B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1691/2009
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
Ecuador, dessen Frau
2. B._______, geboren am (…),
Kolumbien, und deren Kinder
3. C._______, geboren am (…),
Ecuador,
4. D._______, geboren am (…),
Ecuador,
5. E._______, geboren am (…),
Ecuador,
alle vertreten durch Magda Zihlmann, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 10. Februar 2009 / N (…).
E-1691/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge suchten die Beschwerdeführenden am 19. Ok-
tober 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um
Asyl nach. Am 25. Oktober 2006 wurden sie ins Transitzentrum (TZ)
G._______ transferiert.
Anlässlich der Kurzbefragungen im TZ G._______ vom 15. November
2006 sowie der kantonalen Anhörungen vom 12. Januar 2007 machten
die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdefüh-
rer habe als (…) in H._______ (Ecuador) gearbeitet. Am 20. April 2005
sei es in Ecuador zur Absetzung des damaligen Präsidenten Gutiérrez
gekommen, woraufhin der Oppositionskongress den bisherigen Vizeprä-
sidenten Alfredo Palacio zum neuen Präsidenten bestimmt habe. In jenen
Tagen sei es zu Zusammenstössen zwischen Demonstranten und natio-
nalen Sicherheitskräften gekommen, anlässlich welcher auch der Be-
schwerdeführer – zur Unterstützung Palacio's – anwesend gewesen sei.
Nach diesem Machtwechsel hätten die Beschwerdeführenden innert we-
niger Tage mehrere anonyme Drohanrufe erhalten. Auch andere Perso-
nen seien davon betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer sei davon
ausgegangen, dass es sich hierbei um indignierte Anhänger des gestürz-
ten Präsidenten gehandelt habe.
Weil die Polizei nach diesen Vorfällen immer noch zwischen den Anhän-
gern der neuen und der ehemaligen Regierung gespalten gewesen sei
und er daher kein Vertrauen in sie gehabt habe, habe er über einen TV
Sender Anzeige erstattet. Dazu habe er mit diesem Fernsehsender einen
Termin abgemacht, um aus seiner Sicht über die Vorkommnisse und die
gegen ihn gerichteten Drohungen zu berichten. Auf dem Weg ins Sende-
studio mit einem Taxi sei ihnen ein grauer Wagen der Marke Gran Vitara
Suzuki mit getönten Scheiben gefolgt. Als sie vor einem Lichtsignal hätten
anhalten müssen, seien vier Männer in dunkler Kleidung und mit dunklen
Sonnenbrillen aus dem Suzuki gestiegen, hätten ihm gedeutet, aus dem
Taxi auszusteigen und ihn mit Hurensohn beschimpft. Da er die Wagentür
auf seiner Seite nicht verschlossen gehabt habe, hätten die Verfolger die-
se geöffnet und an ihm gezerrt. Die Leute, die an der Strassenecke ge-
wesen seien, hätten protestiert. Er und seine Familie hätten in die (...)
Botschaft, welche sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite befin-
de, flüchten können. Während der Beschwerdeführer dort dem Vize-
Konsul ihre Probleme erklärt habe, habe er einen Anruf des Fernsehsen-
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Seite 3
ders erhalten, woraufhin die Leute des Senders in die (...) Botschaft ge-
kommen seien, um das Interview mit ihm dort aufzunehmen. Vom Vize-
Konsul aufgefordert, mit dem Botschaftswagen zum nächsten Büro einer
Menschenrechtsorganisation chauffiert zu werden, hätten sie das TV-
Interview schliesslich bei einer Menschenrechtsorganisation durchgeführt.
Nachdem er dem Präsidenten dieser Organisation seine Lage geschildert
habe, habe dieser eine "grössere" Menschenrechtsorganisation darüber
informiert. Wegen dieses Vorfalls und der Bedrohungen habe er schliess-
lich bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Anzeige erstattet,
woraufhin er und seine Familie vorübergehend Polizeischutz und psycho-
logische Betreuung erhalten hätten. Ungefähr Mitte Mai 2005 sei er von
seinem Arbeitgeber zur Kündigung gezwungen worden.
Des Weiteren habe er von der Regierung ein Stellenangebot als (...) der
ecuadorianischen Botschaft in I._______ erhalten, woraufhin er und seine
Familie am 29. August 2005 nach J._______ ausgereist seien. Als ihm im
Oktober 2006 von der ecuadorianischen Vertretung eröffnet worden sei,
dass er wieder in seine Heimat zurückkehren müsse, habe er aus Angst,
seitens der Anhänger von Gutiérrez sowie von Journalisten belästigt und
erneut verfolgt zu werden, und aus Furcht, keine Arbeitsstelle mehr zu
finden, zusammen mit seiner Familie J._______ am 16. Oktober 2006 per
Flugzeug verlassen und sei via Brasilien und Spanien mit einem gültigen
Touristenvisum, welches zuvor von der Schweizer Botschaft in I._______
ausgestellt worden sei, um angeblich den K._______ zu besuchen, in die
Schweiz gelangt.
Zur Stützung ihrer Asylgesuche legten die Beschwerdeführenden diverse
Beweismittel ins Recht (DVD mit diversen TV-Reportagen, Zeitungsaus-
schnitte über die Ernennung Palacio's zum Präsidenten, verschiedene
Arbeitszeugnisse der ecuadorianischen Botschaft in J._______, ein
Schreiben des Präsidenten der Fundación de Asesoria en Derechos Hu-
manos (INREDH) vom 1. Juni 2005, zwei Schreiben des Generalsekreta-
riats des Präsdienten der Republik vom 8. und 16. August 2005 sowie
zwei E-Mail-Ausdrucke vom 24. Oktober 2005 und vom 9. Januar 2006).
B.
Mit Schreiben vom 14. November 2006 übermittelte die Schweizerische
Botschaft in I._______ dem BFM die Kopien der Visumsanträge der Be-
schwerdeführenden vom 29. September 2006. Im Übrigen bestätigte die
Botschaft die Anstellung des Beschwerdeführers als (…) auf der Ecuado-
rianischen Botschaft in I._______. Gleichzeitig hielt die Schweizer Vertre-
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tung fest, gemäss Auskunft der Ecuadorianischen Botschaft in J._______,
würden die Beschwerdeführenden in keiner Weise von der ecuadoriani-
schen Regierung verfolgt. Ferner sei der Beschwerdeführer wegen wie-
derholter schwerwiegender administrativer Fehler in Zusammenhang mit
der Erfüllung seiner Tätigkeiten entlassen worden.
C.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 wurde der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden die Erkenntnisse der Schweizer Botschaft im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme unterbreitet. Mit
Schreiben vom 15. Dezember 2008 antworteten sie darauf.
D.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 – eröffnet am 12. Februar 2009 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 16. März 2009 – Datum Poststempel – an das Bundes-
verwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihre neu
mandatierte Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und in materieller
Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden infolge
Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantra-
gen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021).
Auf die Begründung der Rechtsbegehren kann – soweit für den Entscheid
wesentlich – auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2009 verwies die Instruktionsrichte-
rin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späte-
ren Zeitpunkt, lehnte das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Be-
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Seite 5
schwerdeführenden auf, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten
Beweismittel einzureichen und die von ihnen geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme mit aktuellen und detaillierten ärztlichen Berichten zu
belegen.
G.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 liessen die Beschwerdeführenden eine
Bestätigung der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Mai 2009 im Original
und in spanischer Sprache mit französischer Übersetzung, wonach eine
vom Beschwerdeführer beauftragte Person eine Untersuchung wegen
Einschüchterung (intimidación) für den Beschwerdeführer und seine Fa-
milie, eingeleitet habe, ins Recht legen.
H.
Nach gewährter Fristverlängerung liessen die Beschwerdeführenden mit
Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 27. August 2009 detaillierte ärztli-
che Berichte vom 15. Juni 2009 von Dr. L._______, den Beschwerdefüh-
rer 1 und die Beschwerdeführerin 2 betreffend, ins Recht legen. Gleich-
zeitig liessen sie eine ausführlichere in spanischer Sprache verfasste
Bestätigung der Generalstaatsanwaltschaft vom 1. Juli 2009 im Original
zu den Akten reichen.
I.
Am 14. September 2009 liess sich das BFM vernehmen, worauf die Be-
schwerdeführenden nach dreimalig gewährter Fristverlängerung mit
Schreiben vom 14. Dezember 2009 replizieren liessen. Ihrer Replik lies-
sen sie drei Internetberichte über das ecuadorianische politische Ge-
schehen nach der Haftentlassung Gutiérrez sowie Kopien von Schulbes-
tätigungen der Schule M._______, die Kinder betreffend, beilegen.
J.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 stimmte das BFM dem Antrag des
Migrationsamtes N._______ auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) des Beschwerdeführers 5 zu.
K.
Aufgrund dieser Sachlage bot die Instruktionsrichterin dem Beschwerde-
führer 5 mit Zwischenverfügung vom 17. April 2012 Gelegenheit mitzutei-
len, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückzie-
hen wolle.
E-1691/2009
Seite 6
L.
Nach gewährter Fristverlängerung liess der Beschwerdeführer 5 durch
die neu mandatierte Rechtsvertreterin mitteilen, dass er an seiner Be-
schwerde festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
E-1691/2009
Seite 7
3.1
3.1.1 In der Beschwerde wird vorab gerügt, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör respektive das Akteneinsichtsrecht verletzt. Diese Rüge
ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287
und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit
weiteren Hinweisen).
3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 29 VwVG) beinhaltet unter anderem die behördliche Be-
gründungspflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff.
VwVG geregelt ist. Letzteres gilt indessen nicht absolut und kann gemäss
Art. 36 BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG bil-
den dabei die gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der Verhältnismässig-
keitsprüfung hat sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ge-
mäss Art. 27 Abs. 2 und 3 VwVG auf das Erforderliche zu begrenzen.
Somit kann sich bei einem gegebenen öffentlichen Interesse an Geheim-
haltung als Ergebnis der Interessenabwägung für den Betroffenen ein An-
spruch auf partielle Einsichtsgewährung ergeben. Diese mediatisierte Ak-
teneinsicht kann durch das Vermitteln des wesentlichen Inhaltes gewährt
werden. Dabei müssen die zwingenden Voraussetzungen von Art. 28
VwVG beachtet werden: Vertraulich behandelte Aktenstücke dürfen der
Behörde zur Entscheidfindung dienen, wenn erstens die Behörde die Par-
tei über den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzt
und zweitens der Partei Gelegenheit einräumt, sich dazu zu äussern oder
Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG
BICKEL in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern/Freiburg 2009,
N 1 f. zu Art. 29 VwVG).
Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts in
die Akten A17/1 (Antwortschreiben der Schweizerischen Botschaft in
J._______ ans BFM), welche nebst einer zusammenfassenden Wieder-
gabe von A18/2 (Antwortschreiben der Ecuadorianischen Botschaft in
J._______ an die Schweizerische Vertretung in J._______) Kopien der
Visumsanträge zum Gegenstand hat, ist festzuhalten, dass Botschafts-
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Seite 8
antworten nur unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen oder zu-
sammengefasst zur Kenntnis gebracht werden dürfen. Letztere Form der
Offenlegung wurde von der Vorinstanz gewählt, weil der Bericht Angaben
enthält, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen
Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liegt. Ein sol-
ches Vorgehen ist nicht zu beanstanden und lässt sich im vorliegenden
Verfahren rechtfertigen. Indem den Beschwerdeführenden der wesentli-
che Inhalt der Aktenstücke A17/1 respektive A 18/2 am 3. Dezember 2008
vom BFM zur Kenntnis gebracht wurde, ist die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs respektive des Akteneinsichtsrechts unbegründet.
Daran ändern auch die Vorbringen der Beschwerdeführerenden in ihrer
Replik vom 14. Dezember 2009 in Bezug auf die Frage des wesentlichen
Inhalts der Botschaftsberichts und der Informationsquellen nichts, da die
Behörde gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG die Einsichtnahme in
die Akten verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche oder private Inte-
ressen die Geheimhaltung es erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen
von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner
weiteren Ausführungen. Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise
beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die
Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmög-
lichen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 4c S. 12). Es besteht somit keine Ver-
anlassung, die Identität und die Informationsquellen der Schweizerischen
Botschaft offen zu legen. Auch gilt festzuhalten, dass keine stichhaltigen
Gründe ersichtlich sind, wonach die Abklärungen der Schweizer Vertre-
tung in J._______ nicht grundsätzlich zuverlässig und zutreffend sein soll-
ten. Auch findet die Rüge in der Replik, wonach der Umfang und der In-
halt des Berichts des BFM der offengelegten Botschaftsantwort ungenü-
gend und minimalistisch ausgefallen sei, keine Stütze, zumal die entspre-
chenden Antworten der Botschaft in der Zusammenfassung fast wörtlich
wiedergegeben wurden. Damit besteht insgesamt keine Veranlassung,
die Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 aus formellen Gründen
aufzuheben. In Ergänzung hierzu kann an dieser Stelle zudem auf die zu-
treffenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom
14. September 2009 verwiesen werden, wo es ausführte, den Beschwer-
deführenden sei der Botschaftsbericht vom 14. November 2006 nicht als
solcher offengelegt, weil im Asylverfahren vor allem in Bezug auf die Iden-
tität in- oder ausländischer Informanten und Kontaktpersonen sowie für
Angaben über die Art und Methoden der Informationsbeschaffung durch
die schweizerischen Vertretungen im Ausland hochwertige Geheimhal-
tungsinteressen bestünden. Indes sei ihnen der wesentliche Inhalt des
Berichts zur Kenntnis gebracht worden.
E-1691/2009
Seite 9
4.
4.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall die
Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht asylrelevant
beurteilt und demzufolge die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab-
gewiesen hat.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeitpunkt des
Asylentscheids massgebend, weshalb die Asylgewährung voraussetzt,
dass der Flüchtling im Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrelevanter
Verfolgung bedroht ist und Schutz braucht.
5.
5.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 10. Februar 2009 zur Be-
gründung aus, der Beschwerdeführer 1 habe zwar glaubhaft geschildert
und mit geeigneten Beweismitteln dokumentiert, dass er im April 2005 an
den Strassenprotesten und tumultartigen Vorkommnissen in Quito, wel-
che schliesslich zu einem Machtwechsel geführt hätten, persönlich invol-
viert gewesen sei. Seine Befürchtungen, heute noch wegen der damali-
gen Vorkommnisse von Anhängern des damaligen Präsidenten Gutiérrez
verfolgt zu werden, stelle sich vor dem Hintergrund der aktuellen innenpo-
litischen Lage heute anders dar, als vor vier Jahren. Demnach sei nicht
davon auszugehen, die Vorkommnisse vom April 2005 würden noch heu-
te Anlass zu gezielten asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen seitens
der damaligen Verlierer geben. Zudem hätten nebst dem Beschwerdefüh-
rer tausende andere Menschen auf der Strasse demonstriert und die Ab-
setzung von Gutiérrez verlangt. Da sich der Beschwerdeführer gegenüber
den übrigen Demonstranten insofern exponierte habe, als er seine Sicht
der Dinge zu den Geschehnissen vom 20. April 2005 in TV-Interviews
kundgegeben habe, sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass er und seine
Familie im Anschluss an die damaligen Ereignisse seitens der Gutiérrez-
Befürworter bedroht worden seien. Hingegen könne daraus nicht abgelei-
E-1691/2009
Seite 10
tet werden, die Bedrohungen würden noch heute andauern. Vielmehr sei
anzunehmen, dass sich die damals erzürnten Gemüter längst beruhigt
hätten und die Beschwerdeführenden heute nicht mehr befürchten müss-
ten, von Anhängern des ehemaligen Präsidenten Gutiérrez bedroht oder
verfolgt zu werden.
Ferner seien die vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgungsmass-
nahmen seitens der Anhängerschaft Gutiérrez' auch insofern nicht asylre-
levant, als es sich dabei um eine Bedrohung seitens privater Dritter han-
deln würde. Indem der ecuadorianische Staat dem Beschwerdeführer im
Jahr 2005 schnell und unbürokratisch zu einer Arbeitsstelle auf der Ecua-
dorianischen Botschaft in J._______ verholfen habe, nachdem er die zu-
ständigen Stellen um Schutz ersucht habe, habe der ecuadorianische
Staat seine Schutzpflicht wahrgenommen. Zudem verfüge er heute
grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur,
insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein
Rechts- und Justizsystem. So sei es den Beschwerdeführenden zumut-
bar und möglich, sich notfalls unter behördlichen Schutz stellen zu las-
sen. Obschon es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller sei-
ner Bürger jederzeit und überall zu garantieren, seien den Akten keine
Hinweise zu entnehmen, der Staat sei in ihrem Fall nicht schutzwillig.
5.2 In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2009 führte es im Üb-
rigen aus, das Vorbringen der Beschwerdeführenden, Gutiérrez werde
Leute, die ihm im Vorfeld der Wahlen in die Quere kämen, mundtot ma-
chen und insbesondere auch den Beschwerdeführenden nachstellen, zie-
le ins Leere, zumal die Präsidentschaftswahlen von April 2009 längst vor-
über seien und sich von einer vom Beschwerdeführer 1 im Jahr 2006 ein-
gereichten Anzeige keine asylrelevante Verfolgungssituation ableiten las-
se.
Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden ihren Visumsantrag auf
der Schweizer Botschaft in I._______, den sie mit dem Besuch des
K._______ begründet hätten, bewusst unter falschem Vorwand erschli-
chen, um in die Schweiz einreisen zu können. Ein solches Vorgehen sei
generell nicht vereinbar mit der behaupteten Gefährdung, denn wären die
Beschwerdeführenden tatsächlich bedroht gewesen, wäre ihnen die Mög-
lichkeit offen gestanden, bereits auf der Schweizer Botschaft in Ecuador
oder in J._______ ein Asylgesuch einzureichen, was ihnen offensichtlich
bekannt gewesen sei.
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Seite 11
Ferner sei die Beschwerdeführerin kolumbianische Staatsangehörige, so
dass die Beschwerdeführenden mit Kolumbien über eine Aufenthaltsal-
ternative verfügen würden, sofern sie nicht nach Ecuador zurückkehren
wollten.
5.3 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von
Bundesrecht, indem zu Unrecht festgestellt worden sei, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant.
5.4 Wie das BFM geht auch das Gericht davon aus, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Entsprechend der zu-
treffenden Auffassung des BFM sind die subjektiven Befürchtungen der
Beschwerdeführenden, heute noch wegen der Vorkommnisse in den Jah-
ren 2005, die zu einem Machtwechsel in Ecuador führten und wo der Be-
schwerdeführer in die tumultartigen Vorkommnissen involviert gewesen
ist, von Anhängern des damaligen Ex-Präsidenten Gutiérrez verfolgt zu
werden, objektiv unbegründet. Auch wenn Lucio Gutiérrez nach seiner
Rückkehr aus dem Exil im Jahre 2005 im Jahre 2009 wieder für das Prä-
sidentenamt kandidierte und noch heute Vorsitzender und Wortführer der
Oppositionspartei PSP (Partido Dociedad Patriótica 21 de Enero) ist (vgl.
Centro Estudios y Documentación Internacionales des Barcelona, Lucio
Gutiérrez Borbúa, 06.06.2011 in:
biografias_lideres_politicos/america_del_sur/ecuador/lucio_gutierrez_
borbua#8, abgerufen am 10. August 2012), präsentiert sich die Sicher-
heitslage in Ecuador für die Beschwerdeführenden mit dem heutigen Prä-
sidenten Rafael Correa anders als bei deren Ausreise im Jahre 2005. Der
Einwand in der Replik, die Vorinstanz habe die Textstelle (Ziff. 2.1.) ihrer
Beschwerde, wonach Gutiérrez Leute, die ihm im Vorfeld der Wahlen in
die Quere kämen, mundtot machen und auch den Beschwerdeführenden
nachstellen würden, unvollständig wiedergegeben, ändert dabei nichts an
der Sachlage. Es mag zwar zutreffen, Gutiérrez habe dank der Korruption
in der Politik und dank seinen (zumindest früheren) Beziehungen zu den
FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) die nötigen Mittel
zur Mobilisierung "geeigneter" Personen, ändert aber nichts daran, dass
sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass die
Beschwerdeführenden heute bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in asyl-
relevanter Weise gefährdet wären, mithin der Expräsident und seine An-
hänger ein aktuelles Verfolgungsinteresse in Bezug auf die Beschwerde-
führenden haben. Darüber hinaus ist mit dem BFM festzustellen, dass der
Beschwerdeführer einer unter Vielen war, der die Absetzung von Gutiér-
rez verlangt hat. Dass er wegen dieser Geschehnisse bedroht worden ist,
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Seite 12
reicht nicht aus, um die Asylrelevanz zum heutigen Zeitpunkt zu begrün-
den. An dieser Einschätzung vermögen die drei Jahre zurückliegenden
Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Mai und vom 1. Juli
2009, worin bestätigt wird, dass die Sicherheit der Beschwerdeführenden
im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht gewährleistet sei, nichts
zu ändern. Das BFM stellte in seiner Vernehmlassung zu Recht fest, dass
die Wahlen zwischenzeitlich längst vorüber sind und sich aus einer vom
Beschwerdeführer im Jahr 2006 eingereichten Anzeige noch keine asylre-
levante Verfolgungssituation ableiten lässt. Es ist im heutigen Zeitpunkt
sodann nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht (wie-
der) an die heimatlichen Behörden wenden könnte, sollte er wegen Dro-
hungen oder Übergriffen um Hilfe nachsuchen müssen. Immerhin hat der
ecuadorianische Staat dem Beschwerdeführer bereits einmal geholfen,
als er um Schutz ersucht hatte.
Was die telefonischen Einschüchterungen und die Verfolgungen sowie
die Bedrohungen respektive Übergriffe anbelangt, ist der Vollständigkeit
halber nochmals darauf hinzuweisen, dass die ecuadorianischen Behör-
den ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit zu erkennen gegeben
haben, indem sie auf Anzeige der Beschwerdeführenden hin ein Strafver-
fahren an die Hand genommen haben, welches zurzeit infolge ihrer Lan-
desabwesenheit sistiert wurde und aussagegemäss bei ihrer Rückkehr
wieder an die Hand genommen würde (vgl. Eingabe vom 16. März 2009
S. 8, Bestätigungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Mai 2009 und
vom 1. Juli 2009). Zudem haben ihnen die ecuadorianischen Behörden
hierauf Polizeischutz zugesprochen und dem Beschwerdeführer 1 umge-
hend sowie unbürokratisch zu einer neuen Stelle als (…) in der Ecuadori-
anischen Vertretung in I._______ verholfen, weshalb davon auszugehen
ist, der ecuadorianische Staat sei grundsätzlich schutzwillig und -fähig.
5.5 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
renden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen konnten
und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Deren Asylgesuche
wurden vom BFM somit zu Recht und mit zutreffender Begründung abge-
lehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, näher auf die Vorbringen auf
Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-1691/2009
Seite 13
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2
6.2.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer 5 ist vorab festzustellen, dass
das BFM dem Antrag des Migrationsamtes N._______ auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG zugestimmt und
ihm die Aufenthaltsbewilligung B erteilt hat. Dadurch ist die vom BFM ver-
fügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des Vollzugs
(Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Februar 2010) hin-
sichtlich des Beschwerdeführers 5 als dahingefallen zu betrachten, da
diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung
keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178,
EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251), weshalb die Beschwerde, soweit die
Wegweisung und den Vollzug des Beschwerdeführers 5 betreffend, infol-
ge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben ist.
6.2.2 Die Beschwerde ist daher in Bezug auf den Beschwerdeführer 5
– soweit nicht gegenstandslos geworden – abzuweisen.
6.3 Die Beschwerdeführenden 1 - 4 verfügen hingegen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Deren Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E-1691/2009
Seite 14
7.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren
sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der
dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 27) von neuem zu prüfen sind.
7.3
7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer
konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völli-
ge und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit ei-
ner ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Inva-
lidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.1). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer
medizinischen Notlage kann nur dann geschlossen werden, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen
würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweize-
rischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2)
E-1691/2009
Seite 15
7.3.3 Gemäss den am 27. August 2009 zu den Akten gereichten ärztli-
chen Berichten vom 15. Juni 2009 litt die Beschwerdeführerin zum dama-
ligen Zeitpunkt unter einer leichten depressiven Episode ohne somati-
sches Syndrom (ICD-10 F32.00) bei einer Anpassungsstörung mit Angst
und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Möglich sei auch
eine nicht näher bezeichnete Reaktion auf schwere Belastung. Zur Be-
handlung sei bei ihr eine niederfrequente Therapie sowie eine medika-
mentöse Therapie indiziert.
In Bezug auf den Beschwerdeführer, der gemäss dem ärztlichen Befund
vom 27. August 2009 zu diesem Zeitpunkt an einer mittelgradigen de-
pressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) bei An-
passungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD
F43.22) sowie an einer nicht näher bezeichneten Reaktion auf schwere
Belastung (ICD-10 F43.9) gelitten hatte, wurde eine psychiatrische und
medikamentöse Behandlung als dringend notwendig bezeichnet.
In Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen kann darauf verzichtet
werden, aktuelle, detaillierte ärztliche Zeugnisse einzufordern.
Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt Ecuador – und
insbesondere Quito – über eine hinreichende medizinische Infrastruktur,
so dass sich die Beschwerdeführenden auch dort – sofern zum heutigen
Zeitpunkt noch notwendig – behandeln lassen könnten. Zudem ist davon
auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Ecua-
dor nicht zu einer ernsthaften Verschlechterung ihrer gesundheitlichen
Verfassung und damit zu einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AsylG führen würde. Schliesslich ist nochmals zu betonen,
dass allein der Umstand, dass im Herkunfts- oder Heimatland eine allen-
falls nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist, nicht grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs spricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
7.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. die noch zu
E-1691/2009
Seite 16
Art. 14a Abs. 4 ANAG erfolgte und weiterhin zutreffende Rechtsprechung
der ARK in EMARK 2005 Nr. 6). In Bezug auf das Kindeswohl können
namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurtei-
lung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensi-
tät, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letz-
terer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick
auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im
Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausge-
rissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht
nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen
Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wir-
kung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben,
indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im
Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu die weiterhin zu-
treffende Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 31 S. 260 f.).
7.3.5 Die Beschwerdeführenden, sind mit ihren beiden (...) und (...) im
Oktober 2006 in die Schweiz eingereist. Die Familie hält sich demnach
seit fast sechs Jahren hier auf. Im Zeitpunkt der Einreise waren die zwei
in diesem Zusammenhang noch interessierenden Kinder C._______ (…)
und D._______ (…) Jahre alt, heute sind sie beinahe (…)- und (…)-jährig.
7.3.6 Aufgrund des Alters von C._______ und D._______ im Zeitpunkt
der Einreise in die Schweiz sowie der Schulbestätigungen der Schullei-
tung M._______ vom 7. und 8. Oktober 2009 ergibt sich, dass C._______
den Kindergarten und ihre gesamte bisherige schulische Ausbildung hier
durchlaufen hat und bald in die Oberstufe übertreten wird. D._______
seinerseits besuchte damals die Primarschule und dürfte ebenfalls in die
Oberstufe übergetreten sein. Zwischenzeitlich haben sie Schweizer Dia-
lekt und Hochdeutsch erlernt und sich zusehends an die schweizerische
Lebensweise assimiliert beziehungsweise sind insbesondere durch den
Besuch der Schule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und
soziale Umfeld geprägt worden. Es ist auch davon auszugehen, dass sie
in den letzten sechs Jahren ein eigenes persönliches Beziehungsnetz
geschaffen haben. Demgegenüber wird insbesondere C._______ kaum
E-1691/2009
Seite 17
über die – namentlich schriftlichen – Kenntnisse ihrer Muttersprache ver-
fügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der
Heimat vorauszusetzen wären. Auch werden die beiden Kinder aufgrund
der langjährigen Abwesenheit kaum Kontakte zu anderen gleichaltrigen
Kindern in ihrem Heimatland haben. Angesichts dessen sowie der kultu-
rellen Unterschiede zwischen der Schweiz und Ecuador wäre ihre Rein-
tegration in der Heimat in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Bei dieser
Sachlage besteht für sie beide somit die konkrete Gefahr, dass die mit ei-
nem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem ge-
wachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich
gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihr weit-
gehend fremder gewordenen Kultur und Umgebung im Heimatland ande-
rerseits zu starken Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung führen
könnten, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinba-
ren wären. In Würdigung der vorstehenden Ausführungen gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der Weg-
weisung der Kinder C._______ und D._______ nach Ecuador als nicht
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Sie sind demnach zu-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen.
7.3.7 Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG) sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 – als Eltern
– ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal sich aus den
Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 1
bis 4 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen sind.
8.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Bundesamt zu Unrecht
festgestellt hat, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1
bis 4 sei zumutbar. Die Beschwerde ist daher diesbezüglich gutzuheissen
und die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2009 betreffend die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die
Beschwerdeführenden 1 bis 4 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
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Seite 18
9.1 Die Beschwerdeführerenden stellten mit ihrer Beschwerde ein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG. Da aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer
seit dem 16. Juni 2010 einer Erwerbstätigkeit nachgeht und daher nicht
von der Bedürftigkeit auszugehen ist, sind die kumulativen Erfordernisse
für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt, weshalb
das Gesuch abzuweisen ist. Die bei diesem Verfahrensausgang praxis-
gemäss hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.- sind somit den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen.
9.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). An-
gesichts ihres teilweisen Obsiegens ist den Beschwerdeführenden eine
praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung zuzusprechen. Der
notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig
abschätzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet
werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungs-
faktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz zu entrichtende redu-
zierte Parteientschädigung auf Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
1.1 In Bezug auf den Beschwerdeführer 5 wird die Beschwerde abgewie-
sen, soweit nicht gegenstandslos geworden.
1.2 In Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 bis 4 wird die Beschwerde,
soweit sie den Wegweisungsvollzug betrifft, gutgeheissen, im Übrigen
wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Februar 2009
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführen-
den 1 bis 4 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: