B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1678/2013
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
Anfang Februar 2013 verlassen habe, am 8. Februar 2013 in die Schweiz
eingereist sei und hier gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Februar 2013 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 6. März 2013 im Wesentlichen Folgendes geltend
machte,
dass sie ethnische Kurdin sei und aus einem Dorf bei C._______ stam-
me,
dass sie nach ihrer vor einigen Jahren erfolgten Scheidung von ihrem
Mann – dieser habe sie geschlagen – wieder zu ihren Eltern gezogen sei,
die jedoch vor einigen Jahren in die Schweiz geflüchtet seien, weshalb
sie fortan bei ihrer Schwester und anderen Verwandten hauptsächlich in
C._______ und zuletzt rund einen Monat bei einem Onkel in Istanbul ge-
wohnt habe,
dass sie nach der Scheidung und vor allem nach der Ausreise der Eltern
immer und überall Probleme mit Männern – darunter praktisch allen
männlichen Verwandten – gehabt habe, in deren Augen sie als "Freiwild"
betrachtet und, ohne dass es zu tatsächlichen körperlichen Übergriffen
gekommen sei, sexuell belästigt worden sei,
dass sie diese Belästigungen weder den Behörden noch irgendwelchen
Institutionen oder Organisationen angezeigt habe,
dass sie aus Angst vor Vergewaltigungen, angesichts ihrer Schutzlosig-
keit in ihrer Heimat und ihrer schwierigen Erwerbslage den Entschluss
zum Umzug zu ihren Eltern in die Schweiz getroffen habe, zu welchem
Zweck sie verschiedene Gegenstände aus dem elterlichen Haus verkauft
und einen Schlepper beauftragt habe,
dass sie die Reise von der Türkei in die Schweiz illegal in einem Lastwa-
gen, ohne kontrolliert worden zu sein, zurückgelegt habe und deshalb
keine weiteren Angaben über die näheren Reiseumstände und insbeson-
dere über die Reiseroute machen könne,
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dass sie im Übrigen in der Türkei nie ernsthafte Schwierigkeiten mit den
Behörden oder mit irgendwelchen Organisationen gehabt habe, nicht poli-
tisch tätig gewesen und nie vor Gericht oder in Haft gewesen sei, woge-
gen aber ihr Vater früher Probleme mit dem Militär gehabt habe,
dass sie als Beweismittel ihren Geburtsschein und einen Familienregis-
terauszug zu den Akten gab,
dass sie hingegen keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente bei-
brachte und einer am 8. Februar 2013 ergangenen schriftlichen Aufforde-
rung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert
anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen –
nicht nachgekommen ist,
dass sie zur Erklärung geltend machte, ihr (…) ausgestellter und noch
nicht abgelaufener Reisepass sei unwiederbringlich beim Schlepper
geblieben und ihre Identitätskarte habe sie vor der Ausreise in Istanbul
verloren,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 15. März 2013 – eröffnet am
21. März 2013 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentli-
chen anführte, die Beschwerdeführerin habe den Behörden trotz Auffor-
derung innert 48 Stunden weder Identitätsdokumente eingereicht noch
entsprechende Anstrengungen unternommen und hierfür keine ent-
schuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin zu den fehlenden Identi-
tätsdokumenten offensichtliche Schutzbehauptungen darstellten und die
in diesem Zusammenhang sowie betreffend die Reiseumstände gemach-
ten Aussagen unglaubhaft, insbesondere substanzarm und stereotyp
ausgefallen seien,
dass das Aussageverhalten den Schluss aufdränge, sie verweigere die
Abgabe rechtsgenüglicher Ausweispapiere in Missachtung ihrer Mitwir-
kungspflicht willentlich, sie sei auf andere als die geltend gemachte Art
von der Türkei in die Schweiz gelangt und sie behindere beziehungswei-
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se erschwere mit ihrer Mitwirkungsverweigerung gezielt einen allfälligen
Wegweisungsvollzug,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3
und 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich beachtli-
chen Sachverhalts offensichtlich nicht genügten,
dass ihre Schilderungen betreffend die angeblich erlittenen und befürch-
teten sexuellen Belästigungen substanzarm, insbesondere gänzlich vage,
oberflächlich und ausweichend geblieben seien,
dass zudem krasse Widersprüche hinsichtlich der Art der Übergriffe und
deren zeitliche Einordnung aufgetreten und die Aussagen zudem erfah-
rungswidrig, unlogisch und nicht nachvollziehbar erschienen, so insbe-
sondere betreffend ihr Verhalten zur Vermeidung der Belästigungen,
dass abgesehen davon auch die bei der Wiedergabe selbst erlebter,
traumatischer Ereignisse typischerweise festzustellenden Details und
subjektiven Eindrücke fehlten,
dass es sich bei den Vorbringen offensichtlich um ein Konstrukt handle
und auf weitere Ungereimtheiten nicht näher einzugehen sei,
dass jedoch festzustellen sei, dass es sich bei den angeblich erlittenen
beziehungsweise befürchteten Übergriffen um Straftaten Dritter handle,
gegenüber denen die türkischen Behörden grundsätzlich schutzwillig und
-fähig wären, wogegen die Beschwerdeführerin solchen Schutz aber nicht
beansprucht habe, weshalb die Vorbringen auch nicht asylrelevant seien,
dass die Beschwerdeführerin daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
le und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich
seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schlies-
sen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur
Anwendung gelange, der Beschwerdeführerin im Heimatstaat keine durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
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oder Behandlung drohe und weder die politische Situation in der Türkei
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen,
dass angesichts der festgestellten Mitwirkungsverweigerung und Täu-
schungsabsicht der Beschwerdeführerin zwar wesentliche Teile ihrer Bio-
grafie nicht vollständig als gesichert zu qualifizieren seien, die diesbezüg-
liche behördliche Untersuchungspflicht aber ihre vernünftigen Grenzen
nach Treu und Glauben an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und Sub-
stanziierungslast (Art. 7 AsylG) der gesuchstellenden Person finde und es
nicht Aufgabe der Asylbehörden sein könne, nach allfälligen Wegwei-
sungshindernissen zu forschen,
dass immerhin feststehe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ei-
ne junge und gesunde Frau mit einem ausgedehnten Familien- und Be-
ziehungsnetz in verschiedenen Teilen der Türkei handle und sie sich zu-
dem durch Familienangehörige aus der Schweiz unterstützen lassen
könne,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. März 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung
der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung, eventualiter die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer
Hinsicht die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Mass-
nahme und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses be-
antragt,
dass sie in der Begründung zunächst die vorinstanzliche Feststellung ei-
ner nicht fristgemässen Einreichung rechtsgenüglicher Reise- und Identi-
tätspapiere bestätigt, jedoch das Vorliegen entschuldbarer Gründe hierfür
bekräftigt, zumal sie ihren gültigen Reisepass dem Schlepper habe abge-
ben müssen und ihre Identitätskarte in Istanbul verloren gegangen sei,
dass es ihr nunmehr möglich sei, ihren vorgängigen, am (…) ausgestell-
ten und nach einem Jahr abgelaufenen Reisepass vorzulegen, welches
Dokument ihre Eltern erst kürzlich gefunden hätten und mit dem sie ihre
Identität nun hinreichend belegen könne,
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dass sie sodann ihre frauenspezifischen Fluchtgründe, insbesondere ihre
schwierige familiäre und soziale Situation und die zahlreichen Vergewalti-
gungsversuche durch verwandte und unbekannte Männer seit der Schei-
dung von ihrem ebenfalls gewalttätigen Ex-Mann bekräftigt und im Übri-
gen auf eine dadurch eingetretene Traumatisierung aufmerksam macht,
welche an sich behandlungsbedürftig sei,
dass daher ein Vollzug der Wegweisung zumindest unzumutbar sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache die Pro-
zessanträge betreffend Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorgli-
chen Massnahme und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses hinfällig sind und der erstgenannte Antrag gar zum Vornherein ge-
genstandslos war, weil vorliegende Beschwerde von Gesetzes wegen
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aufschiebende Wirkung hatte (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG und Art. 42
AsylG) und diese vom BFM auch nicht entzogen wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass somit im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb in einem diesbezüglichen Be-
schwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass es sich bei den im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Doku-
menten (Geburtsschein und Familienregisterauszug) unbestrittener-
massen nicht um rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere im Sinne
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von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und der Gerichtspraxis (vgl. insb.
BVGE 2007/7) handelt,
dass dem praxisgemässen Anforderungsprofil selbstredend auch der
nachgereichte abgelaufene Reisepass nicht genügt, da er zwar als Beleg
für die Identität tauglich sein kann, jedoch den Vollzug der Wegweisung
aufgrund seiner abgelaufenen Gültigkeitsdauer nicht sicherzustellen ver-
mag (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3),
dass unbesehen dessen das Fristerfordernis (48 Stunden gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG) selbst im Falle einer noch aktuellen Gültigkeit des
Reisepasses nicht erfüllt und damit der Nichteintretensentscheid nicht
abzuwenden wäre,
dass somit, wie von der Vorinstanz zurecht erkannt, die Beschwerdefüh-
rerin innert 48 Stunden – und im Übrigen bis heute – keine rechtsgenügli-
chen Identitätsdokumente eingereicht hat,
dass sie hierzu offensichtlich auch keine entsprechenden Bemühungen
unternommen hat und für das Nichteinreichen von rechtsgenüglichen
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe geltend zu
machen vermochte und vermag,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusam-
menfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf die an-
gefochtene Verfügung verwiesen werden kann, welchen die Beschwerde-
führerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts substanziell Verwertbares
entgegenzusetzen vermag,
dass die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzügli-
chen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), son-
dern darüber hinaus mit der Vorinstanz gar von einer von Täuschungsab-
sicht begleiteten Missachtung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 8 Abs. 1 insb. Bstn. a und b AsylG) auszugehen ist,
dass diese letztere Feststellung der persönlichen Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin abträglich ist und die Annahme einer allfälligen Ver-
folgungssituation in den Hintergrund rücken lässt,
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dass sich auch aus den weiteren Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen wiederum
verwiesen werden kann, ergibt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft infol-
ge Haltlosigkeit der Vorbringen offensichtlich nicht erfüllt,
dass die diesbezüglich in der Beschwerde angeführte Gegenargumenta-
tion nicht über eine blosse Bekräftigung der angeblichen Verfolgungslage
hinausgeht und die einzelnen Erwägungen gemäss angefochtener Verfü-
gungen substanziell unbestritten belässt,
dass mithin kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheide und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im
Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, wobei wiederum vollumfänglich auf die
betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen
werden kann, welchen nichts beizufügen ist,
dass im Übrigen die in der Beschwerde geltend gemachte und auf die
behauptete Verfolgungssituation zurückgeführte Traumatisierung schon
angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen unplausibel ist
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und sich die Beschwerdeführerin bislang nicht zu einer Behandlung ver-
anlasst gesehen hat, weder in der Türkei noch in der Schweiz,
dass somit der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515) und insbesondere ihren aktuell gülti-
gen Reisepass vorzulegen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: