B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1691/2017
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 1. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 10. Juni 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erst-
befragung) und am 17. Februar 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbe-
fragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
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2.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die vorinstanzliche
Verfügung auch unter dem Aspekt der Unzulässigkeit der Wegweisung zu
prüfen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Beschwerde S. 7). Der
Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG in Verbindung mit
Art. 6 AsylG keine Abklärung der für und gegen ihn sprechenden
Sachverhaltselemente vorgenommen. Es seien stattdessen nur die angeb-
lich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt. Geschilderte Glaubwürdig-
keitselemente seien unzulässigerweise nicht gewürdigt worden. Hiermit
verletze die Vorinstanz ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). Ferner muss – abgeleitet von
Art. 29 VwVG – die Begründung der Behörde so abgefasst sein, dass die
oder der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt.
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Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Die pauschal getätigte Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung geht fehl. Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren
auch eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich
die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinanderge-
setzt hat. Die Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit
jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachge-
rechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Wie im Fol-
genden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die
Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
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das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter ande-
rem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl.
BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend Eritrea illegal
verlassen zu haben, weil die Verwaltung seiner Mutter ein für ihn bestimm-
tes Aufgebot für den Militärdienst überbracht und ihr mitgeteilt habe, dass
er deshalb gesucht werde. Im Übrigen könne man in Eritrea nicht arbeiten
oder nach Hause gehen.
5.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl.
statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageana-
lyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden
könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit,
dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird.
Die Vorinstanz stützt sich auf dieses neue Urteil, was nicht zu beanstanden
ist. Nach diesem Urteil bedarf es nun für die Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzli-
cher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
(E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG).
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5.3 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, hat die Vorinstanz die Asylrelevanz
und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vor-
liegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefoch-
tenen Verfügung wird ausreichend begründet, welche Angaben nicht asyl-
relevant und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft
sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern
die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich. Es liegen mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der
neuen Rechtsprechung vor.
So hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass erschwerte Lebensum-
stände für sich alleine keine Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG zu entfalten
vermögen. Was die Vorladung beziehungsweise die behördliche Suche
anbelangt, steht diese im Mittelpunkt der Fluchtgeschichte. Bereits der Um-
stand, wie der Beschwerdeführer hiervon erfahren haben will, ist jedoch
stereotyp, mithin unglaubhaft. Rein die Tatsache, dass jemand im militär-
dienstpflichtigen Alter war, entbindet nicht davon, eine behördliche Suche
beziehungsweise Vorladung zu beweisen oder mindestens glaubhaft zu
machen (Art. 7 AsylG). Der Verweis auf Berichte der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe ändert hieran ebenso wenig wie die in Aussicht gestellte
Vorladung. Der Beschwerdeführer kann zu dieser auch keine Zeitangaben
machen und sagt, er habe sich nicht für das Schreiben interessiert und nur
darin gelesen, dass er per sofort von der Verwaltung gesucht werde (z. B.
SEM-Akten, A18, S. 19, F217). Es ist – entgegen den Einwänden auf Be-
schwerdeebene – der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Aussagen
zur Vorladung substanzarm sowie oberflächlich ausgefallen sind und auf
ausweichende Antworten schliessen lassen. Keine nachvollziehbare Erklä-
rung ist sodann ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer erst jetzt die
Vorladung nachreichen will, nachdem sie sich angeblich stets zu Hause
befunden haben soll. Schliesslich erschöpfen sich die Schilderungen in
Eindimensionalität, mithin sind diese zu oberflächlich ausgefallen, um den
Anforderungen gerecht zu werden, die an das Vorliegen eines zusätzlichen
Anknüpfungspunkts gestellt werden. Die Beschwerdeausführungen sind
nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Aufgrund der Un-
glaubhaftigkeit gehen auch die Beschwerdeausführungen zum Urteil
EMARK 2006/3 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission) ins Leere.
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Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zu-
sätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils zu be-
legen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag, lässt sich keine asyl-
rechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Aufgrund der Bestätigung der
Praxisänderung der Vorinstanz im oben genannten Urteil ist hier auf die
Beschwerdeausführungen betreffend die illegale Ausreise nicht weiter ein-
zugehen. Aus demselben Grund sind die entsprechenden Rügen unbe-
gründet. Indem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie
den Umständen des Einzelfalls ausreichend Rechnung getragen. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, ist auf das erwähnte Koordinationsurteil des
Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: