B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1690/2013
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch; Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtssschreiberin Sandra Bodenmann
Parteien
A._______
c/o Schweizerische Vertretung in Khartoum/Sudan,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 14. Februar 2011 (Eingang Bot-
schaft: 16. Februar 2011) wandte sich der Beschwerdeführer an die
Schweizerische Botschaft in Khartoum, Sudan, und ersuchte um Asyl in
der Schweiz.
Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er leide seit einem Unfall in
seiner Kindheit an einer Behinderung (…). Karitative Organisationen hät-
ten sich bemüht, ihm medizinische Hilfe anzubieten, was aber aus ihm
unbekannten Gründen seitens der eritreischen Regierung nicht ermög-
licht worden sei. Er habe eine religiöse Erziehung genossen (…). Die lo-
kale Verwaltung habe ihm den Besitz von eigenem Land verweigert, weil
er den Nationalen Militärdienst nicht absolviert habe. Trotz seiner
(…)behinderung sei er nicht von der Leistung der Dienstpflicht entbunden
worden. Er habe sich daher entschieden, das Land zu verlassen und ha-
be sich in den Sudan begeben. Nach einer zweitägigen Reise sei er vom
UNHCR in das Flüchtlingslager Shegerab geführt, dort befragt und als
Flüchtling anerkannt worden. Danach sei er nach Khartoum weitergereist.
Sudanesische (…) hätten ihm zu einer medizinischen Behandlung gera-
ten. Er könne sich jedoch eine entsprechende (…) Behandlung nicht leis-
ten. Er ersuche daher die Schweiz um Schutz respektive Unterstützung.
B.
Mit Schreiben vom 6. August 2012 setzte das BFM den Beschwerdefüh-
rer darüber in Kenntnis, dass die Schweizerische Botschaft in Khartoum
aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne, weswegen
ihn das Bundesamt – unter Hinweise auf seine Pflicht, bei der Feststel-
lung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) – auffordere, sein Gesuch mit einer schriftli-
chen Stellungnahme zu ergänzen.
C.
Der Beschwerdeführer ergänzte seine geltend gemachten Vorbringen mit
einer englischsprachiger Eingabe, welche am 5. September 2012 bei der
Botschaft einging. Als Beilage reichte er eine Farbfoto (Passfoto) sowie
die Kopie eines Ausweises (mit Foto) zu den Akten.
Ergänzend machte er insbesondere geltend, er habe in Eritrea zuletzt von
2001 bis 2007 als (…) gearbeitet. Er leide an einer Behinderung und er-
suche in diesem Zusammenhang die Schweiz um medizinische Unter-
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stützung. Er habe den (regulären) Nationalen Militärdienst nicht absolvie-
ren können, habe aber trotz seiner Behinderung in B._______ Militär-
dienst leisten müssen. Am 10. Juni 2009 habe er Eritrea verlassen und
sei am 16. Juni 2009 im Flüchtlingslager Shegerab angekommen. Er sei
in diesem Flüchtlingslager registriert worden und habe sich vom Juni bis
August 2009 dort aufgehalten. Weil er sich bessere medizinische Betreu-
ung versprochen habe, habe er das Lager verlassen und habe sich nach
Khartoum begeben. Als (…) habe er nicht im muslimischen Khartoum ar-
beiten (…) können. Er bestreite seinen Lebensunterhalt mit den Spenden
(…).
D.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 – eröffnet am 12. Februar 2013 –
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte sein Asylgesuch ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die
Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im
Wesentlichen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachver-
halts davon ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Ge-
fährdung vor, welche seine Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen
lasse. Zwar würden die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf
schliessen lassen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
eritreischen Behörden habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer Asylgewäh-
rung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2
AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden
könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat
um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben
zufolge vom UNHCR als Flüchtling anerkannt und registriert worden. Vom
Juni bis August 2009 habe er sich im Flüchtlingslager Shegerab aufgehal-
ten. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische
Flüchtlinge im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu ver-
kennen, dass die Lage vor Ort für Menschen wie den Beschwerdeführer
nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die
Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers
im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge im Sudan, die
vom UNHCR registriert worden seien, seien einem Flüchtlingslager zuge-
teilt worden, wo sie sich aufhalten könnten und die nötige Versorgung er-
halten würden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein freies Auf-
enthaltsrecht für das ganze Land. Es sei ihm aber zumutbar, wieder in
das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte seine Situa-
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tion tatsächlich kritisch sein. Das Leben in Khartoum sei für eritreische
Flüchtlinge nicht einfach. Angesichts seines längeren Aufenthalts und
seiner Position als (…)und aufgrund seiner Vernetzung in der eritreischen
Diaspora könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Hür-
den für eine zumutbare Existenz in Khartoum nicht überwindbar seien.
Die schwierigen Lebensbedingungen und humanitäre Überlegungen stell-
ten keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Im Sudan bestehe eine
grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitste-
he und weitgehend Unterstützung biete. Zudem weise der Beschwerde-
führer keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz auf. Er bedürfe des
zusätzlichen subsidiären Schutzes der Schweiz nicht und es sei ihm zu-
mutbar, im Sudan zu verbleiben.
E.
Das BFM leitete am 27. März 2013 eine englischsprachige Eingabe des
Beschwerdeführers vom 26. Februar 2013 (Eingang Botschaft am 12.
März 2013) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit welcher dieser
gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Gericht Beschwerde erhob
und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM sowie die Bewil-
ligung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft beantragte.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er
könne insbesondere aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und seiner
Tätigkeit als (…) nicht im Sudan verbleiben. Er werde täglich in diesem
Zusammenhang behelligt, indem beispielsweise das Haus, welches er
gemietet habe, mit Steinen beworfen werde. Er könne auch nicht in das
ihm zugewiesene Flüchtlingslager Shegerab zurückkehren, weil die me-
dizinische Versorgung, auf die er angewiesen sei, dort mangelhaft sei.
Zudem könne er sich dort aufgrund seiner (…)behinderung nicht wie die
anderen Camp-Flüchtlinge zur Wehr setzen gegen Übergriffe und Entfüh-
rungsversuche.
.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21
VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsge-
nüglich erstellt – darüber befunden werden kann.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der
bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach im vorliegenden
Beschwerdeverfahren auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen,
bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Be-
stimmungen.
4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizeri-
sche Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schwei-
zerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll
oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterla-
gen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylge-
suchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartoum nicht in der Lage, eine
persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM
begründete diesen Verzicht in der Verfügung vom 15. Oktober 2012 mit
dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das
Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August
2012 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervoll-
ständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer
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nahm in der Folge mit Eingabe vom 5. September 2012 (Eingang bei der
Botschaft in Khartoum) ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und
machte persönliche, auf ihn konkret bezogene Angaben. Vorliegend er-
hielt der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit, seine
Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des mass-
gebenden Sachverhalts mitzuwirken.
Die Schweizerische Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden
Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die
Unterlagen dem BFM ohne Kommentar.
5.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; BVGE 2011/10 E. 3).
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130;
2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist
zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden
oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr
zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme
zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die
Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1
S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des
Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prü-
fen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung ge-
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funden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asyl-
gesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem
Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem
Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer all-
fälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung
bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur
Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE
2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausser-
dem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Al-
lein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu-
ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.).
Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise
in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hin-
reichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab-
schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch
wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand,
dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier
ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung
einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
6.
6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender
Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass
die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori
unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem
Heimatstaat Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatli-
chen Behörden gehabt hat. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Erit-
rea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein
könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zu-
sätzlichen Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benö-
tigt, weil es ihm – wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der
zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische
Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland Sudan zu verblei-
ben.
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6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit
Mitte Juni 2009 im Sudan (Mitte Juni bis August 2009 im Flüchtlingslager
Shegerab, danach Aufenthalt in Khartoum). Aufgrund der Angaben in sei-
nem schriftlichen Asylgesuch, seinen ergänzenden Ausführungen vom
5. September 2012 und des – zwar lediglich in qualitativ schlechter Kopie
vorliegenden – Flüchtlingsausweises ist davon auszugehen, dass er
durch das UNHCR im Sudan als Flüchtling registriert worden ist. Folglich
verfügt er über die erforderliche temporäre Bewilligung, um sich im Sudan
aufhalten zu können, und geniesst weitgehend Schutz vor einer Abschie-
bung in sein Heimatland Eritrea. Mit diesem Schutz ist allerdings nicht ein
freies Aufenthaltsrechts für das ganze Land verbunden. Es ist jedoch da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sudan Schutz gefunden
und die Möglichkeit hat, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager
Shegerab zurückzugeben, sofern er einen weiteren Aufenthalt in der Re-
gion Khartoum nicht mehr in Betracht zieht.
Obschon unlängst von vorkommenden Deportationen von Eritreern in den
Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen, sowie UNHCR,
"UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom
26. Juli 2011), ist gleichwohl gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risi-
ko einer Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannt sind, gering, da die sudanesischen Behörden zwar
tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportie-
ren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen
(vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6054/2011
vom 24. April 2012). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu ent-
nehmen, die auf ein besonderes Profil des Beschwerdeführers, nämlich
das Profil einer Person, an deren Auslieferung die eritreische Regierung
besonders interessiert wäre, schliessen liessen. Sodann ist, wenngleich
nicht abzusprechen ist, dass die Lebensbedingungen in Khartoum, insbe-
sondere für den Beschwerdeführer angesichts seiner (…)behinderung,
schwierig sind, nicht anzunehmen, dass der alleinstehende Beschwerde-
führer im Sudan den Lebensunterhalt für sich alleine nicht mehr wird
bestreiten können, denn eigenen Angaben zufolge lebt er einerseits be-
reits seit 2009 im Sudan, andererseits besteht für ihn – wenn auch unter
erschwerten Bedingungen – die Möglichkeit, (…) seinen Unterhalt zu
bestreiten, beziehungsweise es ist nicht davon auszugehen, dass er
inskünftig nicht mehr mit der Unterstützung der eritreischen Diaspora,
(…), rechnen kann. Auch der geltend gemachte Umstand, er habe auf-
grund seiner religiösen Zugehörigkeit Behelligungen erlitten, vermag für
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Seite 10
sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten. Auch das Ersuchen des Be-
schwerdeführers an die Schweiz um die Gewährung von medizinischer
Unterstützung genügt als Grundlage für eine Einreisebewilligung nicht.
Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine in
der Schweiz lebenden Angehörigen verfügt. Demnach sind die Voraus-
setzungen für einen Familiennachzug aufgrund fehlender in der Schweiz
lebender Familienangehörigen nicht erfüllt, weshalb Art. 51 AsylG vorlie-
gend nicht zur Anwendung kommt.
6.3 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für den Beschwerdeführer
objektiv nicht unzumutbar, den im Sudan gegenüber einer allfälligen Ver-
folgungsgefahr in seinem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz wei-
terhin in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz
erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, wel-
che mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sudan und seinem
dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind,
nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Recht
und mit weitgehend zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung
der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führe zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten
ist. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung
der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Khartoum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: