B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1685/2010
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______,
und dessen Ehefrau
B._______,
und deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
Kosovo,
alle vertreten durch (…),
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Februar 2010 / N (…).
E-1685/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Familie A._______ stammt gemäss eigenen Angaben aus Pejë (Peć,
Republik Kosovo), wo sie bis (…) 2008 gelebt hat. Die Beschwerdeführe-
rin B._______ (Mutter), deren Eltern und drei Brüder in der Schweiz
wohnhaft sind, reiste mit ihren Kindern gemäss ihren Aussagen mittels
eines Visums am (…) 2008 auf dem Luftweg in die Schweiz ein. Sie habe
nicht direkt nach ihrer Einreise bei den schweizerischen Behörden um
Asyl nachgefragt, da sie zunächst auf ihren Ehemann habe warten wol-
len, der seinen Heimatstaat am (…) 2008 zu Fuss über eine ihm unbe-
kannte Grenze verlassen habe. Am 18. Juli 2008 stellten die Beschwer-
deführenden ihre Asylgesuche im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Vallorbe. Beide Elternteile wurden am 4. August 2008 befragt und
am 26. November 2008 einlässlich angehört. Als Motiv für ihre Ausreise
nannten sie den schlechten Gesundheitszustand ihres Sohnes
C._______ (heute 15 Jahre alt).
B.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 informierte die Oberärztin der Neu-
ropädiatrie der Kinderklinik des Kantonsspitals F._______ das BFM, dass
bei C._______ eine „mittelgradige geistige Behinderung und eine Ge-
deihstörung mit Untergewicht, Kleinwuchs und Mikrocephalie“ bestehen
würden – wahrscheinlich als Residualzustand bei Status nach febrilem In-
fekt im 2. Lebensjahr während der Flucht mit ungenügender medizini-
scher Versorgung. Aus ärztlicher Sicht sei die weitere medizinische
Betreuung und eine adäquate pädagogische und therapeutische Förde-
rung vonnöten. Das Kind solle umgehend in eine heilpädagogische Schu-
le eingeschult werden. Ein ärztlicher Bericht vom 23. Januar 2009 dersel-
ben Klinik – auf Verlangen des BFM eingereicht – wiederholte im Wesent-
lichen die schon gestellte Diagnose. Auf die Details beider Berichte wird –
soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
In den Akten der Vorinstanz befand sich ferner ein Entlassungsschein des
Medizinzentrums in Peć in serbischer Sprache (und dessen Überset-
zung), dass B._______ am (…) 1997 ein lebendiges Kind (…) Ge-
schlechts geboren habe.
C.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 – eröffnet am 19. Februar 2010 –
stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
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Seite 3
genschaft nicht erfüllen würden und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzei-
tig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
Die Vorbringen über die allgemeinen Lebensumstände in Kosovo würden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Zu-
dem, so das BFM in seiner Begründung, sei der Vollzug der Wegweisung
zulässig, zumutbar und möglich. Zwar könne eine konkrete Gefährdung
(Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) auch durch eine medi-
zinische Notlage hervorgerufen werden, doch sei vorliegend zu erwäh-
nen, dass die empfohlenen heilpädagogischen Massnahmen auch in Ko-
sovo durchführbar seien. Auf Details dieser Entscheidung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 17. März
2010 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei
wurde beantragt, dass die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung
vom 18. Februar 2010 aufzuheben und den Beschwerdeführenden die
vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Eventualiter sei die Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege
und der Erlass eines Kostenvorschusses zu bewilligen.
Diese Anträge wurden im Wesentlichen mit einem unzumutbaren Vollzug
der Wegweisung aus der Schweiz begründet, da sich die Eltern eine Be-
handlung von C._______ in Kosovo nicht leisten könnten und jede weite-
re Erkrankung zu einer lebensbedrohlichen Situation führen könne. Auf
Details dieser Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lag je eine Kopie der ärztlichen Berichte vom
5. Dezember 2008 und vom 23. Januar 2009 bei, deren Originale bereits
beim BFM eingereicht wurden. Ferner wurde ein nicht unterschriebener
Konsiliarbericht der Oberärztin der Neuropädiatrie der Kinderklinik des
Kantonsspitals F._______ vom 10. September 2008, der einen schweren
allgemeinen Entwicklungsrückstand unklarer Ätiologie, Untergewicht,
Kleinwuchs und Mikrocephalie diagnostizierte, beigelegt. Auch ein
Schreiben der Stiftung G._______ (Heilpädagogische Schule,
H._______) vom 10. März 2010, wo C._______ seit Oktober 2009 die
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Seite 4
Schule besuche, fand sich in den Akten. Auf die Details dieser Berichte
wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 18. März 2010 bestätigte das Departement Gesundheit
und Soziales (Kantonaler Sozialdienst) des Kantons I._______, dass die
Familie A._______ Sozialhilfeempfänger seien.
F.
Mit Verfügung vom 6. April 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss.
G.
Am 7. April 2010 reichte die Familie ein originales Schreiben des Regio-
nalspitals in Pejë vom 17. März 2010 (sowie dessen Übersetzung) ein,
das für C._______ eine "Retardatio Mentalis Microcephalia" diagnostizier-
te und dabei informierte, dass in der psychiatrischen Abteilung dieses
Regionalspitals weder Fachärzte noch Möglichkeiten bestehen würden,
das Kind entsprechend seinen psychophysischen Verzögerungsentwick-
lungen behandeln zu können.
Gleichzeitig wurde auf vorhandene Suizidgedanken des Beschwerdefüh-
rers A._______ (Vater) hingewiesen – inzwischen werde er, wie seine
Ehefrau, vom psychiatrischen Dienst I._______ ambulant betreut.
H.
Am 2. Juni 2010 wurde ein Schreiben der psychiatrischen Dienste
I._______ ((…)) vom 21. Mai 2010 eingebracht, dass C._______ sich seit
dem 19. April 2010 wegen Schlafschwierigkeiten in kinderpsychiatrischer
Behandlung bei ihnen befinde.
I.
Am 21. Juli 2010 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht von
der Stiftung G._______ (Heilpädagogische Schule, H._______) vom
1. Juli 2010 über die Entwicklungsperspektiven von C._______ ein. Auf
die Details dieses Berichts wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingaben vom 11. August 2010 und vom 1. Dezember 2010 wurden
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Seite 5
weitere Berichte der psychiatrischen Dienste I._______ ((…)) vom
31. Mai 2010 und der Oberärztin der Neuropädiatrie der Kinderklinik des
Kantonsspitals Aarau vom 19. Oktober 2010 über C._______ eingereicht;
auf ihre Details wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
K.
Mittels Eingaben vom 18. August 2011 und vom 29. Dezember 2011 wur-
den Berichte von Dr. med. J._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, K._______) vom 11. Dezember 2011, von den Psychiatri-
schen Diensten I._______ ((…)) vom 8. September 2011 und von Dr.
med. L._______ (FMH Innere Medizin, M._______) vom 13. Juli 2011
über den Gesundheitszustand der Eltern eingereicht. Auf die Details die-
ser Berichte wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen ein-
gegangen.
L.
Am 4. April 2012 wurde eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med.
N._______ (Kinderärztin FMH, O._______) vom 17. Februar 2012 über
den Zustand von C._______ eingereicht; auf ihre Details wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit weiteren Eingaben vom 3. Juni 2012 und vom 8. November 2012
wurde von den Beschwerdeführenden festgehalten, dass sich C._______
weiterhin in Behandlung der Kinderklinik des Kantonsspitals I._______
befindet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
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Seite 6
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung;
sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Eingabe richtet sich lediglich gegen die von der Vorin-
stanz verfügte Wegweisung bzw. deren Vollzug. Somit ist die Verfügung
des BFM vom 18. Februar 2010, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft
und das Asyl betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Da das Rechtsbegehren aufgrund
der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugspunkt beschränkt zu be-
trachten ist, ist einzig die Frage der Anordnung einer vorläufigen Aufnah-
me zu prüfen, zumal die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs)
praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewil-
ligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vorliegend in-
des nicht der Fall ist.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage,
ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
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Seite 7
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, d.h. sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zur Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
5.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da diese
Frage im vorliegenden Verfahren nicht Prüfungsgegenstand ist, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
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Seite 8
Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
5.1.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl.
EGMR, N. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 27. Mai 2008, Be-
schwerde Nr. 26565/05, § 32 ff. m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend nicht erfüllt.
5.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die
in Kosovo herrschende (allgemeine) politische Situation nicht gegen eine
Rückführung spreche, was von den Beschwerdeführenden auch nicht ge-
rügt wurde.
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Seite 9
5.2.2 Im vorliegenden Verfahren ist indes insbesondere die Frage zu prü-
fen, ob der Gesundheitszustand von C._______ – aber auch von den
beiden Elternteilen – eine konkrete Gefährdung i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG
darstellt.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 18. Februar 2010 im Wesentlichen
festgehalten, dass das Leiden von C._______ schon vor der Ausreise aus
Kosovo bestanden habe. Offenkundig sei er auf eine intensive medizini-
sche Betreuung nicht angewiesen. Die ärztlich empfohlenen heilpädago-
gischen Massnahmen könnten, wenn auch in erschwerter Weise, auch in
Kosovo durchgeführt werden.
Zwar sei die Lage tatsächlich nicht lebensbedrohlich, so die Beschwerde-
führenden, doch sei das Kind nachweislich schwer erkrankt und in seiner
Entwicklung behindert. In Kosovo sei es nur behandelt worden, wenn es
zusätzlich zu seiner Behinderung krank gewesen sei. Die Medikamente
seien für die Eltern ferner nicht erschwinglich gewesen, da sie beide ar-
beitslos gewesen seien. Zudem sei die ganze Familie aufgrund der Be-
hinderung von C._______ schikaniert worden. Hingegen mache er hier in
der Schweiz, wo seine Behinderung ernst genommen werde, beachtliche
Fortschritte (vgl. Art. 23 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107)], da er hier die benötigte
Sonderschulung und Behandlung bekomme.
Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der medizi-
nischen Notlage ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das
Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland
nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen
würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.).
Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals Aarau vom 10. September 2008
und den Aussagen der Eltern musste die Familie – als C._______
19 Monate alt war – während des Kosovokrieges flüchten; dabei ver-
brachten sie drei Monate teils unter freiem Himmel oder im Wald ohne
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Seite 10
Zugang zu ärztlicher Versorgung. In dieser Zeit habe er an einem fieber-
haften Infekt gelitten; seither entwickle er sich nicht wie erwartet (vgl. A12
S. 7). In Kosovo war aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung ein
Schulbesuch nicht möglich. Trotz Bemühungen der Eltern wurde er nie
neuropädiatrisch behandelt (vgl. A12 S. 5 ff.; A13 S. 6 ff.). Heute ist der
Junge den aufgeführten ärztlichen Berichten zufolge mittelgradig geistig
behindert und leidet an einer Gedeihstörung, Kleinwuchs und an einer
Mikrocephalie. In der Nacht erleidet er Schreiattacken und hat grosse
Ängste. Seit Oktober 2009 wird er heilpädagogisch von der Schule
G._______ (auch mittels Ergo- und Physiotherapie) gefördert, wo er sich
gut einleben und an die Verhaltensnormen anpassen konnte; seine Ent-
wicklungsfortschritte und die Tagesstruktur vermitteln ihm Selbstvertrauen
und es können Ressourcen aktiviert werden, die in ihm schlummern. Er
erlerne auch die Gebärdensprache, die es ihm erlaube, sich mitteilen zu
können. Gemäss dem Bericht der Schule vom 1. Juli 2010 wird der Junge
wohl nie selbständig leben können, doch wenn die eingeleiteten Mass-
nahmen nicht weitergeführt werden könnten, würden seine Perspektiven
als Jugendlicher oder junger Erwachsener besorgniserregend sein, bzw.
sei das Kindeswohl aus psychosozialer Sicht eindeutig gefährdet.
Die Eltern leiden gemäss den ärztlichen Berichten vom 8. September
2011 und vom 11. Dezember 2011 an einer mittelgradigen depressiven
Episode mit somatischem Syndrom und an einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung. Eine ärztliche Weiterbehandlung (Psychotherapie sowie
medikamentöse Behandlung) wird noch zwei bis drei Jahre erforderlich
sein, insbesondere auch um das Risiko suizidaler Handlungen klein zu
halten.
Gemäss einer Mitteilung des Regionalspitals Pejë vom 17. März 2010
besteht keine Möglichkeit, den Jungen aufgrund seiner Entwicklungsstö-
rung psychiatrisch zu behandeln. Dies deckt sich auch mit den Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts, dass in Kosovo keine besonde-
ren Therapie- und Förderungsformen für Kinder mit Mehrfachbehinderun-
gen vorgesehen sind, da sich diese traditionellerweise im Kreis der Fami-
lie aufhalten. Zwar besteht durch die kosovo-albanische NGO Handikos
eine gewisse Unterstützungsmöglichkeit für behinderte Personen, doch
sind gerade die für Kinder und Jugendliche mit Mehrfachbehinderungen
besonders wichtigen Förderungsmassnahmen schwer zugänglich und
noch zu wenig intensiv (vgl. dazu auch VERENA KNAUS ET AL., Stilles Leid,
Zur psychosozialen Gesundheit abgeschobener und rückgeführter Kinder,
UNICEF [Hrsg.], März 2012, S. 41 ff.; GRÉGOIRE SINGER, Kosovo: Up-
E-1685/2010
Seite 11
date, Zur Lage der medizinischen Versorgung, Schweizerische Flücht-
lingshilfe SFH [Hrsg.], September 2010, S. 12 ff.; FERNANDA BENZ/RAINER
MATTERN, Die medizinische Versorgungslage in Kosovo, Schweizerische
Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Mai 2004, S. 9 ff.). Zwar liegt bei einer Rück-
kehr der Familie nach Kosovo keine lebensgefährliche Situation vor, doch
– auch unter Beachtung des Kindeswohls (vgl. E. 5.2.3) – kann unter den
heutigen Gegebenheiten eine menschenwürdige Existenz der Familie
wohl nicht gewährleistet werden.
5.2.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht
von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf
eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl
können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen
Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,
Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be-
zugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit),
Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolg-
ten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hin-
blick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im
Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausge-
rissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht
nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen
Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wir-
kung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben,
indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung
im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die
Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.4 m.w.H.).
In der Schweiz gilt der Vorrang des Kindeswohls in einem umfassenden
Sinn: "Angestrebt wird namentlich eine altersgerechte Entfaltungsmög-
lichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hin-
sicht, wobei in Beachtung aller konkreten Umstände nach der für das
Kind bestmöglichen Lösung zu suchen ist" (vgl. BGE 129 III 250 E. 3.4.2).
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Seite 12
Das Kindeswohl gebietet es, dass C._______ seine Entwicklungsfort-
schritte weiterhin verfolgen kann, damit er innerhalb gesetzter Strukturen
ein menschenwürdiges Leben führen kann. Dies ist – wie gesehen – in
Kosovo, wo auch Kriegserinnerungen zurückkehren könnten, nicht mög-
lich (vgl. E. 5.2.2). Aber es gilt auch zu erwähnen, dass seine Grossel-
tern, die seit über dreissig Jahren hier leben (vgl. A5 S. 6), sowie weitere
Familienmitglieder (teilweise mit einer schweizerischen Staatsbürger-
schaft) als wichtige Bezugspersonen im Kanton P._______ oder im Kan-
ton Q._______ wohnhaft sind (vgl. A5 S. 3). Es ist davon auszugehen,
dass diese Personen der Familie Unterstützung zukommen lassen. Der
Bruder D._______ (heute 14 Jahre alt) besucht seit über vier Jahren die
hiesige Schule. Der Bruder E._______ (heute 6 Jahre alt) hat den gröss-
ten Teil seines Lebens hier verbracht und wird in naher Zukunft wohl auch
hier eingeschult. Durch eine Rückkehr nach Kosovo würde insbesondere
D._______ aufgrund seines adoleszenten Alters aus seiner Lebensstruk-
tur herausgerissen, da gerade der Besuch der Schule über einen Zeit-
raum von mehreren Jahren, die natürliche Interaktion mit Klassenkame-
radinnen und -kameraden sowie das sukzessive Erlernen der deutschen
Sprache eine weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebens-
weise bewirkt haben dürfte. Eine Reintegration in Kosovo erscheint daher
erschwert.
In Kosovo ist für die Familie weder eine Unterkunft gesichert, noch exis-
tiert ein eigentliches Familien- oder Nachbarschaftsnetz (vgl. A5 S. 6);
zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gesundheitlich
angeschlagenen Eltern – da der Beschwerdeführer als gelernter Maler in
Kosovo arbeitslos war (vgl. A5 S. 5) – fähig sind, ein Einkommen zu er-
zielen, das erlauben würde, die zu erwarteten Kosten für den behinderten
Sohn zu tragen. Eine Reintegration in die kosovarische Gesellschaft wäre
wohl für die Kinder wie auch für die Eltern einer starken Belastung aus-
gesetzt.
5.2.4 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände erweist sich der
Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer Gesamtwürdigung als unzu-
mutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Die Dispositivzif-
fern 3 bis 5 der angefochtene Verfügung sind aufzuheben und die Vorin-
stanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E-1685/2010
Seite 13
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Partei-
entschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zu-
zusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da keine Kostennote seitens der Rechtsvertreterin einge-
reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Aktenlage zu entschei-
den (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist der Aufwand auf Fr. 900.-
(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1685/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffern 3 bis 5 der
Verfügung vom 18. Februar 2010 des BFM werden aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszu-
richten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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