B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1683/2018
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Advokat Johannes Mosimann,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018 / N (…).
E-1683/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) Dezember 2015 in die Schweiz ein
und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Am 11. Dezember 2015 fand die Kurzbefra-
gung zur Person (BzP) im EVZ und am 16. Mai 2017 die Anhörung zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der BzP zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Dorf
C._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Er habe im Jahr 2009 die "Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) mit Nahrungsmitteln unterstützt. Im (…)
2015 sei er von Leuten der paramilitärischen "Eelam People's Democratic
Party" (EPDP) geschlagen und telefonisch bedroht sowie zu Hause ge-
sucht worden, weil sie ihn verdächtigt hätten, ein Mitglied der LTTE zu sein.
Im (…) 2015 sei er von der Polizei festgenommen worden, weil er den Hel-
dengedenktag gefeiert habe. Er sei während der (…)tägigen Haft befragt
und immer wieder geschlagen worden. Nach seiner – durch Geldzahlung
seiner Eltern erreichten – Freilassung sei er am (…) 2015 nach Colombo
gegangen und am (…) 2015 auf dem Luftweg ausgereist (beziehungs-
weise er habe sein Heimatland am (…) 2015 verlassen).
B.b Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe
ehemalige Mitglieder der LTTE von 2009 bis 2011 mit Nahrungsmitteln un-
terstützt. Er habe Probleme mit den Sicherheitskräften sowie der EPDP
gehabt, weil er der Verbindung zu den LTTE verdächtigt worden sei.
Im (…) 2013 sei er von Armeeangehörigen geschlagen worden.
Im (…) 2014 habe er Probleme mit Leuten der EPDP gehabt, die ihn be-
schuldigt hätten, mit den LTTE in Verbindung zu stehen. Im (…) 2014 (vgl.
Anhörungsprotokoll ad F70 ff. S. 7 f.) respektive (…) 2015 (vgl. a.a.O. ad
F140 S. 14) sei er von der Polizei festgenommen und während (…) Tagen
festgehalten worden. Er sei in dieser Zeit drei- bis viermal befragt und ge-
schlagen worden. Im (…) 2014 habe er am Heldengedenktag teilgenom-
men. Deswegen sei er ab (…) 2014 von Angehörigen der EPDP vier- oder
fünfmal telefonisch bedroht und mehrmals von Armeeangehörigen sowie
von der EPDP zu Hause gesucht worden. Er habe sich zunächst bei einer
Tante versteckt und sei dann Ende (…) 2015 (vgl. a.a.O. ad F22 S. 3) res-
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pektive (…) oder (…) 2015 (vgl. a.a.O. ad F136 S. 13) nach Colombo ge-
gangen und von dort am (…) 2015 ausgereist, respektive er habe sich etwa
zwei Monate in Colombo aufgehalten (vgl. a.a.O. ad F20 S. 3).
C.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 (eröffnet am 16. Februar 2018) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwer-
deführer habe zu wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen wider-
sprüchliche Angaben gemacht, so zur Art und dem Zeitraum seiner Unter-
stützungsleistungen für die LTTE, zur zeitlichen Einordnung der Behelli-
gungen durch die EPDP und der Festnahme durch die Polizei, dazu, wie
oft er während der Haft geschlagen worden sei, sowie zum Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Sri Lanka. Er habe diese Widersprüche und Ungereimtheiten,
auch auf Nachfrage hin, nicht zu klären vermocht. Deshalb müssten seine
Asylvorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden, und es sei davon aus-
zugehen, dass er sich auf zumindest teilweise konstruierte Sach-
verhalte stütze. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
zuhalten. Im Weiteren lasse die allgemeine Menschenrechtssituation den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig
erscheinen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
habe festgestellt, es könne nicht davon ausgegangen werden, das zurück-
kehrende Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka generell eine unmenschli-
che Behandlung drohe, sondern es müsse im Einzelfall eine Risikoein-
schätzung vorgenommen werden. Es würden sich jedoch weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für ergeben, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug von
Wegweisungen nach Sri Lanka werde auch als grundsätzlich zumutbar er-
achtet.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. März 2018 an das Bundes-
verwaltungsgericht, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
Verfügung des SEM und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die
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Dispositiv-Ziffern 3–5 aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihm sein Rechtsvertre-
ter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Im Rechtsmittel wird namentlich die Richtigkeit der Glaubhaftigkeits-
beurteilung des SEM bestritten und auf die zahlreichen Realitätskennzei-
chen in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen.
Die eher knappen Angaben im Protokoll der BzP und gewisse Ungereimt-
heiten in demjenigen der Anhörung seien naturgemäss darauf zurückzu-
führen, dass das SEM die Asylsuchenden bei der Erstbefragung zu kurzen
und gerafften Angaben auffordere; ausserdem seien viele von ihnen bei
der BzP noch verunsichert und hätten noch nicht Vertrauen in die rechts-
staatlichen Strukturen der Schweiz gefasst. Die vermeintlichen Aussage-
widersprüche seien teilweise gesucht und spitzfindig; teilweise würden sie
sich bei genauerer Betrachtung als blosse Präzisierungen erweisen. Die
Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeitsfrage würden einem schemati-
schen und oberflächlichen Eindruck hinterlassen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistand ge-
mäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses innert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall.
Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 11. April 2018 fristgerecht
geleistet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1, AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine solche Beschwerde, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vor-
instanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen über-
zeugenden Eindruck. Das SEM hat zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung festgestellt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf-
grund erheblicher Ungereimtheiten in seinen Aussagen als unglaubhaft zu
qualifizieren sind. Insbesondere machte er klar widersprüchliche Angaben
zum Zeitpunkt der vorgebrachten Repressalien durch die EPDP und die
sri-lankischen Sicherheitskräfte (welche gemäss seinen Angaben bei der
BzP im Jahr 2015, nach seinen Aussagen bei der Anhörung jedoch im Jahr
2014 stattfanden), sowie zu den Einzelheiten der angeblichen Misshand-
lungen während der (…)tägigen Inhaftierung.
5.2 Weder auf Vorhalt im Rahmen der Anhörung noch mit seinen Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeeingabe vermochte der Beschwerdeführer diese
klaren Ungereimtheiten überzeugend auszuräumen. Insbesondere weisen
seine Vorbringen – entgegen der Argumentation im Rechtsmittel – kaum
Realitätskennzeichen auf, und die festgestellten Ungereimtheiten in seinen
Aussagen lassen sich auch offensichtlich nicht allein durch den summari-
schen Charakter der Befragung zur Person erklären.
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Seite 7
5.3 Der Beschwerdeführer hat demnach keine begründete Furcht vor Ver-
folgung durch die sri-lankischen Behörden beziehungsweise die EPDP
glaubhaft gemacht. Entgegen seiner Auffassung ist auch nicht davon aus-
zugehen, dass er im Rahmen der bei der Rückkehr nach Sri Lanka (aus
der Schweiz) zu erwartenden Überprüfung durch die heimatlichen Behör-
den mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hat.
5.4 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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Seite 8
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4).
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 9
7.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Recht-
sprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvoll-
zug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist.
7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz,
wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Er trug keine individuellen
Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung vor und lässt die Richtigkeit
der entsprechenden Qualifizierung des SEM in der durch seinen Rechts-
anwalt verfassten Beschwerde nicht bestreiten. Auch den Akten sind keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr in eine
existenzielle Notlage geraten wird.
7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für die subeventualiter beantragte Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E-1683/2018
Seite 10
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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