B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1683/2013
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…) 2012,
(Staatsangehörige von B._______),
vertreten durch ihre Mutter, C._______,
geboren am (…),(Staatsangehörige von B._______),
diese wiederum vertreten durch Samuel Häberli,
Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2013 / N (…).
E-1683/2013
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Das BFM hiess am 5. April 2007 das zweite Asylgesuch der Mutter der
Beschwerdeführerin, C._______, (…) Staatsangehörige von B._______,
vom 21. September 2006 gut und gewährte ihr unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl (BFM-Akten A18/3).
B.
Am (…) 2010 heiratete die Mutter der Beschwerdeführerin Herrn
D._______, geboren (…), nigerianischer Staatsangehöriger.
C.
Am (…) 2012 wurde die Beschwerdeführerin geboren. Gemäss Geburts-
mitteilung des zuständigen Zivilstandsamts erhielt das Mädchen die
Staatsangehörigkeit von B._______ seiner Mutter.
D.
Die Mutter der Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, resp. der Vater der
Beschwerdeführerin, D._______, ersuchten mit Eingabe vom 18. Septem-
ber 2012 an das BFM um Einbezug ihrer in der Schweiz geborenen ge-
meinsamen Tochter – vorliegend die Beschwerdeführerin – in die Flücht-
lingseigenschaft der Mutter (B2/2).
E.
Das BFM nahm das Gesuch als Asylgesuch zwecks Familienzusammen-
führung entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 28. September
2012 – eröffnet am 2. Oktober 2012 – ab. Zur Begründung hielt das BFM
fest, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der nigerianischen Staatsan-
gehörigkeit ihres Vaters, der in seinem Heimatland nicht verfolgt werde, die
nigerianische Staatsangehörigkeit erlangen. Diese Tatsache stehe einem
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG (SR
142.31) entgegen. Eine Asylgewährung sei demnach zu verweigern, und
die Regelung des Aufenthaltes der Tochter in der Schweiz falle in die Kom-
petenz der kantonalen Migrationsbehörde.
F.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. November 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht wurde wegen Verletzung der Begründungspflicht mit
Urteil vom 14. November 2012 gutheissen, die angefochtene Verfügung
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vom 28. September 2012 aufgehoben und die Sache zur Entscheidbegrün-
dung an das BFM zurückgewiesen (Verfahren E-5694/2012; BFM-Akten
B5/7).
II.
G.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 – am folgenden Tag eröffnet – lehnte
das BFM das Asylgesuch zwecks Familienzusammenführung erneut ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die unterschiedlichen
Staatsangehörigkeiten der Eltern der Beschwerdeführerin und die Möglich-
keit, dass sie die nigerianische Staatsangehörigkeit ihres Vaters erwerben
könne, stellten besondere Umstände dar, die einem Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft der Mutter gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG entgegenstünden.
Hypothetisch sei die Frage zu prüfen, ob sich die Familie im Heimatland
des nichtverfolgten Ehepartners, mithin in Nigeria, niederlassen könnte;
diese Frage sei – immer im Rahmen bloss hypothetischer Aussagen – zu
bejahen. In Nigeria drohe der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter keine
Gefahr vor Verfolgung, sie könnten sich dort legal niederlassen und dies
sei ihnen aufgrund der gegebenen Umstände auch zuzumuten. Auf die de-
taillierte Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
H.
Mit Beschwerde vom 28. März 2013 beantragte die Rechtsvertreterin na-
mens und im Auftrag der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Einbezug der Tochter in
die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG sowie
die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht wurde beantragt, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die Bezahlung
von Verfahrenskosten zu erlassen. In der Beschwerdebegründung wurde
im Wesentlichen vorgebracht, das BFM habe die Zumutbarkeit der (theo-
retisch zu prüfenden) Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Nigeria
unzureichend geprüft. Insbesondere habe es die Gefahr einer Genitalver-
stümmelung für die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Auf die ge-
nauen Beschwerdevorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden folgende Beweismittel
beigelegt:
E-1683/2013
Seite 4
ein Asylgutachten von Amnesty International Deutschland vom
16. März 1999 über die Genitalverstümmelung in Nigeria (AFR 44-
98.190);
ein Länder Fact-Sheet der Deutschen Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit (GIZ) vom September 2011 über die weibliche Geni-
talverstümmelung in Nigeria;
ein Auszug aus einem englischsprachigen Bericht (S. 67 – 70) von
Country of Research and Information (CORI) vom Dezember 2012; ein-
gereicht wird aus dem CORI Thematic Report, Nigeria, Gender and
Age, das Kapitel "FGM" (S. 67 – 70).
I.
Mit Schreiben vom 4. April 2013 wurde der Eingang der Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Mit Instruktionsverfügung vom 11.
April 2013 wurde auf die Beschwerde eingetreten, der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erteilung
einer angemessenen Parteientschädigung auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben, die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu
belegen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die
Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
J.
Der Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom 17. April 2013 mit, es handle
sich beim Antrag um Erlass der Verfahrenskosten um ein Versehen. So-
wohl die Mutter der Beschwerdeführerin als auch deren Ehemann seien
erwerbstätig und von der Sozialhilfe unabhängig. Der Antrag auf Erlass der
Verfahrenskosten wurde zurückgezogen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 24. April 2013 hielt die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
Sie brachte indessen einige Entgegnungen hinsichtlich der geltend ge-
machten Gefahr einer Genitalverstümmelung an, auf welche in den nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen wird.
L.
E-1683/2013
Seite 5
Mit Replik vom 13. Mai 2013 hielt der Rechtsvertreter an den Ausführungen
in seiner Beschwerdeschrift fest und führte weitere Argumente an, welche
die geltend gemachte Gefahr einer Genitalverstümmlung bekräftigen soll-
ten.
M.
Am 19. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmun-
gen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren – mit vorlie-
gend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
3.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht, die
E-1683/2013
Seite 6
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
4.
4.1 Vorab ist die ausländerrechtliche Aufenthaltsregelung der Beschwerde-
führerin beziehungsweise ihrer Eltern zu skizzieren. Gemäss den aktuel-
len, im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vermerkten Ein-
trägen (Stand: 17. Februar 2015) sind sowohl die (asylberechtigte) Mutter
der Beschwerdeführerin als auch diese selber im Besitz einer Niederlas-
sungsbewilligung C des Kantons E._______. Dem Vater der Beschwerde-
führerin ist im Kanton E._______ – aufgrund der Ehe mit seiner asylbe-
rechtigten Frau – eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden.
Was die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, geht aus al-
len vorliegenden Akten (Geburtsmitteilung des zuständigen Zivilstandsam-
tes; Eintrag der Asylbehörden beziehungsweise der kantonalen Migrations-
behörden in ZEMIS) hervor, dass die Beschwerdeführerin, wie ihre Mutter,
(…) Staatsangehörige von B._______ ist. Eine nigerianische Staatsange-
hörigkeit der Beschwerdeführerin ist demgegenüber nirgends aktenkundig.
4.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einbezug der Be-
schwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter und die Gewäh-
rung von Asyl gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG. Angesichts der oben aufge-
zeigten ausländerrechtlichen Aufenthaltsregelung ist vorab in aller Deut-
lichkeit darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Entscheid keine Auswir-
kungen auf die bestehende Niederlassungsbewilligung der Beschwerde-
führerin oder ihre Mutter in der Schweiz hat, da die Erteilung einer auslän-
derrechtlichen Bewilligung unabhängig von der Erteilung des Flüchtlings-
bzw. Asylstatus erfolgte. Es steht denn auch in keiner Weise eine konkrete
Wegweisung nach Nigeria in Frage; ebenso wenig geht es offenkundig da-
rum, das der Mutter der Beschwerdeführerin gewährte Asyl in irgendeiner
Weise in Frage zu stellen; vielmehr hat das BFM entsprechende Erwägun-
gen, ob die Familie sich allenfalls nach Nigeria begeben könnte, lediglich
in einer hypothetischen und theoretischen Weise zu prüfen gehabt.
4.3 Indessen ist ein konkretes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung,
ob die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter ein-
zubeziehen und ihr Asyl zu gewähren ist, durchaus zu bejahen, da die
Rechtsstellung eines asylberechtigten Flüchtlings – auch im Vergleich zu
einem Ausländer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung – vorteilhafter
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Seite 7
ist, indem die Flüchtlingskonvention für Flüchtlinge betreffend gewisse
Rechtspositionen nicht nur eine Gleichbehandlung mit den "meistbegüns-
tigten" ausländischen Personen, sondern eine Gleichbehandlung mit inlän-
dischen Personen garantiert (vgl. im Einzelnen Schweizerische Flücht-
lingshilfe SFH, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern u.a.
2009, S. 301 ff.).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf Art. 51
Abs. 3 AsylG, wonach in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen
auch als Flüchtling anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände
dagegen sprechen. Sie hielt fest, ein derartiger besonderer Umstand
könne sein, dass die Eltern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sind und
das Kind die Staatsangehörigkeit des Elternteils erwerben kann, der in sei-
nem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt ist. Im vorliegenden Fall
könne die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage die nigerianische Staats-
bürgerschaft ihres Vaters erlangen.
Weiter sei in hypothetischer Weise zu prüfen, ob sich die Flüchtlingsfamilie
theoretisch im Heimatland des nichtverfolgten Ehepartners niederlassen
könnte. Dies sei vorliegend zu bejahen: Weder der Beschwerdeführerin
noch ihrer Mutter würde bei einer Wegweisung nach Nigeria eine Verfol-
gungsgefahr resp. die Verletzung des Non-Refoulement-Gebots und die
Rückschiebung nach B._______ drohen. Einer legalen Niederlassung der
Beschwerdeführerin und ihrer Mutter stehe nichts im Wege, zumal die Mut-
ter als Ehefrau eines nigerianischen Staatsbürgers in Nigeria den soge-
nannten "Niger Wife Status" beantragen könne, der eine legale Niederlas-
sung in Nigeria erlaube.
Schliesslich sei in Anwendung der bundesgerichtlichen "Reneja-Praxis" zu
prüfen, ob es der Flüchtlingsfamilie zumutbar sei, sich in Nigeria niederzu-
lassen. Diese Frage bejahte das BFM im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, die Mutter der Beschwerdeführerin beherrsche die englische Spra-
che fliessend, verfüge über einen hohen Bildungsgrad und könne auf die
Unterstützung des verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes ihres Eheman-
nes zählen. Bezüglich der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass
diese erst wenige Monate alt sei und somit nicht von einer fortgeschrittenen
sozialen Integration in der Schweiz ausgegangen werden müsse, welche
sich im Falle eines Wegzugs nach Nigeria negativ auswirken könnte.
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Seite 8
5.2 Der Rechtsvertreter hielt auf Beschwerdeebene fest, dass der Be-
schwerdeführerin in Nigeria eine Genitalverstümmelung drohen würde.
Das erhöhte Risiko, diesem schweren Eingriff in die persönliche Integrität
ausgesetzt zu sein, begründe – insbesondere unter Berücksichtigung von
Art. 3 der des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) – die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Nigeria. Zahlreichen Berichten könne entnommen werden, dass
weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria weit verbreitet sei und zum kul-
turellen und sozialen Standard gehöre; mit der Beschwerde wurden drei
entsprechende Berichte zu den Akten gereicht (vgl. oben Bst. H). Wie in
diesen Unterlagen insbesondere dokumentiert werde, sei in Nigeria bei der
Ethnie der (...) – welcher der Vater der Beschwerdeführerin angehört – und
der (...) die weibliche Genitalverstümmelung am weitesten verbreitet. Die
Praxis werde trotz internationaler Konventionen, die zur Bekämpfung der
Genitalverstümmelung unterzeichnet worden seien, unverändert weiterge-
führt. Diese Erkenntnisse seien vom Vater der Beschwerdeführerin im per-
sönlichen Gespräch bestätigt worden. Ihm zufolge sei die weibliche Geni-
talverstümmelung bei Angehörigen seiner Ethnie eine Notwendigkeit. Auch
wenn die Eltern der Beschwerdeführerin sich gegen eine Genitalverstüm-
melung ihrer Tochter einsetzen würden, bestehe die Gefahr, dass ein sol-
cher Übergriff durch andere Familienangehörige geschehen könnte.
5.3 In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2013 hielt das BFM fest, es
werde keineswegs bestritten, dass Genitalverstümmelung von Mädchen
und Frauen in Nigeria nach wie vor praktiziert werde. Allerdings gebe es in
neun Teilstaaten Nigerias – darunter auch in (...), woher der Vater der Be-
schwerdeführerin stamme – ein gesetzliches Verbot der Genitalverstüm-
melung. Es sei der Familie der Beschwerdeführerin zuzumuten, in einen
dieser Teilstaaten zu ziehen und sich unabhängig von den Verwandten des
Familienvaters in Nigeria niederzulassen. In Grossstädten wie (...) sei fer-
ner die Lebensweise anonymer und der soziale Druck zur Genitalverstüm-
melung geringer. Die Entscheidung über die Genitalverstümmelung eines
Mädchens liege schliesslich gemäss einem norwegischen Länderbericht
(Bericht des norwegischen Informationszentrum über Herkunftsländer
"Landinfo", ) einzig bei seinen Eltern.
5.4 In der Replik wies der Rechtsvertreter zusätzlich darauf hin, der Vater
der Beschwerdeführerin stamme aus einem traditionellen Milieu; alle seine
weiblichen Familienangehörigen seien beschnitten, und die Genitalver-
stümmelung habe für seine Familie eine sehr grosse soziale und kulturelle
E-1683/2013
Seite 9
Bedeutung. Seine Familie stamme ferner ursprünglich nicht aus (...), son-
dern aus (…), wo Genitalverstümmelung weit verbreitet sei. Vorliegend be-
stehe diesbezüglich deshalb ein grosses Risiko für die Beschwerdeführe-
rin, namentlich während der Betreuung der Beschwerdeführerin durch Ver-
wandte oder andere Drittpersonen gegen den Willen ihrer Eltern einer Be-
schneidung unterzogen zu werden
6.
6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kin-
der eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners bzw. Eltern-
teils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände da-
gegen sprechen. Art. 51 Abs. 3 AsylG statuiert dieselbe Rechtsfolge für in
der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen.
6.2
6.2.1 Zu den "besonderen Umständen", die einem Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft entgegenstehen, gehört in langjähriger ständiger Praxis,
dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer Person, die ihrerseits
selber bereits die Flüchtlingseigenschaft abgeleitet hat, in der Regel aus-
geschlossen ist; eine bereits abgeleitete Flüchtlingseigenschaft kann
grundsätzlich nicht weiterübertragen werden (vgl. EMARK 1997 Nr. 1 und
seitherige ständige Praxis; vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3).
6.2.2 Wiederholt festgehalten wurde in der Praxis ferner, dass der Vorbe-
halt "besonderer Umstände" in Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG insbeson-
dere dem Zweck dient, Missbräuche zu verhindern (vgl. EMARK 2000 Nr.
22 E. 6.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6855/2013 vom 1. Sep-
tember 2014 E. 7.2.1).
6.2.3 In der Praxis wurden entsprechende besondere Umstände beispiels-
weise bejaht, und ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entsprechend
ausgeschlossen, im Fall einer ehelichen Gemeinschaft, die bereits seit ge-
raumer Zeit dauerhaft getrennt war (vgl. EMARK 2002 Nr. 20; ähnlich
BVGE 2012/32 E. 5.4.2; anders freilich betreffend eine Vater-Kind-Bezie-
hung trotz räumlicher Trennung der Familie D-6855/2013 vom 1. Septem-
ber 2014 E. 7.2). Weiter wurden beispielsweise besondere Umstände, die
gegen einen Einbezug der Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters
sprechen, darin erkannt, dass die Eltern der Kinder eine polygame Ehe
führten, die aufgrund des Vorbehalts des schweizerischen Ordre public im
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Seite 10
Rahmen des Familienasyls nicht anerkannt werden konnte (vgl. BVGE
2012/5 E. 5).
6.2.4 Ein besonderer Umstand kann gemäss langjähriger Praxis schliess-
lich auch vorliegen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubezie-
hende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flücht-
ling anerkannte Person. Namentlich kann gemäss dem Grundsatzent-
scheid EMARK 1996 Nr. 14 die Tatsache, dass ein Familienangehöriger
eines anerkannten Flüchtlings im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit
ist, grundsätzlich einen "besonderen Umstand" im Sinne von Art. 3 Abs. 3
aAsylG vom 5. Oktober 1979 (heute Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG) darstellen
und somit dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen.
Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 aAsylG vom 5. Oktober 1979 – wonach Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls als
Flüchtlinge anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände dage-
gen sprechen – wurde in den Art. 51 Abs. 1 AsylG der heutigen Gesetzes-
fassung überführt. Art. 51 Abs. 3 AsylG stellt eine Präzisierung des Abs. 1
desselben Artikels dar bezüglich der in der Schweiz geborenen Kinder von
Flüchtlingen. Im Übrigen decken sich Abs. 3 und Abs. 1 von Art. 51 AsylG
in inhaltlicher Hinsicht ("[…], wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen." und "[…], sofern keine besonderen Umstände dagegen spre-
chen."). Entsprechend ist der Begriff "besondere Umstände" in Absatz 3
gleich auszulegen wie in Absatz 1.
Bei gemischtnationalen Familien, wo der Einbezug eines Kindes resp. Ehe-
partners in die Flüchtlingseigenschaft des Elternteils resp. Ehegatten in
Frage steht, der seinerseits Bürger eines anderen Staates ist und in seinem
Heimatland selber nicht verfolgt ist, ist praxisgemäss – in hypothetischer
Weise – zu untersuchen, ob die ganze Familie sich gegebenenfalls im Hei-
matland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (EMARK
1996 Nr. 14 E. 8b S. 121 f.; vgl. auch EMARK 1997 Nr. 22 E. 4b S. 179 f.;
BVGE 2012/32 E. 5.1).
Diese von der ARK entwickelten Praxis bildet auch für das Bundesverwal-
tungsgericht einen weiterhin gültigen Beurteilungsmassstab (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgericht D-7013/2006 vom 2. Oktober 2007 E. 5.6.1 S.
8 f.).
7.
Zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz, im Lichte der skizzierten Praxis
zu Art. 51 AsylG, zu Recht davon ausgegangen ist, einem Einbezug der
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Seite 11
Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter stünden be-
sondere Umstände entgegen.
7.1 Vorab gilt es zu unterstreichen, dass der Einbezug des Kindes in die
Flüchtlingseigenschaft seines (originär) als Flüchtling anerkannten Eltern-
teils gemäss gesetzlicher Konzeption von Art. 51 Abs. 1 und, für die in der
Schweiz geborenen Kinder, Art. 51 Abs. 3 AsylG dem Regelfall entspricht.
Das Bejahen besonderer Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen,
ist demgegenüber als Ausnahmeklausel zu verstehen, für die sich entspre-
chend eine restriktive Auslegung rechtfertigt.
7.2 Des Weiteren gilt es festzuhalten, dass im vorliegenden Fall aus den
Akten keinerlei Hinweise dafür hervorgehen, das Gesuch um Einbezug des
Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter könnte einen miss-
bräuchlichen Hintergrund (vgl. oben E. 6.2.2) haben. Auch die Vo-
rinstanz macht Entsprechendes nirgends geltend.
7.3
7.3.1 Sodann ist zu beachten, dass vorliegend nicht ein allfälliger Einbezug
des nigerianischen Ehemannes in die Flüchtlingseigenschaft seiner
(Staatsangehörige von B._______) Ehefrau zu prüfen ist und mithin eine
Konstellation gemischtnationaler Ehepaare im Sinne der skizzierten Praxis
(oben E. 6.2.3) interessiert; vielmehr geht es um den Einbezug eines Kin-
des in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter.
7.3.2 Zunächst wird zur Erfüllung eines besonderen Umstands im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG (Art. 3 Abs. 3 aAsylG vom 5. Oktober 1979)
verlangt, dass der einzubeziehende Angehörige eine andere Staatsange-
hörigkeit als der anerkannte Flüchtling besitzt (EMARK 1996 Nr. 13 E. 7 b
S. 117 f.). Vorliegend geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwer-
deführerin über eine andere – namentlich die nigerianische Staatsangehö-
rigkeit ihres Vaters – verfügen würde (vgl. oben E. 4.1). Gemäss Aktenlage
ist sie einzig im Besitz der Staatsangehörigkeit von B._______, dem Ver-
folgerstaat ihrer Mutter.
7.3.3 Die Vorinstanz leitet im vorliegenden Fall das Bestehen "besonderer
Umstände" im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG aus der bloss hypothetischen
Möglichkeit ab, dass das Kind gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit sei-
nes Vaters erwerben könnte. Hier ist freilich festzuhalten, dass die bishe-
rige Praxis zu Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG von tatsächlich bestehenden
gemischtnationalen Konstellationen, nicht von solchen, die erst entstehen
E-1683/2013
Seite 12
könnten, wenn eine der beteiligten Personen eine weitere Staatsangehö-
rigkeit erwerben würde, ausgegangen ist (vgl. oben E. 6.2.4). Mit dem Vor-
gehen, das die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einschlägt,
würde diese bisherige Praxis insoweit ausgeweitet, dass selbst die bloss
hypothetische Möglichkeit, eine andere ausländische Staatsbürgerschaft
zu erwerben, bereits genügen könnte, um "besondere Umstände" anzu-
nehmen, die einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegenste-
hen.
Das Gericht schliesst sich dieser Auslegung von Art. 51 Abs. 1 und Art. 51
Abs. 3 AsylG – mit welcher über Sinn und Zweck der oben in E. 6 skizzier-
ten Praxis hinausgegangen würde – nicht an. Namentlich widerspricht es
nach Auffassung des Gericht dem Gebot einer nur restriktiven Auslegung
der Ausnahmeklausel (vgl. oben E. 7.1), wenn der Einbezug des Kindes,
das die selbe Staatsangehörigkeit besitzt wie sein Elternteil, in dessen
Flüchtlingseigenschaft und Asyl verweigert würde aufgrund einer bloss hy-
pothetischen Möglichkeit, dass das Kind auch eine andere Staatsangehö-
rigkeit erwerben könnte.
7.3.4 Das Vorliegen eines besonderen Umstandes im Sinne von Art. 51
Abs. 3 AsylG ist im vorliegenden Fall demnach zu verneinen. Die Be-
schwerdeführerin ist nach Art. 51 Abs. 3 AsylG als ein in der Schweiz ge-
borenes Kind eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls als Flüchtling anzu-
erkennen und in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter und in deren Asyl
einzubeziehen.
7.4 Bei dieser Sachlage können weitere Ausführungen zu den hypotheti-
schen Fragestellungen, ob es der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter the-
oretisch zumutbar sein könnte, nach Nigeria, ins Heimatland des Vaters
der Beschwerdeführerin, zu gehen, letztlich unterbleiben. Damit können
die Befürchtungen, der Beschwerdeführerin könnte in Nigeria eine Genital-
verstümmelung drohen, letztlich offen bleiben; ebenso kann auf eine aus-
führliche Prüfung verzichtet werden, inwieweit eine hypothetische Über-
siedlung der Beschwerdeführerin nach Nigeria mit Aspekten des Kinds-
wohls – beispielsweise angesichts der hohen Kindersterblichkeit oder des
problembehafteten Gesundheitswesens in diesem Land – zu vereinbaren
wäre.
8.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Vo-
rinstanz in ihrer ablehnenden Verfügung vom 27. Februar 2013 zu Unrecht
E-1683/2013
Seite 13
das Bestehen besonderer Umstände angenommen hat, die einem Einbe-
zug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl ihrer
Mutter entgegenstünden. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Be-
schwerdeführerin (unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter)
gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG derivativ als Flüchtling anzuerkennen und
ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
In der Kostennote vom 19. Februar 2015 weist der Rechtsvertreter einen
zeitlichen Aufwand von 5,5 Stunden sowie Spesen von Fr. 15.- aus, was
angemessen erscheint; der dargelegte Stundenansatz (Fr. 200.-) erweist
sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der
Beschwerdeführerin ist somit unter Berücksichtigung der
Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung zu
Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 1'115.- (inkl. Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1683/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'115.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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