B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1691/2012
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Tochter
B._______, geboren (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin A._______ eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat im März 2009 verliess, über den Sudan und Libyen mit der
zwischenzeitlich geborenen Tochter nach Italien und von dort in die
Schweiz gelangte, wo sie am 29. April 2011 zusammen mit ihrem Le-
benspartner erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. August 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die
Wegweisung nach Italien anordnete, da Italien aufgrund von EURODAC-
Treffern und der Aussagen in den Befragungen für die Durchführung der
Asylverfahren zuständig sei und ein entsprechendes Ersuchen um Rück-
übernahme der Beschwerdeführenden gutgeheissen habe,
dass eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. November 2011 abgewiesen wurde
und die Beschwerdeführerinnen am 28. Dezember 2011 nach Italien
überstellt wurden,
dass sie am 12. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Vallorbe erneut um Asyl nachsuchten,
dass das BFM die Beschwerdeführerin A._______ anlässlich der Kurzbe-
fragung am 26. Januar 2012 summarisch befragte und ihr dabei zur mut-
masslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin II-VO, zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG und zur all-
fälligen Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährte,
dass diese geltend machte, sie habe in Italien kein Asylgesuch stellen
wollen, weil dort alle jungen eritreischen Asylsuchenden auf der Strasse
leben würden,
dass die Italiener nichts für sie getan hätten, weshalb sie wieder in die
Schweiz gekommen sei, lieber würde sie nach Eritrea zurückkehren als
nach Italien zurückgeschickt zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2012 – eröffnet am 26. März
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
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dass es die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den (…) mit dem
Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und festhielt,
eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wir-
kung,
dass das BFM zur Begründung anführte, ein Abgleich mit der europäi-
schen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) habe ergeben, dass die
Beschwerdeführerinnen am 31. März 2011 in Italien illegal in das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien,
dass Italien seine Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, stillschweigend bestätigt habe, indem die italienischen
Behörden innert Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung
genommen hätten,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 14. September 2012 zu
erfolgen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides
darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Italien mangels zurei-
chender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei
und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot noch Art. 3 EMRK
widerspreche,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin A._______ anlässlich des ihr
gewährten rechtlichen Gehörs keine Unzumutbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzuges nach Italien begründen würden, da gemäss Dublin II-Ver-
ordnung alle Dublin-Staaten eine adäquate Unterbringung von Asylsu-
chenden zu gewährleisten hätten und Italien die Aufnahmerichtlinie
2003/9/EG vom 27. Januar 2003 (mit zahlreichen Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylsuchenden) unterzeichnet und umgesetzt habe,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
28. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben liessen und in materieller Hinsicht beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein
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Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren für zu-
ständig zu erachten, eventualiter sei das Bundesamt anzuweisen, den
Sachverhalt unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls, der Si-
tuation vulnerabler Asylsuchender in Italien, deren Unterbringung und des
effektiven Zugangs zu medizinischer Versorgung erneut abzuklären und
einen Eintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
zu überprüfen, subeventualiter sei das BFM anzuweisen, vor einer Rück-
überstellung nach Italien von den dortigen Behörden eine schriftliche Zu-
sicherung zu verlangen, wonach die Beschwerdeführerinnen einer Struk-
tur zugeführt würden, wo längerfristig das Kindeswohl und eine kindge-
rechte Entwicklung gewährleistet seien,
dass sie in formeller Hinsicht beantragen, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über das
Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Vollzugshand-
lungen abzusehen, den Beschwerdeführerinnen sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten,
dass sie zur Stützung ihrer Anträge einen ärztlichen Bericht vom 21. März
2012 und ein ärztliches Zeugnis vom 26. März 2012 von Dr. med.
C._______, Allgemeinmedizin FMH, (…), sowie eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung vom 28. März 2012 einreichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73, mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Beschwerdeführerinnen die Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht in Frage stellen,
dass diese daher nicht zu prüfen ist und im Übrigen aufgrund der ein-
schlägigen Staatsverträge und Verordnungen der Europäischen Gemein-
schaft (insbesondere DAA, Dublin II-VO und DVO Dublin) feststeht,
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dass die Beschwerdeführerinnen nach Italien ausreisen können, welches
Land für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig ist,
dass, wie auch in der Beschwerde beantragt wird, zu prüfen bleibt, ob
Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein ihm
gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO auch bei Zuständigkeit eines
anderen Signatarstaates zustehendes Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass die Beschwerdeführerin A._______ im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs am 26. Januar 2012 geltend machte, das Leben in Italien sei sehr
schwierig, sie wolle nicht dorthin zurückkehren, da sie riskiere, wieder auf
der Strasse leben zu müssen,
dass die Beschwerdeführerinnen auf Beschwerdeebene geltend machen,
die Unterbringungssituation von Asylsuchenden in Italien sei desolat, der
Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung sei erschwert,
die Behandlung von traumatisierten und psychisch kranken Personen sei
nicht gewährleistet und die gelegentlich behauptete bevorzugte Behand-
lung von Dublin-Rückkehrenden gebe es praktisch nicht,
dass sie weiter ausführen, in Deutschland hätten mehrere Verwaltungs-
gerichte von einer Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Italien ab-
gesehen mit der Begründung, die dortigen Behörden würden die EU-
Mindestanforderungen nicht erfüllen,
dass die Beschwerdeführerin A._______ gemäss den eingereichten ärzt-
lichen Zeugnissen diverse gesundheitliche Probleme habe und eine psy-
chiatrische Abklärung und Behandlung benötige, weshalb eine Ausschaf-
fung im jetzigen Zeitpunkt höchst problematisch sei,
dass sie zudem nicht reisefähig sei,
dass die Beschwerdeführerinnen in Italien unter menschenunwürdigen
Umständen im Sinne von Art. 3 EMRK leben müssten und dem Kindes-
wohl nicht Rechnung getragen würde,
dass Art. 3 Dublin II-VO nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit
einer anderen Norm angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK
ist,
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dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK
halten,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rah-
men eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dorti-
gen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von Asylsu-
chenden anwendet, demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stellt
und die medizinische Grundversorgung dort grundsätzlich gewährleistet
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des die Lebensbedingun-
gen von Asylsuchenden in Italien betreffenden Vorbehalts festhält, dass
Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und beim Zugang zur medizi-
nischen Infrastruktur zwar Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätseng-
pässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts- und Le-
bensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewie-
senermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031
vom 06/02/2003 S. 0018-0025),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insge-
samt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren-
de bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt
behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Ja-
nuar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an-
bietet, womit den Beschwerdeführerinnen auch die Möglichkeit offensteht,
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allenfalls rechtliche Beratung zur Weiterführung ihres Asylverfahrens in
Italien zu erhalten,
dass nach Erkenntnis des Gerichts die medizinische und psychothera-
peutische Versorgung in Italien zureichend gewährleistet ist,
dass deshalb weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge
der individuellen Situation der Beschwerdeführerinnen Anlass zur Annah-
me einer existenziellen Notlage im Falle einer Rückführung dorthin be-
steht,
dass die mit der Rechtsmittelschrift angerufenen Berichte von Hilfswerken
und Entscheide ausländischer Gerichte unbehelflich sind und zu keiner
anderen Betrachtungsweise führen,
dass vor diesem Hintergrund die in der Beschwerde geübte Kritik am ita-
lienischen Asylverfahren sowie das pauschale Vorbringen, es fehle an
staatlicher Unterstützung und ausreichender medizinischer Versorgung,
nicht zu überzeugen vermögen,
dass in casu zudem weder der Umstand, dass es sich bei den Beschwer-
deführerinnen um besonders verletzliche Personen handelt, noch das
Kindeswohl für den Selbsteintritt der Schweiz sprechen,
dass die Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med.
C._______ vom 26. März 2012 nicht reisefähig ist und in der (…) psycho-
therapeutisch behandelt wird,
dass die Reiseunfähigkeit gemäss den eingereichten ärztlichen Unterla-
gen auf psychische Probleme zurückzuführen ist, wie sie gemäss den Er-
kenntnissen des Gerichts in Situationen wie der vorliegenden – bevor-
stehende Überführung in einen anderen Staat – häufig vorkommen,
dass aufgrund der vorliegenden ärztlichen Diagnose und der medikamen-
tösen Behandlung jedoch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerde-
führerin sei über längere Zeit nicht reisefähig,
dass zudem Italien als Nachbarland der Schweiz in kurzer Zeit und ohne
besonderen Aufwand erreicht werden kann,
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dass die Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin eine Frage betrifft,
welcher im Rahmen des Vollzugs durch die zuständige Behörde ange-
messen Rechnung zu tragen ist,
dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das Bundesamt zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine
Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34
E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde,
dass – wie schon vorstehend ausgeführt – die Frage der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse systembedingt bereits im
Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) geprüft wurden,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass demzufolge eine erneute Abklärung des Sachverhalts durch das
BFM nicht erforderlich ist und auch der Antrag abzuweisen ist, das Bun-
desamt solle eine schriftliche Zusicherung der italienischen Behörden, die
Beschwerdeführerinnen einer das Kindeswohl gerecht werdenden Struk-
tur zuzuführen, einholen,
dass jedoch das BFM, um den vorgebrachten psychischen Problemen
Rechnung zu tragen, anzuweisen ist, die zuständigen italienischen Be-
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hörden frühzeitig vor der Überstellung der Beschwerdeführerin über de-
ren gesundheitliche Situation und allfälligen Behandlungsbedarf zu infor-
mieren, damit diese die notwendigen Massnahmen ergreifen können,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 VGKE) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerinnen abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die
Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Anordnung von vorsorgli-
chen Massnahmen hinfällig werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: