Abtei lung V
E-1688/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Belarus,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1688/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. März 2003 ein erstes Asylgesuch
stellte, welches das BFM (damals Bundesamt für Flüchtlinge: BFF) mit
Verfügung vom 8. Oktober 2003 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2003 gegen
diese Verfügung Beschwerde erhob, welche die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 27. Juli
2007 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 21. August 2007 ein Revisionsgesuch
stellte, auf welches das nunmehr zuständige Bundesverwaltungs-
gericht mangels Leistung eines Kostenvorschusses mit Urteil vom 17.
Oktober 2007 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2007 auf dem Luftweg über
A._______ nach B._______ ausgeschafft worden ist,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss B._______ am
19. Januar 2008 wieder verlassen habe und auf dem Luftweg über die
C._______ und D._______ am 22. Januar 2008 erneut illegal in die
Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags zum zweiten Mal um Asyl
nachsuchte,
dass er am 4. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen summarisch zu seinen Asylgründen befragt sowie
am 26. Februar 2008 direkt angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, nachdem er in seinen
Heimatstaat zurückgekehrt sei, hätten ihn die Leute des Geheimdiens-
tes zur Zusammenarbeit zwingen wollen, weshalb sie ihn am 1. oder 2.
November 2007 auf den Polizeiposten mitgenommen, gefesselt und
geschlagen hätten (vgl. B1/11 S. 6; B11/9 S. 4),
dass er dort aufgrund von Aufnahmen die Täter habe identifizieren
sollen, die im Jahre 2002 den Überfall auf ihn verübt hätten,
dass er seine Aussage jedoch verweigert habe, zumal er sich vor
Repressalien seitens der Täter gefürchtet habe,
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dass die Beamten deswegen wütend geworden seien, ihn an Händen
und Füssen gefesselt, an einen Stock gehängt und ihn geschlagen
hätten,
dass aufgrund seiner Aussageverweigerung ein Strafverfahren gegen
ihn eingeleitet worden sei, worauf er am 31. Dezember 2007 eine
gerichtliche Vorladung erhalten habe,
dass er zudem seit Ende November 2007 Mitglied der (...) sei und sich
an Demonstrationen beteiligt habe,
dass er anlässlich einer Demonstration am 10. Januar 2008 von der
Polizei festgenommen und auf den Polizeiposten geführt worden sei,
weil er mit seinem Mobiltelefon Bilder von einem Polizeibeamten und
von Bussen, die zum Abtransport von Demonstranten bestimmt gewe-
sen seien, habe aufnehmen wollen,
dass er am nächsten Morgen vor Gericht gestellt und zu einer Busse
von (...) verurteilt worden sei,
dass er aus Angst vor einer Vergeltung seitens der Täter des Überfalls
vom Jahre 2002 sowie vor einer erneuten Verfolgung durch die Straf-
behörden sein Heimatland am 21. Januar 2008 verlassen habe und mit
seinem Reisepass sowie einem Schengenvisum über die C._______
nach D._______ geflohen sei,
dass er aus Furcht, an der Grenze kontrolliert und wieder zurück-
geschafft zu werden, seinen Reisepass in D._______ zurückgelassen
habe (vgl. A11/9 S. 7),
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei Gerichtsvorla-
dungen zu den Akten reichte, wonach er am 21. Januar 2008 bezie-
hungsweise am 11. Februar 2008 wegen eines Strafverfahrens vorge-
laden worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. März 2008 in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der
Beschwerdeführer vermöge keine zwischenzeitlich neu eingetretenen
Ereignisse darzulegen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant seien,
dass die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Überfall im Dezember
2002 angesichts zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten vom
damaligen BFF bereits im Entscheid vom 8. Oktober 2003 rechtskräftig
als unglaubhaft gewürdigt worden seien,
dass die neuen Vorbringen auf den als im ersten Asylverfahren als
unglaubhaft qualifizierten Asylgründen beruhen würden und daher
ebenfalls unglaubhaft seien,
dass die Authentizität der neu eingereichten Gerichtsvorladungen
nicht feststehe und daraus auch nicht hervorgehe, weshalb der
Beschwerdeführer als Beschuldigter vor Gericht vorgeladen worden
sei,
dass er eigenen Aussagen gemäss bereits einen Tag nach seiner
Festnahme am 10. Januar 2008 wieder freigelassen worden sei,
weshalb nicht nachvollziehbar sei, welches Verfolgungsinteresse die
Behörden fünf Jahre nach dem besagten Überfall am Beschwerde-
führer haben und weshalb sie ihn strafrechtlich noch verfolgen sollten,
dass es sich bei der behaupteten Festnahme anlässlich der
Demonstration in B._______ vom 10. Januar 2008 und der
anschliessenden Verurteilung zu einer Geldbusse um das
Fehlverhalten einzelner Beamter handeln würde, was nicht auf einer
asylrelevanten Verfolgungsmotivation beruhe, zumal der (...) Staat
durchaus schutzwillig und -fähig sei,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers, wonach er sich einem
Polizeibeamten genähert habe, um ihn zu fotografieren, nicht einseh-
bar sei und nicht dem Verhalten einer Person entspreche, welche von
der Polizei verfolgt und wenige Wochen zuvor von ihr angeblich
misshandelt worden sei,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein
Heimatland zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dieses sei
gutzuheissen und ihm sei Asyl zu gewähren oder zumindest sei er
nicht wegzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu
gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19.
März 2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt verlegte und gleichzeitig das BFM zur Vernehm-
lassung einlud,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 1. April 2008 vollum-
fänglich an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass demnach auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt
ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf das Begehren um
Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzug materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die An-
hörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
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die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG),
dass dabei ein Beweismassstab zur Anwendung kommt, welcher tiefer
ist als der für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG gel-
tende, und auf Asylgesuche eingetreten werden muss, wenn sich Hin-
weise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vorn-
herein haltlos sind (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK
1998 Nr. 1 betreffend Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG sowie EMARK 2000
Nr. 14 E. 2.d S. 104 f.),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein erstes Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen hat,
dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf seine im
EVZ Kreuzlingen protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der
direkten Anhörung durch das BFM zu verweisen ist,
dass gemäss Würdigung des BFM nach Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens offensichtlich keine Ereignisse eingetreten sind, welche für
die Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung des vorübergehen-
den Schutzes relevant sein könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt
und vorweg auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu verweisen ist (vgl.
Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift
nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der Vorbringen
erschöpfen,
dass in der Beschwerdeschrift unter anderem nochmals betont wird,
wegen der Vorfälle vom November 2007 und Januar 2008 werde der
Beschwerdeführer polizeilich gesucht und mangels staatlichen Schut-
zes könne er nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren, zumal er
dort angeblich verhaftet und gefoltert würde,
dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz
einer Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie – wo-
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nach die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat entweder unmittelbar oder mittelbar in
einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest
mitverantwortlich erschien – zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18),
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder
unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat ab-
hängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen
Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungs-
weise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende
Bedeutung mehr zukommt (a.a.O., E. 10.2, S. 202),
dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als
ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven
Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutz-
systems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Be-
hörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland ab-
zuklären und zu begründen (a.a.O., E. 10.3, S. 203),
dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Übergriffe einzelner Beamter würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, zumal
der (...) Staat ein genuines Interesse an der Verfolgung solcher
Übergriffe sowie wegen Amtsmissbrauchs habe und auf Anzeige hin
auch aktiv werde,
dass der (...) Staat zudem auch willens und fähig ist, den
Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen durch Drittpersonen zu
schützen, und im Übrigen das geltend gemachte Fehlverhalten seitens
der Beamten auf den Beschwerdeführer wenig glaubhaft ist,
dass der Beschwerdeführer zudem von sich aus auf staatlichen Schutz
verzichtet hat, indem er es unterliess, bei den heimatlichen Justiz-
behörden Anzeige zu erstatten,
dass des Weiteren das Verhalten des Beschwerdeführers, einen Poli-
zeibeamten aus der Nähe zu fotografieren, nicht nachvollziehbar ist,
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und nicht einer Person entspricht, die von der Polizei verfolgt und
wenige Tage zuvor von ihr misshandelt worden sein will,
dass auch die zu den Akten gereichten Gerichtsvorladungen nichts
daran zu ändern vermögen, zumal – wie vom BFM zu Recht festge-
halten wurde – weder deren Authentizität feststeht noch daraus her-
vorgeht, weshalb der Beschwerdeführer vor Gericht geladen sein soll,
dass darüber hinaus der Inhalt der Dokumente eine tatsächlich beste-
hende Verfolgungssituation nicht zu belegen vermag,
dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch
näher einzugehen, zumal sie an den zutreffenden Schlussfolgerungen
der Vorinstanz nicht zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG; Art. 33 FK verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ledigen, jungen und –
soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Mann handelt, der
gemäss eigenen Angaben (Angaben zur Person) gearbeitet und
seinen Lebensunterhalt selbst bestritten hat, weshalb davon
auszugehen ist, er werde nach seiner Rückkehr in der Lage sein, sich
eine neue Existenz aufbauen zu können,
dass der Beschwerdeführer in B._______ über ein soziales und
familiäres Beziehungsnetz verfügt, die ihm allenfalls bei einer
Reintegration behilflich sein können,
dass demnach weder die allgemeine Lage im Heimatland noch indi-
viduelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
des Beschwerdeführers sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – von der Aussichtslosigkeit der
Begehren ausgegangen werden muss,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
-
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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