B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1688/2013
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, gebo-
ren (…), Serbien und Kosovo, und die Kinder C._______,
geboren (…), D._______, geboren (…), E._______geboren
(…), und F._______, geboren (…), Serbien,
alle vertreten durch Romy Wendlandt, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013 / N (…).
E-1688/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, aus Kosovo (G._______) stammende
ethnische "Ägypter" beziehungsweise Albaner (Beschwerdeführerin), ver-
liessen eigenen Angaben zufolge am 21. August 2010 H._______ (Ser-
bien). Sie gelangten über Ungarn und Österreich in die Schweiz und
suchten am 23. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nach. Am 31. August 2010 wurden sie zu den Per-
sonalien und summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen
befragt. Das BFM hörte sie am 7. und 17. September 2010 zu den Asyl-
gründen an. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Januar 2013 ergän-
zend angehört.
A.b In den Anhörungen führten sie aus, seit 2009/10 wegen ihrer Her-
kunft und Ethnie in Serbien erhebliche Probleme gehabt zu haben.
Der Beschwerdeführer sei in den 1980-er Jahren in I._______, Kosovo,
zum Polizisten ausgebildet worden und sei als solcher bis Juni 1999 in
J._______ tätig gewesen. Aufgrund der beruflichen Zusammenarbeit mit
den Serben habe er mit seiner Familie nach Kriegsende (Juni 1999) nach
Serbien fliehen müssen, da er sonst von den Albanern umgebracht wor-
den wäre. Er habe sich mit seiner Familie in H._______, Serbien, nieder-
gelassen. Zwei Monate später sei er in K._______, Gemeinde
H._______, Serbien, als Polizist im Innendienst angestellt worden und
habe diese Tätigkeit bis zur Ausreise ausgeübt. Er sei in K._______ als
"Ägypter" und Muslim der einzige albanischsprachige Polizist gewesen.
Von Berufskollegen sei er immer wieder gehänselt und schikaniert wor-
den. Die Spässe seien mit der Zeit derber geworden und hätten zu Mob-
bing und schweren Drohungen mutiert. Im Juli 2010 habe ihm ein Ar-
beitskollege mit einer Tasche ins Gesicht geschlagen und ihm damit einen
Schneidezahn abgebrochen. Im selben Monat habe ihm ein Berufskolle-
ge den Lauf einer Pistole in den Mund gesteckt und ihm auf diese Weise
zu verstehen gegeben, er möge seine Stelle aufgeben. Er habe den Vor-
gesetzten um ein Gespräch ersucht, was aber nichts gebracht habe. An-
träge auf Versetzung oder auf ein Gespräch mit oberen Linienvorgesetz-
ten seien ihm vom direkten Vorgesetzten verweigert worden. Schliesslich
sei er zehn bis fünfzehn Tage vor der Ausreise unter Tötungsandrohung
aufgefordert worden, in einen Wagen einzusteigen, wo die ihm bekannten
ehemaligen Paramilitärs S. und R. gesessen seien. Unter Androhung der
Tötung im Verweigerungsfall sei er aufgefordert worden, am 24. August
2010 an einem Überfall im südlichen L._______ auf die Rechtsstaatlich-
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keitsmission der Europäischen Union in Kosovo (EULEX Kosovo) teilzu-
nehmen. Er habe gegenüber S. und R. seine Teilnahme zwar zugesichert,
sei aber dann ausgereist.
Die Beschwerdeführerin erklärte, wegen ihrer Ethnie in Serbien auf der
Strasse wiederholt beschimpft und bedroht worden zu sein. Unbekannte
hätten sie im Dezember 2009 vergewaltigt. Seither habe sie psychische
Probleme und nehme Medikamente. Auch ihre Kinder hätten Probleme
gehabt: Sie seien bedroht und beschimpft und die Söhne von Unbekann-
ten geschlagen und einmal in einen Keller eingesperrt worden. Ausser-
dem habe man einen Hund auf den jüngeren Sohn gehetzt. Sie habe den
Beschwerdeführer seinerzeit gegen den Willen ihrer Familie geheiratet,
was zum Bruch mit der eigenen Verwandtschaft geführt habe.
Die in Kosovo geborenen Söhne gaben an, wegen ihrer Ethnie von serbi-
schen Mitschülern und Jugendlichen, namentlich auf dem Fussballplatz,
angepöbelt, beschimpft und geschlagen worden zu sein. Ein Hund sei auf
sie gehetzt worden, als sie ihren Angreifern hätten entkommen wollen.
Der Hund habe den jüngeren Sohn gebissen. Der konsultierte Arzt habe
gegen die Verletzung nichts unternommen. Im Mai 2010 seien sie auf
dem Schulweg am Morgen von vier serbischen Jugendlichen geschlagen
worden. Daraufhin seien sie in den Keller eines leer stehenden Hauses
gesperrt worden. Gegen Mittag seien sie auf Zusicherung hin, über den
Vorfall zu schweigen, freigekommen. Sie hätten ihre Eltern über den Vor-
fall später dennoch orientiert.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten serbische Staatsangehörigkeits-
nachweise (Ehefrau, zwei Söhne und eine Tochter) vom (…) 2010, fünf
originale serbische Reisepässe vom (…) 2010, zwei originale serbische
Identitätskarten vom (…) 2010 (Eltern), einen Eheschein vom (…) 2005,
diverse Geburtsscheine, Reiseunterlagen sowie weitere dreizehn Be-
weismittel ein, darunter Nachweise zu Berufsausbildungen und -
tätigkeiten des Beschwerdeführers (u.a. Dienstausweis samt Kennmarke,
Bestätigung des Urlaubs per […] 2010) sowie vier Flüchtlingsbestätigun-
gen und -ausweise des serbischen Kommissariats in M._______ (mit
dem Inhalt: ehemalige Wohngemeinde J._______, Flucht aus Kosovo am
[…] 1999) ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 – eröffnet am 27. Februar 2013 – stell-
te das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
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Schweiz und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist den Vollzug
(nach Serbien) an.
C.
Mit Eingabe vom 28. März 2013 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten 1. Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, 2. eventualiter Rückweisung der Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, 3. Asylgewährung. Kopien der
Vollmachten vom 15. und 26. März 2013, der Asylbewerberausweise und
der angefochtenen Verfügung lagen der Beschwerde bei.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 12. April 2013 erhobene Kostenvor-
schuss im Betrag von Fr. 600.– wurde am 26. April 2013 geleistet.
E.
Die Jugendanwaltschaft Chur eröffnete am 16. September 2013 gegen
den damals (…)-jährigen Sohn D._______ eine Strafuntersuchung wegen
Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und
sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) er-
füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem
Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden
drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz er-
warten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive
sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit
hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer
Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers
verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidia-
rität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden
kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
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Situation im Zeitpunkt des Entscheides – nicht diejenige im Zeitpunkt der
Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der
Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde
Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3
2.3.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche auf der Grundlage von Art. 3
und 7 AsylG ab. Die Aussagen seien in sich widersprüchlich ausgefallen,
und die Beschwerdeführenden hätten zu wesentlichen Punkten unter-
schiedliche Angaben gemacht. Einmal habe der Beschwerdeführer be-
hauptet, nach dem Ereignis im Auto Urlaub beantragt zu haben, damit er
die Ausreise vorbereiten könne. Später habe er gesagt, er habe den Ur-
laub bereits vor dem Ereignis beantragt. Weiter hätte er seiner ersten
Schilderung zufolge mit zwei anderen Männern die EULEX angreifen sol-
len. Später gab er an, er hätte den Anschlag alleine durchführen sollen.
Zudem habe er davon gesprochen, stets Nachtschicht (19–7 Uhr) geleis-
tet zu haben. Als die Rede zum Nachmittag, an dem seine Ehefrau ver-
gewaltigt worden sei, gekommen sei, habe er angegeben, zu jenem Zeit-
punkt gearbeitet zu haben – er sei nicht immer nachts tätig gewesen. Die
Asylangaben der Beschwerdeführenden seien weitgehend unsubstanzi-
iert ausgefallen. Das gelte für alle geschilderten Übergriffe, namentlich
auch für die angebliche Vergewaltigung der Beschwerdeführerin, welche
in wenigen, stereotypen Sätzen rapportiert worden sei, ohne Angabe von
Uhrzeit und Täterbeschrieb. Der Mangel an Realkennzeichen sei in spä-
teren Befragungen nicht wettgemacht worden. Auch die Söhne hätten ih-
re Erlebnisse mit der Einsperrung im Keller und dem angreifenden Hund
auf unstimmige und einsilbige Weise geschildert. Somit seien ihnen diese
Vorfälle ebenfalls nicht zu glauben. Weiter falle auf, dass die Beschwer-
deführenden immer wieder zu absoluten und verallgemeinernden Formu-
lierungen gegriffen hätten. Ausserdem widersprächen die Angaben der
allgemeinen Erfahrung und Logik. So sei nicht einsehbar, warum sich die
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erheblichen Verfolgungsmassnahmen ab 2009 bis zur Ausreise im Som-
mer 2010 ereignet hätten, mithin rund zehn Jahre nach unbehelligter An-
wesenheit der Beschwerdeführenden in Serbien. Nicht nachvollziehbar
sei, warum sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb von Serbien, mithin
ausserhalb der lokalen polizeilichen Strukturen, um seine Versetzung
bemüht habe. Ferner sei unergründlich, warum er für einen Angriff auf die
EULEX in L._______ vorgesehen worden sei, zumal die Anstifter mit ih-
rem Vorgehen die ganze Aktion gefährdet hätten. So wäre zu erwarten
gewesen, dass er vorgängig kontaktiert und auf seine Loyalität geprüft
worden wäre. Aus den eingereichten Dokumenten könnten die Be-
schwerdeführenden nichts für sich ableiten. Damit würden lediglich unbe-
strittene Tatsachen bestätigt: die Berufsausbildung und -ausübung des
Beschwerdeführers, sein früherer Aufenthalt in Kosovo und die einstige
Flucht nach Serbien. Sie könnten nicht die aktuellen Gefährdungen in
Serbien beweisen. Selbst der nachgewiesene Urlaub vermöge die gel-
tend gemachte Verfolgung nicht in einem glaubhaften Lichte erscheinen
zu lassen. Ferner sei auf Folgendes verwiesen: Am 25. Februar 2002 sei
in Serbien das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit von nationalen
Minoritäten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten in Kraft
getreten, mit welchem die Rechte von Roma, Ashkali, "Ägyptern" und Al-
banern als nationale Minderheiten anerkannt würden. Wohl könnten ver-
einzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Minderheitsange-
hörigen in Serbien nicht restlos ausgeschlossen werden. Doch billige
oder unterstütze der serbische Staat solche Übergriffe nicht. Die geltend
gemachten Vorfälle stellten Straftatbestände dar. Der serbische Staat sei
bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Es bestehe damit die
Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und
die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Da vom
Bestehen eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen
sei, seien die geltend gemachten allgemeinen Probleme aufgrund der
ethnischen Zugehörigkeiten nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführenden
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche seien ab-
zulehnen.
2.3.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Rechtsmitteleingabe
geltend, begründete Furcht vor aktueller Verfolgung zu haben; sie seien
allein wegen ihrer ethnischen Abstammung in Serbien verfolgt. Sie wie-
derholten dabei im Wesentlichen ihre in den Anhörungen geltend ge-
machten Angaben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
Nach Kosovo könnten sie nicht zurückkehren, da der Beschwerdeführer
dort von 1980 bis 1999 Polizist gewesen sei und der Kollaboration mit
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den Serben beschuldigt werde. Insbesondere hätten sie schon lange –
sie lebten seit 1999 in H._______ – Schikanen, Diskriminierungen und
erhebliche Gewalt erlebt. Seit Dezember 2009 habe die Beschwerdefüh-
rerin wegen der Vergewaltigung und der gesellschaftlichen Isolierung
grosse psychische Probleme und sei traumatisiert. Die Söhne seien mit
Wörtern wie "Shiptari" und "Zigani" beschimpft, regelmässig geschlagen
und diskriminiert worden. Der Beschwerdeführer sei von einem Berufskol-
legen mit rassistischen Wörtern beschimpft und mit einer Tasche ins Ge-
sicht geschlagen und verletzt worden. Später sei er von zwei weiteren Ar-
beitskollegen schwer bedroht worden: Sie hätten ihm eine entsicherte
Pistole in den Mund gesteckt und von ihm gefordert, die Arbeitsstelle zu
verlassen. Danach hätten ihn frühere Paramilitärs unter Androhung der
Tötung im Unterlassungsfall zu einem Anschlag auf die EULEX anzustif-
ten versucht. Alle diese Asylgründe seien von den Beschwerdeführenden
detailliert, stringent und – über all die verflossene Zeit – im Kerngehalt
glaubhaft geschildert worden. Die vom BFM vorgehaltenen Diskrepanzen
im Zeitpunkt des Urlaubs seien auf einen Übersetzungsmangel zurückzu-
führen; während des Sprechens sei laufend übersetzt worden, was zum
erwähnten Fehler geführt habe. Zur dem Beschwerdeführer vom BFM
abgesprochenen Glaubhaftigkeit bezüglich seiner Arbeitszeit habe er
wahrheitsgemäss erklärt, im Schichtsystem gearbeitet zu haben. Aus ei-
ner früheren, nicht tragenden Anfangsaussage dürfe kein wesentlicher
Widerspruch abgeleitet werden. Die Differenz bezüglich der Anzahl der
Personen, die sich am Anschlag gegen EULEX hätten beteiligen sollen,
sei auf Fehlinterpretationen der Aussagen durch das BFM zurückzufüh-
ren: Er allein hätte den Anschlag durchführen sollen. Auch in Bezug auf
die Vergewaltigung der Ehefrau im Holzschuppen beim Haus liege kein
Widerspruch vor. Dem Vorhalt einer der Erfahrung widersprechenden und
unlogischen Geschichte sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer schon Jahre zuvor, mithin weit vor dem Vorfall von 2009/2010, diskri-
miniert worden sei. Anfänglich habe er diese Widerwärtigkeiten seitens
seiner Berufskollegen geschluckt, da es ihm wichtiger gewesen sei, eine
berufliche Anstellung zu haben, um für seine Familie aufzukommen. In
Serbien gelte er als Deserteur und wegen seiner Asylgesuchstellung nun
zusätzlich als Verräter. Er werde seinen Beruf in Serbien nicht mehr aus-
üben können. Ihm drohe die Verurteilung zu einer zehn- bis fünfzehnjäh-
rigen Gefängnisstrafe. Das Gesetz zum Schutze von Minderheiten werde
in der Praxis nicht umgesetzt und es gebe keine realistische Möglichkeit,
den zu erwartenden Diskriminierungen und Bedrohungen zu entgehen.
2.4
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Seite 9
2.4.1 Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft vom
21. Dezember 2004, Gesetz Nr. 135/04, wird als serbischer Staatsbürger
anerkannt, wer serbischer Abstammung ist oder auf dem (ehemaligen)
Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde, wobei beides mittels
Eintrags in einem Geburtsregister zu belegen ist (vgl. BVGE 2010/41
E. 6.4.2). Der Beschwerdeführer ist in G._______, in der damaligen teil-
autonomen Provinz Kosovo der Republik Serbien der damaligen Sozialis-
tischen Föderativen Republik Jugoslawien geboren. Er gehört der Ethnie
der "Ägypter/Majup" an. Alle Beschwerdeführenden – einschliesslich die
albanischstämmige und aus J._______ gebürtige Beschwerdeführerin –
besitzen nicht nur am (…) 1999 ausgestellte serbische Flüchtlingsaus-
weise, sondern haben auch gültige serbische Staatsangehörigkeitsbestä-
tigungen und Reisepässe. Somit sind sie – mit Ausnahme der in der
Schweiz geborenen Tochter F._______, deren Einbezug aber kein Prob-
lem darstellen wird – bereits in Serbien als serbische Staatsbürger regist-
riert. Darüber hinaus gaben sie in den Anhörungen an, seit (…) 1999 in
Serbien gewohnt und gearbeitet zu haben. Die in Kosovo geborenen Be-
schwerdeführenden – die beiden Eltern – sind daneben auch kosovari-
sche Staatsbürger (vgl. Kosovos Gesetz über die Staatsbürgerschaft
Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008; vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.1), was
aber vorliegend ohne weitere Bedeutung ist, da die Rückkehr nach Koso-
vo nicht zur Debatte steht.
2.4.2 Gestützt auf Art. 1 A Ziff. 2 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Per-
sonen von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere
Staatsangehörigkeiten besitzen und den Schutz von einem dieser Länder
in Anspruch nehmen können. Der vorhandene Schutz durch eines der
Heimatländer geniesst Priorität gegenüber dem internationalen Schutz
beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat
2.4.3 Die Beschwerdeführenden besitzen die serbische Staatsangehörig-
keit, sprechen Serbisch und können sich problemlos nach Serbien bege-
ben, wo sie aufgrund der geltenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz neh-
men können. Sie brauchen nicht in die Region H._______-K._______ zu-
rückzukehren, wo sie wenn auch keiner Verfolgung – eine solche Gefahr
konnte von ihnen nicht glaubhaft gemacht werden –, so möglicherweise
doch Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt sein würden. Zu-
dem steht ihnen das ganze Territorium des heutigen Serbiens zur Wie-
deransiedlung zur Verfügung. Die eingereichten Beweismittel ändern an
der nicht glaubhaft gemachten Verfolgungsgefahr nichts. Bei dieser Sach-
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Seite 10
lage kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden
Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den.
2.5 Es erübrigt sich, weiter auf Ausführungen und Unterlagen auf Be-
schwerdeebene einzugehen. Das BFM hat die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zu Recht abgelehnt. Bei dieser Beurteilung ist der
Rückweisungsantrag abzuweisen.
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
3.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2
4.2.1 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Wegweisungs-
vollzug nach Serbien als durchführbar bezeichnet. Das bereits in Serbien
bestandene und medikamentös zu behandelnde Leiden der Beschwerde-
führerin – sie mache psychische Problem geltend – könne dort angemes-
sen behandelt werden. Weiter sei davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden während der zehn Jahre ihres Aufenthalts in Serbien
ein soziales Beziehungsnetz hätten aufbauen können. Es sei auch zu er-
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Seite 11
warten, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf wieder Ar-
beit finden könne.
4.2.2 Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden geltend, dass
Serbien nichts unternehme, um die Gewalt gegen Minderheiten einzu-
grenzen, was sich am Beispiel Preševos (2013) zeige. Werde beispiels-
weise antiserbische Gewalt aus Kosovo bekannt, so büssten dies in der
Folge die Minderheiten in Serbien. Es bestehe keine Möglichkeit, sich auf
dem Rechtsweg gegen fehlbare Beamte zur Wehr zu setzen, zumal der
Beschwerdeführer als Verräter gelte und Drohungen und Diskriminierun-
gen ausgesetzt sei. Zudem sei das am 25. Februar 2002 erlassene Bun-
desgesetz zum Schutz der Minderheiten nicht umgesetzt worden. Serbien
sei nicht willens oder in der Lage, ihn und seine Familie zu schützen. Die
Familie habe kein soziales Netz mehr und keine Möglichkeit, den Diskri-
minierungen und der Gewalt zu entgehen. Eine soziale Integration sei der
Familie verwehrt. Er könne aufgrund der Vorfälle den Beruf nicht mehr
ausüben. Als Deserteur erwarte ihn eine zehn- bis fünfzehnjährige Ge-
fängnisstrafe.
4.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
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Seite 12
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Die Rückkehr nach Serbien ist dem-
nach rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Rückkehr nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
persönlich ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.4.2 In Serbien besteht keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und es
herrscht auch keine Situation allgemeiner Gewalt, die heute den Wegwei-
sungsvollzug der serbischen Beschwerdeführenden unzumutbar erschei-
nen liesse. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist für sie grund-
sätzlich zumutbar.
4.4.3 Unzumutbar ist der Wegweisungsvollzug nach Serbien dann, wenn
die betroffene Person aus individuellen Gründen einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt wäre. Bei der Beurteilung, ob in Serbien eine zumutbare
Zufluchtsmöglichkeit offen steht, sind insbesondere die Möglichkeit der
wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche Bezug zum Zu-
fluchtsort (früherer Wohn- oder Arbeitsort), die Frage nach einem tragfä-
higen familiären oder sonstigen sozialen Beziehungsnetz und die Mög-
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lichkeit der gesellschaftlichen Integration zu prüfen. Im Rahmen dieser
Kriterien sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen,
so insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand, die Frage, ob es sich
um eine Einzelperson oder eine Familie handelt, und die berufliche Aus-
bildung der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6).
4.4.4 Die Erkenntnis des BFM, wonach sich die Beschwerdeführenden
als Staatsangehörige Serbiens in Serbien niederlassen können, ist zu
bestätigen: Sie müssten nicht befürchten, dort in eine existenzielle Notla-
ge zu geraten, denn sie verfügen nach über zehnjährigem Aufenthalt in
Serbien mit grösster Wahrscheinlichkeit über ein bestehendes Bezie-
hungsnetz. Eine erneute Wohnsitznahme in Serbien, gegebenenfalls
ausserhalb der früheren Region H._______-K._______, würde auch nicht
dem Kindeswohl zuwiderlaufen, da alle Beschwerdeführenden Serbisch
sprechen und miteinander dorthin gehen können. Zudem sind in straf-
rechtlicher wie gesundheitlicher Hinsicht keine erheblichen Wegwei-
sungshindernisse erkennbar.
4.4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung
nach Serbien vom BFM zu Recht als zumutbar erachtet worden ist.
4.5 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden im Besitz von serbischen
Reisepapieren und Dokumenten (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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VwVG). Der am 26. April 2013 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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