B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1681/2013
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführerin verliess seinen Heimatstaat am 22. Oktober
2012. Am 18. Februar 2013 reiste er in die Schweiz ein und suchte glei-
chentags um Asyl nach. In der Folge wurde ein dubEX-Verfahren einge-
leitet und aufgrund der Eurodac-Treffer vom 20. Oktober 2009, 28. April
2011 und 1. Mai 2012 die Zuständigkeit der Niederlande festgestellt.
B.
Am 1. März 2013 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Dabei machte er geltend, er
habe Tibet am 11. Oktober 2012 zu Fuss in Richtung Nepal verlassen.
Von dort aus sei er an einen ihm unbekannten Ort geflogen und schliess-
lich in die Schweiz eingereist. Weiter wurde dem Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Nieder-
lande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ge-
währt. Dabei gestand er seine dortigen Aufenthalte ein und führte aus, er
habe in den Niederlanden auf der Strasse gelebt und betteln müssen.
Ende 2009 habe er eine Frau aus der Schweiz kennen gelernt. Seither
habe sie ihn vier bis fünf Mal besucht. Sie wisse nicht, dass er in die
Schweiz gekommen sei, er wolle sie überraschen.
C.
Mit Verfügung vom 11. März 2013 – eröffnet am 29. März 2013 – trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz in die Niederlande weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
D.
Mit Eingabe vom 28. März 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom 11. März 2013 ein und beantragte, der Vollzug der Weg-
weisung sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme auszuset-
zen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Ver-
fügung sei aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen mit
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der Anweisung auf das Asylgesuch einzutreten und den Sachverhalt voll-
ständig festzustellen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer zu erlau-
ben, sich vorläufig in der Schweiz aufzuhalten, bis seine Ehe mit
B._______ geschlossen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von
der Leistung des Kostenvorschusses. Schliesslich ersuchte er um Ge-
währung einer Frist von fünf Arbeitstagen, um einen Anwalt zu beauftra-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
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können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die nieder-
ländischen Behörden hätten das Ersuchen des BFM um Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO gutgeheissen.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens liege somit bei den Niederlanden. Gemäss der Dublin-II-VO gebe
es keine Normen, welche es erlauben würde, individuelle Präferenzen ei-
nes Asylsuchenden zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe sei-
ne Freundin erst in den Niederlanden kennen gelernt und erst wenige
Male gesehen; mithin gehöre sie nicht zur Kernfamilie im Sinne von Art. 2
Bst. i Dublin-II-VO. Der Beschwerdeführer könne die Beziehung weiter
von den Niederlanden aus pflegen.
3.3 Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und
die Sache an das BFM zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Asyl-
gesuch einzutreten und den Sachverhalt vollständig festzustellen. Soweit
er damit sinngemäss geltend macht, der Sachverhalt sei nicht vollständig
festgestellt worden, substantiiert er diese Rüge in der Eingabe nicht,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Asylgründe seien
in den Niederlanden nicht hinreichend geprüft worden. Er habe befürch-
tet, nach China ausgeschafft und dort wegen illegaler Ausreise bestraft zu
werden. Seine Freundin verfüge hier in der Schweiz über eine Aufent-
haltsbewilligung B, welche diesen Sommer in eine C-Bewilligung umge-
wandelt werde. Die Ehevorbereitung sei im Gang.
Mit diese Ausführungen bringt der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges
vor, das in Bezug auf die Zuständigkeit der Niederlande für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
Die Niederlande sind seit dem 31. August 1954 (in Kraft seit 31. August
1954) Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und seit
21. Dezember 1988 (in Kraft seit 20. Januar 1989) des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und es
bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich die Niederlande im
konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten
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würden. Auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in den
Niederlanden bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (A13/3, S. 1 f.) und
er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende
staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hat, bleiben die Niederlande
gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für sein Verfahren bis
zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig (Art. 16 Abs. 4 Dublin-
II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er beabsichtige seine in der
Schweiz aktuell über eine B-Bewilligung verfügende Freundin heiraten zu
wollen. Nach Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO ist der nicht verheiratete Partner
der asylsuchenden Person ein Familienangehöriger im Sinne des Dublin-
Abkommens, sofern eine dauerhafte Beziehung geführt wird. Der Be-
schwerdeführer kennt seine Freundin zwar seit Ende 2009, hat sie aber in
den vergangenen drei Jahren lediglich vier bis fünf Mal gesehen. Insoweit
kann nicht von einer tatsächlich gelebten, dauerhaften Beziehung ausge-
gangen werden. Zudem substantiiert der Beschwerdeführer seine Bezie-
hung sowie die Heiratsabsichten in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter.
Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht auf
Art. 15 Dublin-II-VO (humanitäre Klausel).
Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass die Niederlande ihre
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdefüh-
rer unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement-
Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimatstaat zurückschaffen würde.
3.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit der Nieder-
lande ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
4.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
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fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und 10.2). Insoweit besteht auch kein Raum dafür, dem Beschwerdefüh-
rer zu erlauben, sich bis zur Heirat, vorläufig in der Schweiz aufzuhalten.
Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, den Abschluss des Ehevorbe-
reitungsverfahrens in den Niederlanden abzuwarten. Die Vorinstanz hat
demnach den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind die Anträge
auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme, Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung sowie Ansetzung einer Frist von fünf Arbeitstage,
um einen Anwalt zu beauftragen, gegenstandslos geworden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos
zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb weder dem Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege noch demjenigen um unentgeltliche Ver-
beiständung stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli