B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1694/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Pascale Bächler,
(…) Beratungsstelle für Asylsuchende (…),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte gemäss Personalienblatt (Akte SEM […] mit
dem Vermerk „Verfahren ohne BzP“) am 2. November 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Das SEM führte keine Befragung zur Person (BzP) durch.
Am 12. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Af-
ghanistan, zu seiner Familie, zu seinem Wohnort und zu seinen Asylgrün-
den angehört (Anhörung; Protokoll bei dem SEM-Akten […]).
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei
afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara mit letztem Wohn-
sitz in Kabul. Er sei in B._______, im Distrikt C._______ in der Provinz
D._______ geboren und habe sein Heimatland zusammen mit der Familie
verlassen, sie seien nach Pakistan ausgewandert. Er wisse nicht mehr, wie
alt er gewesen sei, es sei zur Zeit der Mujaheddin gewesen. Nach einem
längeren Aufenthalt in Pakistan sei er wieder nach Afghanistan zurückge-
kehrt, als dort der Frieden eingekehrt sei. Später sei es wieder zu kriegeri-
schen Auseinandersetzungen gekommen. Wegen seiner Religion und Zu-
gehörigkeit zur Ethnie der Hazara habe er Afghanistan erneut verlassen
müssen. Er sei als Hazara in Afghanistan verschiedenen Diskriminierun-
gen ausgesetzt gewesen. So sei er beispielsweise in der Schule schika-
niert worden. Zudem habe er auch mit den Taliban ein unerfreuliches Er-
lebnis gehabt, als sie alle Hazara aus einem Bus geholt hätten. Zum Glück
habe die nationale Armee eingegriffen und die Taliban vertrieben. Auch
sein Vater sei des Öfteren bedroht worden. Dies gehöre für einen Hazara
zum Alltag.
Der Beschwerdeführer reichte seine Taskara zu den Akten, die von (…) in
der Provinz D._______ beschafft worden sei.
B.
Mit am 17. Februar 2017 eröffneter Verfügung vom 15. Februar 2017 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 2. November 2015 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers ge-
nügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs wurde damit begründet, eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in das Dorf B._______ in der Provinz D._______
sei aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Eine
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Rückkehr nach Kabul, wo er ab der (…) Schulklasse während (…) Jahren
die Schule besucht und danach als (...) gearbeitet habe, sei gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht generell unzumutbar,
sondern könne unter begünstigenden Umständen – auch im Sinne einer
allfälligen Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden. Zwar sei
seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security Assistance
Force (ISAF) im Jahr 2014 eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu be-
obachten. Trotzdem könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt ge-
schlossen werden, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhal-
ten sei. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Er habe in Kabul eine
(…)jährige Schulbildung abgeschlossen und in der Folge als (...) gearbei-
tet. In Kabul lebten sodann nach wie vor seine Eltern, die ihn bei einer
Rückkehr unterstützen könnten. Des Weiteren befinde sich ein (...) seines
(...) ebenfalls dort. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass sein (…) ihn
bei der Ausreise finanziell unterstützt habe und gelegentlich auch seinen
Eltern helfe.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2017 gelangte der Beschwerdefüh-
rer an das Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur korrekten Abklärung des Sachverhaltes, eventualiter
die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der An-
weisung an das SEM, seinen weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne Art. 110a
AsylG (SR 142.31), ohne jedoch eine bestimmte Rechtsvertretung zu be-
nennen. Gleichzeitig stellte er auf entsprechendes Verlangen eine Fürsor-
gebestätigung in Aussicht. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefoch-
tenen Verfügung und drei Artikel aus der NZZ zur Situation von Rückkeh-
renden und in Kabul zu den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Zeitungs-
artikel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
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Schweiz abwarten. Gleichzeitig stellte sie fest, es sei aufgrund der Rechts-
begehren davon auszugehen, dass lediglich der Wegweisungsvollzug
(Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung) angefochten werde. Auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtete sie einstweilen und forderte ihn
auf, bis am 13. April 2017 eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Den
Entscheid über die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 110a AsylG verlegte sie auf einen späteren Zeitpunkt. Den Be-
schwerdeführer forderte sie auf, innert gleicher Frist eine Rechtsvertretung
zu bezeichnen, die für eine amtliche Rechtsverbeiständung gemäss den in
Art. 110a Abs. 3 AsylG umschriebenen Kriterien in Frage komme.
E.
Mit Eingabe vom 10. April 2017 beantragte die zwischenzeitlich vom Be-
schwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin ihre Bestellung als amtliche
Rechtsbeiständin und reichte eine Unterstützungsbestätigung der (…) vom
4. April 2017 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2017 stellte die Instruktionsrichterin
fest, vorliegend werde – wie bereits in der Zwischenverfügung vom
29. März 2017 festgehalten und nicht bestritten – einzig der Wegweisungs-
vollzug angefochten. Die Dispositivziffern 1 (Nichterfüllen der Flüchtlings-
eigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der
Schweiz) der vorinstanzlichen Verfügung seien somit in Rechtskraft er-
wachsen. Den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusse und unter Vorbehalt einer nachträglichen Verän-
derung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und be-
stellte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG. Die Vorinstanz lud sie ein, sich bis am 4. Mai 2017
zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2017, die
dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, die
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
H.
H.a Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer einen Zei-
tungsbericht aus der NZZ vom 1. Juni 2017 einreichen, in dem über einen
kurz zuvor in Kabul verübten Sprengstoffanschlag berichtet werde. Zudem
werde ein Ausdruck von ECRE vom 7. Juli 2017 eingereicht, in dem darauf
hingewiesen werde, dass in Deutschland die Asylverfahren afghanischer
Staatsangehöriger aufgrund einer Analyse der aktuellen Sicherheitssitua-
tion zurzeit aufgeschoben würden.
H.b Mit Eingabe vom 9. August 2017 liess der Beschwerdeführer einen
weiteren Zeitungsartikel aus der NZZ vom 8. August 2017 zur Situation in
Kabul und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
19. Juni 2017 zur Sicherheitslage in der der Stadt Kabul einreichen.
I.
Das SEM hielt in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 12. Feb-
ruar 2018 unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen und seit dem
Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ergangene Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts an der angefochtenen Verfügung fest.
J.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Replik vom 6. März 2018 die
Gutheissung seiner Beschwerde. Wie dort bereits dargelegt worden sei,
hätten seine Eltern vorgehabt, Afghanistan ebenfalls zu verlassen, weil
sich ihre Lebensbedingungen stetig verschlechtert hätten. Er habe seit län-
gerer Zeit keinen direkten Kontakt mehr zu ihnen. Sein in (…) wohnhafter
(…) habe ihm mitgeteilt, dass seine Eltern seit kurzem im Iran seien. Er
werde versuchen, diese Informationen zu verifizieren und das Gericht dar-
über in Kenntnis zu setzen. In der Beschwerde sei ebenfalls bereits er-
wähnt worden, dass er keinen Kontakt mehr mit seinem (...) habe aufneh-
men können. Daran habe sich nichts geändert. Folglich könne nicht von
einem stabilen Beziehungsnetz oder begünstigenden Umständen ausge-
gangen werden. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass er
bei einer Rückkehr eine Notlage und menschenunwürdige Lebensbedin-
gungen antreffen würde. Sein (…) habe ihm zwar bei der Finanzierung der
Ausreise geholfen. Er werde nun aber kaum bereit sein, ihn längerfristig zu
unterstützen. Leider habe auch sein (…) in der Schweiz finanzielle Ver-
pflichtungen, so dass er auch von ihm keine existenzsichernde Unterstüt-
zung erwarten könne. Erschwerend komme hinzu, dass er als Hazara mit
besonderen Diskriminierungen konfrontiert sei.
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Seite 6
K.
K.a Mit Eingabe vom 14. März 2018 teilte die Rechtsbeiständin mit, der
Beschwerdeführer habe nun kurz telefonisch mit seinen Eltern sprechen
können. Sie hielten sich in der Tat illegal in (…) (Iran) auf. Zuvor hätten sie
Kabul schon seit längerer Zeit verlassen und sich teilweise in Afghanistan
an der Grenze zum Iran und in einem Dorf in der Provinz D._______ auf-
gehalten. Das Gespräch mit seinen Eltern sei sehr kurz ausgefallen, weil
sie keinen Internetzugang hätten und er sie deshalb kostenpflichtig habe
anrufen müssen. Er habe ihr zwei Telefonnummern angegeben, über die
seine Eltern zurzeit erreichbar seien. Als Beilage reichte sie eine Kosten-
note für ihre bisherigen Bemühungen ein.
K.b Mit Eingabe vom 25. April 2018 informierte die Rechtsbeiständin das
Gericht dahingehend, die Eltern ihres Mandanten lebten nun offensichtlich
in (…) (in der Nähe von […]). Ihre neue Telefonnummer laute wie folgt: (…).
Der Beschwerdeführer habe zudem erfahren, dass sein (...) bei den letzten
Anschlägen in Kabul ums Leben gekommen sei. Er habe (…) seine Todes-
anzeige gesehen, was ihn offensichtlich sehr erschüttert habe.
K.c Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 teilte die Rechtsbeiständin unter Verweis
auf den beigelegten Lehrvertrag mit, der Beschwerdeführer werde ab dem
(…) eine Vorlehre und gleichzeitig die Berufsfachschule in (…) besuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 7
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können im Asylbereich die
Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
ten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49
VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zuge-
lassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug
der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigen-
schaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der
Schweiz) der Verfügung vom 15. Februar 2017 sind mangels Anfechtung
in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug
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als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der be-
troffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.).
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
5.2 Vorab ist festzustellen, dass sich die formelle Rüge in der Beschwerde,
das rechtliche Gehör sei verletzt und der Sachverhalt ungenügend abge-
klärt worden, weil keine BzP durchgeführt worden sei, als unbegründet er-
weist. Das SEM hat den Beschwerdeführer bei der Anhörung ausführlich
in einem ersten Teil zu seinem Leben in Afghanistan, seiner Familie sowie
seinem Wohnort und in einem zweiten Teil zu seinen Asylgründen ange-
hört. Dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf voll-
ständige sowie richtige Feststellung des Sachverhaltes wurde somit Ge-
nüge getan.
5.3
5.3.1 In materieller Hinsicht hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine neue Lageein-
schätzung zu Afghanistan, insbesondere auch zu Kabul, vorgenommen.
Daraus ergibt sich eine seit BVGE 2011/7 deutlich verschlechterte Sicher-
heitslage über alle Regionen hinweg. Das Gericht gelangte zum Schluss,
dass in weiten Teilen Afghanistans unverändert eine derart schlechte Si-
cherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen,
dass die Situation als existenzbedrohend und der Wegweisungsvollzug so-
mit nach wie vor als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qua-
lifizieren sei. Auch in Kabul habe sich sowohl die Sicherheitslage, welche
volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt sei, als auch die humani-
täre Situation im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation
klar verschlechtert (a.a.O. E. 8.2 f.). Auch dort sei die Lage als grundsätz-
lich existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG zu bezeichnen. Von dieser Beurteilung könne abgewichen werden,
wenn besonders begünstigende Faktoren vorlägen, aufgrund derer aus-
nahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden
könne (a.a.O. E. 8.4).
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Solche günstigen Voraussetzungen seien grundsätzlich namentlich dann
gegeben, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen,
gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz,
das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung als tragfä-
hig erweise. Es müsse insbesondere eine angemessene Unterkunft, die
Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegra-
tion bieten können. Alleine aufgrund loser Kontakte zu Bekannten, Ver-
wandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere
das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien,
sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es
liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul ledig-
lich eine Aufenthaltsalternative darstelle, und die somit kaum oder nie in
Kabul gelebt hätten, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen
Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Für die Beurteilung sei
ebenso relevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person
verfüge, respektive inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung auf-
grund einer bezahlten Arbeit in Verbindung mit dem Beziehungsnetz be-
günstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der
Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass diese strengen Anforde-
rungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um
einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (a.a.O.
E. 8.4.1).
Somit folgt, dass ein Wegweisungsvollzug nach Kabul lediglich beim Vor-
liegen besonders günstiger Voraussetzungen – so insbesondere bei allein-
stehenden, gesunden Männern, die über ein tragfähiges Beziehungsnetz,
die Möglichkeit zur Sicherung ihres Existenzminimums und eine gesicherte
Wohnsituation verfügen – als zumutbar zu qualifizieren ist.
5.3.2 Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in Kabul über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr
verfügt. Seine Vorbringen, wonach seine Eltern Kabul verlassen hätten und
nun in (…) in der Nähe von (…) leben würden, und sein (...) sei bei einem
Anschlag in Kabul ums Leben gekommen, erscheinen glaubhaft. Erschwe-
rend kommt hinzu, dass er in Kabul als ethnischer Hazara bereits vor sei-
ner Ausreise verschiedenen Diskriminierungen ausgesetzt war und abge-
sehen davon bei einer Rückkehr auch damit rechnen müsste, gewissen
Nachstellungen seitens der Taliban ausgesetzt zu werden. Daran vermag
auch nichts zu ändern, dass ihm sein in (…) lebender (…) bei der Finan-
zierung der Ausreise geholfen hat. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein
E-1694/2017
Seite 10
tragfähiges Beziehungsnetz im Sinne der hohen Anforderungen der heute
geltenden Praxis verfügt und dort eine reelle Chance hätte, sich eine neue
Existenzgrundlage aufzubauen. Vielmehr bestünde die Gefahr, dass er in-
nert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Somit liegen keine besonders begünstigenden Faktoren im Sinne der
Rechtsprechung vor, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könnte.
5.4 Zusammenfassend folgt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar erweist. Die Voraus-
setzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der
Verfügung vom 15. Februar 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom
19. April 2017 gutgeheissene Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
7.2 Dem amtlich verbeiständeten Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteient-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Der in der Kostennote vom 14. März 2018 ausgewiesene zeit-
liche Aufwand von (…) Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. (…) er-
scheint angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und unter Berücksichtigung der Eingaben
vom 25. April 2018 und 6. Juni 2018 ist dem Beschwerdeführer zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (…) (inkl. Aus-
lagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1694/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 15. Februar 2017 werden
aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. (…) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: