B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1692/2015
Ur t e i l vom 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter David Wenger,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 5. November
2012 illegal in die Schweiz ein und bevollmächtigte am 6. November 2012
den rubrizierten Fürsprech zu seiner Vertretung im Asylverfahren. In einem
gleichentags verfassten Schreiben des Rechtsvertreters an das SEM er-
wähnte dieser die Furcht seines noch minderjährigen und unbegleiteten
Mandanten vor einer Einberufung in den Militärdienst und ersuchte um des-
sen Zuweisung in den Wohnkanton seines in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten Onkels B._______ (N […]). Am 7. November 2012 stellte der
Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein
Asylgesuch. In der Folge wurde ihm von der zuständigen kantonalen Be-
hörde für die verbleibende Dauer seiner Minderjährigkeit eine Vertrauens-
person für unbegleitete minderjährige Asylsuchende beigeordnet. Anläss-
lich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 16. No-
vember 2012 sowie der Anhörungen vom 12. September 2014 zu den Asyl-
gründen – der Rechtsvertreter verzichtete beide Male auf sein Beisein –
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei syrischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens und kurdischer
Ethnie und stamme aus dem in der Provinz Al-Hasaka, nahe C._______
(arabisch D._______) gelegenen Dorf E._______, wo er bei seinen Eltern
und Geschwistern gelebt habe. Bis etwa 2010 habe er die Primarschule
besucht und anschliessend seinem Vater im (…)geschäft geholfen. Der Va-
ter habe dann aber aufgrund der instabilen und gefährlichen allgemeinen
Situation seinen (…) verkauft und sie hätten keine Arbeit mehr gehabt. Bis
zur Einbürgerung im November 2011 seien er und die ganze Familie Ajanib
(in Syrien lebende, staatenlose, aber registrierte kurdische Ausländer) und
als solche gegenüber syrischen Staatsbürgern weitgehend rechtlos und
benachteiligt gewesen. Ansonsten hätten sie keine Probleme gehabt, je-
doch sei die Perspektivlosigkeit in Syrien belastend gewesen. Im Sommer
2012 sei ihm anlässlich einer Identitätskontrolle vom Beamten mitgeteilt
worden, dass altersbedingt sein Militärdienst bevorstehe. Um diesen nicht
leisten zu müssen – er befürchte seine Tötung und seinen Einsatz im
Kampf gegen sein eigenes Volk – und weitere Kontrollen zu vermeiden,
habe er Syrien auf Geheiss seines Vaters am 1. Oktober 2012 mithilfe ei-
nes Schleppers illegal in Richtung Türkei verlassen. Auf dem Landweg sei
er sechs Wochen später in die Schweiz gelangt. Nach der Ausreise hätten
Behördenvertreter seinen Eltern eine für ihn bestimmte Aufforderung zur
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Ausstellung seines Dienstbüchleins ausgehändigt. Ein eigentliches Aufge-
bot zum Militärdienst habe er nicht erhalten beziehungsweise ein solches
sei bei seinen Eltern eingegangen, könne aber nicht beschafft werden.
Sein ältester Bruder habe übrigens aufgrund dessen nicht militärdienst-
pflichtigen Alters kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Er selber habe
in Syrien nie etwas mit Politik zu tun gehabt, sei nun aber Sympathisant
der „Parti-Partei“ und habe in der Schweiz wiederholt an gegen das syri-
sche Regime gerichteten Demonstrationen teilgenommen.
Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine am (…) 2011 ausge-
stellte Identitätskarte, eine Kopie seines Ajanib-Ausweises, die Kopie eines
militärischen Aufgebots seines Vaters – dieser sei dann aber altersbedingt
durch ein Regierungsdekret von der Dienstpflicht befreit worden – sowie
drei Fotos von Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz zu den Akten.
Den Ajanib-Ausweis und das Militäraufgebot des Vaters habe ein anderer,
in der Schweiz wohnhafter Onkel nach einem Besuch in Syrien mitge-
bracht. Einen Reisepass habe er nie gehabt. Zwar sei ihm ein solcher vom
Passamt Al-Hasaka auf den Zeitpunkt seiner Volljährigkeit in Aussicht ge-
stellt worden, jedoch habe er sich nicht mehr getraut dorthin zu gehen, da
er seinen Einzug in den Militärdienst befürchtet habe.
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 – eröffnet tags darauf – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 1), und lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2).
Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv-
ziffer 3), gewährte ihm jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 bis 7).
C.
Mit Eingabe vom 16. März 2015 und Ergänzung vom 22. April 2015 erhob
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die
vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Bestätigung der an-
geordneten vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG (in-
klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die amt-
liche Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter nach Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG (SR 142.31).
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D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April
2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum
15. Mai 2015 eingeladen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2015 beantragt das SEM sinngemäss
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 10. Juni 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Begeh-
ren fest. Gleichzeitig gab er eine Kostennote seines Rechtsvertreters zu
den Akten.
G.
Mit Ergänzungseingabe vom 6. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer
das Bundesverwaltungsgericht um Beizug der Asylverfahrensakten seines
zwischenzeitlich in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders
F._______ (N […]).
Das Bundesverwaltungsgericht zog in der Folge diese Akten – wie im Üb-
rigen zuvor bereits die Akten des Onkels B._______ (N […]) – antragsge-
mäss bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
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wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6;
BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl
(vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe
geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden
sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder
Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei
die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu-
chenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Vorbringen einer asylsuchenden Person müssen genügend substanzi-
iert, in sich schlüssig und plausibel sein; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die ge-
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suchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend
ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründen-
den Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche
Beachtlichkeit nicht genügend. So reiche es zur Annahme einer begründe-
ten Furcht vor Verfolgung praxisgemäss nicht aus, im militärdienstfähigen
Alter zu sein und die militärische Aushebung zu befürchten. Der Beschwer-
deführer sei bis zur Ausreise nicht in Kontakt mit den Militärbehörden ge-
treten, sondern habe sich mit dem Verlassen Syriens im Oktober 2012 der
Erfassung und Aushebung durch die Militärbehörden entzogen. Damit be-
stehe kein Grund zur Annahme, dass er von den syrischen Behörden als
Refraktär betrachtet und deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verfolgt worden wäre. Auch die geltend gemachten und
mit Fotos unterlegten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine
Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Es lägen keine
konkreten Hinweise vor, wonach er sich über massentypische und niedrig-
profilierte Erscheinungsformen exilpolitsicher Proteste hinaus in qualifizier-
ter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Die blosse Teilnahme an regimekriti-
schen Demonstrationen ohne organisatorische Mithilfe oder Funktionsbe-
kleidung reiche praxisgemäss nicht, um von den syrischen Geheimdiens-
ten als ernsthaften, gefährlichen Regimegegner wahrgenommen zu wer-
den, denn hierzu sei eine öffentliche Exponierung nötig, die über eine
blosse optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit hinausgehe. Wei-
ter erscheine das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nach seiner
Ausreise ein auf ihn lautendes Aufgebot zum Militärdienst erhalten, nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Dabei erstaune zunächst, dass er eine
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Kopie des Militäraufgebotes seines Vaters, nicht aber das eigene Aufgebot
habe einreichen können; die hierzu deponierte Erklärung, wonach der On-
kel nur die vorgelegten Dokumente habe beschaffen können, überzeuge
nicht. Zudem seien die Schilderungen zum angeblichen Aufgebot vage und
zu wenig konkret geblieben und die ihm hierzu gestellten Fragen zu Art und
Inhalt des Dokumentes seien ausweichend und substanzarm ausgefallen.
Im Übrigen verwundere der Umstand, dass angeblich sein älterer Bruder
aufgrund dessen nicht militärdienstpflichtigen Alters kein Aufgebot zum Mi-
litärdienst erhalten habe und er selber keine exakten Angaben über das
Militärdienstalter in Syrien machen könne. Angesichts der erkannten Un-
glaubhaftigkeit erübrige es sich, die Frage der Asylrelevanz dieser behaup-
teten militärischen Einberufung zu prüfen. Die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft und an die Asylgewährung seien daher nicht erfüllt.
Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Weg-
weisung. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus
der Sicherheitslage in Syrien.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unvollständige
und teilweise unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des
AsylG. Zunächst stellt er unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 3 AsylG klar,
dass seine Absicht zur Militärdienstverweigerung im Umstand gründe, dass
er als vor seiner Einbürgerung jahrelang vom Assad-Regime unterdrückter
Ajanib nun nicht als Soldat für dieses Regime dienen wolle und er durch
seine Flucht vor der Einberufung wohl auf eine „schwarze Liste“ gekommen
sei, welcher Umstand ihn bei einer Rückkehr Verfolgung befürchten lasse.
Nach Erreichen des 18. Lebensjahres sei er nämlich weder zur Rekrutie-
rung erschienen noch habe er in der Folge seinen Militärdienst geleistet.
Da er mangels eines Reisepasses nicht legal habe ausreisen können, dürf-
ten die syrischen Behörden in der Annahme seines weiteren Aufenthaltes
in Syrien nun nach ihm suchen, was eine drohende asylrelevante Verfol-
gung darstelle. Das SEM gehe bei seiner gegenteiligen Auffassung von
blossen Vermutungen aus. Unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 4 AsylG
macht er darauf aufmerksam, dass er als ursprünglich staatenloser Kurde
schon immer politisiert gewesen sei, weshalb die betreffende Ausnahmere-
gelung in seinem Fall nicht zur Anwendung gelange. In der Schweiz seien
neben den bereits geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen – hierfür
könne er nunmehr weitere Fotos vorlegen – auch regimekritische, insbe-
sondere den Präsidenten Assad beleidigende Publikationen unter seinem
eigenen Namen auf Facebook hinzugekommen. Diese subjektiven Nach-
fluchtgründe seien durchaus relevant und begründeten Anspruch auf Zuer-
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kennung der Flüchtlingseigenschaft. Das SEM stütze sich in seinen dies-
bezüglichen Erwägungen auf eine überholte Praxis. In einem neueren Ur-
teil D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 werde die Situationsveränderung in
Syrien berücksichtigt und das Risiko einer Rückkehr nach Syrien bei Exil-
aktivisten dahingehend neu eingeschätzt, dass die Anforderungen an den
Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefähr-
dung bei einer Rückkehr tiefer als bisher angesetzt würden. Diese neue
Lageeinschätzung sei zu Recht ergangen, denn entgegen der Ansicht des
SEM überwache der syrische Geheimdienst lückenlos alle regimefeindli-
chen Kundgebungen und identifiziere in der Folge die fotografierten Teil-
nehmer mittels auf Gesichtserkennung spezifizierter Programme. Dadurch
gerieten auch gewöhnliche Demonstrationsteilnehmer in Gefahr. Er selber
müsse deshalb ebenfalls damit rechnen, nach seiner Rückkehr festgenom-
men, verhört, bedroht, nach weiteren Demonstrationsteilnehmern befragt
und misshandelt zu werden. Als objektiver Nachfluchtgrund sei hinzuge-
kommen, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz enge Beziehungen zu
seinem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Onkel B._______ unter-
halte und damit einer Reflexverfolgung unterworfen werden könnte. Insbe-
sondere sei anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien
betreffend diesen Onkel und dessen exilpolitische Aktivitäten befragt
würde. Hinsichtlich der erkannten Unglaubhaftigkeit der Zustellung eines
für den Beschwerdeführer bestimmten militärischen Aufgebots an seine El-
tern missachte das SEM die in Art. 7 AsylG definierten Beweismassanfor-
derungen. Insbesondere gehe es nicht an, aus dem Fehlen von Beweis-
mitteln auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen. Die Un-
glaubhaftigkeitserkenntnis sei aber auch als solche nicht gerechtfertigt. So
sei die im Zusammenhang mit der Erhältlichmachung des Militäraufgebots
des Vaters, nicht aber auch desjenigen des Beschwerdeführers deponierte
Erklärung betreffend den Onkel durchaus nachvollziehbar. Das den Be-
schwerdeführer betreffende Aufgebot sei nämlich erst nach dem Weggang
des Onkels bei der Familie eingetroffen und es hätte diesem nicht zuge-
mutet werden können, von der Türkei aus erneut den gefährlichen Weg
nach Syrien auf sich zu nehmen, um das Dokument zu holen und von der
(postalisch funktionierenden) Türkei aus ebenfalls in die Schweiz zu schi-
cken. Das Dokument habe er aber nunmehr dennoch (zunächst via Mobil-
telefon und sodann im Original) erhältlich gemacht und könne es vorlegen.
Auch der Vorwurf vager und ausweichender Schilderungen zum Erhalt des
Aufgebots sei nicht gerechtfertigt, denn er habe in der Anhörung klarge-
macht, dass es sich um ein gleiches Dokument wie das betreffend seinen
Vater handle, und zudem erwähnt, dass die Sicherheitskräfte dem Vater
die Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers geglaubt hätten. Sodann
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habe er durchaus exakte Angaben zum in Syrien geltenden Militärdienstal-
ter machen können (Aushebung im 18. Lebensjahr und – bei Diensttaug-
lichkeit – Militärdienst im Folgejahr). Das SEM verkenne aber den Spezial-
fall der selbst für den syrischen Staat unklaren und uneinheitlichen Einbe-
rufungspraxis bei eingebürgerten Ajanib. Sein Bruder F._______ habe üb-
rigens durchaus ein Aufgebot erhalten, was er (Beschwerdeführer) aber bei
seiner Befragung und Anhörung noch nicht gewusst habe. Die Einberu-
fungsumstände betreffend diesen Bruder hätte das SEM bei pflichtgemäs-
sem Aktenbeizug feststellen können. Er selber habe zwischenzeitlich über
seine Familie nun auch noch ein Aufgebot der PYD (Partei der Demokrati-
schen Einheit) erhalten, gemäss welchem die Familie zur Entsendung ei-
nes Kämpfers in deren Reihen verpflichtet werde. Schliesslich macht der
Beschwerdeführer auf den Umstand aufmerksam, dass sein Bruder
F._______ in der Zwischenzeit in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wor-
den sei. Damit erhöhe sich das bereits bezüglich des Onkels B._______
geltend gemachte Risiko einer Reflexverfolgung seiner selbst, zumal er
auch mit diesem Bruder in Kontakt stehe. Auch hierbei handle es sich um
einen objektiven Nachfluchtgrund, der somit Anspruch nicht nur auf Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, sondern auch auf Gewährung des
Asyls verleihe.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe
und mit der Beschwerdeergänzung nebst den bereits erwähnten (Fotos
von Demonstrationsteilnahmen sowie je ein militärisches Aufgebot der sy-
rischen Armee und des kurdischen Selbstverteidigungszentrums im Origi-
nal, beide mit Übersetzung) Ausdrucke seines Facebook-Profils mit Assad-
kritischen Inhalten zu den Akten.
4.3 In seiner Vernehmlassung spricht das SEM den beiden Marschbefeh-
len die Beweiskraft weitgehend ab, da deren Eigenanfertigung einfach sei
und syrische Stempel und Marken leicht käuflich erwerbbar seien. Die
Zweifel an der Echtheit des Aufgebots der syrischen Armee würden
dadurch verstärkt, dass das Dokument am 12. Mai 2014 in D._______ aus-
gestellt worden sein soll, es dort aber nach Erkenntnissen des SEM seit
Oktober 2012 keine Rekrutierungsbüros der syrischen Armee mehr gebe.
Zudem habe der Beschwerdeführer in der Anhörung geltend gemacht, er
habe das Aufgebot erhalten, als er noch im Durchgangszentrum gewesen
sei, was mit dem Ausstelldatum aber nicht vereinbar sei. Hinzu komme,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Syrien nie Kontakt
mit den Armeebehörden gehabt habe und er bis zur Ausreise altersbedingt
noch nicht ausgehoben worden sei, weshalb ihm auch kein Dienstbüchlein
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hätte ausgehändigt werden können. Dies schliesse aber den Erhalt eines
Marschbefehls aus, zumal laut diesem das Dienstbüchlein zur Vorsprache
mitzubringen gewesen wäre. Diese Einschätzung treffe ebenso auf das
Aufgebot des kurdischen Selbstverteidigungszentrums zu. Das Dokument
sei auch gar nicht auf den Beschwerdeführer persönlich ausgestellt. Der
vor seiner Aushebung ausgereiste Beschwerdeführer habe somit keine be-
gründete Furcht vor einer Rekrutierung. Betreffend die exilpolitischen Tä-
tigkeiten sei sodann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4301/2006 vom 28. Februar 2011 hinzuweisen, gemäss welchem zur An-
nahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung eine spezifische öffentli-
che Exponierung (aufgrund Persönlichkeit, Form des Auftritts, Inhalt der
abgegebenen Erklärungen) nötig sei, die aus Sicht des syrischen Regimes
als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Die Konstellation im in
der Beschwerde erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei eine
andere, da der dortige Beschwerdeführer gefilmt und die Bilder im Fernse-
hen ausgestrahlt worden seien. Im Übrigen halte das SEM an seinen Er-
wägungen gemäss seiner Verfügung fest.
4.4 Replikweise hält der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung des SEM
entgegen, dass mangels vorgehaltener konkreter Fälschungsmerkmale
von der Echtheit der Beweisdokumente auszugehen sei. Ferner verkenne
das SEM, dass die syrischen Behörden im Kurdengebiet immer noch prä-
sent seien und insbesondere in D._______ noch Rekrutierungsbüros der
syrischen Armee und Gerichte existierten; nur uniformierte Polizisten
seien, im Gegensatz zur zivilen und von den kurdischen Behörden tolerier-
ten Polizei, nicht mehr gegenwärtig. Sodann macht er darauf aufmerksam,
dass er in der Anhörung (F47) erwähnt habe, alle eingebürgerten Ajanib
hätten ein Aufgebot zur Ausstellung des Dienstbüchleins erhalten, und er
damit nicht das nunmehr auf Beschwerdestufe eingereichte Dokument ge-
meint habe. Das Dienstbüchlein werde zudem in Syrien vor der eigentli-
chen Rekrutierung ausgestellt und müsse bei dieser vorgewiesen werden.
Die Nichtabholung des Dienstbüchleins schütze nicht vor einem Rekrutie-
rungsaufgebot. Sodann sei das Aufgebot des kurdischen Selbstverteidi-
gungszentrums zwar tatsächlich kein persönliches, sondern richte sich an
die Familie, was aber nicht heisse, dass ein Nichtbefolgen keine Folgen für
ihn nach sich ziehen würde. Da die syrischen Behörden aufgrund des feh-
lenden Reisepasses von der Annahme seines weiteren Verbleibs in Syrien
und mithin von seiner Nichtbeachtung beider Aufgebote (Abholen des
Dienstbüchleins sowie Rekrutierung) ausgingen, sei er in seiner Heimat
gefährdet und folglich als Flüchtling zu betrachten. Hinsichtlich der Beur-
teilung seiner exilpolitischen Tätigkeiten hält der Beschwerdeführer daran
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fest, dass das SEM auf eine überholte Praxis abstelle und es die in der
Beschwerde ausführlich dargelegte aktuelle Praxis (mit den tieferen Anfor-
derungen an den Exponierungsgrad) verkenne. Auch in dieser Hinsicht er-
fülle er daher die Flüchtlingseigenschaft.
4.5 In seiner Ergänzungseingabe vom 6. März 2015 macht der Beschwer-
deführer auf den zwischenzeitlich ergangenen Asylentscheid seines Bru-
ders F._______ aufmerksam. Diesem sei die Flüchtlingseigenschaft zuge-
sprochen worden. Ihm selber würde es heute – zumal nach dem erhaltenen
Aufgebot – gleich ergehen, wie diesem Bruder, weshalb dessen Akten bei-
zuziehen seien.
5.
5.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit überzeugender, hinlänglich auf
die Akten abgestützter und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden
Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden we-
der den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit im Sinne
von Art. 3 AsylG noch jenen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung
eines Asyl begründenden Sachverhalts genügen, weshalb er keinen An-
spruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung
des Asyls habe. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese
Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Vernehmlassung ver-
wiesen werden. Berechtigt ist immerhin der Einwand in der Beschwerde
(dort S. 11), wonach der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung des
SEM durchaus klare Angaben zur Art des ihn betreffenden Schreibens be-
ziehungsweise Aufgebots der Militärbehörden machen konnte. Der Hin-
weis auf die Gleichartigkeit des Dokuments mit jenem, das sein Vater er-
halten habe, genügt, weil das letztere als Beweismittel vorgelegt wurde.
Die Würdigung des Dokumentes erfolgt in E. 5.3.1 unten. Unter Bezug-
nahme auf E. II/1a der angefochtenen Verfügung ist ferner eine redaktio-
nelle Ungenauigkeit des SEM insofern festzustellen, dass eine Furcht vor
einer militärischen Rekrutierung durchaus begründet sein kann (z.B. alters-
bedingt), damit aber noch keineswegs eine begründete Furcht vor Verfol-
gung einhergehen muss (vgl. dazu ebenso unten E. 5.3.1). Auch unter Be-
rücksichtigung dieser punktuellen und marginalen Beanstandungen der
angefochtenen Verfügung führen die Inhalte der Beschwerde und der Rep-
lik zu keiner gegenüber dem SEM anderen Betrachtungsweise. Im Einzel-
nen ist Folgendes festzuhalten:
5.2
E-1692/2015
Seite 13
5.2.1 Die Pflicht zur Leistung von Militärdienst und allfällige Sanktionierun-
gen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch Refraktion oder
Desertion sind praxisgemäss – und durch den neuen Art. 3 Abs. 3 AsylG
nunmehr auch gesetzesgemäss – flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, so-
lange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehr-
pflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe
erhebliche Nachteile zuzufügen. Dies wurde im Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 (E. 5) bestätigt und gilt vorliegend
auch für den Beschwerdeführer. Dessen Hinweis auf eine letztlich ethnisch
motivierte und mithin dennoch asylrelevante Verfolgungslage aufgrund sei-
ner früheren Eigenschaft als Ajanib mag als innerer Beweggrund für eine
Unlust zur Militärdienstleistung dienen, bleibt aber vorliegend ohne kon-
krete Auswirkung bezüglich seine potenzielle Dienstpflicht ab dem 18. Le-
bensjahr. Er ist daher unbeachtlich.
5.2.2 Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend die unbestrittene Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in keiner
Art und Weise militärisch aufgeboten wurde, weder zur Aushebung noch
zur Beschaffung seines Dienstbüchleins noch zum eigentlichen Militär-
dienst. Darüber hinaus hat er sogar jegliche Kontakte mit den Militärbehör-
den im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende militärische Aufbietung
in Abrede gestellt. Selbstredend kann eine militärische oder anderweitige
behördliche Aufmerksammachung auf die allgemeine Wehrdienstpflicht ab
dem 18. Lebensjahr nicht als relevante Kontaktnahme in diesem Sinn ge-
wertet werden. Auf dieser Grundlage hat das SEM den offensichtlich zu-
treffenden Schluss gezogen, dass er zum Ausreisezeitpunkt den Tatbe-
stand einer Dienstverweigerung gar nicht erfüllen konnte und mithin eine
entsprechende vorfluchtweise Verfolgung zum vornherein auszuschlies-
sen ist. Gestützt wird diese Auffassung durch den Umstand, dass dem – in
Syrien gänzlich apolitischen und somit auch insoweit nicht vorbelasteten –
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben auf seine Volljährigkeit hin
vom Passamt die Ausstellung eines Reisepasses in Aussicht gestellt
wurde.
5.2.3 Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass der Beschwerde-
führer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
5.3 Nach Lehre und Praxis wird dann auf die Gefährdungslage im Moment
des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides (statt auf den Ausrei-
E-1692/2015
Seite 14
sezeitpunkt) abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Aus-
reise und Entscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchen-
den Person verändert hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.1, m.w.H.). Nachfolgend
ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner (hypothetischen)
Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder sub-
jektiver Nachfluchtgründe befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung ausgesetzt zu werden.
5.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn nach der Ausreise
entstandene äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person kei-
nen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Eine be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich – aus heutiger Sicht –
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und
aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachtei-
ligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2
sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
Von Interesse ist dabei zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer den
zuvor vorfluchtweise noch verneinten Tatbestand der Dienstverweigerung
allenfalls nachfluchtweise erfüllt und er daraus eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Furcht vor ernsthafter Benachteiligung ableiten kann. Wie oben
(E. 5.1) gesehen, ist eine Furcht des Beschwerdeführers vor einer militäri-
schen Musterung und Rekrutierung durch die syrische Armee für den Fall
einer Rückkehr nach Syrien keinesfalls von der Hand zu weisen, zumal er
inzwischen volljährig ist. Damit ist aber unter Hinweis auf die Erkenntnisse
in E. 5.2.1 oben noch keineswegs eine begründete Furcht vor Verfolgung
verbunden. Dies gilt im Besonderen für den Beschwerdeführer, der offen-
sichtlich nicht als Unterstützer einer gegnerischen Konfliktpartei oder als
politaktivistisch vorbelasteter Regimegegner aufgefallen ist. Hinzu kommt,
dass die behauptete militärdienstliche Aufbietung nach seiner Ausreise mit-
tels eines persönlichen, an seinen Vater ausgehändigten Aufgebots der sy-
rischen Militärbehörden weder glaubhaft noch bewiesen ist. Dabei ist vorab
auf die betreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfü-
gung und in der Vernehmlassung zu verweisen; diese sind nicht zu bean-
standen. In Ergänzung dazu ist unter Bezugnahme auf das auf Beschwer-
destufe nachgereichte Aufgebot Folgendes festzuhalten. Dabei handelt es
E-1692/2015
Seite 15
sich zwar um ein originales Beweismittel. Den strikten Beweis für die mili-
tärische Aufbietung erbringt es dennoch nicht. Der Beschwerdeführer
wurde bis anhin nie militärisch gemustert. Seine Diensttauglichkeit kann
daher gar nicht feststehen und er kann unmöglich im Besitze eines (ge-
mäss Aufgebot mitzubringenden) Dienstbüchleins sein. Zudem wurde
oben (E. 5.1) als Korrektiv zum vorinstanzlichen Vorhalt einer ungenauen
Beschreibung des (damals noch nicht vorgelegten) Dokuments zwar zu-
gunsten des Beschwerdeführers festgehalten, sein Hinweis auf die Gleich-
artigkeit des Dokuments mit jenem, das sein Vater erhalten habe, genüge
den Anforderungen an die Beschreibung der Dokumentenart durchaus.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer aber gleichzeitig der ihn belasten-
den Argumentation aus, dass sein Vater ein Aufgebot zur Ausstellung sei-
nes Dienstbüchleins erhalten hat (vgl. die im vorinstanzlichen Verfahren zu
den Akten gegebene Dokumentenkopie), wogegen es sich beim den Be-
schwerdeführer selber betreffenden und auf Rekursebene nachgereichten
Dokument um ein konkretes Aufgebot zum Wehrdienst unter Mitnahme sei-
nes Dienstbüchleins handelt. Die beiden Dokumente entsprechen sich we-
der formal noch inhaltlich. Hinsichtlich der strittigen und vom Beschwerde-
führer standhaft bekräftigten Präsenz syrischer Behörden in der Herkunfts-
region des Beschwerdeführers ist im Übrigen auf die Aussagen des Bru-
ders F._______ hinzuweisen, wonach in der fraglichen Zeit die syrischen
Behörden nicht präsent gewesen seien (vgl. die antragsgemäss beigezo-
genen Akten N […], dort das Aktenstück A1 Ziff. 7.01 S. 7). Nur wenige
Protokollzeilen später stellte dieser Bruder zudem klar, dass abgesehen
von der Aufbietung des Vaters als Reservist niemand von der Familie je-
mals Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe (a.a.O S. 8).
Die genannten Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass es
sich beim den Beschwerdeführer betreffenden Beweismittel um ein Falsifi-
kat beziehungsweise um ein unredlich erhältlich gemachtes Dokument
handelt. Beweiskraft und Beweiswert sind ihm somit abzusprechen. Feh-
lende Beweiskraft für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger,
flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Benachteiligung kommt gleichsam dem
eingereichten Aufgebot des „kurdischen Selbstverteidigungszentrums“ zu.
Es kann hierzu auf die Beweiswürdigung des SEM in seiner Vernehmlas-
sung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermag der Erkenntnis ei-
ner fehlenden persönlichen Zielgerichtetheit des Aufgebots nichts Beach-
tenswertes entgegenzusetzen. Der replikweise Hinweis auf eine dennoch
denkbare und nicht gänzlich auszuschliessende Furcht vor allfälligen Fol-
gen bei Nichtbeachtung des Aufgebots genügt der nach Art. 3 AsylG gefor-
derten Ernsthaftigkeit, Konkretheit und Gezieltheit nicht. Die Beurteilung
des Beweiswerts des Dokuments kann daher offen bleiben. Im Übrigen
E-1692/2015
Seite 16
kann allgemein hinsichtlich der (verneinten) asylrelevanten Verfolgungsge-
fahr für Personen, welche sich einer drohenden Rekrutierung durch die
YPG/PYD entziehen, auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 verwiesen
werden.
Ebenfalls unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe zu würdigen ist
die bürgerkriegsbedingt veränderte politische Lage in Syrien unter Berück-
sichtigung der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Kurde: Für die Ent-
wicklungen in Syrien von 2011 bis Anfang 2015 kann im Sinne eines Über-
blicks auf das Urteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 (dort E. 6.2) und
das Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.2 f. (je m.w.H.)
verwiesen werden: Die Situation in Syrien wurde als anhaltend instabil und
in stetiger Veränderung begriffen eingeschätzt, ohne Anzeichen für eine
substanzielle Verbesserung der Lage und mit gänzlicher Unabschätzbar-
keit, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörig-
keiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen
könnten. An dieser Situationsbeschreibung und insbesondere der anhal-
tenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung hat sich seither im
Wesentlichen nichts verändert und der Bürgerkriegsfortgang hat nicht zu
einer nachhaltigen Verbesserung der allgemeinen Situation der Kurden
(mit oder ohne Staatsbürgerschaft) geführt. Trotz der bestehenden Unklar-
heiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es
dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die
Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger
Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. das Urteil D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Im Rahmen
von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürch-
tende Nachteile weisen indessen keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht
auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähn-
ten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht die all-
gemeine Gefährdungslage der Kurden denn auch ausschliesslich unter
dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG eingeordnet
und die sich stets verändernde Bürgerkriegslage für diese Personengruppe
nicht als flüchtlingsrechtlich bedeutsam erachtet. Dies gilt auch für den Be-
schwerdeführer. Er weist wie gesehen keine oppositionspolitische oder an-
derweitige besondere Vorbelastung aus Vorfluchtgründen auf und hat nicht
bereits aufgrund seiner kurdischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Syrien
ernsthafte Nachteile seitens der syrischen Behörden, des IS oder anderer
Kriegsparteien zu befürchten. Seine ethnische Zugehörigkeit führt nicht zur
faktischen Vermutung einer individuellen Verfolgungslage. Ein ethnisch
E-1692/2015
Seite 17
oder religiös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Kurden, wel-
ches die praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach
BVGE 2011/16 (gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Ver-
folgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das
hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) er-
füllen würde, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht festgestellt.
5.3.2 Der Beschwerdeführer macht subjektive Nachfluchtgründe in Form
exilpolitischer Betätigung gegen die syrische Regierung durch Demonstra-
tionsteilnahmen und seinen Facebookauftritt geltend. Im Rahmen eines
durch konstante Praxis nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden asyl-
rechtlichen Koordinationsurteils vom 28. Oktober 2015 hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen
Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regime-
kritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachflucht-
gründe führt (Urteil D-3839/2013 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.3). Ge-
mäss diesem Urteil vermag allein der Umstand, dass syrische Geheim-
dienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekriti-
sche Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, die Annahme,
aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten
im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass
zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die
Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die
theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorlie-
gen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich
das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als re-
gimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde.
Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syri-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter
Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend
ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit
der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahr-
E-1692/2015
Seite 18
genommen wird. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Exilaktivis-
mus lässt klar nicht darauf schliessen, er sei der Kategorie von Personen
zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernst-
hafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der sy-
rischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Das durch Fotos
dokumentierte exilpolitische Engagement in Form von Demonstrationsteil-
nahmen überschreitet nicht die Schwelle der massentypischen Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöri-
ger und staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und ande-
ren europäischen Staaten. Die Niedrigprofilierung des Beschwerdeführers
lässt sich auch unschwer aus dessen Aussagen zu den vorgelegten Fotos
entnehmen (vgl. A22 F59-67). Es ist deshalb höchst unwahrscheinlich,
dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse am (nicht
durch Vorfluchtgründe vorbelasteten und in Syrien weitgehend apoliti-
schen) Beschwerdeführer bestehen könnte. Auch das Facebookprofil des
Beschwerdeführers ergibt kein anderes Bild. Zwar sind das syrische Re-
gime und insbesondere Präsident Assad als persönliche Anfeindungsziele
des Beschwerdeführers unschwer erkennbar, indem Assad beispielsweise
als (…) bezeichnet wird. Von einer aufwieglerischen oder gar staatsunter-
grabenden Dynamik ist ein solcher, weitgehend unprofilierter Auftritt indes-
sen weit entfernt und nicht von verfolgungswürdigem Interesse für die sy-
rischen Behörden. Die Einschätzungen des SEM in dessen Verfügung und
in der Vernehmlassung werden somit durch die erwähnte aktuelle Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt und sind vollumfänglich zu stüt-
zen.
Gemäss Praxis führen sodann weder eine illegale Ausreise aus Syrien
noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bereits zur begründeten
Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden.
Der Beschwerdeführer war gemäss obigen Erkenntnissen im Zeitpunkt der
Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
und weist keine besondere Vorbelastung anderer Art auf, zumal er sich als
politisch inaktiv zu erkennen gab. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen
konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie
BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran ver-
mag der Umstand nichts zu ändern, dass er aufgrund seiner längeren Lan-
desabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer
Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde.
E-1692/2015
Seite 19
Hinsichtlich der geltend gemachten, auf die Verfolgungssituationen des
Onkels und des Bruders abgestützten Reflexverfolgung des Beschwerde-
führers ist vorab festzuhalten, dass diese unter dem Aspekt subjektiver
statt objektiver Nachfluchtgründe zu würdigen ist. Auslöser der behaup-
tungsgemässen Verfolgung ist laut dem Beschwerdeführer nämlich dessen
Kontaktpflege mit diesen beiden Personen, mithin ein eigenes und von ihm
steuerbares Verhalten. Der Beschwerdeführer vermag jedoch abgesehen
von der Tatsache der Flüchtlingseigenschaft der beiden Verwandten kei-
nen reflexiven Verfolgungskonnex hinreichend darzutun und zu spezifizie-
ren. Der dennoch vorgenommene Aktenbeizug durch das Bundesverwal-
tungsgericht legt zudem offen, dass der Bruder im Gegensatz zum Be-
schwerdeführer im Besitze eines Dienstbüchleins und somit rekrutiert wor-
den ist. Der Onkel erhielt die Flüchtlingseigenschaft aufgrund dessen poli-
tischen Exilaktivismus, allerdings erging der letztinstanzliche Entscheid be-
reits im Jahre 2004. Die Akten ergeben keinerlei Hinweis auf einen seithe-
rigen Exilaktivismus des Onkels. Solche werden auch vom Beschwerde-
führer nicht näher konkretisiert und ein zeitlich oder sachlich kausaler re-
flexiver Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer kann nicht eruiert wer-
den.
Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Stellens eines Asylgesuchs
in der Schweiz, der längeren Abwesenheit aus Syrien, exilpolitischer Akti-
vitäten in der Schweiz oder aufgrund seiner Kontakte und verwandtschaft-
lichen Nähe zu einem Onkel und zu einem Bruder bei einer Rückkehr nach
Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt sein könnten. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist
deshalb zu verneinen.
5.4 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingsei-
genschaft und den behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des
Asyls zu Recht verneint hat.
5.5 Im Sinne einer Klarstellung bleibt zu erwähnen, dass Im Rahmen von
Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende
Nachteile keine Asylrelevanz aufweisen, soweit sie nicht auf der Absicht
beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu
treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht bürgerkriegsbedingten
Gefährdungslagen mitsamt damit verbundenen Nachteilen wirtschaftlicher
und beruflicher Art und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der
E-1692/2015
Seite 20
Kriegsentwicklung in Syrien ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumut-
barkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG Rechnung getragen. Aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich nicht der Schluss, der Beschwerdefüh-
rer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der politischen und kriegeri-
schen Entwicklung in Syrien und/oder aus individuellen Gründen in seinem
Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen sind solche Gefährdungsaspekte
wie auch eine allgemeine Perspektivlosigkeit vorliegend ausschliesslich
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen und ihnen wurde mit
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs durch das SEM Rechnung getragen. Eine darüber
hinausgehende, beim Beschwerdeführer konkret bestehende und flücht-
lingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisende Gefährdungs- oder Bedro-
hungslage liegt wie gesehen nicht vor.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was der Be-
schwerdeführer substanziell auch nicht bestreitet.
6.3 Die mit Verfügung des SEM vom 18. Februar 2015 gewährte und aus-
drücklich unangefochten gebliebene vorläufige Aufnahme hat mit der Ab-
weisung der vorliegenden Beschwerde in den Hauptanträgen weiterhin Be-
stand. Ein Anspruch auf eine formelle Bestätigung (vgl. Subeventualantrag
der vorliegenden Beschwerde Ziff. 5) besteht indessen nicht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1692/2015
Seite 21
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem ohnehin unentgeltliche
Rechtspflege geniessenden Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Bst. D oben).
8.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 24. April
2015 die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG gewährt und in der Folge der rubrizierte Fürsprech als Rechts-
beistand eingesetzt. Dieser präsentierte eine Kostennote vom 10. Juni
2015, mit welcher er einen zeitlichen Aufwand von 7.83 Stunden zu
Fr. 230.–, Auslagen von Fr. 148.33 und einen Totalbetrag von Fr. 2‘002.50
(inkl. MwSt) ausweist. Der Aufwand erscheint angemessen und ist unter
Berücksichtigung der (kurzen) Ergänzungseingabe vom 6. März 2017
leicht aufzurechnen. Eine geringfügige Reduktion des auszurichtenden Be-
trags ist aber deshalb vorzunehmen, weil das Bundesverwaltungsgericht
bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwälte ausgeht (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem
Rechtsbeistand ist vom Bundesverwaltungsgericht der Gesamtbetrag von
Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1692/2015
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 2000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: