B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1681/2018
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben im
Herbst 2015. Am 5. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte
am 8. November 2015 um Asyl nach. Am 9. Dezember 2015 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Das SEM
hörte ihn am 15. Januar 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf
B._______, Bezirk C._______, Provinz Wardak, sei schiitischen Glaubens
und gehöre der Ethnie der Hazara an. Die (…) habe er nicht besuchen
können. Er habe als (…) gearbeitet und (…) gehalten. Afghanistan habe er
verlassen, weil er in seinem Heimatdorf nicht habe leben können. Jahr für
Jahr seien die Kutschis, in Wirklichkeit seien es die Taliban, für sechs Mo-
nate ins Dorf gekommen und hätten alles aufgebraucht, was die Dorfbe-
wohner angebaut hätten. Die Kutschis hätten Dokumente dabei gehabt als
Beweis, dass die Ländereien ihnen gehörten. Von den Ländereien seiner
Familie hätten die Kutschis allerdings kein Dokument gehabt. Seine Fami-
lie habe sich nicht mit den Kutschis angelegt, da sie sonst eine seiner
Schwestern verschleppt hätten. Sein Vater habe im Gebiet der Paschtunen
eine (…) betrieben. Deshalb sei er sowohl von den Paschtunen als auch
von den Hazaras im Dorf als Verräter bezeichnet und von beiden Seiten
bedroht worden. Eine seiner Schwestern sei von den Paschtunen ver-
schleppt worden. Nach zwei Tagen sei sie wieder freigelassen worden. Vor
ungefähr sechs Jahren habe sein Vater einen Drohbrief von den Paschtu-
nen erhalten, welchen er den Hazaras im Dorf habe übergeben müssen.
Ansonsten sei ihm angedroht worden, dass seine Kinder entführt würden.
Die Hazaras hätten den Vater daraufhin aufgefordert, das Gebiet zu ver-
lassen. Die Familie sei deshalb im Jahr 2013 nach Kabul geflüchtet. Dort
sei sein Vater verstorben. Der Dorfälteste habe die Dorfbewohner, die sich
in Kabul aufgehalten hätten, jedes Jahr aufgefordert, einen Sohn ins Dorf
zurückzuschicken, um gegen die Kutschis zu kämpfen. Falls sie dieser Auf-
forderung nicht Folge leisten würden, sei ihnen angedroht worden, dass ihr
Land enteignet werde. Im ersten Jahr habe er sich geweigert. Im folgenden
Jahr sei er ins Dorf zurückgekehrt und habe am Kampf teilgenommen. Im
dritten Jahr habe er sich erneut geweigert. In Kabul habe es ständig Atten-
tate gegeben. Er selbst habe keine Arbeit mehr gehabt, weshalb er sich
entschieden habe, das Land zu verlassen. Im (…) 2015 sei er erstmals in
den Iran gereist und habe dort fünf Monate lang gearbeitet. Er sei nach
Afghanistan ausgeschafft worden. Nach wenigen Tagen sei er wieder in
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den Iran zurückgekehrt. Nachdem er zum zweiten Mal aus dem Iran aus-
geschafft worden sei, habe er Afghanistan in Richtung Europa verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 19. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien Wegweisungshinder-
nisse festzustellen und er sei als Folge davon vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren.
Als Beweismittel reichte er ein Foto eines nicht übersetzten Briefes zu den
Akten.
D.
Mit Schreiben vom 23. März 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwer-
deführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.
Die Drohungen gegen den Vater des Beschwerdeführers hätten sich be-
reits mehrere Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan ereignet. Diese
könnten nicht als fluchtauslösende Ereignisse gewertet werden und seien
deshalb nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe sich während den
Wintermonaten in seinem Dorf aufgehalten, indes habe er nicht geltend
gemacht, während dieser Zeit von den Paschtunen oder den Hazaras be-
droht worden zu sein. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung
hätten sich möglichweise auch seine Brüder für den laufenden Winter wie-
der ins Dorf begeben. Es sei somit bei einer Rückkehr ins Dorf nicht von
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einer konkreten Gefährdung durch die Hazaras respektive durch die
Paschtunen auszugehen. Weiter habe er erklärt, dass die Kutschis alles
aufgebraucht hätten, was im Dorf angebaut worden sei. Zudem hätten
diese Dokumente mitgeführt, mit welchen sie sich als Eigentümer diverser
Ländereien ausgewiesen hätten. Überdies seien die Familien, welche nach
Kabul geflüchtet seien, vom Dorfältesten aufgefordert worden, mindestens
ein männliches Mitglied ins Dorf zurückzuschicken, um zu kämpfen. All
diese Vorkommnisse seien auf den saisonal ausbrechenden gewaltsamen
Konflikt in der Provinz zurückzuführen, welcher die gesamte lokale Bevöl-
kerung betreffe. Der Konflikt zwischen den Kutschis und den Hazara in den
Provinzen Maidan Wardak und Ghazni lasse sich insbesondere auf den
umstrittenen Anspruch betreffend die lokal verfügbaren Ressourcen zu-
rückführen. Er sei daher wirtschaftlichen Gründen geschuldet und zeichne
sich somit nicht durch Verfolgungsmassnahmen aufgrund der ethnischen
Zugehörigkeit aus. Sodann habe er keine Probleme mit dem Ältestenrat
des Dorfes geltend gemacht, weil er sich nur ein Jahr am Kampf beteiligt
habe. Anlässlich der Anhörung habe er explizit angegeben, dass seine Brü-
der für die Wintermonate wahrscheinlich wieder ins Dorf zurückgekehrt
seien. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass der Dorfälteste
seine Drohung nicht wahrgemacht und das Land der Familie nicht enteig-
net habe. Auch wenn sich das Leben aufgrund der Rahmenbedingungen
in der Heimatregion des Beschwerdeführers als äusserst schwierig ge-
stalte, handle es sich bei diesem Vorbringen nicht um einen asylrelevanten
Fluchtgrund. Die von ihm dargelegte Bedrohungslage sei vielmehr Aus-
druck der schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen in seiner Heimat-
region, weshalb seine Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien. Die
eingereichte Bestätigung des Ältestenrates vermöge diese Einschätzung
nicht zu entkräften. Bezüglich der Attentate in Kabul sei festzustellen, dass
Situationen allgemeiner Gewalt und deren Auswirkungen auf die Lebens-
bedingungen der lokalen Bevölkerung keine Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellten und somit nicht asylrelevant seien. Die
Verhaftungen im Iran hätten sich schliesslich in einem Drittstaat ereignet
und seien somit ebenfalls nicht asylrelevant.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz habe die gefährliche Situation, in der er sich befunden habe,
nicht korrekt gewürdigt. Die Arbeitseinsätze seines Vaters hätten der ge-
samten Familie und speziell auch ihm Feinde beschert. Die Paschtunen
beziehungsweise die Taliban, welche Sunniten seien, seien allgemein ge-
gen die Hazara eingestellt und wenn sie sich mit jemandem verfeindeten,
dann auch mit der ganzen Familie. Zudem habe er immer wieder seinen
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Wohnort wechseln müssen. Er sei nur im Winter in sein Dorf zurückgegan-
gen, weil in dieser Zeit die Kutschi (oder Taliban) nicht im Dorf gewesen
seien und deshalb keine Verteidigung nötig gewesen sei. Der Dorfvorste-
her habe von den Dorfbewohnern verlangt, dass sie im Frühling und Som-
mer gegen die Kutschis kämpfen. Er habe sich bereits im ersten Jahr nach
dem Tod seines Vaters der Aufforderung des Dorfvorstehers gefügt und
gegen die Kutschis gekämpft. Der neue Drohbrief von 2017 beweise und
bekräftige seine Aussagen. In diesem Brief werde die Auslieferung des Be-
schwerdeführers verlangt, weil er seitens der lokalen Regierung zum Tode
verurteilt worden sei.
5.3 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Was in der Beschwerdeschrift
dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Vielmehr
ergeben sich daraus Unstimmigkeiten zu seinen bisherigen Angaben. So
gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er habe
nach der Flucht der Familie aus dem Dorf drei Jahre lang in Kabul gelebt.
Während dieser Zeit sei er insgesamt drei Mal vom Dorfältesten zum
Kampf aufgefordert worden. Er sei nur im zweiten Jahr ins Dorf zurückge-
gangen und habe gegen die Kutschis gekämpft (vgl. SEM-Akten A26/20
F101 ff.). In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er
habe zirka sechs Monate gegen die Kutschis gekämpft. An anderer Stelle
in der Beschwerdeschrift widerspricht er dieser Aussage, indem er aus-
führt, er sei nur im Winter ins Dorf zurückgekehrt, weil die Kutschis zu die-
ser Zeit nicht im Dorf gewesen seien und keine Verteidigung notwendig
gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist dem Vorbringen, er sei vom Dorf-
ältesten gezwungen worden am Kampf gegen die Kutschis teilzunehmen,
die Grundlage entzogen. Weitergehend hat die Vorinstanz zutreffend aus-
geführt, dass der Beschwerdeführer keine Nachteile seitens der Paschtu-
nen und den Hazaras geltend macht. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden. Auch der im Beschwerdeverfahren ein-
gereichte Drohbrief vermag den Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die
Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht, nicht in Frage zu
stellen, zumal er lediglich in Kopie vorliegt, mithin ihm nur ein geringer Be-
weiswert zukommt. Im Sinne einer antizipieren Beweiswürdigung kann
deshalb auf die Übersetzung verzichtet werden.
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5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise asylrelevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.2.1 Was die allgemeine Lage in Afghanistan betrifft, kann vorab auf das
als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 verwiesen werden. Gemäss dem Ur-
teil hat sich die Sicherheitssituation in den letzten Jahren über alle Regio-
nen hinweg deutlich verschlechtert und die humanitären Bedingungen in
weiten Teilen Afghanistans sind als existenzbedrohend zu qualifizieren. Ein
Vollzug der Wegweisung dorthin ist deshalb als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Betreffend die Hauptstadt Kabul kann von
dieser allgemeinen Feststellung abgewichen werden, falls besonders be-
günstigende Faktoren vorliegen und die betroffene Person bei einer Rück-
kehr nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät (E. 8.4.1). Solche be-
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günstigenden Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann ge-
geben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen,
gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland über ein soziales Netz
verfügt, das ihn wieder aufnehmen kann und tragfähig ist, so dass er sich
dort wieder eingliedern kann. Mithin muss das soziale Netz in der Lage
sein, ihm eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe
zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein
lose Kontakte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie
stellen insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaft-
liche Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Zurückhaltung bei
der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist geboten,
wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative
nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Entscheidrele-
vant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respektive
die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer be-
zahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt wer-
den kann.
7.2.2 In Anbetracht der aktuellen Lage in Afghanistan ist festzustellen, dass
ein Wegweisungsvollzug in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers,
Wardak, unzumutbar ist.
Aber auch die von der Vorinstanz genannte Aufenthaltsalternative Kabul
erweist sich als unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist ein junger und –
soweit aus den Akten ersichtlich – gesunder Mann. Im Jahr 2013 ist er mit
seiner Familie nach Kabul gezogen, wo die Familie gemäss seinen Anga-
ben eine Einzimmerwohnung mietete (vgl. SEM-Akten A4/11 F2). In Kabul
verstarb der Vater. Die Brüder sind offenbar, zumindest vermutet es der
Beschwerdeführer, ins Dorf zurückgekehrt (vgl. SEM-Akten A26/20
F155 ff.). Ob sich die Mutter heute noch in Kabul aufhält, ist den Akten nicht
zu entnehmen. Sollte sie weiterhin in Kabul wohnhaft sein, würde der Be-
schwerdeführer zwar über eine Unterkunft verfügen. Der Beschwerdefüh-
rer selbst hielt sich jedoch nicht durchgehend in Kabul auf, musste er doch
zur Verteidigung des Dorfes für mehrere Monate dorthin zurückkehren. So-
weit er sich in Kabul aufhielt, arbeitete er als (…). Er hat weder (…) besucht
noch (…) erlernt. Weil er schliesslich keine Arbeit mehr fand, reiste er zwei
Mal in den Iran, wo er bis zu seiner Ausschaffung während mehreren Mo-
naten arbeitete. Damit kann aufgrund der gemäss Rechtsprechung gebo-
tenen Zurückhaltung nicht von der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Wie-
dereingliederung ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul
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mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage
geraten würde. Kabul stellt folglich für den Beschwerdeführer keine inner-
staatliche Wohnsitzalternative dar. Der Vollzug dorthin ist unzumutbar. Der
Beschwerdeführer ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.3 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des
Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
8.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern
4 und 5 der Verfügung vom 15. Februar 2018 sind aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Üb-
rigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen. Demnach hätte der Beschwerdefüh-
rer die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Indes beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren
des Beschwerdeführers nicht als aussichtlos zu gelten haben. Zudem ist
seine Bedürftigkeit durch die Fürsorgebestätigung vom 20. Februar 2018
belegt. Das Gesuch ist daher gutzuheissen. Es sind demnach keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
Angesichts des hälftigen Obsiegens ist in Anwendung von Art. 64 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer eine reduzierte Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte re-
duzierte Parteientschädigung von Fr. 275.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 15. Februar 2018 werden
aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 275.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: