründungspflicht verletzt habe.
6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das
Recht, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung
wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht
der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der
Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den
Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar
2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par-
teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin-
gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Zudem stellt die
Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn
nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich-
tigt werden.
6.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 wurde der Antrag auf Einsicht
in die SEM-Akte A3 bereits gutgeheissen, woraufhin das SEM angewiesen
wurde, den Beschwerdeführenden eine Kopie der besagten Akte zuzustel-
len. Der Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive auf
Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wurde wegen fehlender Rele-
vanz der Akte A3 auf das vorliegende Asylverfahren und nicht gegebener
Voraussetzungen im Sinne von Art. 53 VwVG abgewiesen. Bezüglich der
Akten A11 und A33 wurde der Antrag auf Einsicht abgewiesen und festge-
stellt, es handle sich um Akten, die ausschliesslich für den internen Ge-
brauch bestimmt seien, weshalb auch hier keine Gewährung des rechtli-
chen Gehörs oder Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung angezeigt
seien. Ebenso wurde festgehalten, dass die genannten Akten paginiert und
im Aktenverzeichnis mit rechtsgenüglicher Bezeichnung aufgenommen
worden seien, womit das SEM der Aktenführungspflicht nachgekommen
sei. Nach dem Gesagten sind nunmehr keine Verletzungen des Aktenein-
sichtsrechts oder der Aktenführungspflicht zu erblicken.
E-1677/2018
Seite 12
6.3 Bezüglich des Vorwurfs, das SEM habe sich nicht zur Ermordung des
Kollegen im Jahr 2015 geäussert, ist festzuhalten, dass das SEM nicht ver-
pflichtet ist, sich mit jedem einzelnen Vorbringen einlässlich auseinander-
zusetzen (vgl. E. 6.1). Vielmehr muss die Entscheidbegründung insgesamt
die Überlegungen der Vorinstanz in einer Art und Weise aufzeigen, die eine
sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglichen. Dies ist vorliegend
zweifellos der Fall (vgl. 24-seitige Beschwerdeschrift). Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer – entgegen der Darlegung in der Beschwerdeschrift
– die Ermordung des Kollegen nicht als das für ihn ausschlaggebende Er-
eignis für die Ausreise aus dem Heimatstaat bezeichnet und keinen direk-
ten Bezug zwischen diesem Vorfall und einer ihn persönlich betreffenden
Gefährdung dargelegt hat (vgl. dazu nachfolgend). Entsprechend hat sich
die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf andere Aspekte bezogen, was
nicht bedeutet, bei der Gesamtwürdigung sei das obgenannte Ereignis un-
beachtet geblieben. Eine Verletzung der Begründungspflicht und des An-
spruchs auf rechtliches Gehör ist nicht zu erblicken.
6.4 Die obigen Ausführungen gelten auch für die weiteren Aussagen, die
das SEM angeblich nicht in den Entscheid habe einfliessen lassen. Der
Beschwerdeführer legt sodann nicht dar, inwiefern ihn seine Konzentrati-
onsschwäche bei den Anhörungen konkret beeinflusst habe oder welche
zusätzlichen Abklärungen das SEM hätte vornehmen müssen. Solches ist
auch den Akten und den ausführlichen Protokollen nicht zu entnehmen. Die
Zweitanhörung hat vier Stunden und fünfzig Minuten (zzgl. zwei Pausen)
gedauert, womit deren Dauer nicht zu beanstanden ist. Das SEM hat sich
zudem bei der Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers nicht auf all-
fällige Widersprüche bei zeitlichen Einordnungen gestützt. Da aus den ein-
gereichten Arztberichten nichts hervorgeht, das die vorinstanzliche Würdi-
gung der Vorbringen der Beschwerdeführenden beeinflusst hätte, und zu-
dem kein Wegweisungsvollzug angeordnet worden ist, ist das SEM zu
Recht nicht weiter auf die Arztberichte aus dem Jahr 2017 eingegangen.
Folglich ist dem Beschwerdeführer aus dem Nichterwähnen eines einge-
reichten Berichts, bei dem es sich im Übrigen um ein Gesuch um Überprü-
fung der Wohnsituation der Familie und nur am Rande um einen medizini-
schen Bericht handelt, kein Nachteil erwachsen. Die obgenannten Rügen
gehen fehl.
6.5 Ferner ist nicht zu erkennen und wird von den Beschwerdeführenden
auch nicht substantiiert ausgeführt, weshalb weitere Abklärungen oder eine
zusätzliche Anhörung hätten durchgeführt werden sollen. Auch ist nicht zu
E-1677/2018
Seite 13
erblicken, inwiefern ihnen aus dem Umstand, dass zwischen der Einrei-
chung des Asylgesuchs und den Anhörungen rund ein Jahr vergangen sei,
ein Nachteil in Bezug auf das Asylverfahren widerfahren sein soll. Schliess-
lich ist die strukturierte Vorgehensweise des SEM im Asylentscheid bezüg-
lich Abhandlung der einzelnen Asylvorbringen nicht zu beanstanden.
6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung,
die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das ent-
sprechende Begehren ist abzuweisen.
7.
7.1 In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkennt-
nis, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden
den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügen. Daran ver-
mögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern.
7.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Verfolgungssituation
grundsätzlich aktuell sein muss, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG zu gelten. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus,
dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. u.a. Urteil des
BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.2.1, m.w.H.). Bei den gel-
tend gemachten Inhaftierungen (während der Jahre […] sowie im Jahr […])
handelt es sich um die Ausreise aus dem Heimatstaat im Jahr 2015 nicht
direkt beeinflussende Vorkommnisse, auch wenn, wie vom Beschwerde-
führer erklärt, er bei der ersten Haft während rund eines Monats gefoltert
worden sei. Beide Ereignisse sind als abgeschlossen zu betrachten und
liegen deutlich zu weit zurück, um in einem genügend engen Kausalzu-
sammenhang zur Ausreise stehen zu können. Entsprechend vermögen
diese Vorbringen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden –
keine Asylrelevanz zu entfalten. Angesichts der nachfolgenden Erwägun-
gen gilt dies auch unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren subjekti-
ven Furcht des Beschwerdeführers aufgrund der früheren Inhaftierungen.
7.3 Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Inhaftierungen in einem Zu-
sammenhang mit dem geltend gemachten Übergriff im Jahr 2012 stehen
sollen. Der Beschwerdeführer vermochte weder darzulegen, wer ihn im
Jahr 2012 auf der Strasse in der Nähe des Hauses seiner Familie in
E-1677/2018
Seite 14
F._______ angeschossen habe noch weshalb dies geschehen sei. Er ver-
mutet lediglich einen Zusammenhang zu seinen geltend gemachten re-
gimekritischen Aktivitäten bis ins Jahr 2008 und dass es sich bei den An-
greifern um schiitische Milizen gehandelt habe. Nachdem ihm die Verfol-
gung als Regimekritiker nicht geglaubt werden kann (vgl. nachfolgend),
sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Überfall um
einen gezielten Angriff gehandelt haben könnte. Auch ein Verfolgungsmotiv
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG kann nicht erblickt werden. Entgegen sei-
nen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zeigte der Beschwerdeführer
zudem nicht auf, dass solche Überfälle, die es gemäss seinen Angaben
damals häufig gegeben habe, jeweils – so auch bei ihm – auf einer geziel-
ten Verfolgung basierten (SEM-Akte A31 F43). Sodann hat auch dieses
Ereignis nicht zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt. Mithin ist keine
Asylrelevanz festzustellen.
7.4 Der Beschwerdeführer gab an, er sei während der Jahre 2005 und
2008 politisch aktiv gewesen, indem er mit Kollegen selbst verfasste Flug-
blätter verteilt und Demonstrationen organisiert habe. Danach sei er bis zur
Ausreise wegen dieser regimekritischen Tätigkeiten mehrmals von den ira-
kischen Behörden respektive von mit diesen kooperierenden schiitischen
Milizen gesucht worden. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerde-
führer seine Aktivitäten oberflächlich und detailarm beschrieben hat (SEM-
Akten A25 F14 f., 21; A31 F84–95). Hinzu kommt, dass die von ihm ge-
schilderten Tätigkeiten nicht von einer derartigen Intensität zu zeugen
scheinen, um eine jahrelange Suche nach dem Beschwerdeführer zu
rechtfertigen. Weiter ist fraglich weshalb der Beschwerdeführer, hätte er
eine asylrelevante Verfolgung aufgrund regimekritischer Tätigkeiten be-
fürchtet, zweimal mit seiner Familie nach Syrien hätte reisen und sich da-
nach freiwillig wieder in den Irak hätte begeben sollen. Auch wenn er sich
im Irak versteckt habe, so hat er auch erklärt, sich regelmässig bei seiner
Frau und Familie aufgehalten zu haben respektive diese hätten ihn be-
sucht. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nach der zweiten
Rückkehr aus Syrien im Jahr 2012 bis ins Jahr 2015 bei seinem Bruder
und Cousin in Bagdad «versteckt» habe. Während dieser Zeit sei nichts
vorgefallen. Erst im (…) 2015 sei er bei der Trauerfeier seines Vaters von
Sicherheitskräften gesucht worden, habe sich zu der Zeit aber in Bagdad
aufgehalten (SEM-Akte A31 F55). Hätten die Behörden ein jahrelanges
Verfolgungsinteresse an ihm gehabt, wofür keine ausreichenden Hinweise
zu erblicken sind, so ist anzunehmen, dass er bei einem dieser Besuche
respektive bei seinem Bruder oder Cousin aufgefunden worden wäre.
Ebenfalls erstaunlich ist, dass der Beschwerdeführer – trotz seiner geltend
E-1677/2018
Seite 15
gemachten Furcht und nachdem er sich jahrelang nicht regimekritisch en-
gagiert habe – im Jahr 2014 heimlich an einigen Demonstrationen in Bag-
dad teilgenommen haben will. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer
somit nicht überzeugend darzulegen, bis ins Jahr 2008 als regimekritische
Person aktiv und deswegen bis zu seiner Ausreise im (…) 2015 von den
irakischen Behörden respektive von schiitischen Milizen verfolgt worden zu
sein. Daran vermögen die zitierten Internetartikel nichts zu ändern, zumal
sich diese nicht auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen. Auch die
geltend gemachte Entführung und Ermordung des früheren Kollegen im
(…) 2015 ist nicht geeignet, die obgenannte Einschätzung umzustossen,
zumal der Beschwerdeführer keinen direkten Bezug zu sich darlegt und
nicht ausführt, inwiefern dieser Vorfall zu einer Verfolgungsgefahr seiner
Person hätte führen sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dass die Vo-
rinstanz diese Vorbringen als Letzte geprüft hat und früher im Entscheid
mit dem Hinweis «wie oben dargelegt» (statt unten) darauf verwiesen hat,
vermag am Ergebnis nichts zu ändern.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asyl- beziehungsweise
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu
Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Die von den Beschwerdeführenden dargelegten und mit Arztberichten un-
termauerten gesundheitlichen Probleme wären bei der Anordnung eines
Wegweisungsvollzugs zu überprüfen gewesen. Da die Vorinstanz die Be-
schwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs je-
doch vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, erübrigen sich weitere
Ausführungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden
E-1677/2018
Seite 16
sowie zum Wegweisungsvollzug. Anzumerken bleibt, dass Vollzugshinder-
nisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 8). Entsprechend ist auf
das Begehren in der Beschwerdeschrift, es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht weiter einzugehen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren nicht als aus-
sichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten und des mit Schreiben
vom 12. November 2019 eingereichten Formulars «Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege» vom 5. November 2019 mit entsprechenden Beilagen
ist zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen.
Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Da-
her sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1677/2018
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: