B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1688/2019
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April
2019 (E-7445/2018) betreffend Asyl und Wegweisung /
N (…)
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 19. November 2018 – eröffnet am 24. November
2018 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 7. Juni
2016 ab und verfügte dessen Wegweisung sowie den Wegweisungsvoll-
zug aus der Schweiz.
A.b Mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 (Poststempel: 28. Dezember
2018) erhob der Gesuchsteller, handelnd durch den rubrizierten Rechts-
vertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Ent-
scheid und ersuchte darin um dessen Aufhebung und um die Rückweisung
an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung, eventualiter um die
Gewährung von Asyl beziehungsweise um Feststellung seiner Flüchtlings-
eigenschaft, subeventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit bezie-
hungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung
der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die un-
entgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand.
A.c Mit Urteil E-7445/2018 vom 4. April 2019 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, dass
die Beschwerde mit Poststempel vom 28. Dezember 2018 verspätet ein-
gereicht worden sei, da die Frist zur Beschwerdeeinreichung am 24. De-
zember 2018 abgelaufen sei.
B.
Mit Eingabe vom 8. April 2019 stellte der Gesuchsteller, wiederum han-
delnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, ein Gesuch um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeverfahrens E-7445/2018. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltliche Verbeistän-
dung. Zur Begründung seiner Begehren machte er unter Vorlage eines ent-
sprechenden Sendungsberichts geltend, die Beschwerde per Fax am
24. Dezember 2018 eingereicht zu haben, diese jedoch fälschlicherweise
nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern an die Vorinstanz gesen-
det zu haben. Nach Art. 21 Abs. 2 VwVG sei die Frist daher eingehalten
worden, unbeachtlich der Einreichung bei einer unzuständigen Behörde.
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C.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. April 2019 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen
aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.3 Vorliegend reichte der Gesuchsteller am 8. April 2019 eine als „Gesuch
um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens“ betitelte Eingabe beim
Bundesverwaltungsgericht ein und machte darin geltend, die Beschwerde
per Fax am 24. Dezember 2018 beim SEM eingereicht zu haben. Mithin
sei nach Massgabe von Art. 21 Abs. 2 VwVG die Beschwerdefrist einge-
halten worden und auf die Beschwerde sei einzutreten. Sinngemäss er-
sucht er damit um die Aufhebung des am 4. April 2019 gefällten Nichtein-
tretensentscheides des Bundesverwaltungsgerichts und macht betreffend
die Fristeinhaltung einen formellen Verfahrensfehler geltend, der nach
Art. 121 Bst. d BGG einen Revisionsgrund darstellt. Entsprechend ist die
vorliegende Eingabe als Revisionsgesuch zu qualifizieren.
1.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.5 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid (auch formeller Natur)
richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des
angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu
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beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121
Bst. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegen-
den erheblichen Tatsachen) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitig-
keit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht einge-
reichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
Der angerufene Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG gilt auch für Pro-
zessentscheide. Die Frage der Begründetheit der Revision beschränkt sich
in einem solchen Fall – entsprechend der Rechtskraftwirkungen des pro-
zessualen Beschwerdeentscheides – auf die Frage der Zulässigkeit oder
Unzulässigkeit der Beschwerde im früheren Verfahren. Zu prüfen ist daher,
ob Revisionsgründe vorliegen, die geeignet sind, die Rechtzeitigkeit der
Beschwerde im früheren Verfahren zu belegen.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Urteil E-7445/2018 vom 4. April
2019 auf die Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. Die
Beschwerde mit Poststempel vom 28. Dezember 2018 sei verspätet ein-
gereicht worden, zumal die Frist zur Einreichung einer Beschwerde am
24. Dezember 2018 abgelaufen sei.
4.2 Der Gesuchsteller reichte als Beilage zum Revisionsgesuch eine Kopie
des Fax-Sendeberichts die Beschwerdeeinreichung betreffend zu den Ak-
ten. Aus dem Sendebericht ergibt sich, dass die (ausweislich des Adress-
kopfes) an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Beschwerde per
Fax am 24. Dezember 2018 um 12.25 Uhr an das SEM, mithin innert der
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Beschwerdefrist, übermittelt wurde. In den im Revisionsverfahren beigezo-
genen vorinstanzlichen Akten findet sich sodann die vollständige Faxein-
gabe vom 24. Dezember 2018. Diese wurde als Aktenstück A29/8 in den
vorinstanzlichen Akten paginiert.
Dass sich der Gesuchsteller mit seiner Beschwerde innert der Beschwer-
defrist an die Vorinstanz und damit an eine unzuständige Behörde wandte,
ändert an der Einhaltung der Beschwerdefrist nichts. Im Sinne eines allge-
meinen Verfahrensgrundsatzes gilt eine Frist gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG
auch dann als gewahrt, wenn die Partei, wie dies vorliegend der Fall ist,
rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt; die rechtsuchende Par-
tei soll nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens gebracht
werden (vgl. EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 21 N 18). Dem Grundsatz der Frist-
wahrung durch das Einreichen bei einer unzuständigen Behörde ent-
spricht, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als un-
zuständig erachtet, die Sache ohne Verzug an die zuständige Stelle zu
überweisen hat. Dies ist vorliegend nicht erfolgt; dieses Versäumnis der
Vorinstanz kann aber nicht zum Nachteil des Gesuchstellers gereichen.
Auch dass die Beschwerde als Fax bei der unzuständigen Behörde einge-
reicht wurde, beeinträchtigt die Fristwahrung nicht. Im Asylverfahren kann
gemäss aArt. 108 Abs. 5 AsylG eine schriftliche Eingabe auch mittels Tele-
fax eingereicht werden. In diesem Fall ist die Eingabe jedoch durch Nach-
reichung des unterschriebenen Originals innerhalb einer kurzen Frist zu
verbessern. Dem ist der Gesuchsteller nachgekommen, indem er die un-
terzeichnete Beschwerde im Original mit Poststempel vom 28. Dezember
2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat.
4.3 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass eine im Urteilszeitpunkt
bereits vorbestandene aktenkundige erhebliche Tatsache der rechtzeitigen
Beschwerdeeinreichung bei einer unzuständigen Behörde vom Gericht im
Nichteintretensentscheid vom 4. April 2019 versehentlich nicht korrekt be-
rücksichtigt worden ist, da das Gericht darüber in Unkenntnis war. Damit
liegt der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG vor.
4.4 Das Revisionsgesuch ist somit gutzuheissen, das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-7445/2018 vom 4. April 2019 aufzuheben und das
Beschwerdeverfahren unter einer neuen Geschäftsnummer wieder aufzu-
nehmen. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende
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Wirkung zu. Gestützt auf Art. 42 AsylG kann der Gesuchsteller den Aus-
gang des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die Anträge auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig werden.
5.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendi-
gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteient-
schädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von
Amtes wegen auf insgesamt Fr. 250.– festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7445/2018 vom 4. April 2019
wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren wird unter
neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Par-
teientschädigung von insgesamt Fr. 250.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: