B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1684/2013
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Sandy Fehr, Caritas Aargau,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N (…).
E-1684/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Rechtsvertreterin reichte mit Schreiben vom 26. Juni 2012 beim BFM
ein von ihr im Auftrag ihrer Mandantin A._______ verfasstes, an die
Schweizerische Botschaft im Sudan (in der Folge: die Botschaft) adres-
siertes Asylgesuch ein. In materieller Hinsicht beantragte sie, es sei auf
das vorliegende Asylgesuch einzutreten, der Beschwerdeführerin sei
zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen, und es sei ihr unter Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihr zwecks Einbezugs
in die Flüchtlingseigenschaft ihres Bruders die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die vollumfängliche
Einsicht in alle verfahrensrelevanten Akten vor einem allfälligen negativen
Entscheid und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur
Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Vollmacht vom 1. Juni 2012,
die Farbkopie einer Geburtsurkunde und ein Foto zu den Akten.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2012 teilte das BFM der
Rechtsvertretung mit, die auch für Eritrea zuständige Botschaft (im Su-
dan) sei aufgrund des begrenzten Personalbestandes und fehlender Vor-
aussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
mehr in der Lage, Befragungen von asylsuchenden Personen durchzu-
führen. Weil das eingereichte schriftliche Asylgesuch noch einige für den
Entscheid relevante Fragen offenlasse, werde die Beschwerdeführerin
ersucht, innert Frist die Fragen vollständig und präzise zu beantworten.
Gleichzeitig stellte es unter Verweis auf BVGE 2011/39 fest, eine Durch-
sicht der Akten ergebe, dass eine klar der Beschwerdeführerin zurechen-
bare Willensäusserung, mit der diese zu erkennen gebe, dass sie in der
Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz ersuche, feh-
le. Bisher liege somit kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Der Mangel
könne geheilt werden, wenn der Inhalt des über eine Schweizerische Ver-
tretung eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung
oder durch eine persönlich verfasste und zumindest unterzeichnete Stel-
lungnahme zum Fragenkatalog des Bundesamtes bestätigt werde. Dieser
Mangel müsse vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides ge-
heilt werden. Gleichzeitig forderte es die Rechtsvertreterin auf, bis zum
13. Dezember 2012 ihre Stellungnahme einzureichen und führte aus, für
den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits ein eigenes, von ihr
verfasstes und unterzeichnetes Schreiben zusammen mit ihrem Ersuchen
E-1684/2013
Seite 3
eingereicht habe, sei es notwendig, dass diese das Antwortschreiben sel-
ber schreibe oder zumindest unterschreibe, um persönlich in Erscheinung
zu treten. Es verband diese Aufforderung unter anderem mit der Andro-
hung, auf das Asylgesuch nicht einzutreten, sollten die Verfahrensvoraus-
setzungen mangels Höchstpersönlichkeit (weiterhin) nicht erfüllt sein.
C.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 reichte die Rechtsvertreterin ihre er-
gänzende Stellungnahme (in Kopie) und eine bereits mit dem Asylgesuch
zu den Akten gereichte Farbkopie einer Geburtsurkunde ein.
D.
Mit Verfügung vom 4. März 2013 bewilligte das Bundesamt die Einreise
der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch
ab.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2013 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte die Rechtsvertreterin sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise der Be-
schwerdeführerin in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen
Verfahrens. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie Kopien von sich im
Dossier des BFM befindlichen Aktenstücken ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2013 verzichtete der Instruktions-
richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er stellte fest, dass
die Beschwerdeführerin nicht wie vom Bundesamt in seiner Verfügung
vom 13. November 2012 verlangt den von der Vertretung formulierten In-
halt des Asylgesuches durch eine persönlich verfasste oder zumindest
unterzeichnete Stellungnahme zu seinem Fragekatalog bestätigt habe.
Dieser Mangel sei vor Ergehen der erstinstanzlichen Verfügung nicht ge-
heilt worden, weshalb die Vorinstanz eingeladen werde, sich bis zum
3. Mai 2013 zu äussern.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde.
Eine Kopie der Vernehmlassung, die der Rechtsvertreterin bisher aus
prozessökonomischen Gründen noch nicht zur Kenntnis gebracht worden
ist, wird ihr zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.
E-1684/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
Die Legitimation ist vorliegend insofern fraglich, als die Beschwerdeführe-
rin am vorinstanzlichen Asylverfahren teilgenommen haben muss, und
das Stellen eines Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht gilt,
das vertretungsfeindlich ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Wird das Asyl-
gesuch nicht persönlich gestellt und der Mangel im Verlauf des erstin-
stanzlichen Verfahrens nicht geheilt, hat die betreffende Person am erst-
instanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. Wäre diesfalls auch die Le-
gitimation zur Beschwerdeerhebung zu verneinen, hätte das Bundesver-
waltungsgericht keine Gelegenheit, in der Sache zu prüfen, ob ein per-
sönlich gestelltes Asylgesuch vorliegt oder nicht. Die Legitimation ist da-
her zur Prüfung dieser Frage zu bejahen, und es ist diesbezüglich auf die
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
2.
Mit dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 (Dringliche Änderung
des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012 bis zum
E-1684/2013
Seite 5
28. September 2015, AS 2012 5359) wurde unter anderem Art. 20 AsylG
aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gilt jedoch die alte
Fassung dieses Artikels (wie auch Art. 52 AsylG) weiterhin für diejenigen
Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen
gestellt worden sind, was vorliegend der Fall ist.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erken-
nen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als
Asylgesuch. Hat eine Person ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG
gestellt, wird sie dadurch Partei und kann sich im Verfahren, wenn sie
nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorerwähnten Urteil BVGE 2011/39
seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es sich beim Stellen eines Asyl-
gesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handelt. Urteilsfähige
Personen müssen höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch selb-
ständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters, ausüben. Das Stellen ei-
nes Asylgesuchs durch einen Vertreter ist demnach unzulässig. Der Man-
gel kann allerdings geheilt werden; eine Heilung kann beispielsweise da-
durch erfolgen, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten
Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch eine per-
sönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum
Fragenkatalog des BFM bestätigt wird. In jedem Fall muss der Mangel je-
doch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt wer-
den.
5.
5.1 Das Gericht stellt fest, dass die Rechtsvertreterin stellvertretend für
ihre Mandantin um Asyl nachgesucht hat, was unzulässig ist. Das Bun-
desamt hat denn auch in seiner Zwischenverfügung vom 13. November
2012 auf diesen Mangel hingewiesen und festgestellt, eine Durchsicht der
Akten habe ergeben, dass vorliegend eine klar der Beschwerdeführerin
zurechenbare Willensäusserung, mit der diese zu erkennen gebe, dass
sie die Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz ersu-
che, fehle. Ein zulässig gestelltes Asylgesuch liege somit nicht vor. Nach-
E-1684/2013
Seite 6
folgend ist zu prüfen, ob der Mangel im erstinstanzlichen Verfahren mit
der Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 3. Dezember 2012 geheilt
worden ist.
5.2 Eine entsprechende Prüfung ergibt, dass die Stellungnahme von der
Rechtsvertreterin verfasst und lediglich in Form einer Kopie eingereicht
worden ist. Inhaltlich werden ausschliesslich die in der Zwischenverfü-
gung vom 13. November 2012 formulierten Fragen beantwortet. Sie ent-
hält zwar neben den Unterschriften der Rechtsvertreterin und des (angeb-
lichen) Bruders eine weitere Unterschrift, die von der Beschwerdeführerin
stammen soll, aber es handelt sich dabei um keine eigenhändige Unter-
schrift im Original. Angesichts dieser Sachlage bleiben die Zweifel, ob die
Beschwerdeführerin tatsächlich vom Inhalt der Stellungnahme Kenntnis
hatte und ob es sich bei den von der Rechtsvertreterin angeführten Ver-
folgungsgründen tatsächlich um die Gründe der Beschwerdeführerin
handelt, bestehen. Entsprechende Zweifel sind aus grundsätzlichen
Überlegungen auch unter dem Aspekt eines potenziellen Missbrauchs
des Asylrechts angebracht. Der Umstand, dass hinsichtlich der Einrei-
chung des Asylgesuchs eine von der Beschwerdeführerin eigenhändig
unterschriebene Vollmacht vorliegt, vermag daran nichts zu ändern. Die
lediglich in Kopie eingereichte Stellungnahme ist nach dem Gesagten
nicht geeignet, den Mangel des nicht persönlich gestellten Asylantrages
zu heilen. Die angefochtene Verfügung hätte aufgrund des sich in jenem
Zeitpunkt präsentierenden Abklärungsstandes hinsichtlich der Erfüllung
der Verfahrensvoraussetzungen nicht ergehen dürfen.
5.3 Die angefochtene Verfügung des BFM vom 4. März 2013 ist deshalb
aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Vor dem Hintergrund der Einreichung des Asylgesuchs
noch unter altem Recht ist sicherzustellen, dass dieses nicht fälschli-
cherweise aus übergangsrechtlichen Gründen nicht mehr behandelt wird.
Hinsichtlich des weiteren Vorgehens bleibt es dem Bundesamt überlas-
sen, entsprechend seiner Zwischenverfügung vom 13. November 2012
mangels Höchstpersönlichkeit auf das Asylgesuch nicht einzutreten oder
mit einer zusätzlichen Instruktionsmassnahme das Original der lediglich
in Kopie eingereichten Stellungnahme einzufordern.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene
E-1684/2013
Seite 7
Verfügung ist daher von Amtes wegen aufzuheben. Die Sache geht zu-
rück an das BFM zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens
im Sinne der Erwägungen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Zwar ist die Beschwerdeführerin mit ihrem
Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung an sich durchge-
drungen. Ein Obsiegen liegt damit aber nicht vor, da die Kassation einzig
auf einer Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Bundesverwal-
tungsgericht beruht und in keiner Weise durch den Beschwerdeinhalt mo-
tiviert ist. Die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge sind aufgrund
der aus formellen Gründen erfolgten Kassation gar nicht erst zur Beurtei-
lung gelangt. Es wird demnach keine Parteientschädigung ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1684/2013
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: