Abtei lung V
E-1688/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
vertreten durch lic. iur Guido Ranzi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1688/2009
Das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung,
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311)
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
auf dem Landweg über Benin verliess, von dort am 14. Mai 2008 mit
gefälschten Papieren auf dem Luftweg nach Paris gelangte und glei-
chentags in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung des
Asylgesuches unter schriftlichem Hinweis auf die entsprechende ge-
setzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von
48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen zu seinem
Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, da seine Mutter seit eini-
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ger Zeit fremd gegangen sei, sei sein Vater im März 2008 aus Sorgen
darum an einem Schlaganfall gestorben,
dass seine Mutter bereits eine Woche später einen neuen Freund nach
Hause gebracht habe, der ihn und seine Schwester anfangs Mai 2008
habe aus dem Haus vertreiben wollen,
dass ein Freund des Beschwerdeführers ihm eine Waffe besorgt habe,
dass der Beschwerdeführer den Freund seiner Mutter habe zur Rede
stellen wollen und es dabei zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, in
deren Verlauf der Beschwerdeführer den Freund seiner Mutter er-
schossen habe,
dass er zu seinem Freund geflüchtet sei, der ihm die Ausreise aus
dem Heimatland organisiert habe,
dass sein Freund ihn über die Grenze nach Benin gebracht habe, wo-
bei sie die Grenzkontrollen zu Fuss umgangen seien,
dass er mit gefälschten Papieren über den Flughafen von Cotonou,
Benin, nach Europa gelangt sei,
dass er nie einen eigenen Reisepass oder eine eigene Identitätskarte
besessen habe und da er in seinem Heimatland niemanden habe, mit
dem er Kontakt aufnehmen könne, sei es für ihn schwierig, irgendwel-
che Dokumente abzugeben,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung bisher keine Identitäts-
papiere eingereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. März 2009 - eröffnet am 11. März
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
entzogen hat, da angesichts der Aktenlage und der Unbegründetheit
des Asylgesuches das öffentliche Interesse der Schweiz (Handel mit
Betäubungsmitteln) am Vollzug der Wegweisung gegenüber dem per-
sönlichen Interesse des Beschwerdeführers, sich bis zum rechtskräfti-
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gen Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen,
überwiege,
dass das Bundesamt zur Begründung der Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG anführte, der Beschwerdeführer habe trotz ent-
sprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapie-
re im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abgegeben und es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglicht hätten,
Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Beschreibungen, wie er sein Heimatland verlassen habe, zu
oberflächlich und zu unsubstanziiert ausgefallen seien um glaubhaft
zu sein,
dass es zudem jeglicher Logik widerspreche, wonach die Schlepper
die Reise trotz fehlender finanzieller Mittel des Beschwerdeführers or-
ganisiert haben sollten und auch nicht geglaubt werden könne, dass er
den gefälschten Pass bei der Grenzkontrolle am Flughafen nicht habe
zeigen müssen,
dass die Ausführungen zu seiner Reise und dem Verlust der Reisepa-
piere demnach nicht glaubhaft seien,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren anlässlich der Anhörun-
gen zu seinem Asylgesuch in erhebliche Widersprüche verwickelt
habe,
dass das BFM die von ihm erkannten widersprüchlichen Angaben in
der angefochtenen Verfügung im Einzelnen ausführte und die entspre-
chenden Fundstellen in den Akten bezeichnete,
dass aufgrund der Ungereimtheiten die Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht geglaubt werden könnten,
dass er somit weder die Voraussetzungen von Art. 3 oder Art. 7 AsylG
erfülle noch aufgrund der Aktenlage weiterer Abklärungsbedarf zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses erforderlich sei,
dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht einzutreten sei,
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dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdefüh-
rers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei,
dass der Beschwerdeführer am 16. März 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2009 ein-
reichen liess und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, es
sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu verfügen und die Unzumutbarkeit der Heimschaffung des
Beschwerdeführers festzustellen,
dass in formeller Hinsicht um die unentgeltliche Prozessführung und
amtliche Verbeiständung sowie um die Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde ersucht wird,
dass er zur Begründung des Gesuches um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde vorbringt, er werde Vater eines
von ihm gezeugten Kindes, er bekunde die Absicht, diese Vaterschaft
anzuerkennen sowie seine Verantwortung für das Kind und die Mutter
zu übernehmen, eine Anerkennung der Vaterschaft auch eines unge-
borenen Kindes sei möglich, bedürfe jedoch der entsprechenden Ur-
kunden, welche er am Beschaffen sei und damit wenigstens die Vater-
schaft vor einer allfälligen Ausschaffung geklärt werden und er die Zu-
kunft aller in ordentliche Bahnen lenken könne,
dass die Schwangerschaft durch einen Test vom 12. März 2009 bestä-
tigt worden sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskomission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheidend ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Vor-
aussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestim-
mung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings
nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Pro-
zessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1),
dass demnach auf die Beschwerdebegehren 2. und 3. der Rechtsmit-
teleingabe nicht einzutreten ist,
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dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem
Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl.
Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaub-
haft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorlie-
gens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann
zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel
über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.),
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichteinreichung von Iden-
titätspapieren in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er habe kohärent
erklären können, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, aktuelle
Reisepapiere beizubringen, er unternehme diesbezüglich aber weiter-
hin alle ihm möglichen Anstrengungen und im Zusammenhang mit der
Vaterschaftsanerkennung werde er originale Dokumente beibringen
können,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass die pauschalen diesbezüglichen Entgegnungen in der Rechtsmit-
teleingabe nicht zu überzeugen vermögen und der Beschwerdeführer
den begründeten Vorhalten des BFM nichts Konkretes entgegenhält,
dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern
könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich authentische Reise-
papiere beschafft und eingereicht hätte, da er keine genügende Ent-
schuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konn-
te, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen - wie
nachfolgend ausgeführt - offenkundig haltlos sind und es bei der
48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaf-
fung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden,
für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiter-
hin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht fest-
steht,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände sowie der unrealistisch geschilderten Reisemodalitäten da-
von ausgeht, der Beschwerdeführer habe für die Aus- und Weiterreise
eigene und authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, wel-
che er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Be-
hörden vorenthält,
dass das BFM demnach zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Be-
schwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäum-
te Einreichen von Identitätspapieren geltend,
dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richt-
linien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Ak-
ten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle in Bestätigung der vorinstanzlichen Er-
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kenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen
Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O.,
E. 5.6.6.), zumal er in Bezug auf seine Erlebnisse in zentralen Aspek-
ten widersprüchliche Angaben gemacht hat und seine Schilderungen
keine Glaubhaftigkeits- und Realitätsmerkmale beinhalten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die blosse Gegenbehauptung und die vom konkreten Fall losge-
lösten und somit abstrakten Verweise auf die Rechtsliteratur in der
Rechtsmitteleingabe unbehelflich ins Leere stossen,
dass auch der Hinweis auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus
einem anderen Kulturkreis die vorliegend erkannten widersprüchlichen
Sachverhaltsschilderungen nicht zu erklären vermögen,
dass deshalb auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in
der angefochtenen Verfügung abgestellt werden kann,
dass somit den wirklichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers
nicht aktenkundige Ursachen zu Grunde liegen dürften,
dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe
somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flücht-
ling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig er-
scheinen,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind,
dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die
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verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger
Anhaltspunkte auch in Beachtung insbesondere von Art. 3 EMRK zu-
lässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und entgegen
des Vorbringens in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer
könne in seinem Heimatland aufgrund der politischen Umstände nicht
mit einem korrekten Verfahren rechnen, keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass auch diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM
gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und aus den
gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine Vollzugshinder-
nisse aus Art. 3 EMRK hervorgehen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten auch aus
Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) für sich jeden-
falls keine Rechte ableiten kann (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit
Hinweisen) und der Vollzug der Wegweisung demnach auch vor dem
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Hintergrund des Grundsatzes der Einheit der Familie als zulässig zu
beurteilen ist,
dass zudem entgegen der Angabe in der Rechtsmitteleingabe die
Bestätigung der Schwangerschaft durch das Spital Surselva der
Beschwerde nicht beigelegt wurde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass es dem 24-jährigen Beschwerdeführer zuzumuten ist, Anstren-
gungen zur Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in seinem Hei-
matland zu unternehmen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwie-
gener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde
sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
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dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne
Prüfung der angeblichen und nicht belegten Bedürftigkeit, das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und
die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um amtliche Beiordnung eines Anwaltes in der Per-
son des Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfül-
lung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzu-
weisen ist,
dass bei der Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG das BFM die aufschiebende Wirkung
einer allfälligen Beschwerde in keinem Fall entziehen darf, jedoch das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde mit vorliegendem Endurteil gegenstandlos ist,
dass zu erwähnen bleibt, dass es dem Beschwerdeführer offensteht,
die notwendigen einzuleitenden Schritte zur Klärung der Vaterschaft
durch eine Vertretung sicherzustellen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um anwaltliche
Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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