Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E168/2012
U r t e i l v om 1 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______,
Algerien,
c/o Bundesamt für Migration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Juni 2011 auf ein erstes
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2011 gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 22. November 2011 erneut in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass am 19. Dezember 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ eine Befragung zur Person stattfand und ihm
anschliessend das rechtliche Gehör zu den im ersten sowie im
vorliegenden Verfahren vorgebrachten Asylgründen gewährt wurde,
dass das BFM am 5. Januar 2012 eine direkte Anhörung des
Beschwerdeführers durchführte,
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, er habe im ersten Asylverfahren falsche Angaben gemacht
dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er keinen Militärdienst
leisten wolle, und befürchte, deswegen Nachteile zu erleiden,
da er ausserdem Angst habe, von den Terroristen umgebracht zu
werden, welche ihn einmal angesprochen und aufgefordert hätten, für sie
zu arbeiten,
dass er im September 2011 von einem Freund telefonisch erfahren habe,
dass er von den Terroristen gesucht werde,
dass er ferner wirtschaftliche Probleme in seinem Heimatstaat gehabt
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Januar 2012 – gleichentags eröff
net − in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den
Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Asylverfahren
fehle es an der Asylrelevanz beziehungsweise sie seien als unglaubhaft
zu erachten,
dass seine Befürchtungen wegen des nicht geleisteten Militärdiensts als
nachgeschoben zu erachten seien, weil er sie anlässlich des ersten
Asylverfahrens nicht erwähnt habe und zudem darin keine Verfolgung im
asylrechtlichen Sinne erblickt werden könne,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der angeblichen
Bedrohung durch Terroristen sehr vage ausgefallen seien und im
Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Aussagen anlässlich des ersten
Asylverfahrens stehen würden, weshalb sie als unglaubhaft zu
bezeichnen seien und nicht auf eine konkrete Verfolgung schliessen
liessen,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, ihm
im drohe Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung und weder die im Heimatstaat herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben und es sei ihm das Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er weiter beantragte, es sei der Vollzug der Wegweisung
auszusetzen, jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines
Heimatstaates sei zu unterlassen, und er sei in einer separaten
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Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in
Kenntnis zu setzen,
dass er schliesslich um Einsicht in sämtliche Verfahrensakten ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Vorinstanz ihre Verfügung mündlich eröffnet und summarisch
begründet hat,
dass Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG den Parteien grundsätzlich
schriftlich zu eröffnen und diesfalls als solche zu bezeichnen, zu
begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (vgl.
Art. 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG),
dass Verfügungen und Entscheidungen im Asylverfahren in geeigneten
Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden können,
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wobei die mündliche Eröffnung samt Begründung protokollarisch
festzuhalten und den Asylsuchenden ein Protokollauszug auszuhändigen
ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die mündliche Eröffnung des Entscheids im Anschluss an die
Anhörung vom 5. Januar 2012 erfolgte und dem Beschwerdeführer
zusammen mit den Anhörungsprotokollen und weiteren editionspflichtigen
Akten das schriftliche Entscheidprotokoll übergeben wurde,
dass diese Vorgehensweise des BFM mithin korrekt ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der
Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb
welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
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Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der
verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit dem in der Rechtsmitteleingabe gestellten Begehren, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, der Streitgegenstand in unzulässiger
Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten
Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63;
BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind
(Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung
reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein
Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
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auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
würden sich keine Anhaltspunkte für nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens in der Schweiz eingetretene, flüchtlingsrechtlich relevante
Ereignisse ergeben, welche als nicht haltlos zu bezeichnen wären,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der
Beschwerdeführer lediglich pauschal auf seine Gefährdung im
Heimatstaat verweist, ohne im Einzelnen auf die Argumentation der
Vorinstanz einzugehen, nicht geeignet sind, zu einer anderen
Einschätzung zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe des
jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden
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Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
sowie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit
einer Datenweitergabe an den Heimatstaat hinfällig geworden sind,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den
Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um
entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass schliesslich auch das Gesuch um Akteneinsicht abzuweisen ist, da
dem Beschwerdeführer alle gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen
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Akten vom BFM zusammen mit der angefochtenen Verfügung
ausgehändigt wurden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: