Abtei lung V
E-1680/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._____, geboren (...), Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1680/2008
Sachverhalt:
A.
A.a. In seinem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Ankara
vom 22. Dezember 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz
im Landkreis B._____ (Provinz C._____). Nachdem (...) Onkel bereits
in den (...-)jahren Opfer von politisch motivierten Morden geworden
seien, sei am (...) auch sein Vater auf offener Strasse erschossen
worden. Diese Vorfälle hätten ihn veranlasst, Kontakt zu
Menschenrechtsvereinen und demokratischen Organisationen
aufzunehmen. Im Jahre 1999 sei er der Kurdischen Demokratischen
Volkspartei (Halk n Demokrati Partisi [HADEP]) beigetreten und habeı
für deren (...) gearbeitet.
A.b Anlässlich einer Polizeirazzia im Haus der Familie vom (...) 1999
sei der Beschwerdeführer zusammen mit (...) Freunden verhaftet
worden. Während der Untersuchungshaft habe man ihn mit
Elektroschocks gefoltert und anschliessend in die Typ E-Haftanstalt in
C._____ verlegt, wo er neun Monate verbracht habe. Nach Abschluss
des Verfahrens sei er zu (...) Haft verurteilt worden. Nach seiner
Entlassung sei er der Demokratischen Volkspartei (Demokratik Halk
Partisi [DEHAP]) beigetreten und habe sich zunächst aktiv im (...) der
Provinzorganisation und später im Organisationskomitee des
Kreisvereins der Partei betätigt. Im Zusammenhang mit einer
öffentlichen Versammlung anlässlich des Besuchs der kurdischen
Politikerin und Menschenrechtsaktivistin Leyla Zana vom (...) seien
Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden.
A.c Am (...) habe er als Mitglied des DEHAP-Jugendflügels C._____
eine (...) verlesen, worauf erneut ein Verfahren gegen ihn eröffnet
worden sei. Im (...) sei er auf offener Strasse von einem Armeeoffizier
angehalten und bedroht worden. Als er am (...) das Grab seines Vaters
besucht habe, sei er von Polizisten kontrolliert worden, und er habe
am nächsten Tag beim zuständigen Staatsanwalt vorsprechen müssen.
Auch bei einem späteren Grabbesuch sei er von Polizisten angehalten
und beleidigt worden. Weil er am (...) als Zuhörer an einer (...)
teilgenommen habe, seien erneut Ermittlungen gegen ihn eingeleitet
worden. Nachdem die DEHAP verboten worden sei, sei er im Jahre
2006 der Kurdischen Partei der demokratischen Gesellschaft
(Demokratik Toplum Partisi [DTP]) beigetreten. Wegen seiner Mitglied-
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schaft in demokratischen Organisationen habe er Drohungen und Re-
pressalien der heimatlichen Behörden erdulden müssen, obschon er
damit einzig die Umsetzung zeitgemässer Menschenrechte in seinem
Heimatstaat erreichen wolle. Aufgrund der erlebten Übergriffe könne er
weder ein normales Familienleben führen noch seinen Lebensunter-
halt verdienen.
A.d In der Beilage reichte der Beschwerdeführer mehrere fremdspra-
chige Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 gelangte der Beschwerdeführer
erneut an die Botschaft und brachte vor, das Amtsgericht für Straf-
sachen B._____ habe im Fall Nr. (...) (Verstoss des Beschwer-
deführers gegen § 215 Türkisches Strafgesetzbuch) mit Urteil vom
(...) seine Zuständigkeit verneint und die Sache an die (...) Kammer
des (...) weitergeleitet. Dieses Gericht habe sich am (...) ebenfalls für
nicht zuständig erklärt und die Sache an den Yargitay (Kassationshof)
verwiesen. Die von der Staatsanwaltschaft B._____ gegen ihn
eingeleiteten Ermittlungen seien mit Beschluss vom (...) eingestellt
worden. In einem weiteren Verfahren habe sich das Amtsgericht für
Strafsachen B._____ mit Beschluss (...) vom (...) für nicht zuständig
erklärt und die Akten an die (...) Kammer des (...) geschickt, welches
noch keinen Beschluss gefasst habe.
C.
C.a Am 28. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer durch die Schwei-
zerische Botschaft in Ankara zu seinen Asylgründen angehört. Dabei
bestätigte er im Wesentlichen seine bisher gemachten Aussagen. Er-
gänzend brachte er vor, sein Vater sei vermutlich wegen dessen
Kontakten zur Kurdischen Arbeitspartei des Volkes (Halk n Emek Par-ı
tisi [HEP]) und zur Kurdischen Sozialdemokratischen Volkspartei (So-
syaldemokrat Halk Partisi [SHP]) getötet worden. Die Familie sei nach
dem Tode seines Vaters im Jahre (...) für (...)i Jahre nach (...) gezo-
gen und anschliessend nach B._____ zurückgekehrt. Im Jahre (...) sei
er zu einer Haftstrafe von (...) verurteilt worden, ausgesetzt auf eine
Probezeit von (...) Jahren. (...) nach Eröffnung des Urteils habe er da-
gegen Beschwerde erhoben, jedoch keine Antwort erhalten. Er ver-
mute, dass ihm wegen der (...) Bewährungsfrist kein Beschwerderecht
zustehe. Im gleichen Jahr habe er sich legal während rund vier
Wochen in (...) aufgehalten; eigentlich habe er dort einwandern wollen,
es habe aber nicht funktioniert.
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C.b Das Verfahren betreffend die öffentliche Versammlung vom (...) sei
noch hängig; er sei in diesem Zusammenhang verhaftet sowie verhört
worden und habe (...) in Untersuchungshaft verbracht. Das Verfahren
im Zusammenhang mit dem Verlesen einer (...) vom (...) sei zunächst
vom (...-)gericht in B._____ an die (...) Kammer des (...) überwiesen
worden, welches die Angelegenheit an den Kassationshof (...) weiter-
geleitet habe. Er erwarte in dieser Sache eine Verurteilung und eine
ein- bis zweijährige Haftstrafe. Wegen seiner Mitgliedschaft bei der
DTP sei er verhört worden, und es sei zu Ermittlungen gekommen. Zu
weiteren hängigen Verfahren gegen ihn könne er keine Angaben
machen. Er sei in der Türkei nicht sicher und fürchte um sein Leben.
Darüber hinaus sehe er in der Türkei für sich keine Zukunft, und er
fühle sich ständig beobachtet und verfolgt. Anlässlich der Anhörung
reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 leitete die Botschaft die Akten an das
BFM weiter.
D.
D.a Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 – eröffnet am 6. Februar 2008
– verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das
Bundesamt aus, die letzte gerichtliche Verurteilung des Beschwerde-
führers datiere aus dem Jahre (...). Mit (...-)urteil sei die ursprünglich
unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe im Jahre (...) in eine be-
dingte Strafe umgewandelt worden, verbunden mit einer (...) Be-
währungsfrist. Die Frage eines tatsächlichen Strafvollzugs stelle sich
frühestens beim Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils. Es würden
jedoch keine weiteren rechtskräftigen Urteile gegen den Beschwerde-
führer vorliegen, und in den seit (...) durch die Staatsanwaltschaft
B._____ angehobenen Verfahren sei weder eine Untersuchungshaft
angeordnet worden, noch sei mit der gerichtlichen Anordnung einer
solchen zu rechnen. Angesichts dieser Umstände sei keine unmittel-
bare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zu erkennen, und es sei für
den Beschwerdeführer zumutbar, den weiteren Gang der gegen ihn
angestrebten Gerichtsverfahren bis auf Weiteres im Heimatstaat ab-
zuwarten.
D.b Aufgrund der Art der Vorwürfe, so führte das BFM in seinen Er-
wägungen weiter aus, sei auch im Falle einer erstinstanzlichen Ver-
urteilung nicht mit der Anordnung einer Untersuchungs- oder Sicher-
heitshaft oder gar eines vorzeitigen Strafvollzugs zu rechnen. Dem
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Beschwerdeführer sei folglich zuzumuten, gegen eine allfällige erst-
instanzliche Verurteilung Beschwerde beim Kassationshof zu erheben
und den Ausgang auch dieses Verfahrens einstweilen in der Türkei
abzuwarten. Aufgrund der Aktenlage sei demnach weder eine aktuelle
Gefährdung noch eine begründete Furcht ersichtlich, und es würden
darüber hinaus auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine Gefähr-
dung von Leib und Leben seitens staatlicher Sicherheitskräfte oder
sonstiger Akteure bestehen. Trotz immer wieder zu verzeichnender
Rückschritte habe sich die Menschenrechtslage in der Türkei im Laufe
der letzten Jahre insgesamt deutlich verbessert. Bei einer sich wesent-
lich verändernden Sachlage, namentlich im Zusammenhang mit den
gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren, habe dieser
jederzeit die Möglichkeit, erneut an die Schweizerische Botschaft in
Ankara zu gelangen.
E.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben an die Botschaft vom
6. Februar 2008 (Posteingang: 6. März 2008) Beschwerde gegen den
Entscheid des BFM vom 11. Januar 2008. Darin führte er aus, es sei
ihm unmöglich, weiter in der Türkei zu leben. Aufgrund seiner prekären
finanziellen Lage könne er sich nicht an einen Ort begeben, der er-
hebliche Kosten abverlange. Er sei das Opfer der inoffiziellen und ex-
tralegalen Vorgehensweise der heimatlichen Behörden, welche sich
nicht anhand von amtlichen Dokumenten belegen lasse. Diese hätten
sich geweigert, die Umstände der Ermordung seines Vaters zu unter-
suchen und das Verfahren ohne Begründung abgewiesen. Er sei we-
gen der erlittenen Festnahmen, Repressalien und Folter in einer
schlechten Verfassung. In der Türkei sehe er keinen Ausweg mehr, und
er könne dort weder in Ruhe leben noch sich frei bewegen. Aufgrund
der von der Polizei wiederholt durchgeführten Razzien sei er gezwun-
gen, ständig seinen Aufenthaltsort zu wechseln, und sein Anwalt habe
ihm geraten, das Land schnellstmöglich zu verlassen.
Die Botschaft leitete die Eingabe – samt fremdsprachigen Beilagen –
mit Schreiben vom 10. März 2008 zuständigkeitshalber an das Bun-
desverwaltungsgericht weiter.
F.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2009 er-
neut an die Botschaft gelangt war, führte diese am 16. Januar 2009
eine zweite Anhörung durch. In Ergänzung seiner bisherigen Vorbrin-
gen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 23. Mai 2008
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von der Strafkammer (...) B._____ zu einer bedingten Haftstrafe von
(...) Monaten – ausgesetzt auf eine Probezeit von (...) Jahren –
verurteilt worden. Mit Urteil der Grossen Strafkammer (...) vom (...) sei
er – nachdem er am (...) in Polizeihaft und anschliessend bis zum(...)
im Typ E-Gefängnis von C.____ inhaftiert gewesen sei – zu einer
Haftstrafe von (...) verurteilt worden. Er habe beide Urteile an den
Kassationshof weitergezogen, welcher aber noch nicht entschieden
habe. In seinem Haus in B._____ könne er nicht leben, da er von
Zivilpolizisten bedrängt und bedroht werde. Er befürchte, in Zukunft
erneut verurteilt zu wer-den, was zur Folge hätte, dass er die mit Urteil
des (...) am (...) ausgesprochene Freiheitsstrafe von (...) verbüssen
müsste, weshalb er um eine rasche Entscheidfällung ersuche.
G.
Am 4. Januar 2010 betraute der Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts die Botschaft in Ankara mit weiteren Abklärungen
im Sinne von Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31). Diese sollten Aufschluss geben über die den Beschwerdefüh-
rer betreffenden Gerichtsverfahren und die gegen ihn ergangenen Ur-
teile sowie weitere Erkenntnisse zu seiner Person oder dem von ihm
geltend gemachten Sachverhalt liefern.
H.
Mit Schreiben vom 3. Februar und 3. März 2010 reichte die Botschaft
die Ergebnisse der durch ihre Vertrauensanwälte vor Ort vorgenom-
menen Abklärungen zu den Akten, welche sich in den wesentlichen
Punkten mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben decken
und keine neuen Erkenntnisse liefern. Aus diesem Grunde sowie aus
prozessökonomischen Überlegungen verzichtete das Gericht darauf,
den Beschwerdeführer zur Stellungnahme einzuladen.
Für die weiteren Aussagen und Beweismittel wird auf die Akten ver-
wiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist – vom sprachlichen Mangel abgesehen (die
Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, was
indessen vom Gericht in Fällen wie dem vorliegenden toleriert werden
kann) – frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG, Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le-
ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
4.
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4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglich-
en psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche
eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die ge-
setzliche Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffe-
nen Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen.
Eingriffe müssen eine gewisse Schwere erreichen, um als asylrelevant
angesehen zu werden. Das Kriterium der hinreichenden Intensität er-
übrigt sich sodann bei den Massnahmen, welche einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, zumal diese schon im Begriff der Un-
erträglichkeit des Druckes mitenthalten ist (vgl. ALBERTO ACHERMANN/
CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig über-
arbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 75). Lediglich geringe Beein-
trächtigungen genügen dazu nicht, da das Asylrecht nicht Opfer jeg-
lichen Unrechts schützen will. Wo die Zumutbarkeitsschwelle liegt, ist
im Einzelfall festzulegen, wobei nach den verschiedenen Eingriffsarten
zu unterscheiden ist (vgl. a.a.O., S. 77). Eingriffe in andere menschen-
rechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter
Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib und
Freiheit, gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn
daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht. Der durch den
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Eingriff entstandene unerträgliche psychische Druck ist gemäss der
schweizerischen Asylpraxis dann beachtlich, wenn die Massnahmen
und deren Auswirkungen den weiteren Verbleib im Heimatstaat als ob-
jektiv unzumutbar erscheinen lassen. Dabei muss Ausgangspunkt im-
mer ein konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher
Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet er-
scheint. Auch bei Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, muss der Eingriff aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG
genannten Motive erfolgen (vgl. a.a.O., S. 79).
5.1.1 Eigenen Aussagen zufolge wurde der Beschwerdeführer
erstmals im (...) festgenommen, in Polizeihaft misshandelt und
anschliessend während (...) inhaftiert. Im Rahmen der Ermittlungen im
Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung vom (...) habe er
(...) in (Polizei-)Gewahrsam verbracht und sei hart angepackt worden.
Am (...) sei er in Polizeihaft und anschliessend bis zum (...) im Typ E-
Gefängnis von C._____ inhaftiert gewesen, wobei er unter dem
psychologischen Druck der Behörden und unter den schlechten Haft-
bedingungen gelitten habe. Zudem sei er im (...) von Beamten der
Sicherheitskräfte beleidigt und bedroht worden. Wegen der
fortdauernden Nachstellungen durch die Polizei könne er nicht in
seinem Haus in B._____ leben und sei gezwungen, ständig seinen
Aufenthaltsort zu wechseln.
5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass sich der Be-
schwerdeführer eigenen Aussagen zufolge im Jahre (...) während
mehreren Wochen legal in (...) aufgehalten hat, um sich einer
drohenden Strafe zu entziehen (vgl. Akten BFM A5/8 S. 1 und
Anhörungsprotokoll vom 16. Januar 2009 S. 2). Er ist danach freiwillig
und ohne die (...) Behörden um Schutz ersucht zu haben in seinen
Heimatstaat zurückgekehrt. Angesichts dieser Umstände kann
angenommen werden, der Beschwerdeführer habe sich bis zu jenem
Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht in erheblichem Masse bedroht
gefühlt. Zumindest widerspricht dieses Verhalten demjenigen einer tat-
sächlich verfolgten und bedrängten Person, da diese nach Verlassen
des Verfolgerstaates in aller Regel bei der ersten Gelegenheit um
Schutz nachsuchen und möglichst nicht in den Verfolgerstaat zurück-
kehren.
5.1.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob nach (...) Ereignisse eingetreten
sind, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Heimatstaat
als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer macht für
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die Zeit nach (...) keine Eingriffe in Leib und Leben geltend. Die vor-
gebrachten kurzzeitigen Inhaftierungen sowie Behelligungen durch Si-
cherheitskräfte vermögen sodann den Anforderungen an die Intensität
und damit an die Asylrelevanz der Eingriffe nicht zu genügen.
5.2
Mithin bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls begründete
Furcht hat, in Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu sein.
5.2.1 Flüchtling ist nicht nur, wer eine aktuelle Verfolgung geltend
machen kann, sondern auch, wer vor zukünftiger Verfolgung flieht. Ist
die bereits erlittene Verfolgung nicht asylrelevant, indem sie beispiels-
weise zu wenig intensiv ist, muss geprüft werden, ob diese Ereignisse
Anhaltspunkte für begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung dar-
stellen können. Nicht jede noch so entfernte Möglichkeit zukünftiger
Verfolgung genügt sodann für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft. Verlangt wird vielmehr, dass die Furcht vor zukünftiger
Verfolgung begründet erscheint. Die subjektive Furcht muss objektiv
begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Si-
tuation gerechtfertigt erscheinen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA
HAUSAMMANN, a.a O., S. 107 f.).
5.2.2 Der Beschwerdeführer befürchtet – sollte es in einem der
hängigen Strafverfahren zu einer Verurteilung kommen – , die mit
Urteil vom (...) auf Bewährung ausgesetzte Strafe von (...) verbüssen
zu müssen. Dazu ist festzuhalten dass dem Bundesverwaltungsgericht
keine Informationen vorliegen, wonach der Beschwerdeführer im
Heimatstaat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden
wäre. Die (hypothetische) Möglichkeit einer rechtskräftigen
Verurteilung, in Verbindung mit einem allfälligen Widerruf der mit Urteil
vom (...) angeordneten Aussetzung der Freiheitsstrafe, genügt jedoch
nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung.
5.2.3 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Aussagen in den
letzten (...) Jahren rund (...) in Untersuchungs- beziehungsweise in
Polizeihaft verbracht, wovon (...) auf das Verfahren vor dem DGM (...)
entfallen. In diesem Zusammenhang kam ihm das Gesetz zur
bedingten Entlassung sowie Aussetzung des Verfahrens und der
Strafen für bis zum 23. April 1999 begangene Straftaten (sog.
Amnestie-Gesetz) vom 21. Dezember 2000 zugute, und das DGM (...)
setzte am (...) die mit Urteil vom (...) ausgefällte Haftstrafe für eine
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Probezeit von (...) Jahren aus. Obschon gemäss Angaben der
Schweizerischen Botschaft in Ankara gegen den Beschwerdeführer
auf lokaler Ebene ein Festnahmebefehl des (...) besteht, wurde dieser
nach seiner Inhaftierung im (...) wieder auf freien Fuss gesetzt. Auf
nationaler Ebene besteht gegen den Beschwerdeführer kein
Haftbefehl, und es wurde auch kein Passverbot erlassen. Eigenen
Aussagen zufolge war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres mög-
lich, sich im (...) einen Reisepass ausstellen zu lassen (vgl.
Anhörungsprotokoll vom 16. Januar 2009 S. 1), woraus geschlossen
werden kann, er stehe nicht im Fokus der heimatlichen Behörden,
welche offensichtlich nicht von einer Flucht- oder Verdunkelungsgefahr
ausgehen. Der Beschwerdeführer selbst gab sodann anlässlich der
Anhörung vom 28. Juni 2007 an, unter psychischen Störungen in Form
von Verfolgungswahn zu leiden (vgl. Pro-tokoll S. 6). Nach dem
Gesagten ist jedenfalls festzuhalten, dass sich die subjektive Angst
des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung objektiv nicht be-
gründen lässt, weshalb die Vorbringen den Anforderungen an die Asyl-
relevanz nicht zu genügen vermögen.
5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
weder eine bereits erlittene, asylrelevante Verfolgung noch eine ob-
jektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft machen
kann, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Asyl-
relevanz gemäss Art. 3 AsylG insgesamt nicht zu genügen vermögen.
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf seine weiteren Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Erteilung
der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
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VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Ankara.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
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