B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1689/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (…) Beratungsstelle
für Asylsuchende der (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 3. August
2015 und der Anhörung vom 31. Januar 2017 machte er im Wesentlichen
folgendes geltend:
Er sei ethnischer B._______ und in C._______ im Sudan geboren. Im
Jahre (…) sei er mit seiner Familie nach Eritrea in die Stadt D._______
zurückgekehrt. Ein Jahr später habe er von den eritreischen Behörden ein
„laissez-passer“ beantragt und erhalten, um im Sudan die Schule besu-
chen zu können. In den Schulferien sei er bis zum Jahre (…) jeweils zu
seiner Familie nach Eritrea zurückgekehrt, dabei sei das „laissez-passer“
stets erneuert worden. Nachdem er im Jahre (…) wiederum kurz (für 15
Tage) nach Eritrea gereist sei, um seine Familie zu besuchen, sei er legal
in den Sudan zurückgereist, wo er in der Folge bis zum Jahre (…) als
Flüchtling gelebt und gearbeitet habe. Da er im Sudan als Eritreer ständig
diskriminiert worden sei, habe er zunächst zu seiner an Diabetes erkrank-
ten Mutter nach Eritrea zurückkehren, sich bei den Behörden melden und
sich in Eritrea niederlassen wollen. Zwei seiner Brüder seien ausserdem
vom Nationaldienst desertiert und in den Sudan geflohen. Im (…) im Jahre
(…) sei er nach Eritrea zurückgekehrt und habe sich in D._______ und
E._______ bei den Behörden gemeldet, um vom Militärdienst befreit zu
werden. Er sei jedoch weggeschickt worden. Als er nicht zuhause gewesen
sei, hätten Beamte des Volkskomitees nach ihm gesucht und seiner Mutter
gesagt, dass sie ihn an Stelle seiner desertierten Brüder abholen und ins
Militär schicken würden. Zudem hätten ihn Beamte auf der Strasse ange-
sprochen und ihm gesagt, dass sie ihn lange nicht mehr gesehen hätten
und ihn nicht in Ruhe lassen würden. Auf Wunsch seiner Mutter habe er
sich dazu entschieden, wieder aus Eritrea auszureisen. Zu diesem Zweck
habe er auf dem Passamt in F._______ eine Ausreisebescheinigung be-
antragt, mit welcher er im (…) legal in den Sudan ausgereist sei. Nach sei-
ner Ausreise sei seine Mutter von Vertretern des Volkskomitees noch ein-
mal nach seinem Verbleib gefragt worden. Den Sudan habe er schliesslich
im Jahr (…) endgültig verlassen und sei über Libyen und Italien in die
Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Ak-
ten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 (eröffnet am 21. Februar 2017) ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 20. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Sicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf Kostenvorschuss sowie die amtli-
che Beiordnung seiner Rechtsvertreterin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2017 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht den für die Dauer des Verfahrens einstweiligen legalen Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz fest und hiess die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbei-
ständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Zudem
lud es die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
In der Vernehmlassung vom 31. März 2017 hielt das SEM an seinen bis-
herigen Ausführungen fest und führt an, dass das Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift betreffend die Schmiergeldzahlung für das Erlangen der in
F._______ ausgestellten Ausreisebewilligung als nachgeschoben zu be-
trachten sei. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11.
April 2017 zur Stellungnahme zugestellt.
F.
In seiner Stellungnahme vom 24. April 2017 erläuterte der Beschwerdefüh-
rer, weshalb seine Ausführungen zur Schmiergeldzahlung nicht als nach-
geschoben zu betrachten seien.
G.
Mit Schreiben vom 8. August 2018 wurde der Beschwerdeführer über einen
gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
E-1689/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
4.1.1 So habe der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der Anhörung
geltend gemacht, dass die Behörden während seines Aufenthaltes in Erit-
rea im Jahre (…) bei seiner Mutter gewesen seien und ihn an Stelle seiner
Brüder hätten mitnehmen wollen, da diese desertiert seien. Anlässlich der
BzP habe er lediglich von einer allgemeinen Gefahr gesprochen und die
Bedrohungslage einer Reflexverfolgung nicht erwähnt. Auch habe er ver-
tiefende Fragen zum Hausbesuch allgemein und ausweichend beantwor-
tet. Es wäre zu erwarten gewesen, dass diejenigen Beamten des Volksko-
mitees, welche ihm auf der Strasse gedroht hätten, ihn gleich mitgenom-
men hätten. Abgesehen von diesen vorgebrachten Ereignissen sei er ge-
mäss eigenen Aussagen nicht von den Behörden kontaktiert worden. Somit
seien an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Reflexverfolgung erhebli-
che Zweifel anzubringen.
Auch habe er auf die Frage, wie es in Anbetracht der Bedrohungslage mög-
lich gewesen sei, eine Ausreisebescheinigung in F._______ zu erhalten,
keine abschliessende Antwort geben können. Er habe geantwortet, dass
die Behörden noch nichts von der ausstehenden Festnahme gewusst hät-
ten, was jedoch nicht nachvollziehbar sei. Somit sei insgesamt nicht glaub-
haft, dass er sich in einer persönlichen Bedrohungslage befunden und das
Geschilderte selbst erlebt habe.
4.1.2 Auch lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine direkte persönli-
che Betroffenheit bezüglich des Militärdienstes vor. Abgesehen von einem
kurzen Kontakt auf der Strasse, sei er persönlich nie hinsichtlich eines
möglichen Militärdienstes kontaktiert worden. Die blosse Angst aufgrund
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Seite 6
wahrgenommener allgemeiner Geschehnisse, bei welchen er jedoch per-
sönlich nicht betroffen gewesen sei, würde die Voraussetzungen nach
Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Ausserdem seien die geltend gemachten
schwierigen Lebensumstände im Sudan nicht asylrelevant, da Sudan we-
der sein Heimatstaat noch Herkunftsland sei.
5.
5.1 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen fest. So könne ihm nicht entgegengehalten wer-
den, die geltend gemachte Reflexverfolgung nicht schon anlässlich der
BzP erwähnt zu haben. Es sei zu berücksichtigen, dass der BzP summari-
scher Charakter zukomme. Zudem habe er schon bei der ersten Befragung
einerseits seine Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, und an-
dererseits die Desertion seiner Brüder erwähnt. Ausserdem sei er von der
Dolmetscherin offensichtlich angehalten worden, sich kurz zu fassen. Des
Weiteren sei es durchaus plausibel, dass er von den Behörden zuhause
aufgesucht worden sei. Der Vorfall auf der Strasse, wo er von Beamten des
Volkskomitees quasi verwarnt worden sei, habe sich zudem zeitlich vor de-
ren Besuch bei seiner Mutter zu Hause zugetragen. Das Verhalten der erit-
reischen Behörden lasse klar erkennen, dass sie fest entschlossen gewe-
sen seien, ihn in den Militärdienst einzuziehen. Ausserdem habe er die
Ausreisebescheinigung in F._______ durch Zahlung hoher Schmiergelder
erworben.
5.2 Aufgrund seines Verschwindens gelte er in Eritrea als Refrakteur be-
ziehungsweise Deserteur und werde persönlich verfolgt. Ihm drohe somit
eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter. Die In-
haftierung seines Bruders wegen versuchter illegaler Ausreise und der Tä-
tigkeit als Schlepper sowie die Desertion zweier weiterer Brüder würden
zudem klar sein Profil schärfen.
6.
In der Vernehmlassung vom 31. März 2017 nimmt die Vorinstanz zur in der
Beschwerdeschrift erstmals erwähnten Bezahlung von hohen Schmiergel-
dern in F._______ zwecks Erhalt der Ausreisebescheinigung Stellung. Dies
sei an der BzP und der Anhörung gänzlich unerwähnt geblieben, obwohl
die Umstände der Ausreise und die Behördengänge in der Anhörung ver-
tieft zur Sprache gekommen seien. Da sich dafür keinerlei Anhaltspunkte
fänden, sei dieses Vorbringen als nachgeschoben einzuschätzen.
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Seite 7
7.
In seiner Stellungnahme vom 24. April 2017 äussert sich der Beschwerde-
führer zur vom SEM als nachgeschoben betrachteten Schmiergeldzah-
lung. Diese habe er anlässlich der Anhörung nicht explizit erwähnt, da er
sich nicht bewusst gewesen sei, dass dies für sein Asylverfahren von Re-
levanz gewesen wäre. Aufgrund seines kulturellen Hintergrundes sei er
sich gewohnt, für Dienstleistungen bezahlen zu müssen. Aus seiner an-
lässlich der Anhörung gemachten Aussage, dass er die Ausreiseerlaubnis
erst in F._______ „problemlos“ erhalten habe, lasse sich schliessen, dass
er dort Schmiergeld dafür bezahlt habe. Diese Ausführung sei somit in kei-
ner Weise nachgeschoben.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
vor, seine Aussagen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
gemäss Art. 7 AsylG standhalten.
8.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
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8.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht für unglaubhaft befunden hat. Mit Ausnahme der nachfolgenden
Ausführungen kann somit auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. A17 S. 3 f.). Es ist grundsätzlich der
Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen, dass ihm das Nichter-
wähnen des Hausbesuchs von Vertretern des Volkskomitees respektive
der Reflexverfolgung nicht entgegengehalten werden kann, da ihm die Dol-
metscherin an der BzP offenbar geraten habe, dies erst an der Anhörung
auszuführen (vgl. A16 F81), was nicht in ihren Kompetenzbereich fällt.
Dennoch ist es verwunderlich, dass er dies während des gesamten Ge-
sprächs anlässlich der BzP nicht einmal angedeutet hat. Seine Ausführun-
gen hierzu anlässlich der Anhörung sind ebenfalls eher allgemeiner Natur
(vgl. A16 F55 f.). Die Vorinstanz geht bezüglich des Zusammentreffens des
Beschwerdeführers mit Beamten des Volkskomitees auf der Strasse davon
aus, dass dieses zeitlich nach dem Hausbesuch stattgefunden habe. In
Anbetracht dessen sei es nicht nachvollziehbar, dass ihn die Beamten nicht
gleich verhaftet hätten. Dies ergibt sich jedoch nicht eindeutig aus den Aus-
sageprotokollen (vgl. A16 F54 und F72). Der Beschwerdeführer stellt in
seiner Beschwerdeeingabe ausserdem klar, dass dieses Zusammentreffen
und die damit einhergehende mündliche Warnung vor dem Hausbesuch
stattgefunden habe. Da seine protokollierten Aussagen diesbezüglich kei-
nen gegenteiligen Schluss zulassen, kann ihm dies ebenfalls nicht entge-
gengehalten werden. Hinsichtlich der Ausstellung der Ausreisebescheini-
gung in F._______ äusserte die Vorinstanz zu Recht Bedenken bezüglich
deren Glaubhaftigkeit und es kann auf die entsprechende Argumentation
im Asylentscheid verwiesen werden. Auch die Argumentation des Be-
schwerdeführers, dass er die Ausreisebescheinigung lediglich nach der
Zahlung von hohen Schmiergeldern erhalten habe, ist nicht nachvollzieh-
bar. Er wurde gar anlässlich der Anhörung direkt mit der Frage konfrontiert,
wie es denn möglich gewesen sei, eine Ausreisebescheinigung zu erhal-
ten, wo er von den Behörden doch gesucht worden sei. Dies erklärte er
sich damit, dass die Behörden noch nicht von seiner ausstehenden Verhaf-
tung gewusst haben. Für eine allenfalls erfolgte Schmiergeldzahlung spre-
chen keine Indizien, womit die Vorinstanz diesen Sachverhalt in der Ver-
nehmlassung zu Recht als nachgeschoben qualifiziert hat.
8.4 Gesamthaft betrachtet überwiegen die Unglaubhaftigkeitselemente,
weshalb die Vorinstanz in korrekter Weise davon ausgegangen ist, dass
der Beschwerdeführer von den Behörden nie im Hinblick auf einen mögli-
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Seite 9
chen Militärdienst kontaktiert wurde und Eritrea mittels einer Ausreisebe-
scheinigung legal verlassen hat. Somit ist davon auszugehen, dass die Be-
hörden kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt
haben. Da der geltend gemachte Verhaftungsversuch nicht glaubhaft ist,
ist dessen Asylrelevanz nicht zu prüfen.
8.5 Von einer drohenden asylrechtlich beachtlichen Verfolgung bei einer
Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist ebenfalls nicht auszu-
gehen. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge mittels einer
erneuerten Ausreisebescheinigung Eritrea legal verlassen.
8.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr darzutun, und die Vorinstanz hat die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgewiesen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
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AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
10.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug
sei unzulässig, da der eritreische Nationaldienst eine verbotene Form von
Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK darstelle und darüber hinaus auch das
Folterverbot und das Verbot der unmenschlichen Behandlung gemäss
Art. 3 EMRK verletze. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe dem Be-
schwerdeführer der Einzug in den Nationaldienst, wodurch er einem erheb-
lichen und tatsächlichen Risiko ausgesetzt sei, unmenschlich behandelt o-
der bestraft zu werden.
10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.5 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangs-
arbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 10.5.2) als
auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 10.5.3)
geprüft.
10.5.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
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Seite 11
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
10.5.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube aber Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu vernei-
nen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
10.5.3 Gemäss Praxis des EGMR müsste der Beschwerdeführer mit Blick
auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus,
dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfän-
den, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
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Seite 12
10.5.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
10.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.6.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
10.6.2 Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entge-
gen, diesbezüglich sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
zu verweisen.
10.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
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Seite 13
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12).
10.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenver-
fügung vom 24. März 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung
der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
12.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2017 wurde ebenfalls der An-
trag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Pascale
Bächler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amt-
liches Honorar zu entrichten.
Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt ge-
mäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE.
Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stunden-
ansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte und von
Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die Rechts-
vertreterin macht per 20. März 2017 ein Honorar von Fr. 950.‒ geltend. Der
ausgewiesene zeitliche Aufwand von sechs Stunden erscheint angemes-
sen. Für den Aufwand seit 20. März 2017 ist ein angemessener Betrag in
der Höhe von Fr. 75.- zu berücksichtigen. Der Stundenansatz ist hingegen
auf Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen.
E-1689/2017
Seite 14
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird somit ein amtliches Honorar von
Fr. 1′025.‒ (inkl. Auslagen) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1689/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Pascale Bächler wird ein amtliches Honorar von Fr. 1′025.‒ ausge-
richtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Andrea Berger-Fehr Kevin Schori
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