Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1693/2009
U r t e i l v om 2 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2009 / N (…).
E1693/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus E._______ (…) stammenden Beschwerdeführenden verliessen
ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) auf dem Luftweg und
gelangten über F._______, G._______ und weitere, ihnen unbekannte
Länder am 3. November 2008 auf dem Landweg in die Schweiz, wo sie
gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um
Asyl nachsuchten. Die summarische Befragung fand am 11. November
2008 im EVZ und die Anhörung zu den Asylgründen gleichenorts am 22.
Dezember 2008 statt.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden
geltend, sie hätten gegen den Willen ihrer Familien geheiratet und
würden daher von diesen mit dem Tod bedroht. Schlichtungsversuche
seien gescheitert, und die Familie der Beschwerdeführerin habe nach der
Geburt ihrer Tochter die Wohnung zerstört, eine schriftliche Morddrohung
hinterlassen und die Beschwerdeführerin nach mehreren Jahren an ihrem
neuen Aufenthaltsort bei einem Onkel in I._______ aufgespürt sowie
bedroht.
Als Beleg für ihre Identität reichten sie Kopien ihrer pakistanischen
Pässe, eine Ehebestätigung vom (…), eine in englischer Sprache
ausgestellte Geburtsurkunde der Tochter sowie eine diese betreffende
Abstammungsbestätigung und Kopien der StammesIDKarten ein.
C.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 – eröffnet am 16. Februar 2009 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. März 2009 (Formularbeschwerde mit
handschriftlichen Ergänzungen) beantragten die Beschwerdeführenden in
materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme.
E1693/2009
Seite 3
In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Eventualiter ersuchten sie um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um vorsorgliche Anweisung
der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
E.
Mit Eingabe vom 18. März 2009 liess das Sozialamt J._______ dem
Bundesverwaltungsgericht eine die Beschwerdeführenden betreffende
Unterstützungsbescheinigung zukommen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2009 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 30. März 2009 hielt das BFM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese
Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden vom Gericht am 31.
März 2009 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Schreiben vom 17. April 2009 teilten die Beschwerdeführenden dem
Gericht mit, dass sie ein zweites Kind erwarteten.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin D._______ zur Welt.
E1693/2009
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Be
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
E1693/2009
Seite 5
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1.
4.1.1. Das BFM führte zur Begründung seines negativen Entscheides
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
weshalb ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. So habe der
Beschwerdeführer bei der Erstbefragung von einem Versuch gesprochen,
den Streit mit den Eltern wegen der vollzogenen Heirat zu schlichten, bei
der Anhörung jedoch behauptet, es hätten zwei solche Versuche und
Kontakte mit den Eltern stattgefunden. Zudem habe er bei der
Erstbefragung ausgesagt, er habe während seines Aufenthaltes in
G._______ telefonisch die Mitteilung erhalten, seine Frau und sein Kind
seien in Gefahr, worauf er nach Pakistan zurückgekehrt sei und dann mit
der Familie das Land verlassen habe. In der Anhörung auf konkrete, die
Flucht auslösende Ereignisse angesprochen, habe er indessen
angegeben, es sei nichts vorgefallen.
4.1.2. Des Weiteren seien Vorbringen tatsachenwidrig, wenn sie in
wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM
widersprechen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, (…)
Tage nach der Geburt seiner Tochter sei sein Haus zerstört und dabei ein
Drohbrief seiner Familie hinterlassen worden. Auf die Frage, ob dies den
E1693/2009
Seite 6
Gepflogenheiten der (…) Stammesgesetze entspreche, habe er keine
überzeugende Antwort zu geben vermocht, sondern pauschal erklärt, die
K._______ handelten ohne zu überlegen. Gemäss allgemein bekannten
und öffentlich zugänglichen Quellen bestünden die (…) Stammesgesetze,
die L._______, jedoch aus einem klar geregelten und definierten Rechts
und Ehrenkodex, worin genau festgehalten sei, bei welcher Art von
Streitigkeiten wer schlichte und wie geschlichtet werde. Das von den
Beschwerdeführenden vorgebrachte Abbrennen der Wohnung sowie das
Hinterlassen eines Drohbriefes entspreche indessen in keiner Weise dem
Vorgehen bei familienrechtlichen Streitigkeiten unter (…)familien.
4.1.3. Zudem hätten die Beschwerdeführenden die angeblichen
Bedrohungen seitens der Eltern wenig detailliert, wenig überzeugend und
wenig lebensnah geschildert. Insbesondere habe der Beschwerdeführer
auch auf konkrete Nachfrage hin nichts Schlüssiges mitzuteilen vermocht,
und seine Aussagen bezüglich Ort, Zeitpunkt und Dauer der
Nachstellungen seien vage geblieben. Aber auch die
Beschwerdeführerin, welche nach eigenen Angaben aufgrund der
familiären Übergriffe mehrere Jahre bei einem Onkel in I._______ gelebt
haben wolle, sei nicht in der Lage gewesen, zu diesem Aufenthalt Details
wie zeitliche Angaben oder Wohnadresse zu liefern.
4.1.4. Schliesslich würden die Vorbringen auch der allgemeinen
Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. So seien den
Beschwerdeführenden offenbar am (…) (Beschwerdeführerin und
Tochter) und am (…) (Beschwerdeführer) auf regulärem Wege in
E._______ Pässe ausgestellt worden, was sich jedoch nicht mit dem
Umstand vereinen lasse, dass der Beschwerdeführer zu diesem
Zeitpunkt in G._______ und die Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter
versteckt bei einem Onkel in I._______ gelebt hätten. Im Übrigen würden
die Angehörigen der Beschwerdeführenden auch kaum (…) Jahre
benötigt haben, um deren Aufenthaltsort herauszufinden.
4.1.5. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, möglich und zumutbar.
Der (…) und (…) sprechende Beschwerdeführer sei ausgebildeter (…)
und verfüge über eine höhere Schulbildung, womit es ihm möglich sein
dürfte, in seiner Heimat wieder ein Auskommen zu finden und für seine
Familie zu sorgen.
4.2.
E1693/2009
Seite 7
4.2.1. In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer der Argumentation
des BFM entgegen, er sei bei der Erstbefragung aufgefordert worden,
sich kurz zu fassen, weshalb er dort im Unterschied zur Anhörung nur
einen Vermittlungsversuch erwähnt habe. Seine Aussage anlässlich der
Anhörung, es sei nichts vorgefallen, stehe nicht im Widerspruch zu seiner
Aussage anlässlich der Erstbefragung, er habe telefonisch erfahren, dass
seine Frau und seine Tochter in Gefahr seien, weil er damit lediglich
gemeint habe, diese seien nicht verletzt worden. Der Vater und der
Bruder hätten aber den Onkel aufgesucht und nach seiner Frau gefragt
sowie gedroht, diese umzubringen. Weshalb sich der Vater und der
Bruder nicht an die Stammesgesetze gehalten hätten, könne er auch
nicht sagen, es sei ihm daraus kein Vorwurf zu machen. Dass seine Frau
nicht viel über den mehrjährigen Aufenthalt in I._______ habe erzählen
können, hänge damit zusammen, dass Frauen in Pakistan zuweilen sehr
zurückgezogen leben würden. Wieso der Vater und der Bruder erst nach
(…) Jahren gekommen seien, wüssten sie nicht.
Sie stammten aus der (…)provinz, wo die Taliban die Macht übernommen
hätten. Wer nicht nach deren strengen Regeln lebe, sei in Lebensgefahr.
Durch ihre Heirat seien sie bereits in Konflikt mit den Stammesgesetzen
geraten, so dass eine Rückkehr unzulässig sei.
Es sei für ihn nicht schwierig gewesen, im Jahre (…) einen Pass zu
beantragen, obwohl er in G._______ gewesen sei, da man nicht
persönlich vorsprechen müsse.
4.2.2. Der Vollzug der Wegweisung sei undurchführbar, weil er für die
Reise nach Europa Schulden gemacht habe und in Pakistan von den
Gläubigern verfolgt würde. Ausserdem würden in E._______ immer mehr
die Taliban die Macht übernehmen, welche ein willkürliches
Herrschaftsregime errichteten. Auch sonst komme es dort immer öfter zu
Unruhen.
5.
5.1. Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die
Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es
daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden
E1693/2009
Seite 8
Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die
wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen
insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche
Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
5.2.
5.2.1. Es ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass die Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
genügen.
Die Aussagen der Beschwerdeführenden sind insgesamt sehr
oberflächlich und unbestimmt geblieben und teilweise sogar in zentralen
Punkten widersprüchlich ausgefallen. Während die Beschwerdeführerin
bei der Erstbefragung erklärte, sie habe nach der Heirat zu niemandem
mehr Kontakt gehabt und in I._______ nichts mehr von ihrer Familie
gehört (Akten BFM A 2/11 S. 7), führte der Beschwerdeführer aus, er
habe (…) Monate nach der Heirat eine ältere Familie zu beiden Familien
geschickt, damit sie diesen mitteile, dass seine Frau schwanger sei, und
die Familien ihnen verzeihen würden, was sie aber nicht getan hätten (A
1/12 S. 7).
Bei der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer erstmals einen
zweiten Schlichtungsversuch, welcher (…) nach dem ersten
stattgefunden habe, jedoch ebenfalls gescheitert sei (A 14/12 F26). Im
Gegensatz zu ihrem Ehemann erklärte die Beschwerdeführerin bei der
E1693/2009
Seite 9
Anhörung auf entsprechende Nachfrage jedoch, dass diese Leute nur zu
ihren Eltern und nicht auch zur Familie ihres Mannes gegangen seien (A
15/11 F53).
Unterschiedlich fielen des Weiteren auch die Aussagen zu den Vorfällen
in der Zeit nach der Geburt der Tochter aus, indem die
Beschwerdeführerin in der Erstbefragung ausführte, (…) Tage nach der
Geburt seien sie nach Hause gegangen, wo sie ein Durcheinander,
verbrannte Kleider und einen Drohbrief vorgefunden hätten, der
Beschwerdeführer jedoch sogar davon sprach, die Familie seiner Frau
habe ihr Haus niedergebrannt (A 2/11 S. 7 und A 1/12 S. 7).
Wenig nachvollziehbar ist im Übrigen auch das von den
Beschwerdeführenden geschilderte Verhalten ihrer Familienangehörigen,
welche zwar ihren nach der Hochzeit gewählten Aufenthaltsort gekannt
(A15/11 F56 und A14/12 F5558), aber bis zur Geburt der Tochter nichts
unternommen hätten, um dann ausgerechnet während des
Spitalaufenthaltes die Wohnung zu zerstören und eine Morddrohung zu
hinterlassen. Kommt hinzu, dass die Familie bei bestehender
Tötungsabsicht wohl kaum weitere (…) Jahre zugewartet hätte, um
erstmals bei einem Onkel (…) in I._______ vorstellig zu werden und nach
den Beschwerdeführenden zu fragen, war dieser Aufenthaltsort als
Fluchtort schliesslich sogar nach Aussage der Beschwerdeführerin doch
naheliegend (A 15/11 F72).
5.2.2. Um Wiederholungen zu vermeiden kann für die weiteren
Unglaubhaftigkeitselemente auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche
durch die äusserst allgemein und pauschal gehaltenen und damit als
Schutzbehauptungen zu qualifizierenden Entgegnungen in der
Beschwerde nicht entkräftet werden können.
5.2.3. Nach dem Gesagten halten die vorgebrachten Asylgründe den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E1693/2009
Seite 10
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.1.
7.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
E1693/2009
Seite 11
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.2.
7.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2.2. Wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend
ausgeführt, sprechen weder die allgemeine Lage in Pakistan noch
E1693/2009
Seite 12
individuelle Gründe – die Beschwerdeführenden sind jung und gesund
und der Beschwerdeführer verfügt über eine höhere Schulbildung sowie
mehrere Jahre Berufserfahrung als (…) – gegen die Zumutbarkeit ihrer
Rückführung. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen
in der Beschwerde, in Pakistan würden sie von den Gläubigern, welche
die Bezahlung der Schlepperkosten ermöglicht hätten, verfolgt, und in
E._______ würden immer mehr die Taliban die Macht übernehmen,
welche ein willkürliches Herrschaftsregime errichteten, nichts zu ändern,
da sie keine Hinweise für eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden liefern.
Auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls steht einer Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Pakistan nichts entgegen, da die beiden
Kinder mit (…) und (…) Jahren vor allem auf die Eltern als
Bezugspersonen fixiert sind. Mithin lässt auch die (doch eher kurze)
Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht auf eine Entwurzelung der Kinder
schliessen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung damit
auch als zumutbar.
7.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Was den noch nicht behandelten Antrag der Beschwerdeführenden auf
vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates sowie jegliche
E1693/2009
Seite 13
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
anbelangt, so wird dieser mit vorliegendem Entscheid hinfällig. Im
Übrigen finden sich in den Akten bis zum heutigen Zeitpunkt keine
Hinweise, welche auf eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3
Bstn. ac AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen
ausländischen Behörde hindeuten würden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Gesuch der
Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
mit Zwischenverfügung vom 25. März 2009 jedoch gutgeheissen wurde
und infolge fehlender Erwerbstätigkeit nicht von einer Veränderung der
finanziellen Situation auszugehen ist, sind indessen keine Kosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E1693/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Amt
für (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
Versand: