B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1690/2012
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kosovo und Serbien,
alle vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Miloslav Milovanovic, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – aus E._______, Kosovo, stammende ethni-
sche Serben – reisten eigenen Angaben zufolge am 21. August 2011 per
Minibus über ihnen unbekannte Länder in die Schweiz ein und stellten im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ihre Asylgesuche.
Am 8. September 2011 fand eine summarische Befragung zu ihrer Per-
son und zu ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat statt. Am 12. September
2011 wies das BFM die Beschwerdeführenden dem Kanton (…) zu. Am
22. November 2011 folgte eine einlässliche Befragung zu ihren Asylgrün-
den. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen folgende
Gründe für ihre Ausreise geltend:
Sie hätten sich nicht frei bewegen können, da sie ständig Behelligungen
und mehrmals Übergriffen bis hin zu Morddrohungen seitens der albani-
schen Bevölkerung ausgesetzt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin
sei im Oktober 2009 von zwei Albanern vergewaltigt worden. Die kosova-
rischen Polizei- und Justizbehörden würden in solchen Fällen nicht ein-
greifen und den Beschwerdeführenden somit keinen Schutz bieten.
Ebenso seien sie von den serbischen Dorfbewohnern schikaniert worden,
da der Grossvater des Beschwerdeführers vor ca. 50 Jahren den Alba-
nern Grundstücke verkauft habe. Schliesslich seien sie auch mit familiä-
ren Problemen konfrontiert, da die Eltern des Beschwerdeführers ihre
Schwiegertochter nicht akzeptieren würden. Die Beschwerdeführerin ha-
be gegen ihre Schwiegermutter Strafanzeige wegen Drohung und Tät-
lichkeiten erstattet.
Die Beschwerdeführenden reichten Identitätsausweise aus dem Jahr
2006 zu den Akten. Darin ist als Geburtsort der Beschwerdeführenden
wie auch als deren Wohnsitz die Gemeinde F._______ (heutiges Kosovo)
aufgeführt. Weiter wurden serbische Geburtsscheine der beiden Kinder
zum Verfahren gereicht, welche am 3. August 2011 in (…) und am 4. Au-
gust 2011 in (…) (beides serbische Ortschaften) ausgestellt wurden.
Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu den Akten
gereicht:
Gynäkologischer Bericht vom (…) Januar 2010, ausgestellt durch Dr.
med. (…), in [serbische Ortschaft];
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Zeugenbericht von (…) und (…) von August 2011 zur Bedrohungssi-
tuation des Beschwerdeführers in seiner Heimat, beglaubigt durch
das Innenministerium F._______, Republik Kosovo;
eine Gerichtsvorladung vom (…) September 2011 des Beschwerde-
führers betreffend Verkehrsregelübertretung, ausgestellt durch die
Justizbehörden in (…), Serbien (Faxkopie);
ein Strafantrag vom (…) August 2011 gegen den Beschwerdeführer
betreffend Verkehrsregelübertretung, ausgestellt durch die Justizbe-
hörden in (…), Serbien (Faxkopie).
B.
Mit E-mail vom 23. November 2011 wandte sich das BFM an die Schwei-
zer Botschaft in Kosovo und ersuchte um nähere Auskunft zur Wohnsitua-
tion, dem Beziehungsnetz, der wirtschaftlichen und sozialen Situation
sowie der Gefährdungslage der Beschwerdeführenden. Dem E-mail wur-
den Fotos und ein Schreiben angehängt, das gemäss den Beschwerde-
führenden die geltend gemachten Übergriffe beweisen solle.
C.
Die Schweizer Botschaft in Kosovo nahm mit Antwortschreiben vom
5. Dezember 2011 Stellung zu den Fragen des BFM. Zunächst hielt sie
fest, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise in die Schweiz
höchstwahrscheinlich abwechslungsweise in E._______ und G._______
(beides Ortschaften in Kosovo) gelebt hätten. Anscheinend seien sie in
Serbien registriert gewesen, was aber eine gleichzeitige Registrierung in
Kosovo nicht ausschliessen würde. Die Beschwerdeführenden hätten
auch Verwandte in Serbien, namentlich zwei Onkel und eine Tante. Die
Schilderungen der Angehörigen vor Ort hinsichtlich der Übergriffe gegen-
über den Beschwerdeführenden erschienen den Befragern der Botschaft
als wenig glaubhaft. Auf den genauen Inhalt des Botschaftsberichts wird
in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des BFM vom 6. Dezember 2011 wurde den Be-
schwerdeführenden Gelegenheit geboten, zu den Botschaftsabklärungen
– welche ihnen in editionstauglicher Version zugestellt wurden – Stellung
zu nehmen.
E-1690/2012
Seite 4
E.
Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2011 wiesen die Beschwerdefüh-
renden auf sowohl wirtschaftliche als auch soziale Probleme hin. Auf-
grund ihrer ethnischen Herkunft seien sie Schikanen seitens der albani-
schen Behörden und Bevölkerung ausgesetzt gewesen. Die neue koso-
varische Verfassung vom 15. Juni 2008 und die EU-Mission würden ge-
genüber den ethnischen Minderheiten keinen genügenden Schutz bieten.
Sie hätten sich deshalb für eine Registrierung in Serbien entschieden,
womit sie kostenlosen Zugang zur serbischen Gesundheitsversorgung
erhielten. Gelebt hätten sie dagegen nach wie vor in Kosovo.
F.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 – zugestellt am 1. März 2012 – wies
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die
Wegweisung der Beschwerdeführenden sowie den Vollzug der Wegwei-
sung an. Es hielt im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und
Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen vermöchten, und bezeichnete den Weg-
weisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Entscheid-
begründung wird in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.
G.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 27. März 2012 ge-
gen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragten sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In
formeller Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zum Nachweis der Mittello-
sigkeit wurde eine Fürsorgebestätigung des Sozialamts (…) vom (…)
März 2012 beigelegt. Weiter wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht ge-
rügt, dass die Dolmetscherin bei der Befragung eine Albanerin gewesen
sei und die serbische Sprache nur ungenügend beherrscht habe. Ausser-
dem würden die Abklärungsergebnisse der Botschaft hinsichtlich der Mut-
ter des Beschwerdeführers nicht stimmen. Hierzu wurde eine fremdspra-
chige Erklärung von [der Mutter des Beschwerdeführers] (Faxkopie; ohne
Datum) als Gegenbeweis eingereicht.
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Seite 5
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2012 wurden die Beschwerdefüh-
renden aufgefordert, die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten
Beweismittel samt jeweiliger Übersetzung nachzureichen sowie die Erklä-
rung von [der Mutter des Beschwerdeführers] zu übersetzen. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet.
I.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 7. Mai 2012 auffor-
derungsgemäss eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Erklärung von
[der Mutter des Beschwerdeführers] sowie einen Arztbericht von Dr. med.
(…) betreffend den Beschwerdeführer, ausgestellt am (…) April 2010,
samt beglaubigter Übersetzung zu den Akten.
J.
Das Gericht bot der Vorinstanz daraufhin Gelegenheit zur Einreichung ei-
ner Stellungnahme zur Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni
2012 hielt das BFM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung sei-
nes Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Vorhalt der Beschwerdefüh-
renden hinsichtlich der mangelhaften Übersetzung an der mündlichen Be-
fragung wurde von der Hand gewiesen. Die Beschwerdeführenden seien
in ihrer Muttersprache angehört worden und hätten protokollarisch bestä-
tigt, die Dolmetscher gut zu verstehen. Sodann seien auch keine Anhalts-
punkte im Befragungsprotokoll ersichtlich, die auf mögliche Verständi-
gungsschwierigkeiten hinweisen würden. Weiter sei die Behauptung der
Mutter des Beschwerdeführers, sie habe zu keinem Zeitpunkt mit einem
Botschaftsmitarbeiter gesprochen, unhaltbar und nicht geeignet, die Er-
gebnisse der Botschaftsabklärung zu widerlegen. Schliesslich sei die
Echtheit des eingereichten Arztberichts aufgrund mehrerer Ungereimthei-
ten fraglich. So widerspreche dieser Arztbericht inhaltlich den Angaben
des Beschwerdeführers. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 29. Juni 2012 wurde im Wesentlichen wiederholt, die al-
banische Übersetzerin habe die serbische Sprache nicht beherrscht und
der Bericht der Schweizer Vertretung in Kosovo sei insofern falsch, als
dass die Mutter des Beschwerdeführers nie mit einem Botschaftsmitarbei-
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Seite 6
ter gesprochen habe. Weiter sei das Arztzeugnis entgegen der Auffas-
sung des BFM nicht manipuliert gewesen. Die Behandlung sei im Dorf
(…) erfolgt, wo sich eine Filiale des Gesundheitszentrums F._______ be-
finde. Insofern liege kein Widerspruch vor. Die Beschwerdeführerin befin-
de sich derzeit wegen der in Kosovo erlebten Vergewaltigung in psychiat-
rischer Behandlung bei Dr. med. (…). Schliesslich sei die Wegweisung in
die wirtschaftlich schwachen Gemeinden Nordkosovos nicht zumutbar, da
die Beschwerdeführenden dort über kein soziales Netz verfügten und
Konflikte mit den internationalen Sicherheitskräften verbreitet seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im
Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 7
3.
3.1 Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführenden zu prüfen, wonach die
Übersetzung an den mündlichen Befragungen bzw. Anhörungen mangel-
haft gewesen sei. Die Beschwerdeführenden erheben den Vorwurf, die
vom BFM beauftragte Übersetzerin sei eine Albanerin gewesen, welche
die serbische Sprache nicht genügend beherrscht habe. Indessen wird
nicht näher angegeben, zu welchen konkreten Missverständnissen oder
Unklarheiten die angeblich ungenügende Übersetzung geführt hätte. Die
Herkunft der Übersetzerin wirke sich zudem negativ aus auf die serbisch-
stämmigen Befragten, so dass sich diese nicht frei hätten äussern kön-
nen.
3.2 Zum Einwand sprachlicher Schwierigkeiten resp. von Übersetzungs-
problemen ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass die vom BFM
eingesetzten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und cha-
rakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und
das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Dass es anlässlich der Be-
fragungen im EVZ oder während der Anhörungen zu Ungereimtheiten in
der Sachverhaltsaufnahme bzw. in der Übersetzung der Asylvorbringen
gekommen sein könnte, ist zu verneinen. So wurden die von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe zunächst in freier Er-
zählform vorgebracht und danach durch eine Vielzahl gezielter Nachfra-
gen näher erläutert und vertieft. Eine Durchsicht der in Frage stehenden
Protokolle ergibt zudem, dass keinerlei sprachliche Schwierigkeiten oder
Einwände der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Herkunft der Über-
setzerin während der Befragungen angegeben sind (vgl. auch die diesbe-
züglichen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
6. Juni 2013 sowie weiter oben im Sachverhalt unter J.). Die Beschwer-
deführenden haben zu Beginn der Befragung resp. Anhörung erklärt, die
Übersetzerin gut verstanden zu haben und haben die Richtigkeit der
Rückübersetzungen unterschriftlich bestätigt. Auch im weiteren Verlauf
der Anhörung haben sich die Beschwerdeführenden nicht über allfällige
Schwierigkeiten beklagt. Aus den Protokollen gehen keine Missverständ-
nisse oder sprachlichen Unklarheiten hervor. Zudem entsprechen sich die
protokollierten Fragen und Antworten stets in adäquater Weise. Auch die
Hilfswerksvertreterin hat gemäss dem jeweiligen Beiblatt zu den Befra-
gungsprotokollen keine Probleme festgestellt. Die Rüge betreffend die
Qualität der Übersetzung erweist sich nach dem Gesagten als unbegrün-
det und die Protokolle sind dem Verfahren zu Recht zu Grunde gelegt
worden.
E-1690/2012
Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM hat im Rahmen seiner Sachverhaltsabklärungen die
Schweizer Botschaft in Kosovo angefragt, ob die Beschwerdeführenden
tatsächlich bis im August 2011 in E._______ bei den Eltern des Be-
schwerdeführers gelebt hätten, ob es Hinweise über Verwandtschaft der
Beschwerdeführenden in Serbien gebe und wie wahrscheinlich die gel-
tend gemachten Übergriffe auf die Beschwerdeführenden in E._______
sein könnten.
Die Schweizer Botschaft in Kosovo teilte mit, am 2. Dezember 2011 für
nähere Abklärungen in E._______ gewesen zu sein. Durch eine Aus-
kunftsperson erfuhren die Botschaftsmitarbeiter, dass der Vater des Be-
schwerdeführers sich aus beruflichen Gründen häufig in (…), Serbien,
aufhalte und die Mutter als Apothekerin in (…) arbeite. Gemäss dieser
Person gebe es keine Konflikte oder Spannungen zwischen den serbi-
schen und den albanischen Dorfbewohnern in E._______. Die Bot-
schaftsmitarbeiter begaben sich auch nach (…) und befragten die Mutter
des Beschwerdeführers. Ihr zufolge hätten die Beschwerdeführenden bei
ihr und ihrem Ehemann gewohnt, hätten das Elternhaus jedoch aufgrund
ständiger Auseinandersetzungen zwischen den Beschwerdeführenden
verlassen und seien ausgereist. Bis zur Ausreise in die Schweiz seien sie
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Seite 9
in E._______ gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über einen weiten
Verwandtschaftskreis, welcher sich über Kosovo, Serbien bis hin nach
Österreich erstrecke. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlas-
sen, weil er keine Arbeit mehr gehabt habe. (…) gearbeitet, weshalb er
vermehrt in Konflikt mit den lokalen Behörden geraten sei.
Die Eltern bzw. Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers besitzen
nach Erkenntnissen der Botschaft zwei Häuser in E._______.
Gemäss Auskunft der Mutter der Beschwerdeführerin in G._______ (Ge-
meinde (…), Kosovo) habe die Beschwerdeführerin wegen psychischer
Probleme, die auf eine im 2011 ereignete Vergewaltigung zurückzuführen
sei, ihr Land verlassen müssen. Die Beschwerdeführenden hätten vor
langer Zeit aufgrund familiärer Schwierigkeiten ihren Wohnsitz für sechs
Jahre von E._______ nach Serbien verlegt. Weitere Abklärungen der
Botschaft haben ergeben, dass die Beschwerdeführenden in (…) (Ser-
bien) registriert gewesen seien und biometrische serbische Pässe erhal-
ten hätten, womit ihnen der freie Reiseverkehr im Schengen-Raum er-
möglicht worden sei.
5.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass seit der
Unabhängigkeit Kosovos am 17. Februar 2008 die innere Sicherheit
durch die Errichtung der UNMIK (United Nations Mission in Kosovo) und
der EULEX-Mission erheblich habe stabilisiert werden können. Die inter-
nationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden die Si-
cherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen
Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen würden die Sicher-
heitskräfte regelmässig intervenieren und bei Straftaten gegen Angehöri-
ge von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Die neue koso-
varische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu.
Den Beschwerdeführenden sei es demnach zuzumuten, bei den Behör-
den in ihrem Heimatstaat um Schutz zu ersuchen, weshalb die geltend
gemachten Vorbringen nicht asylrelevant seien. Hinzu komme, dass die
Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen aufgrund von Widersprü-
chen und Ungereimtheiten – welche in der vorinstanzlichen Verfügung
einzeln aufgezeigt werden – ohnehin stark in Zweifel zu ziehen seien.
Den Wegweisungsvollzug bezeichnete das BFM als zulässig, zumutbar
und möglich. Zwar könne, trotz der verbesserten Sicherheitslage im Ko-
sovo, die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für die Be-
schwerdeführenden in ihrer Heimatregion F._______ aufgrund ihrer eth-
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Seite 10
nischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden; indessen be-
stehe für sie eine Aufenthaltsalternative in Serbien, die auch unter dem
Aspekt des Kindswohls als zumutbar erachtet werden dürfe.
5.3 Demgegenüber brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den in der Rechtsmitteleingabe vor, die Vorbringen seien sehr wohl detail-
liert und konkret vorgetragen worden. Im Wesentlichen wurden dabei die-
selben Vorbringen wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht,
ohne indessen den in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen Wi-
dersprüchen und Ungereimtheiten Argumente entgegenzuhalten. Die
Ausführungen des BFM zum Sicherheits- und Justizsystem in Kosovo
seien zudem nicht korrekt. In Kosovo herrsche keineswegs Frieden und
Ordnung. Die serbische Bevölkerung in Kosovo werde weder durch die
kosovarische Polizei noch durch die in Kosovo stationierten internationa-
len Sicherheitskräfte beschützt. Die EULEX übe nur antiserbische Tätig-
keiten aus und sei deshalb im Norden Kosovos nicht zugelassen.
Schliesslich wurde anhand einer schriftlichen Erklärung der Mutter des
Beschwerdeführers ihre im Botschaftsbericht zitierte Aussage bestritten.
So habe sie zu keinem Zeitpunkt mit einem Mitarbeiter der Schweizer
Botschaft gesprochen.
5.4 Was die Vorbringen der Beschwerdeführenden betrifft, die Bot-
schaftsauskünfte würden auf unzutreffenden und manipulierten Abklärun-
gen beruhen, ist Folgendes festzuhalten:
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den durch die Schweizer Bot-
schaft erstellten Abklärungsbericht als seriös, fundiert und überzeugend
dargelegt, weshalb dieser als Entscheidgrundlage für das Gericht An-
wendung findet. Die umfassende Botschaftsauskunft basiert auf sehr
sorgfältigen und einlässlichen Ermittlungen durch den zuständigen Bot-
schaftsangestellten. So suchte dieser diverse Personen aus dem nahen
Umfeld der Beschwerdeführenden in Kosovo auf, führte Befragungen
durch und fotografierte die Wohnhäuser ihrer Familien. Die entsprechen-
den Erkenntnisse wurden im Botschaftsbericht detailliert wiedergegeben.
Die in der Rechtsmitteleingabe dagegen erhobenen Einwände vermögen
die Richtigkeit dieser Resultate nicht in Frage zu stellen. Die Behauptung,
die Botschaftsauskunft sei manipuliert, da Aussagen der Mutter des Be-
schwerdeführers zitiert würden, welche sie nie gemacht haben soll, über-
zeugt nicht. So wird dieser Einwand lediglich anhand einer schriftlichen
Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers gestützt, worin sie demen-
tiert, solche Aussagen gemacht zu haben. Es wird in keiner Weise nach-
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Seite 11
vollziehbar, dass die Schweizer Botschaft ausführliche Gespräche mit be-
fragten Personen hätte frei erfinden sollen, wenn sie gar nicht stattgefun-
den hätten, und es wird denn auch nicht einsichtig, was für ein Motiv ei-
ner derartigen Manipulation hätte zugrunde liegen sollen. Eine Gegen-
überstellung des umfangreichen und schlüssigen Berichts mit der fragli-
chen kurz gefassten Erklärung lässt vielmehr den Schluss zu, dass es
sich bei der Erklärung der Mutter um ein Gefälligkeitsschreiben mit sehr
geringem Beweiswert handelt. Soweit sodann in der fraglichen Erklärung
auf Probleme des Beschwerdeführers mit den kosovarischen Behörden
hingewiesen wird (angebliche wiederholte Anhaltungen durch die Polizei,
weil der Beschwerdeführer mit nicht mehr gültigen Kontrollschildern un-
terwegs gewesen sei), ist festzuhalten, dass diese mangels Intensität der
Verfolgung offenkundig keinen ernsthaften Nachteil darstellen. Zusam-
menfassend ist demnach festzuhalten, dass die Botschaftsauskunft –
insbesondere in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden erhobenen
Vorwürfe – nicht zu beanstanden ist und die Vorinstanz diese zu Recht ih-
rer Verfügung zu Grunde gelegt hat.
5.5 Gestützt auf die Botschaftsabklärung ist des Weiteren festzuhalten,
dass die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie hätten bis zu ihrer
Ausreise durchgehend in Kosovo gelebt, so nicht stimmen kann. So führ-
te die Mutter der Beschwerdeführerin aus, sie hätten während sechs Jah-
ren in Serbien gelebt und seien nur kurz vor ihrer Ausreise in die Schweiz
wieder für zwei bis drei Monate nach Kosovo zurückgekehrt. Zwar mach-
te die Mutter des Beschwerdeführers hierzu eine andere Aussage, näm-
lich, dass die Beschwerdeführenden bis zur Ausreise in E._______, Ko-
sovo, gelebt hätten, indessen sind verschiedene Indizien gegeben, die
die Nähe der Beschwerdeführenden zum serbischen Staat bekräftigen.
So seien die Beschwerdeführenden gemäss Einschätzung der Schweizer
Botschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit in Serbien angemeldet gewesen
und würden über serbische Pässe verfügen. Dieser Meinung schliesst
sich das Gericht an, da ohne Registrierung in Serbien resp. serbische
Staatsbürgerschaft wohl auch keine kostenlose medizinische Behandlung
sowie die Geburt der beiden Kinder in einem serbischen Spital möglich
gewesen wäre. (…). Ferner verfügen die Beschwerdeführenden über
Verwandte, namentlich eine Tante und zwei Onkel, in Serbien. Aufgrund
dieser Umstände ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass
die Beschwerdeführenden sich immer wieder nach Serbien begaben und
mit grosser Wahrscheinlichkeit auch über eine längere Zeit dort gelebt
haben.
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6.
6.1 Im Folgenden werden die Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit resp.
Asylrelevanz geprüft. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durch-
sicht der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden sich als überwiegend unglaubhaft erweisen und aufgrund der vor-
handenen Schutzalternative in Serbien ohnehin nicht asylrelevant wären.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie
seien als Angehörige der serbischen Minderheiten in Kosovo Behelligun-
gen und Schikanen durch die albanischen Behörden und die albanische
Bevölkerung ausgesetzt. Gemäss Protokollaussagen des Beschwerde-
führers sei er drei bis vier Mal von Albanern angegriffen worden und sei
ständig Behelligungen ausgesetzt gewesen (vgl. A18/14 S. 7 F73). Die
Beschwerdeführerin sei eigenen Angaben zufolge von mehreren Albanern
vergewaltigt worden. Weiter seien die Beschwerdeführenden in ihrer
Heimat auch durch die serbischen Dorfbewohner belästigt worden. Dies
sei auf den Verkauf von Ländereien des Grossvaters des Beschwerdefüh-
rers vor ca. 50 Jahren zurückzuführen. Selbst auf serbischem Staatsge-
biet, wo der Beschwerdeführer sich häufig aus beruflichen Gründen auf-
gehalten habe, sei es zu Übergriffen von Serben auf ihn gekommen, da
man ihn dort nicht als Serbe betrachte, sondern als Albaner (vgl. A18/14
S. 8 F78).
6.2.2 Anhand der Botschaftsabklärung konnten viele Fragen des BFM im
Rahmen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geklärt
werden (vgl. weiter oben E. 5.1). So erwiesen sich zahlreiche Sachver-
haltselemente – auf welche nachfolgend im Einzelnen näher eingegan-
gen wird – als überwiegend unwahr.
Zu den geltend gemachten Übergriffen in Kosovo auf den Beschwerde-
führer durch albanische Männer ist festzuhalten, dass die Abklärungser-
gebnisse der Schweizer Botschaft keine Anhaltspunkte enthalten, die auf
solche Vorfälle schliessen liessen. Zudem wies keine der vor Ort befrag-
ten Personen auf ethnische Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer
und der albanischen Bevölkerung hin. Die Mutter des Beschwerdeführers
sagte des Weiteren ausdrücklich, wirtschaftliche Gründe hätten die Aus-
reise der Beschwerdeführenden veranlasst (vgl. E. 5.1). Auch der Arztbe-
richt von Dr. med. (…) betreffend die schwere Körperverletzung des Be-
schwerdeführers ist nicht geeignet, eine Verfolgungshandlung zu bewei-
sen, zumal dieser lediglich den vom Beschwerdeführer beschriebenen
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Seite 13
Tathergang wiedergibt und somit geringe Beweiskraft aufweist. Hinzu
kommt, dass die Beschreibung der Verletzung durch die Beschwerdefüh-
renden nicht übereinstimmt, da die Beschwerdeführerin von einer Stich-
wunde, der Beschwerdeführer dagegen von einer Platzwunde und von
Schlägen sprach (vgl. A19/10 S. 5 F35; A18/14 S. 9 F91). Ferner hielt das
BFM korrekt fest, dass Widersprüche in den Darstellungen bestehen, in-
dem der Beschwerdeführer in der Anhörung angab, in (…) beim Arzt ge-
wesen zu sein, während aus dem nachgereichten Arztzeugnis hervor-
geht, dass er in F._______ behandelt wurde (vgl. A18/14 S. 9 F94, Arzt-
zeugnis vom 25. April 2010).
Die beiden serbischen Gerichtsdokumente (gerichtliche Vorladung und
Strafantrag desselben Verfahrens) betreffend die Verkehrsregelübertre-
tung des Beschwerdeführers vermögen ebenso wenig auf eine asylrele-
vante Verfolgung hinzuweisen, da es sich hier um eine strafrechtliche
Massnahme handelt, die einen rechtsstaatlich legitimen Zweck erfüllt. Der
Beschwerdeführer gab hierzu lediglich zu Protokoll, er habe die Fahrtge-
schwindigkeit erhöht, da er angenommen habe, in Gefahr zu sein (vgl.
A18/14 S. 2 F9). Die Rechtmässigkeit der Strafverfolgung wird somit nicht
in Frage gestellt. Im Übrigen fehlt es bezüglich dieser Massnahmen auch
an der erforderlichen Intensität.
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ver-
gewaltigung kommt das Gericht aufgrund verschiedener Ungereimtheiten
ebenfalls zum Schluss, dass diese nicht genügend glaubhaft gemacht
werden konnte. Gemäss Botschaftsbericht habe die Mutter der Be-
schwerdeführerin zwar über diesen Vorfall Bescheid gewusst, gab aber
einen anderen Zeitpunkt und andere Umstände an. So sagte die Mutter,
der Vorfall sei im Jahr 2011 passiert, als die Beschwerdeführerin auf dem
Weg zu den Eltern war, während die Beschwerdeführerin angab, die Ver-
gewaltigung habe sich im Jahr 2009 ereignet, als sie mit dem Kind zum
Arzt ging (vgl. A11/10 S. 7, A19/10 S. 2 f.). Besonders auffällig erschien
dem Botschaftsangestellten das emotionslose Verhalten der Brüder der
Beschwerdeführerin, die ebenfalls anwesend waren und ihrerseits zum
ersten Mal über diesen Vorfall erfuhren. Weiter hat die Beschwerdeführe-
rin an der Anhörung behauptet, ihre Schwiegereltern wüssten über die
Vergewaltigung Bescheid (vgl. A19 S. 5), was sich bei der Befragung vor
Ort durch die Botschaft als unrichtig erwies. Die Summe all dieser Um-
stände lässt die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – auch wenn ande-
rerseits die beiden Beschwerdeführenden den Vorfall im Wesentlichen
übereinstimmend geltend gemacht haben – stark in Zweifel ziehen. Auch
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der gynäkologische Bericht betreffend die Beschwerdeführerin, worin im
Wesentlichen ein Wunde in der Gebärmutter der Beschwerdeführerin
festgestellt wird, enthält keine Hinweise, die in einem direkten Zusam-
menhang mit den vorgebrachten Verfolgungshandlungen stehen könnten.
Die in Aussicht gestellten Berichte des Arztes, der damals eine Abtrei-
bung gemacht habe, bzw. des Arztes, bei dem die Beschwerdeführerin in
psychiatrischer Behandlung sei (vgl. Beschwerde S. 3, Replik S. 2), sind
demgegenüber nicht beigebracht worden.
Insgesamt kann unter Verweis auf die entsprechenden Abklärungsergeb-
nisse und die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
festgehalten werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als
überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren sind. Die vorgelegten Beweis-
unterlagen vermögen somit am Gesagten nichts zu ändern.
6.2.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ohne-
hin in jedem Fall keine Asylrelevanz erreichen, da gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beschwerdeführenden eine
Schutzalternative in Serbien offen stünde. Im Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts BVGE 2010/41 wird hinsichtlich einer serbisch-
stämmigen Beschwerdeführerin, die seit Geburt in Kosovo lebte und
nebst der kosovarischen auch über die serbische Nationalität verfügte
sowie keine Verfolgung in Serbien geltend machte, im Wesentlichen fest-
gehalten, sie könne sich unter den Schutz des serbischen Staates stellen
(E.6.5.1). In casu verfügen die Beschwerdeführenden gemäss Informati-
onen der Schweizer Botschaft in Kosovo über serbische Pässe. Den Aus-
sagen der Mutter der Beschwerdeführerin zufolge hätten die Beschwer-
deführenden während ungefähr sechs Jahren in Serbien gelebt. Dies
würde auch den Besitz der serbischen Pässe und die aktenkundigen ser-
bischen Geburtsscheine der Kinder erklären. Demnach erscheint es un-
glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden in Serbien verfolgt würden,
haben sie sich doch freiwillig in dieses Land begeben und seien gemäss
Schweizer Botschaft auch in Serbien behördlich registriert gewesen. An-
gesichts dieser Umstände bestünde für die Beschwerdeführenden dem-
nach eine Schutzalternative in Serbien bzw. die Möglichkeit einer Rück-
kehr dorthin.
6.3 Zusammenfassend ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägun-
gen festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden un-
glaubhaft sind und die Beschwerdeführenden als ethnische Serben des
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Seite 15
Weiteren über eine Schutzalternative in Serbien verfügen, weshalb ihre
Vorbringen in jedem Fall als nicht asylrelevant einzustufen sind.
6.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwer-
deführenden keine asylrelevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3
und 7 AsylG glaubhaft machen konnten und damit das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint
und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung der Beschwerdeführenden wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgänger-
organisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
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Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden sowohl nach Kosovo wie nach Serbien ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Kosovo oder nach Serbien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies
ist nach dem oben Gesagten nicht gelungen. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen als zulässig.
8.4
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Seite 17
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.4.2 Das BFM hält in seiner Verfügung fest, zwar habe sich die Sicher-
heitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert oder zumin-
dest stabilisiert; dennoch könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten
Gefährdung für die aus F._______ stammenden Beschwerdeführenden
als Angehörige der serbischen Ethnie weiterhin noch nicht ausgeschlos-
sen werden. Indessen stehe den Beschwerdeführenden eine Aufenthalts-
alternative in Serbien zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht teilt
diesbezüglich die Auffassung der Vorinstanz, welche sich als praxiskon-
form erweist (vgl. ausführlich den Grundsatzentscheid BVGE 2010/41).
Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Serbien sprechen würden, sind keine ersichtlich. Wie oben
festgehalten wurde, geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerde-
führenden in Serbien in der Vergangenheit bereits gelebt haben und dass
sie dort registriert sind (vgl. oben E. 5.5). Der Beschwerdeführer verfügt
über einen Mittelschulabschluss und besuchte (…) Schule in F._______
(vgl. A9/11 S. 4). Zuletzt sei er als (…) tätig gewesen und habe dabei
durchschnittlich 150 Euros verdient. Dies habe für ein einfaches Leben
der Familie gereicht (vgl. A18/14 S.6 F 59 ff.). Die Beschwerdeführerin
habe die (…)schule (…) abgeschlossen, sei aber danach keinen bezahl-
ten Tätigkeiten nachgegangen (vgl. A11/10 S. 4). Die Beschwerdeführen-
den verfügen sodann über ein weitreichendes Verwandtschaftsnetz und
haben namentlich auch in Serbien Verwandte. Es kann somit davon aus-
gegangen werden, dass bei einem allfälligen Unterstützungsbedarf der
Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr nach Serbien mit der Hilfe
aus ihrem Verwandtschaftskreis zu rechnen ist. Trotz der schwierigen
Wirtschaftslage ist dank der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers (…)
und der familiären Situation davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden in Serbien über eine Existenzmöglichkeit verfügen.
Ferner leiden die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage nicht unter
schwerwiegenden Krankheiten, die die Zumutbarkeit eines Wegwei-
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sungsvollzugs in Frage stellen könnten. Die eingereichten Arztzeugnisse
betreffen keine gravierenden Krankheiten, sondern erlittene Körperverlet-
zungen (gynäkologischer Bericht vom (…) Januar 2010, welcher bei der
Beschwerdeführerin eine Wunde in der Gebärmutter feststellt; Arztzeug-
nis vom (…) April 2010 betreffend schwere Körperverletzung des Be-
schwerdeführers). Die fraglichen Verletzungen aus dem Jahr 2010 dürf-
ten zwischenzeitlich verheilt sein, zumal aus den Akten nichts entgegen-
stehendes hervorgeht. Weiter sind die psychischen Probleme der Be-
schwerdeführerin, die sich aktuell in psychiatrischer Behandlung befinde,
ebenso wenig geeignet, eine Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen
zu begründen. Es handelt sich hier nicht um eine Erkrankung, die in Ser-
bien nicht behandelbar wäre. Die Beschwerdeführerin wird bei einer
Rückkehr auf die in Serbien bestehende medizinische Infrastruktur zu-
rückgreifen können, welche eine psychologische bzw. psychiatrische Be-
handlung miteinschliesst.
Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rah-
men der Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl einen Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kinds-
wohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin-
blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998
Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). In Bezug auf das Kindswohl ist insbesondere die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewich-
tiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem ein-
mal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Vorliegend
halten sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise in die Schweiz
seit rund zweieinhalb Jahren hier auf. Die Kinder sind heute [noch klein].
Demzufolge sind sie noch nicht in einem Alter, in welchem sie sich hin-
sichtlich ihrem Wohnumfeld und den Freizeitaktivitäten in der Schweiz be-
reits derart verwurzelt hätten, dass der Vollzug der Wegweisung als un-
zumutbar bezeichnet werden müsste. Ein soziales und schulisches Um-
feld konnten sie sich während der kurzen Aufenthaltsdauer und aufgrund
ihres jungen Alters noch nicht aufbauen. Die beiden Kinder werden bei
einer Wegweisung nach Serbien somit auf keine Integrationsschwierigkei-
ten stossen, welche das Kindeswohl gefährden könnten.
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Seite 19
8.4.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist nicht zu erwarten,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Serbien in eine
existenzbedrohende Situation gerieten. Die Beschwerdeführenden sind –
auch unter Berücksichtigung des Kindswohls und der gesundheitlichen
Verfassung der Beschwerdeführenden – in der Lage, sich in das heimatli-
che System wiedereinzugliedern. Der Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar zu bezeichnen
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die mindestens im
Besitze von serbischen Identitätsausweisen aus dem Jahre 2006 (für die
damalige Verwaltungseinheit Kosovo) sind, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515). Damit ist der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe vom
27. März 2012 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art.
65 Abs. 1 VwVG), welches mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2012
gutheissen wurde. Gemäss Akten haben sich die finanziellen Verhältnisse
der Beschwerdeführenden bis heute kaum verändert. Demnach werden
keine Verfahrenskosten erhoben.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: