B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1693/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Oromo mit äthiopischer Staats-
angehörigkeit und letztem Wohnsitz in B._______ – verliess seinen Hei-
matstaat eigenen Angaben zufolge am 2. September 2012 und reiste über
Frankfurt und eine ihm unbekannte Stadt in Frankreich am 11. September
2012 in die Schweiz ein, wo er am nachfolgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 1. Oktober 2012 und der einlässlichen Anhörung vom
10. Juli 2014 trug er im Wesentlichen Folgendes vor:
A.b Seine Probleme mit den äthiopischen Behörden hätten im Jahr
1990/1991 begonnen. Damals sei in Orominia noch die ONEG (Oromo
Netsanet Genbar, amharisch für: Oromo Liberation Front [OLF]) an der
Macht gewesen und habe den Schülern in seinem Heimatdorf die Möglich-
keit geboten, die oromosprachige Schule zu besuchen. Die Bevölkerung in
seinem Dorf habe die ONEG geschätzt und unterstützt. Nach einer gewis-
sen Zeit habe die äthiopische Regierung die ONEG aber aus seiner Hei-
matregion vertrieben und einen Teil der Bevölkerung seines Dorfes, unter
anderem ihn selbst, – unter dem Vorwurf, mit der ONEG kollaboriert zu
haben – in Gewahrsam genommen. In der Folge sei er, ohne Gerichtsver-
fahren, für [mehrere] Jahre in Haft genommen worden, bevor er [in den
90er Jahren] begnadigt und freigelassen worden sei. Anlässlich der Frei-
lassung habe er sich schriftlich dazu verpflichten müssen, inskünftig an kei-
ner politischen Bewegung mehr teilzunehmen. Auch seien ihm bereits da-
mals seine Fingerabdrücke abgenommen worden.
Danach habe er in B._______ sein Studium begonnen. In dieser Zeit sei er
nicht direkt politisch aktiv gewesen, habe sich aber mit anderen Studenten
seiner Ethnie zusammengeschlossen, um über die Anliegen der Oromo in
Äthiopien und ihre Rolle in der Gesellschaft zu diskutieren. Dabei habe er
sich nicht nur aktiv an Sitzungen und Versammlungen beteiligt, sondern
auch die neu an die Universität kommenden Studenten über Sitzungen und
Versammlungen orientiert. Im Jahr 2001 habe es Konflikte zwischen den
Studenten und der äthiopischen Regierung gegeben. Die Studenten hätten
gefordert, dass die Regierung die an der Universität anwesenden Polizis-
ten abziehe. Nachdem die Aufstände der Studenten ausser Kontrolle gera-
ten seien, habe die Regierung die Universität während eines Jahres ge-
schlossen. Die Studenten hätten indes weiterdemonstriert, weshalb es sei-
tens der äthiopischen Behörden zu Massenverhaftungen gekommen sei,
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welchen auch der Beschwerdeführer zum Opfer gefallen sei. In Haft hätten
die Behörden die Studenten dazu gedrängt, preiszugeben, wer hinter den
Unruhen stecke, und sich mittels eines Formulars unterschriftlich dazu zu
verpflichten, in Zukunft an keinen oppositionellen Bewegungen mehr mit-
zuwirken. Zunächst hätten der Beschwerdeführer und seine Kollegen sich
geweigert, auszusagen und das Formular zu unterzeichnen. Nachdem die
Situation im Gefängnis – mangels genügend Nahrung, wegen Kälte und
wegen der Misshandlungen seitens der Behörden – aber immer schlimmer
geworden sei, habe der Beschwerdeführer, wie andere Studenten, nach
[einigen Wochen] das Formular unterzeichnet und sei schliesslich aus der
Haft entlassen worden. Im Jahr 2003/2004, als die Hauptstadt Oromias
verlegt werden sollte, habe es an der Universität erneut Unruhen gegeben,
da die Studenten mit dieser Verlegung nicht einverstanden gewesen seien.
Damals sei der Beschwerdeführer, weil er sich ebenfalls an den Protesten
beteiligt habe, erneut für [einige Wochen] in Haft genommen worden. An-
lässlich beider Verhaftungen seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen
worden.
Ab dem Jahr 2004/2005 sei es für die Studenten schwieriger geworden,
sich zu treffen, da Versammlungen von der Regierung verboten und jegli-
che Bewegung oppositioneller Intentionen verdächtigt worden sei. In dieser
Zeit sei denn auch ein Grossteil der Studenten der Regierungspartei bei-
getreten, da es für alle Nichtmitglieder sehr schwierig gewesen sei, später
eine Stelle zu finden. Aufgrund dieser Ereignisse habe sich die Studenten-
bewegung schliesslich aufgelöst. Obwohl andere Studenten versucht hät-
ten, ihn zum Beitritt zur Regierungspartei zu überzeugen, habe er dies stets
abgelehnt, weshalb er im Jahr 2009/2010 schliesslich auch seine Stelle
[beim Arbeitgeber] verloren habe.
Ebenfalls im Jahr 2005 sei er an einem Abend während der Wahlzeit von
den äthiopischen Behörden festgenommen und während [mehreren] Ta-
gen im Gefängnis (…) im Quartier (…) in B._______ unter sehr schlechten
Bedingungen inhaftiert worden. Diese Festnahme sei einerseits durch
seine früheren Gefängnisaufenthalte motiviert gewesen. Andererseits (…).
In den Jahren [zwischen 2000 und 2010] sei zudem seine Wohnung durch-
sucht worden. Er vermute, dass die äthiopischen Behörden ihn verdächtig-
ten, mit der ONEG zu kollaborieren, da er ethnischer Oromo sei und nie
der Regierungspartei beigetreten sei. Bei den Hausdurchsuchungen habe
aber nichts Entsprechendes gefunden werden können.
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Im Jahr 2012 sei er schliesslich ausgereist, weil er über seine Mutter von
einem seiner [Verwandten], welcher eine höhere Position bei den äthiopi-
schen Sicherheitskräften besetze, gewarnt worden sei, dass sein Name
auf einer Liste von vom Staat zur Festnahme ausgeschriebenen Personen
stehe. Diese Liste sei mit Blick auf den erwarteten Tod des kranken Premi-
erministers, Meles Zenawi, erstellt worden. Die Festnahme der darauf er-
wähnten Personen sollte verhindern, dass es nach dem Tod des Premier-
ministers im Land zu Unruhen – ausgelöst durch Aufstände und Anschläge
insbesondere der ONEG und der Ginbot 7 – komme. Sein [Verwandter]
habe ihm – über seine Mutter – mitgeteilt, dass er wegen seiner wiederhol-
ten Festnahmen vom Staat als Terrorist eingestuft worden sei und ihm die
Todesstrafe drohe, weshalb er ihm zur Ausreise geraten habe. Obwohl er
nie Mitglied der ONEG oder der vom äthiopischen Staat ebenfalls verfolg-
ten Ginbot 7 gewesen sein und auch nie mit diesen zusammengearbeitet
haben will, sondern lediglich ein ideologischer Sympathisant der ONEG
ohne Aktivitäten gewesen sei, sei er diesem Rat seines [Verwandten] ge-
folgt. So habe er sich zunächst tagsüber versteckt, habe dann nicht mehr
zu Hause übernachtet und sei schliesslich kurz nach dem Tod des Premi-
erministers aus Äthiopien ausgereist. Soweit er erfahren habe, hätten Mit-
glieder des Geheimdienstes nach seiner Ausreise aus Äthiopien die Ein-
gänge seines Hauses beobachtet.
A.c Zur Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen reichte der Be-
schwerdeführer eine Kopie eines Diploms [einer Schule] (vgl. A10/1, Bei-
lage 1), eine Kopie einer Bestätigung [einer Universität] (vgl. A10/1, Beilage
2), wonach der Beschwerdeführer [einen Studiengang] absolviert hat, so-
wie eine Kopie eines [Diploms einer Universität] (vgl. A10/1, Beilage 3) ein.
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 – eröffnet am 13. Februar 2015 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 AsylG (SR 142.31) nicht Stand hielten. So mute es seltsam an, dass er
sich anlässlich der beiden Anhörungen einerseits als keine politische Per-
son beschrieben habe, habe er doch geltend gemacht, dass er weder ein
Mitglied der ONEG respektive der Ginbot 7 gewesen sei noch mit diesen
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zusammengearbeitet habe und auch die Zusammenkunft mit anderen Stu-
denten seiner Ethnie nach 2004/2005 nicht mehr möglich gewesen sei, an-
dererseits das Interesse der Behörden an ihm aber gerade damit begrün-
det habe, dass ihm wegen seiner früheren Inhaftierungen vorgeworfen
werde, ein Attentat im Land verüben zu wollen. Weshalb die Regierung ihn
zudem nicht direkt nach dem Tod des Premierministers verhaftet habe,
wenn sie einen Aufstand befürchtete, obschon der Beschwerdeführer den
Behörden durch die vorherigen Inhaftierungen bereits bekannt gewesen
sein wolle, habe er nicht erklären können. So wäre ein entsprechendes
Verhalten seitens der äthiopischen Behörden zu erwarten gewesen, insbe-
sondere wenn der Beschwerdeführer tatsächlich als Terrorist eingestuft
worden wäre. Auch die Aussage, sein letzter Kontakt mit den Behörden
habe im Jahr 2005 stattgefunden, wobei es bis zu seiner Ausreise noch
zwei Hausdurchsuchungen, zuletzt im (…), gegeben habe, spreche nicht
für ein besonderes Interesse des Staates an ihm. Aus diesem Grund und
weil er auch keine Angaben über die Urheber der erwähnten Fahndungs-
liste habe machen können, sei unglaubhaft, dass er in Äthiopien eine ge-
suchte Person sei. Auch habe der Beschwerdeführer in der einlässlichen
Anhörung versucht, die Ereignisse dramatischer darzustellen, habe er an-
lässlich der Erstbefragung doch noch nicht gewusst, wie lange er hätte
festgenommen werden sollen, während er in der vertieften Anhörung er-
wähnt habe, dass ihm als Terrorist die Todesstrafe gedroht hätte. Die vor-
getragenen Verhaftungen in den Jahren [1990 – 2005] vermöchten ihrer-
seits keine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. So lägen diese Inhaftie-
rungen sehr weit zurück. Auch seien sie nach Angaben des Beschwerde-
führers selbst nicht Auslöser für seine Ausreise gewesen. Schliesslich habe
der Beschwerdeführer die Gefängnisaufenthalte, bei deren Schilderung
sich zeitliche Unstimmigkeiten und Widersprüche hinsichtlich der Gründe
ergeben hätten, in keiner Weise belegen können.
Ferner erachtete das SEM den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumut-
bar und möglich. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte sie
aus, dass seit dem Waffenstillstand zwischen Äthiopien und Eritrea vom
Juni 2000 in Äthiopien weder Krieg respektive Bürgerkrieg noch eine Situ-
ation der allgemeinen Gewalt herrsche. Auch ergäben sich aus den Akten
keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug für den Be-
schwerdeführer unzumutbar erscheinen liessen. So verfüge er über eine
sehr gute Ausbildung mit einem Abschluss in [verschiedenen Fachberei-
chen]. Zudem könne er eine langjährige Berufserfahrung als [Beruf] vor-
weisen. Schliesslich habe er auch noch Familienangehörige in Äthiopien,
die ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnten.
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Seite 6
C.
C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. März 2015 (Poststempel)
liess der Beschwerdeführer gegen den SEM-Entscheid Beschwerde erhe-
ben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Februar 2015
sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde zunächst Bezug zu den Argumenten in der ange-
fochtenen Verfügung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass
diese einer eingehenden Prüfung nicht standhielten. So sei dem Vorhalt
des SEM, es mute seltsam an, dass sich der Beschwerdeführer einerseits
nicht als politische Person beschrieben, andererseits aber gerade damit
das Interesse der Behörden an seiner Person begründet habe, entgegen-
zuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht als besonders
politisch aktiv bezeichnet habe, weil er nie Mitglied einer regimekritischen
Partei, sondern lediglich ein gewöhnliches Mitglied einer mit der OLF sym-
pathisierenden Studentenbewegung gewesen sei. Nach den Wahlen im
Jahr 2005 habe er sich dann von allen politischen Bewegungen fernhalten
wollen, weil es ihm zu gefährlich gewesen sei. Folglich sei er auch nicht
der Regierungspartei beigetreten, was indes das Misstrauen der Behörden
auf ihn gelenkt und ihn die Arbeitsstelle gekostet habe. Relevant sei be-
züglich der Frage seiner politischen Aktivitäten aber ohnehin nur, dass die
äthiopischen Behörden ihn für politisch aktiv hielten und vermuteten, er
könnte ein Mitglied respektive Sympathisant der OLF sein. Dieses Inte-
resse der Behörden an ihm sei unter anderem darauf zurückzuführen, dass
seine Fingerabdrücke bereits bei der Inhaftierung [in den 90er Jahren] und
danach bei jeder weiteren Verhaftung registriert worden seien. Dass der
Beschwerdeführer nicht sofort nach dem Tod des Premierministers verhaf-
tet worden sei, könne ihm überdies nicht angelastet werden. Ausserdem
habe er anlässlich der Befragungen auch erwähnt, dass er jeweils versucht
habe, sich tagsüber zu verstecken, und, nachdem er erfahren habe, dass
sein Name auf einer Fahndungsliste stehe, gar nicht mehr zu Hause über-
nachtet respektive innert kürzester Zeit das Land verlassen habe. Ferner
sei die Einschätzung des SEM, es sei merkwürdig, dass ein hoher Beamter
delikate Informationen wie eine Fahndungsliste an den Verwandten eines
gesuchten Terroristen geben würde, vor dem Hintergrund der Tatsachen,
dass es sich beim hohen Beamten um einen Freund des [Verwandten] des
Beschwerdeführers gehandelt habe und der [Verwandte] jeweils aktiv bei
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diesem Freund nachgefragt habe, ob der Beschwerdeführer auf einer
Fahndungsliste stehe, unzutreffend. Zudem spreche der verringerte Kon-
takt zu den Behörden in den Jahren 2005 bis 2012 nicht dagegen, dass
der Beschwerdeführer seit dem Tod von Meles Zenawi in Äthiopien eine
gesuchte Person sei. Auch der Einwand des SEM, der Beschwerdeführer
habe die Ereignisse in der Bundesanhörung dramatischer dargestellt als in
der Kurzbefragung, sei unzutreffend, habe er doch bereits anlässlich der
Kurzbefragung erklärt, dass ihn eine Verhaftung im Jahr 2012 das Leben
hätte kosten können. Des Weiteren lägen insofern keine offiziellen Doku-
mente zwecks Beweis seiner Inhaftierungen vor, als er nie einem Richter
vorgeführt worden sei und es auch nie einen Prozess gegeben habe. Zwi-
schenzeitlich hätten jedoch Beweismittel für einen Teil der geltend gemach-
ten Inhaftierungen beschafft werden können. So könne er die erste und die
vierte Inhaftierung anhand von zwei Bestätigungsschreiben von Mitinsas-
sen belegen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die von der Vo-
rinstanz angeführten zeitlichen Unstimmigkeiten und Widersprüche anläss-
lich der Bundesanhörung ausräumen können. In diesem Zusammenhang
sei darauf hingewiesen, dass Aussagen bei der Kurzbefragung nur mit Zu-
rückhaltung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer asyl-
suchenden Person herangezogen werden dürften.
Zur Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers sei ferner
auszuführen, dass seine plausiblen Aussagen gegenüber allfälligen unter-
geordneten Ungereimtheiten überwiegten. So habe er anlässlich der Kurz-
befragung und der Bundesanhörung doch grundsätzlich kohärente Anga-
ben gemacht und die Vorfälle ausreichend detailliert geschildert. Im Beson-
deren habe er sehr gewissenhaft und mit klaren Realkennzeichen verse-
hen über die einzelnen Verhaftungen berichtet. Ebenfalls habe er ehrlich
zu Protokoll gegeben, dass er über den genauen Inhalt und den Urheber
der Fahndungsliste keine Kenntnis habe. Für die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers spreche überdies, dass er sein politisches
Engagement nicht übertrieben dargestellt habe und stets zugegeben habe,
nicht besonders politisch aktiv gewesen zu sein.
Bezüglich der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers wurde
schliesslich mit Verweis auf Berichte verschiedener Menschenrechtsorga-
nisationen ausgeführt, dass die OLF und weitere Oppositionsgruppen von
den äthiopischen Behörden schon lange bekämpft würden, wobei ein Ver-
dacht der Sicherheitsbehörden ausreiche, um verhaftet zu werden. Gerade
Personen, die der Ethnie der Oromo angehörten, würden von den Behör-
den unter dem Verdacht, Gegner des Regimes zu sein, verhaftet, ohne
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dass sie sich offen regimekritisch geäussert oder einen Bezug zur OLF ge-
habt hätten. Zudem werde auch das studentische Umfeld von der äthiopi-
schen Regierung massiv überwacht. So herrsche gegenüber vielen Stu-
denten, Studentenbewegungen und Professoren ein generelles Miss-
trauen. Der Beschwerdeführer habe [Angaben zu seiner Arbeit] und habe
sich geweigert, der führenden politischen Partei in Äthiopien beizutreten.
Die Regierung habe befürchtet, dass er [über seine Arbeit Einfluss auf an-
dere Menschen nehmen könnte]. Zu beachten sei zudem, dass der Be-
schwerdeführer sich bereits seit mehr als zwei Jahren im Ausland befinde,
weshalb er den Behörden bei einer allfälligen Rückkehr noch verdächtiger
erscheine. Mithin sei glaubhaft, dass ihm in seinem Heimatland wegen sei-
ner Ethnie und seiner politischen Anschauung eine asylrechtlich relevante
Verfolgung drohen würde.
Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung wegen der realen Gefahr der
Folterung und unmenschlichen Behandlung auch unzulässig und wegen
der konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20)
ausserdem unzumutbar.
C.b Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden zusammen mit der Be-
schwerdeschrift erneut eine Kopie des [Diploms der Universität], eine Ko-
pie des Diploms [einer Schule] und eine Kopie der Bestätigung [einer Uni-
versität], wonach der Beschwerdeführer [einen Studiengang] absolviert
hat, eingereicht. Ferner wurden eine Kopie einer Arbeitsbestätigung des
[Arbeitsplatzes] (mit Übersetzung), wonach der Beschwerdeführer vom
(…) 1994 (äthiopischer Kalender) an während [mehreren] Jahren [Be-
schreibung der Arbeit] und monatlich (…) Birr verdient hat, eine Kopie ei-
nes Bestätigungsschreibens eines Mitinsassen vom 24. Februar 2015 (mit
Übersetzung), wonach dieser in der Folge der Proteste im Jahr 2005 fest-
genommen worden sei und in der Haft den Beschwerdeführer getroffen
habe, sowie eine Kopie eines weiteren Bestätigungsschreibens eines an-
deren Mitinsassen vom 27. Februar 2015 (ohne Übersetzung) ins Recht
gelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung,
gut und befreite den Beschwerdeführer von der Bezahlung eines Kosten-
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vorschusses. Schliesslich forderte es den Beschwerdeführer auf, die Ori-
ginale der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel, ein-
schliesslich des respektive der dazugehörigen Zustellcouverts aus dem
Ausland, sowie die noch fehlende und in der Beschwerdeschrift in Aussicht
gestellte Übersetzung des Schreibens vom 27. Februar 2015 einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 10. April 2015 liess der Beschwerdeführer die Originale
der mit der Beschwerdeschrift ins Recht gelegten Bestätigungsschreiben
vom 24. und 27. Februar 2015 sowie eine Übersetzung des Schreibens
vom 27. Februar 2015, wonach dessen Verfasser bestätigt, [in den 90er
Jahren] zusammen mit dem Beschwerdeführer inhaftiert gewesen zu sein,
einreichen. Ferner liess er das Original der Arbeitsbestätigung des [Arbeits-
platzes] ins Recht legen, wobei er dazu ausführen liess, dass das Original,
das ihm sein [Verwandter] per E-Mail habe zukommen lassen und das in
der Folge mit der Rechtsmitteleingabe in Kopie eingereicht worden sei, ver-
loren gegangen sei, weshalb die nun im Original eingereichte Arbeitsbe-
stätigung ein anderes Ausstelldatum als das in Kopie eingereichte, inhalt-
lich mit dem neu eingereichten Original übereinstimmende Dokument auf-
weise.
F.
Das Gericht bot der Vorinstanz daraufhin Gelegenheit zur Einreichung ei-
ner Stellungnahme zur Beschwerde. In seiner Vernehmlassung vom
21. April 2015 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung sei-
nes Standpunktes rechtfertigten. Anzumerken sei einzig, dass weder an
der Tätigkeit des Beschwerdeführers als [Beruf] noch an seinen Gefäng-
nisaufenthalten gezweifelt worden sei. Abgesehen davon, dass den einge-
reichten Schreiben der vermeintlichen Zeugen kaum Beweiswert zu-
komme, führten sämtliche eingereichten Beweismittel zu keiner anderen
Einschätzung betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen.
G.
Am 17. April 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des
Beschwerdeführers mit Poststempel vom 27. März 2015 ein, mit dem er
die Originale seiner Ausbildungsdiplome einreichen liess und um eine Fris-
terstreckung zwecks Einreichung der weiteren, vom Gericht geforderten
Unterlagen ersuchte.
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Seite 10
Mit Brief vom 22. April 2015 orientierte das Gericht den Beschwerdeführer
über die verspätete Zustellung dieser Eingabe durch die Schweizerische
Post und teilte ihm mit, dass diese Verspätung der Post gemeldet würde.
Ferner stellte es ihm eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom
21. April 2015 zu und orientierte ihn darüber, dass es das SEM zwecks
Stellungnahme zur verspätet zugestellten Eingabe nochmals zur Vernehm-
lassung eingeladen habe.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 5. Mai 2015 – welche dem Be-
schwerdeführer am 7. Mai 2015 zur Kenntnis zugestellt wurde – führte das
SEM aus, dass auch die neu eingereichten Universitätsdiplome nichts an
seiner Einschätzung zu ändern vermöchten, da weder die Tätigkeit des Be-
schwerdeführers als [Beruf] noch seine Gefängnisaufenthalte bezweifelt
würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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Seite 11
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6;
BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
4.
4.1 Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Inhaftierungen in den
1990er Jahren, während seiner Studienzeit und während den Wahlen im
Jahr 2005 erscheinen vor dem Hintergrund der historischen Ereignisse in
Äthiopien nicht unplausibel. So wurden Anfang der 1990er Jahre nicht nur
Kämpfer und Mitglieder, sondern auch zahlreiche Sympathisanten respek-
tive vermeintliche Sympathisanten der OLF verhaftet, nachdem die Orga-
nisation im Jahr 1992 die Übergangsregierung verlassen hatte, welcher sie
nach dem Sturz von Mengistu Hailemariam beigetreten war (vgl. Amnesty
International, Because I am Oromo, Sweeping Repression in the Oromia
Region of Ethiopia, Oktober 2014, S. 19 f.). Auch Studenten waren in der
Vergangenheit gerade im Zusammenhang mit Demonstrationen immer
wieder Ziel von Verhaftungen durch die äthiopischen Behörden (vgl. Am-
nesty International, a.a.O., S. 33). In den Jahren 2001 und 2003/2004 kam
es denn auch tatsächlich zu den vom Beschwerdeführer geschilderten Un-
ruhen, anlässlich welcher zahlreiche Studenten festgenommen wurden
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Seite 12
(vgl. Human Rights Watch [HRW], Ethiopia: Government Attacks Universi-
ties, Civil Society, 9. Mai 2001; HRW, Ethiopia: Lessons in Repression: Vi-
olations of Academic Freedom in Ethiopia, Januar 2003, S. 41 und 49; U.S.
Departement of State, 2005 Country Report on Human Rights Practices –
Ethiopia, 8. März 2006). Während es insbesondere nach den Wahlen im
Jahr 2005 zu Verhaftungen Oppositioneller im Land kam, wurde auch von
Festnahmen während der Wahlen – unter anderem zum Zweck der Ein-
schüchterung – berichtet (vgl. ANGELA BENIDIR-MÜLLER, Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], Äthiopien, Update, 9. November 2005, S. 4 f.;
HRW, Ethiopia: Crackdown Spreads Beyond Capital, 15. Juni 2005). Indes
sind die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Inhaftierungen – ohne sie
zu verharmlosen – deshalb nicht asylrelevant, weil zwischen der letzten
Verhaftung im Jahr 2005 und seiner Ausreise im Jahr 2012 (…) Jahre ver-
gangen sind. Folglich ist der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den
genannten Verfolgungshandlungen und der Flucht klar unterbrochen.
4.2 Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wohnungsdurch-
suchungen in den Jahren [zwischen 2000 und 2010] sowie seine politisch
motivierte Entlassung im Jahr 2009/2010 sind mit Blick auf die Verhältnisse
in Äthiopien nicht unglaubhaft (vgl. RAHEL ZÜRRER, SFH [Hrsg.], Äthiopien,
Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, 17. Juni 2014). So wurde
verschiedentlich davon berichtet, dass (…) und andere Staatsangestellte
entlassen wurden, respektive Personen, die für die Ausübung ihrer Tätig-
keit auf staatliche Lizenzen angewiesen sind, die Bewilligung entzogen
wurde, weil sie nicht der regierenden Partei beigetreten sind (vgl. Amnesty
International, a.a.O., S. 46 f.; U.S. Departement of State, 2012 Country
Report on Human Rights Practices, Ethiopia, 19. April 2013, S. 16). Indes
sind weder die beiden Hausdurchsuchungen noch der Verlust der Arbeits-
stelle von derartiger Intensität, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer
Verbleib im Heimatstaat objektiv nicht mehr hätte zugemutet werden kön-
nen. So blieben die Hausdurchsuchungen nach Angaben des Beschwer-
deführers doch folgenlos. Auch gelang es ihm, trotz der Entlassung als [Be-
ruf] im Jahr 2009/2010, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 irgendwie für
seinen Lebensunterhalt aufzukommen, weshalb davon auszugehen ist,
dass ihm die Existenzgrundlage durch die Kündigung seiner Stelle (…)
nicht gänzlich entzogen wurde. Der Beschwerdeführer legte denn auch
nicht dar, inwiefern er in Äthiopien keiner anderen Beschäftigung hätte
nachgehen können. Folglich ist auch den Hausdurchsuchungen und dem
Verlust der Arbeitsstelle für sich alleine die Asylrelevanz abzusprechen.
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4.3 Es bleibt mithin – unter anderem vor dem Hintergrund der zuvor als
glaubhaft, aber für sich alleine nicht asylrelevant eingestuften Behelligun-
gen – zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine begründete Furcht hatte,
auf einer Fahndungsliste der äthiopischen Regierung von als Terroristen
eingestuften Personen, die mit dem Tod bestraft werden sollten, zu stehen.
Dies ist zu verneinen. So lagen die Verhaftungen des Beschwerdeführers
im Zeitpunkt seiner Ausreise [mehrere] Jahre und mehr zurück. Aufgrund
seiner Schilderungen anlässlich der Befragungen ist zudem nicht davon
auszugehen, dass er in der Studentenbewegung, in der er sich während
seiner Studienzeit engagiert habe, die Rolle eines exponierten Mitglieds
eingenommen hat und über – aus Sicht der äthiopischen Regierung – wich-
tige Informationen verfügte. So konnte er anlässlich der Anhörung denn
auch nur sehr vage über das Programm und die Ziele dieser Bewegung
Auskunft geben (vgl. A13/23, F42, F50 ff. und F56 ff.). Mithin ist zu bezwei-
feln, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Festnahmen wäh-
rend seiner Studienzeit von den äthiopischen Behörden als besonders ge-
fährliche Person registriert wurde. Demnach ist davon auszugehen, dass
die Festnahme im Jahr 2005 nicht mit den früheren Inhaftierungen in Be-
ziehung stand, sondern eher der Einschüchterung – ebenfalls ein Ziel der
Regierungspartei im Vorfeld der Wahlen (vgl. ANGELA BENIDIR-MÜLLER,
a.a.O., S. 3) – diente. So kam es denn auch – wie bereits ausgeführt – in
den darauffolgenden (…) Jahren bis zur Ausreise des Beschwerdeführers
zu keinen weiteren Verhaftungen mehr. Der Verlust der Arbeitsstelle und
die zwei Hausdurchsuchungen lagen im Zeitpunkt der Flucht ebenfalls
mehrere Jahre zurück. Anlässlich der Hausdurchsuchungen konnten die
Behörden nach Angaben des Beschwerdeführers zudem nichts finden,
was ihn als politischen Dissidenten hätte verdächtig machen können. Auch
die Entlassung als [Beruf] infolge seiner Verweigerung des Beitritts zur Re-
gierungspartei führt kaum zur Aufnahme auf eine Fahndungsliste von Ter-
roristen, welchen die Todesstrafe droht. Vor diesem Hintergrund erscheint
die Furcht des Beschwerdeführers, nach dem Tod von Meles Zenawi unter
Terrorismusverdacht festgenommen und umgebracht zu werden, aus ob-
jektiver Sicht nicht berechtigt.
Ferner ist dieses unmittelbar fluchtauslösende Vorbringen denn auch we-
nig glaubhaft. So überzeugt es nicht, dass der [Verwandte] des Beschwer-
deführers, der angeblich eine hohe Position bei den äthiopischen Streit-
kräften besetzte, eine derart heikle Information wie den Namen eines Ter-
rorverdächtigen dem Beschwerdeführer nicht direkt im Vertrauen, sondern
über eine Drittperson mitteilte, dürfte dieser [Verwandte] doch ein grosses
Interesse daran gehabt haben, dass möglichst wenige Personen wissen,
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dass diese Information von ihm stammt, hätte deren Preisgabe ihn wohl
nicht nur seine Stelle, sondern allenfalls sogar sein Leben gekostet. Dass
die äthiopischen Behörden nach der Flucht des Beschwerdeführers nur
seinen Hauseingang beobachtet haben sollten, erscheint ebenfalls nicht
einleuchtend. So wäre beim Verschwinden eines Terrorverdächtigen eher
zu erwarten gewesen, dass die Behörden die Angehörigen aufgesucht hät-
ten, um diese nach dem Verbleib der gesuchten Person zu fragen. Davon
erwähnte der Beschwerdeführer indes nichts, obwohl er seit seiner Ein-
reise in die Schweiz Kontakt mit [Verwandten] gehabt haben will (vgl.
A13/23, F8 und 9). Schliesslich wurde in den Medien und in Berichten von
Menschenrechtsorganisationen lediglich davon berichtet, dass der Tod von
Meles Zenawi in der gesamten Region Angst vor politischen Unruhen aus-
gelöst habe (vgl. The Guardian, Ethiopian PM Meles Zenawi's death sparks
fears of turmoil, 22. August 2012; BBC News: Viewpoint: Ethiopian PM
Meles Zenawi's death could create regional turmoil, 22. August 2012). Da-
für, dass es deswegen zu einer massiven Verhaftungswelle von Oppositio-
nellen im Land gekommen wäre, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Am-
nesty International berichtete lediglich von Personen, welche nach dem
Tod des ehemaligen äthiopischen Premierminiesters festgenommen wor-
den seien, weil sie nicht an dessen Trauerfeier teilgenommen respektive
nicht genügend gespendet hätten, was teilweise als oppositionelle Hand-
lung gewertet worden sei (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 42, 59 und
125). Die Angst vor Unruhen scheint, aktuellen Berichten zufolge, mit der
Zeit eher der Ernüchterung gewichen zu sein, dass der Tod Zenawis nicht
zu einer Verbesserung der menschenrechtlichen Situation in Äthiopien ge-
führt hat (vgl. RAHEL ZÜRRER, a.a.O., S. 3; Devex, A year on, NGOs still
struggle in Ethiopia without Zenawi, 27. August 2013).
4.4 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ergibt sich zusammenfas-
send, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffenderweise zum Schluss
kam, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft
gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG nicht. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 15
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss stän-
diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.
3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs.
3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist
nach dem oben Gesagten nicht gelungen. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Best-
immungen als zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 In Äthiopien herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürger-
krieg, und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor (vgl. BVGE
2011/25 E 8.3 und 8.4). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Äthiopien ist unter diesen Umständen nicht generell als unzu-
mutbar einzustufen.
In den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden,
dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Vielmehr ist in seinem Fall von begünstigenden Faktoren
auszugehen, die dem jungen und – soweit aktenkundig – gesunden Be-
schwerdeführer die Reintegration in die äthiopische Gesellschaft ermögli-
chen sollten. Er verfügt über verschiedene Hochschulabschlüsse in (…),
weshalb trotz seiner politisch motivierten Entlassung im Jahr 2009/2010
davon auszugehen ist, dass ihm der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben und
mithin die Sicherung seiner eigenen Existenz in Äthiopien möglich sein
sollte. Zudem hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Äthio-
pien verschiedene Verwandte ([…]; vgl. A5/11, Rz. 3.01; A13/23, F7 ff.,
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Seite 17
F17, F127). Folglich ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr
nach Äthiopien auf ein tragfähiges verwandtschaftliches und soziales Be-
ziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn zumindest zu Beginn unter-
stützen und ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen kann.
6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich so-
mit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit über-
prüfbar – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 19. März 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine
Kosten zu erheben.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung auch
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist dem amtlichen
Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar auszurichten. Un-
ter Berücksichtigung der Kostennote und der bei unentgeltlicher Rechts-
verbeiständung massgebenden Bemessungsfaktoren ist dem Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr.
1‘965. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird
zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘965. zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: