B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1680/2015
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Belarus,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 / N (…).
E-1680/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge zusammen mit ihrem Sohn (…) im (…) und gelangte nach einem
ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland am 23. September 2013 über
(…) in die Schweiz, wo sie und ihr Sohn gleichentags im B._______ um
Asyl nachsuchten. Am 25. September 2013 fand die summarische Befra-
gung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/14). Zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs bestätigte sie im Wesentlichen die von ihrem
Sohn im Verfahren (…) gemachten Angaben.
A.b Mit am 7. November 2013 eröffneten separaten Verfügungen vom
28. Oktober 2013 trat das damalige BFM (Bundesamt für Migration) in An-
wendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht ein, ordnete ihre Weg-
weisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte sie auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Mit Urteil vom 3. Dezember 2013 (…) hiess das Bundesverwaltungsgericht
die gegen diese Verfügungen eingereichte Beschwerde vom 13. Novem-
ber 2013 gut und wies die Vorinstanz an, die Asylverfahren des Beschwer-
deführers und seiner Mutter in der Schweiz durchzuführen.
B.
B.a Mit Verfügungen vom 14. Januar 2014 hob das BFM die Nichteintre-
tensentscheide vom 28. Oktober 2013 auf und hielt fest, die nationalen
Asylverfahren würden wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen
Vorschriften durchgeführt.
B.b Mit Schreiben vom 9. April 2014 lud das BFM (…) die Beschwerdefüh-
rerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG zur Anhörung zu ihren Asylgründen
vor. Die Anhörung vom 2. Mai 2014 musste abgebrochen werden, weil sich
die Beschwerdeführerin nicht wohl fühlte und über Schmerzen im (…)
klagte.
B.c Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin entspre-
chend der Aufforderung des SEM vom 2. Mai 2014 einen ärztlichen Bericht
zu ihrem Gesundheitszustand zu den Akten.
B.d Mit Urteil vom 1. Juli 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die
Beschwerden vom 10. Juni 2014 und vom 20. Juni 2014 (…) gegen die
Zwischenverfügungen des BFM vom 4. Juni 2014 und 12. Juni 2014, mit
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denen es die Anträge der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in ihren
Verfahren (…) auf Einsicht in die Verfahrensakten ablehnte, nicht ein.
B.e Mit Entscheid vom 8. Juli 2014 wies das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) das Ausstandsbegehren des Sohnes der Be-
schwerdeführerin gegen zwei Mitarbeiter des (…) ab. Mit Urteil vom
18. September 2014 (…) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen
diesen Entscheid eingereichte Beschwerde vom 7. August 2014 ab, soweit
es darauf eintrat.
B.f Mit Schreiben vom 12. August 2014 lud das BFM (…) die Beschwerde-
führerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ein zweites Mal zur Anhörung zu
ihren Asylgründen vor. Die Anhörung vom 28. August 2014 musste abge-
brochen werden, weil die Beschwerdeführerin den Befrager aufforderte, in
den Ausstand zu treten.
B.g Mit Zwischenverfügung 22. September 2014 teilte das BFM der Be-
schwerdeführerin mit, angesichts der ihr bereits bekannten Schwierigkei-
ten, die bei der Erstellung und beim Gegenlesen des Protokolls am 28. Au-
gust 2014 entstanden seien, und angesichts der Tatsache, dass sie die
deutsche Sprache gut beherrsche, werde hiermit beschlossen, dass das
Asylverfahren auf schriftlichem Weg fortgesetzt werde. Der Beschwerde-
führerin wurde unter Verweis auf eine beigelegte Kopie des Protokolls der
nur teilweise durchgeführten Anhörung vom 28. August 2014 die Gelegen-
heit eingeräumt, dazu bis zum 24. Oktober 2014 schriftlich Stellung zu neh-
men. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Mit-
wirkungspflicht aufgefordert, ihr Asylgesuch ebenfalls bis zum 24. Okto-
ber 2014 schriftlich zu begründen und insbesondere die in der Zwischen-
verfügung formulierten Fragen – ergänzend zur Befragung zur Person vom
25. September 2013 – vollständig und präzise zu beantworten und mit ihrer
persönlichen Unterschrift zu bestätigen. Des Weiteren wurde sie aufgefor-
dert, unverzüglich respektive spätestens bis zum 24. Oktober 2014 sämtli-
che sich in ihrem Besitz befindlichen Identitätsdokumente im Original und
den von ihr bei der Anhörung vom 28. August 2014 erwähnten „Antrag auf
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ einzureichen. Bei un-
genutzter Frist werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin
kein Interesse mehr an der Weiterführung des Asylverfahrens habe. Dies-
falls würde in Erwägung gezogen, das Asylgesuch aufgrund der Aktenlage
zu entscheiden.
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B.h Mit Eingabe vom 28. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin
das von ihr berichtigte Protokoll der Anhörung vom 28. August 2014 mit
ihren Unterschriften versehen ein.
B.i Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Verlängerung der mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 an-
beraumten Frist unter anderem zur Einreichung der schriftlichen Begrün-
dung des Asylgesuchs um mindestens einen weiteren Monat. Zur Begrün-
dung führte sie an, wie dem Amt bekannt sei, seien sie und ihr Sohn am
(…) von (…) in (…) worden, insbesondere seien ihnen (…) worden. In ih-
rem Fall seien die Verletzungen besonders dramatisch, weil sie davor an
(…) operiert worden sei. Nun sei sie aufgrund der (…) für längere Zeit nicht
in der Lage zu schreiben, sei es am Rechner oder von Hand. Hinzu kämen
(…). Sie und ihr Sohn seien davon überzeugt, dass (…) auch deshalb ge-
gen sie angewandt worden sei, um sie am Schreiben zu hindern und sie
so unmündig zu stellen.
B.j Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 verlängerte das BFM die Frist an-
tragsgemäss bis zum 24. November 2014.
B.k Mit Eingabe vom 24. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin
ihre schriftliche Asylbegründung ein, beantwortete die ihr mit Zwischenver-
fügung vom 22. September 2014 gestellten Fragen und reichte 16 Doku-
mente zu den Verfahren in Deutschland (SEM-Akten A56) ein.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie an, sie sei Staatsangehörige
von Belarus mit letztem Wohnsitz in C._______. Ende (…) habe sie Bela-
rus verlassen, weil sie als Jüdin eine Einladung Deutschlands erhalten
habe, um dort zu leben. Seither habe sie in Deutschland gewohnt, wo sie
über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfüge. Sie habe Belarus
verlassen, weil ihr (...) (…) bei einem antisemitischen Übergriff geschlagen
worden sei. Sie selber sei auch schikaniert worden. Am 24. Juni 2008 habe
die Kriminalpolizei ihre Wohnung in D._______ gestürmt und verschiedene
Sachen - wie beispielsweise ihren Computer - beschlagnahmt, weil die
deutsche Justiz sie und später auch ihren Sohn des Besitzes und der Ver-
breitung (…) Dateien beschuldigt habe. Die deutsche Polizei habe die ent-
sprechenden Dateien, die sich zuvor nie dort befunden hätten, jedoch sel-
ber auf ihrem Computer gespeichert, um sie der Begehung von (…) be-
zichtigen zu können. In der Folge habe sie alle drei Ermittlungsbeamten
bei der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft D._______ des Besitzes
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und der Verbreitung von (…) beschuldigt. Die beteiligten Untersuchungs-
behörden und Beamten hätten schwerste Verfahrensfehler begangen,
weshalb sie mehrere Beschwerdeverfahren eingeleitet und Klagen inklu-
sive Klageerzwingungsverfahren gegen die ermittelnden Beamten einge-
reicht hätten. Diese Verfahren seien alle ohne eingehende materielle Er-
mittlungen eingestellt worden. Stattdessen habe die Justiz und Polizei ge-
gen sie ein Ermittlungsverfahren eröffnet mit der Begründung, sie diffa-
miere die deutsche Polizei, um sich selber zu rechtfertigen. Mit Schriftsatz
vom (…) habe ihr Sohn ein „Beschwerdeverfahren in Fortsetzung des Kla-
geerzwingungsverfahrens“ eingeleitet, das die deutsche Justiz am (…)
ohne weitere Begründung eingestellt habe. All dies zeige auf, dass sie ein
Opfer der Folter und falscher Beschuldigungen seitens der deutschen Jus-
tiz sei. Bei einer Ablehnung ihres Asylgesuchs in der Schweiz würden die
von der deutschen Justiz gegen sie erlassenen Haftbefehle wegen der lau-
fenden Strafverfahren und des Nichtbezahlens der auferlegten Gerichts-
und Verfahrenskosten sofort vollstreckt. Damit würde sie ihrer Freiheit und
ihres Lebens beraubt.
Sie und ihr Sohn seien auch Opfer von Mietwucher geworden. Ihr Vermie-
ter, das angeblich dem deutschen Staat gehörende Unternehmen (…),
habe ihre Miete überdurchschnittlich erhöht. Weil sie die geforderte Miete
nicht hätten bezahlen können, habe sie das Amtsgericht D._______-Mitte
und das Landgericht D._______ zur Räumung der Wohnung und zu Geld-
strafen verurteilt. Deshalb seien sie seit dem (…) obdachlos. Sie hätten
ihre Prozesse vor den zwei Instanzgerichten im Bundesland D._______
verloren. Der Bundegerichtshof habe die dagegen erhobene Beschwerde
abgewiesen, womit der Entscheid rechtskräftig geworden sei. Die darauf-
hin eingereichte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht
sei ebenfalls ohne jegliche Begründung abgewiesen worden. Sämtliche
Verhandlungskosten seien ihnen auferlegt und ihr Mietdepot im Betrag von
(…) Euro sei eingezogen worden. Es liege auf der Hand, dass die Billigung
des Wuchers durch die Gerichte eine Fortsetzung der Folter darstelle. Da-
mit versuche die deutsche Justiz ihre Verhaftung und diejenige ihres Soh-
nes zu legitimieren, um sie dann in der Folge zu beseitigen.
Des Weiteren sei ihr Sohn zu Unrecht von seinem (…) ausgeschlossen
worden. Alle Beschwerdeverfahren gegen die (…) D._______ seien abge-
wiesen worden. Auch darin sei ein Versuch der deutschen Behörden zu
erkennen, sie und ihren Sohn als gemeingefährlich darzustellen. Die deut-
sche Justiz habe diese Situation absichtlich herbeigeführt, um sie einem
unerträglichen psychischen Druck auszusetzen. Ihr (...) sei wegen ihren
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Problemen mit der deutschen Justiz reflexverfolgt, zumal gegen ihn nach
der Kontaktaufnahme des BFM mit den deutschen Behörden ein Haftbe-
fehl erlassen worden sei. Die deutschen Behörden würden versuchen, ihn
(…) Delikte zu bezichtigen, die er selbstverständlich nicht begangen habe.
Er sei beschuldigt worden, (…). Der Grund für die erlittene Verfolgung sei
der Antisemitismus und Rassismus, der bei der deutschen Justiz und Poli-
zei herrsche.
C.
Mit am 12. Februar 2015 eröffneter Verfügung vom 11. Februar 2015 stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 23. September 2013 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es an, zwischen dem Vorfall von (…) (…) und dem
Einreichen des Asylgesuchs in der Schweiz bestehe kein zeitlicher Zusam-
menhang. Die Beschwerdeführerin habe zudem zu Protokoll gegeben, die
(...) erfolgte Ausreise aus Belarus habe nichts mit Asyl zu tun. Sogar der
zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausreise aus Belarus und den
Übergriffen auf ihren (...) müsse verneint werden. Die angeblichen Über-
griffe vermöchten betreffend die Beschwerdeführerin mangels Zielgerich-
tetheit keine Asylrelevanz zu entfalten. Den geltend gemachten Schikanen
seitens der belarussischen Behörden, die die Beschwerdeführerin nir-
gends weiter ausführe, fehle es abgesehen vom zeitlichen Zusammenhang
auch an der nötigen Intensität, um sie asylrelevant erscheinen zu lassen.
Das weitere Vorbringen, mittlerweile leide ihr (...) wegen der Weitergabe
der Daten nach Deutschland unter Reflexverfolgung, sei hinsichtlich der
Person der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant, weil nicht sie selber,
sondern ihr (...) die verfolgte Person sei. Somit erübrige sich eine vertiefte
Abklärung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens.
Des Weiteren sei in Bezug auf die geltend gemachten Vorkommnisse in
Deutschland festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin im Verlaufe
des Verfahrens nicht gelungen sei, eine diesbezügliche antisemitische Mo-
tivation glaubhaft zu machen. Vorab sei festzuhalten, dass es sich bei der
Bundesrepublik Deutschland um einen Rechtsstaat handle, in dem erfah-
rungsgemäss alle Bürger zu den ihnen verfassungsmässig zustehenden
Rechten kämen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin sei zu entneh-
men, dass sie bei allen genannten Vorbringen die Möglichkeit gehabt habe,
die in Deutschland üblichen Rechtsmittel zu ergreifen, wovon sie auch aus-
giebig Gebrauch gemacht habe. Solange kein Politmalus erkennbar sei,
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sei es Sache der deutschen Justiz und nicht der Schweizer Asylbehörden,
abzuklären, ob sie oder ihr Sohn in den geltend gemachten Fällen zu Recht
beschuldigt worden sei oder nicht. Ein Politmalus könne ausgeschlossen
werden, weil ihr bisher alle rechtsstaatlichen Wege offen gestanden seien.
Deutschland sei zudem ein Rechtsstaat, in dem die Religionsfreiheit und
das Diskriminierungsverbot gewährleistet seien. Es scheine, dass sich die
subjektive Wahrnehmung der Realität der Beschwerdeführerin von derje-
nigen anderer Leute unterscheide. Dieser Eindruck bestätige sich durch ihr
misstrauisches Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden des SEM und den
Hilfswerkvertretungen, denen sie wiederholt Befangenheit unterstellt habe.
Auch in der schriftlichen Darlegung der Asylgründe habe sie einleitend we-
gen des Vorgehens der (…) am (…) den Vorwurf der Folter und der un-
menschlichen Behandlung gegen das BFM, wohlbemerkt gegen die Be-
hörde, bei der sie um Schutz nachgesucht habe, erhoben. Ihr Anwalt in
Deutschland habe sie in seinem Schreiben vom (…) darauf aufmerksam
gemacht, dass die deutschen Ermittlungsbehörden bereits erwägen wür-
den, sie und ihren Sohn auf verminderte Schuldfähigkeit untersuchen zu
lassen. Es ergäben sich aus ihren Aussagen keine Anhaltpunkte dafür,
dass sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Deutschland ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei. Die von den
deutschen Behörden gegen die Beschwerdeführerin und ihren Sohn ein-
geleiteten Untersuchungen hätten vielmehr staatlich legitimen Zwecken
gedient. Zwar sei ihr Vorbringen nicht zu bezweifeln, dass ein solches Un-
tersuchungsverfahren psychischen Druck bewirken könne, aber sie habe
nicht glaubhaft machen können, dass es aus einem der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Gründe erfolgt sei. Die zu den Akten gereichten Dokumente ver-
möchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie vielmehr auf-
zeigen würden, dass alle gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfah-
ren rechtsstaatlich korrekt verlaufen und deshalb nicht zu beanstanden
seien.
Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei die Beschwerdeführerin zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung
gelange. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür,
dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat oder in das Land, in
dem sie zuletzt gewohnt habe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem sprä-
chen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Belarus. Zu-
dem habe sie auch keine gravierenden gesundheitlichen Probleme, die
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den Wegweisungsvollzug unzumutbar machen könnten. Sie könne bei ei-
ner Rückkehr nach Belarus, wie bis anhin, auf die Unterstützung ihres Soh-
nes zählen. Ausserdem stehe es ihr offen, sich wieder in Deutschland nie-
derzulassen, wo sie über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfüge.
Mit dieser Niederlassungsbewilligung habe sie in Deutschland Zugang zu
allen sozialen Leistungen. Somit sorge der deutsche Staat für ihre Unter-
bringung und ihren Lebensunterhalt. Der Vollzug der Wegweisung sei tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar.
D.
Mit gemeinsamer Rechtsschrift vom 13. März 2015 reichten die Beschwer-
deführerin und ihr Sohn Beschwerde gegen diese Verfügung und diejenige
im Verfahren des Sohnes (…) beim Bundesverwaltungsgericht ein und be-
antragten in materieller Hinsicht, die angefochtenen Verfügungen seien
aufzuheben, und es sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigen-
schaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie,
es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Frist für die Be-
gründung der Beschwerde sei um einen weiteren Monat seit der Gewäh-
rung der vollumfänglichen Akteneinsicht zu verlängern. Das SEM sei anzu-
weisen, über den Ausstand seiner befragenden Mitarbeiter (…) im Verfah-
ren (…) und (…) im Verfahren (…) zu entscheiden und "weiter zu veranlas-
sen". Zudem sei ihnen kostenfrei Einsicht in die sämtlichen Akten und Bei-
akten ihrer Asylverfahren, auch soweit diese elektronisch geführt würden,
zu gewähren. Namentlich sei ihnen Einsicht in die unter den Ziffern (…) bis
(…) der Rechtsschrift aufgeführten Aktenstücke zu gewähren. Als Beilagen
reichten sie nebst Kopien der angefochtenen Verfügungen die als Anlagen
(…) bis (…) bezeichneten Dokumente zu den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
E.
E.a Am 23. März 2015 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin und
ihrem Sohn den Eingang ihrer Beschwerde.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn könnten den Ausgang der
Verfahren in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Den Entscheid über die Verfahrensanträge ver-
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legte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vo-
rinstanz ein, sich bis am 27. April 2015 zur Beschwerde und insbesondere
auch zu den Verfahrensanträgen sowie zum Umstand, dass im Dossier (…)
des Sohnes der Beschwerdeführerin das Aktenstück (…) (Anhörungspro-
tokoll vom 17. Dezember 2014) fehle, vernehmen zu lassen.
F.
F.a Mit Schreiben vom 24. April 2015 teilte das SEM dem Sohn der Be-
schwerdeführerin im Verfahren (…) mit, das Aktenstück (…) (Anhörungs-
protokoll vom 17. Dezember 2014) befinde sich bedauerlicherweise nicht
mehr bei den Akten und es sei nicht mehr auffindbar. Er erhalte deshalb in
der Beilage einen Ausdruck des besagten Protokolls mit der Einladung,
diesen dem Staatssekretariat bis zum 8. Mai 2015 unterschrieben und mit
allfälligen Korrekturen und Ergänzungen versehen zurückzusenden. Des
Weiteren werde er ersucht, eine Übereinstimmung des Protokolls mit sei-
nen Aussagen am Ende jeder Seite und am Ende des Protokolls unter-
schriftlich zu bestätigen und allfällige Korrekturen handschriftlich an den
entsprechenden Stellen anzubringen.
F.b Mit gemeinsamer Eingabe vom 8. Mai 2015 für beide Beschwerdever-
fahren informierten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn die Instruktions-
richterin dahingehend, die im als Kopie beigelegten Schreiben des SEM
vom 24. April 2015 erbetene Erstellung und Berichtigung eines neuen Pro-
tokolls über die Anhörung vom 17. Dezember 2014 werde abgelehnt. Zur
Ergänzung ihrer Asylvorbringen reichten sie das Schreiben einer Gerichts-
vollzieherin (…) vom (…) ein und machten geltend, die Grundlage dieser
Forderung der deutschen Justiz sei ihnen nicht bekannt und werde auch
nicht dargetan.
F.c In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2015 teilte das SEM dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, das vermisste Aktenstück (…) im Dossier (…)
des Sohnes der Beschwerdeführerin befinde sich nicht beim Staatssekre-
tariat und er habe sich auf die Anfrage vom 24. April 2015 nicht vernehmen
lassen, weshalb ein Ausdruck des entsprechenden Protokolls ohne Unter-
schrift beigelegt werde. In Bezug auf die Beschwerdeführerin verzichtete
das SEM auf eine Stellungnahme.
F.d Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführerin und ihr
Sohn weitere Dokumente als Anlage (…) (…) ein.
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F.e Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2015 lud die Instruktionsrichterin
die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG und unter Hinweis auf
Art. 58 VwVG ein, sich bis zum 14. August 2015 (in zweifacher Ausferti-
gung) zur Beschwerde und insbesondere auch zum Schreiben der Be-
schwerdeführenden vom 8. Mai 2015, in dem sie unter anderem mit ent-
sprechender Begründung das Ersuchen des SEM um allfällige Korrektur
respektive Ergänzung des Protokollausdrucks im Verfahren des Sohnes
ablehnten, vernehmen zu lassen.
F.f Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 hob das SEM die angefochtene Verfü-
gung im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin (…) im Rahmen
eines ergänzenden Schriftenwechsels auf und nahm das erstinstanzliche
Verfahren wieder auf. In Bezug auf die Beschwerdeführerin verzichtete das
SEM auf eine Vernehmlassung.
F.g Mit Abschreibungsentscheid vom 5. August 2015 schrieb das Bundes-
verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren (…) zufolge Gegenstands-
losigkeit von der Geschäftskontrolle ab.
G.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdeführerin,
das Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren ihres Sohnes
(…) wegen überwiegend identischer Asylgründe und identischem Sachver-
halt zu einem einheitlichen Verfahren zu verbinden. Des Weiteren erinnerte
sie an ihre Anträge in ihrer Beschwerdeschrift vom 13. März 2015, insbe-
sondere an diejenigen auf Akteneinsicht, denen bis heute nicht entspro-
chen worden sei, und beantragte baldmöglichst vollumfängliche Aktenein-
sicht. Überdies wies sie darauf hin, dass das SEM noch keine Stellung-
nahme zur „hiesigen“ Beschwerde abgegeben habe und vom Gericht auch
nicht dazu aufgefordert worden sei. Es liege eine rechtserhebliche Verlet-
zung ihrer Ansprüche auf rechtliches Gehör und faires Verfahren vor.
H.
Mit Eingaben vom 13. Januar 2017, 4. März 2017 und 14. April 2017 er-
neuerte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf vollumfängliche Gewäh-
rung der Akteneinsicht.
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Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 12
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorab ist in formeller Hinsicht unter Verweis auf die Zwischenverfügung
vom 8. September 2016 im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin
(…) festzuhalten, dass die Beschwerdeverfahren in zeitlicher Hinsicht ko-
ordiniert werden. Der in der gemeinsamen Rechtsschrift vom 13. März
2015 gestellte Antrag auf Anordnung einer mündlichen Verhandlung ist ab-
zuweisen, zumal das Beschwerdeverfahren in der Regel schriftlich geführt
wird und vorliegend keine Veranlassung besteht, davon abzuweichen. Des
Weiteren ist auch der Antrag, die Frist für die Begründung der Beschwerde
sei um einen weiteren Monat seit der Gewährung der vollumfänglichen Ak-
teneinsicht zu verlängern, abzuweisen, weil sich die Begründung der Be-
schwerde vom 13. März 2015 als rechtsgenüglich erweist. Zudem erweist
sich die Beschwerdesache als weder aussergewöhnlich umfangreich noch
besonders schwierig, weshalb die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG für
das Einreichen einer ergänzenden Begründung der Beschwerde innert ei-
ner angemessenen Frist nicht erfüllt sind. Auf den Antrag, das SEM sei
anzuweisen, gemäss Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin vom
17. Dezember 2014 über den Ausstand des befragenden Mitarbeiters (...)
zu entscheiden und weiter zu veranlassen, ist mangels Zuständigkeit des
Gerichts nicht einzutreten.
Des Weitern ist in Bezug auf den wiederholt gestellten Antrag auf vollum-
fängliche Akteneinsicht festzustellen, dass das SEM der Beschwerdefüh-
rerin mit der Zustellung der Verfügung vom 11. Februar 2015 vollumfäng-
lich Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten, auch in alle mit D
und E paginierten Akten, und in das Aktenverzeichnis gewährt hat. Des
Weiteren ist festzustellen, dass es sich bei einer Vielzahl der aufgelisteten
Aktenstücke um interne Aktennotizen handelt, die der Aktenedition nicht
unterstehen. Die kantonalen Akten sind für den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens nicht relevant, weshalb sich das SEM in seiner Verfügung zu
Recht nicht darauf abgestützt hat. Zudem ist festzustellen, dass sämtliche
jeweils auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die zur Stützung
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Seite 13
der Vorbringen zu den Akten gereichten Dokumente von der Beschwerde-
führerin respektive von ihrem Sohn selber verfasst beziehungsweise ein-
gereicht wurden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie ihnen bestens
bekannt sind und, wie die akribische Auflistung in den Eingaben zeigt, sie
sich offensichtlich auch in deren Besitz befinden. Der Antrag auf vollum-
fängliche Akteneinsicht ist deshalb abzuweisen.
4.2 In materieller Hinsicht stellt das Gericht in Übereinstimmung mit dem
SEM fest, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren gesuchsbegründen-
den Vorbringen offensichtlich nicht gelingt, Asylgründe im Sinne von
Art. 3 AsylG darzutun. Auf die ausführliche Erwägung in Bezug auf den
Heimatstaat Belarus kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (E. 1 der
angefochtenen Verfügung). In der Beschwerde wird diesbezüglich nicht
Einwand erhoben, vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, „besondere“
Schikanen durch die Behörden Belarus entzögen sich den Kenntnissen der
Beschwerdeführenden (Beschwerdeeingabe S. 10).
Soweit das SEM sich auch zum Herkunftsstaat Deutschland äussert, ist in
Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung festzustellen, dass der Bundesrat Deutschland gestützt
auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat
bezeichnet hat, in welchem Sicherheit vor Verfolgung besteht. Zudem zei-
gen die von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn eingereichten Akten
gerade auf, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist, der die Grund- und Men-
schenrechte (insbesondere auch die Religionsfreiheit und das Diskriminie-
rungsverbot) gewährt, anwendet und wahrt. Sowohl die Behörden als auch
die Gerichte sind an die Grundrechte gebunden und halten diese ein. Dass
das deutsche Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) in Einzelfällen zum Schluss gelangen, dass
die Grund- und Menschenrechte eines Beschwerdeführers beziehungs-
weise einer Beschwerdeführerin von einer Behörde oder von einem Gericht
verletzt wurden, spricht nicht gegen die Achtung der Grund- und Men-
schenrechte, sondern für einen gut funktionierenden Rechtsstaat. Die Be-
schwerdeführerin hat in den von ihr dokumentierten Verfahren den Rechts-
weg beschritten, was gerade für einen gut funktionierenden Rechtsstaat
und die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte in Deutschland
spricht. Somit kann ausgeschlossen werden, dass sich die deutschen Ge-
richte, Staatsanwaltschaften (insbesondere jene von […]) und Behörden
(einschliesslich Bundeskanzlerin und diverse Minister) sowie staatliche
Menschenrechtsorganisationen und öffentlichrechtliche oder vom Staat
kontrollierte Institutionen gemeinsam gegen die Beschwerdeführerin und
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ihren Sohn verschworen haben, nur weil sie jüdischer Abstammung sind.
Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind offensichtlich nicht geeignet,
zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat-
oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- oder Drittstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimat- oder im Drittstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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6.4.2 Wie bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt
wurde, sprechen weder die in Belarus herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
diesen Staat. Zudem steht es der Beschwerdeführerin offen, sich wieder in
Deutschland niederzulassen, wo sie und ihr Sohn, dessen Beschwerde mit
Urteil gleichen Datums (…) abgewiesen wird, über unbefristete
Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Damit hat sie – soweit sie darauf ange-
wiesen sein sollte – Zugang zu allen sozialen Leistungen, womit Deutsch-
land für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt.
6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: