B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1684/2012
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
Syrien,
alle vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2012
/ (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass das BFM auf erste Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 29. De-
zember 2008 mit Verfügung vom 15. Mai 2009 nicht eintrat sowie deren
Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik und den Voll-
zug anordnete,
dass die Gesuchstellenden nach Abweisung der gegen diese Verfügung
erhobenen Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. August 2009 am 27. August 2009 in die Tschechische Republik über-
stellt wurden,
dass sie am 15. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
H._______ erneut um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Februar 2012 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 15. März 2011 nicht eintrat
und die Wegweisung in die Tschechische Republik sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2012 die
gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 17. Februar 2012
abwies, soweit es darauf eintrat, und die zuständigen Behörden anwies,
dem Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 2 sowie der beiden älteren
Kinder bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tra-
gen,
dass die Gesuchstellenden mit ans Bundesamt für Migration gerichteter,
als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 24. März 2012
beantragten, das BFM habe sein Recht auf Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin II-VO) auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren als
zuständig zu erklären,
dass eventualiter der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien bis nach
der Geburt und der Erstellung der Reisefähigkeit des erwarteten Kindes
auszusetzen sei,
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dass die Gesuchstellenden zur Begründung im Wesentlichen vorbrach-
ten, dass sie mit den nunmehr vorliegenden Dokumenten belegen könn-
ten, dass sie während ihres vorangegangenen Aufenthaltes in Tschechien
in einem Gefängnis festgehalten worden seien, was gegen die Kinder-
rechtskonvention verstosse, und ihnen im Falle der erneuten Wegwei-
sung in dieses Land wiederum eine derartige Behandlung drohe,
dass sie ferner auf die Fortschritte der drei Kinder C._______, D._______
und E._______ (Gesuchsteller 3 – 5) im psychologischen und schuli-
schen Bereich hinwiesen, welche durch die Wegweisung nach Tsche-
chien zunichte gemacht würden, sowie auf die gesundheitlichen Proble-
me der Eltern,
dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchten,
dass das BFM sich in der Sache als unzuständig erachtete und die Ein-
gabe vom 24. März 2012 mit Begleitschreiben vom 27. März 2012 ge-
stützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständigkeitshal-
ber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom
28. März 2012 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM
entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Ent-
scheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz
gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
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dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet,
dass die Begründung eines Revisionsgesuches zwar erhöhten Anforde-
rungen zu genügen hat (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG), es aber
trotzdem genügen darf, wenn sich die Revisionsanträge zumindest aus
der Begründung des Gesuches klar und eindeutig ermitteln lassen und
aus der Gesuchsbegründung zumindest jene tatsächlichen Anhaltspunk-
te, mit denen das Vorliegen eines Revisionsgrundes geltend gemacht
wird, deutlich ersichtlich werden (vgl. URSINA BEERLI BONORAND, Die aus-
serordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 147 f.),
dass in der Rechtsschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dar-
zutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbe-
stand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund
geltend zu machen,
dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht
genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen
sind,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG),
dass die Revision demgegenüber nicht aus einem Grund verlangt werden
kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend ge-
macht werden können (vgl. sinngemäss Art. 46 VGG),
dass zudem selbst dann kein Revisionsgrund gegeben wäre, wenn die
Justizbehörden im vorangegangenen Verfahren bekannte Tatsachen
möglicherweise falsch gewürdigt hätten, zumal die Bewertung und Wür-
digung tatsächlichen Materials keine revisionsbegründenden Tatsachen
darstellen,
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dass die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 24. März 2012 zum ei-
nen neue Tatsachen vorbringen, welche im Zeitpunkt des ordentlichen
Verfahrens bereits bestanden haben, jedoch bisher nicht vorgebracht
wurden (fortgeschrittene Integration der Gesuchstellenden 3 - 5, psychi-
sche Probleme des Gesuchstellers 1) und entsprechende Beweismittel
einreichen (Schreiben der Schule (…), vom 14. März 2012 sowie der
Schule (…) vom 18. März 2012, Telefax-Schreiben des Psychotherapeu-
ten I._______, vom 18. März 2012),
dass sie zum anderen Beweismittel einreichen, welche bereits im ordent-
lichen Verfahren vorgebrachte, aber als unglaubhaft erachtete Umstände
belegen sollen (Telefax-Schreiben der tschechischen Flüchtlingsorganisa-
tion OPU vom 9. März 2012, Beschluss der tschechischen Fremdenpoli-
zeibehörde vom (…), betreffend den Gesuchsteller 1, inklusive Überset-
zung, Satellitenaufnahme aus Google Maps mit Anmerkungen),
dass die Gesuchstellenden damit sinngemäss den gesetzlichen Revisi-
onsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anrufen und mit hinreichender
Begründung darlegen, warum nach ihrer Einschätzung dieser Revisions-
grund verwirklicht ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a S. 122 f.;
ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel
Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008,
N. 5 und 6 zu Art. 123 BGG),
dass demnach die Eingabe vom 24. März 2012 als Revisionsgesuch ent-
gegenzunehmen und auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisi-
onsgesuch einzutreten ist,
dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils verlangt
werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsa-
chen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe-
ren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der zu-
sätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die gesuch-
stellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht in der
Lage war (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 250
Rz. 5.48),
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dass es an der genügenden prozessualen Sorgfalt fehlt, wenn die Entde-
ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurück-
zuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden
können und müssen (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ ANDRE-
AS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das
Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 8),
dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und pro-
zesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweis-
pflicht beizutragen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Ein-
schränkung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwir-
kungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast be-
züglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits
schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE
2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die objektive Unmöglichkeit eines früheren Beibringens von Tatsa-
chen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der
Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige
Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER,
a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG),
dass die Gesuchstellenden nicht schlüssig dargelegt haben, warum es
ihnen trotz umsichtiger Prozessführung nicht hätte möglich sein sollen,
die nunmehr vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel
bereits während des erstinstanzlichen Asylverfahrens oder des beim Bun-
desverwaltungsgericht angehobenen Beschwerdeverfahrens vorzubrin-
gen respektive zu den Akten zu reichen, zumal das ordentliche Verfahren
knapp ein Jahr dauerte und keine besonderen Schwierigkeiten bei der
Beschaffung der genannten Dokumente dargetan sind,
dass im Übrigen davon auszugehen ist, die auf Revisionsebene vorge-
brachten Beweismittel und Tatsachen hätten auch im Falle des Vorliegens
im ordentlichen Verfahren nicht zu einer anderen Beurteilung geführt,
dass die Angaben der Organisation OPU sowie die Verfügung der tsche-
chischen Fremdenpolizei vom (…) darauf schliessen lassen, dass der
Gesuchsteller 1 anlässlich des ersten Aufenthalts in der Tschechischen
Republik in Ausschaffungshaft versetzt wurde, wobei es sich aber um ei-
ne rechtsstaatlich legitime Massnahme handelt und sich daraus keine
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Anhaltspunkte für eine drohende Verletzung der massgebenden völker-
rechtlichen Bestimmungen ergeben,
dass zudem die Ausführungen in der Revisionseingabe sowie die einge-
reichten Dokumente − namentlich die Satellitenaufnahme mit Anmerkun-
gen − nicht geeignet sind, die Erwägungen im Beschwerdeurteil vom
27. Februar 2012 bezüglich der Rüge der Gesuchstellenden, in Tsche-
chien drohe ihnen eine die Kinderrechtskonvention verletzende Behand-
lung, in Frage zu stellen,
dass die durch die Schulberichte dokumentierte fortschreitende Integrati-
on der drei älteren Kinder (Gesuchstellende 3 – 5) im schulischen Bereich
sowie die psychischen Probleme des Gesuchstellers 1 die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts durch die Schweiz nicht zu rechtfertigen vermögen,
zumal sich daraus keine Hinweise dafür ergeben, eine adäquate Behand-
lung würde ihnen durch die tschechischen Behörden verweigert,
dass die im Arztbericht des (…) vom 9. März 2012 attestierte Beeinträch-
tigung der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin 2 vom BFM bei der
Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten zu berücksichtigen ist, und keine
revisionsrechtliche Relevanz zu entfalten vermag,
dass schliesslich die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstel-
lenden nicht Gegenstand des vorliegenden Nichteintretensverfahrens ist
und demnach im Hinweis auf die Anerkennung von zwei Geschwistern
der Beschwerdeführerin 2 als Flüchtlinge in J._______ sowie in der ein-
gereichten Kopie eines (…) Aufenthaltstitels ihres Bruders kein Revisi-
onsgrund erblickt werden kann,
dass es den Gesuchstellenden nach dem Gesagten nicht gelungen ist, im
vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheiden-
de Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen,
und auch das Vorliegen anderer Revisionsgründe zu verneinen ist, wes-
halb ihr Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. Februar 2012 abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegens-
tandslos geworden ist,
dass das mit der Revisionseingabe gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
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ist, da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen er-
gibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt
Fr. 1200.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 172.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: